BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 96/00 2 AR 60/00 vom 3. Mai 2000 in der Strafanzeige gegen hier: V. u.a. wegen der Verschleppung und Ermordung des Münchener Studenten Z. Antragsteller: Rechtsanwalt Dr. T. Az.: Gz. II - 1594/98 Bayerisches Staatsministerium der Justiz München - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l - bundesanwalts am 3. Mai 2000 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem Landgericht Nürnberg-Fürth übertragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben: "Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13a StPO sind g egeben. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen dieses Verfahrens lediglich zu prüfen, ob die zu verfolgende Tat der deutschen G e - richtsbarkeit unterliegt und ob es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem (örtlich) zuständigen Gericht fehlt. Beides ist der Fall. Das Tatopfer, der Münchener Student Z. , war deutscher Staat s - angehöriger. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist deshalb durch § 7 Abs. 1 StGB begründet. Die Taten waren nach deutschem wie auch nach dem Recht - 3 - des Tatorts mit Strafe bedroht. Nachfolgende Amnestien sind auf die Entsche i - dung, ob die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 7 Abs. 1 StGB gegeben ist, ohne Einfluss." Dem schließt sich der Senat an. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
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