BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 96/02 2 AR 46/02 vom 12. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Landfriedensbruchs u.a. Az.: 72 AR 2/02 Amtsgericht Cottbus Az.: 51 Ls 305 Js 54356/00 Amtsgericht Leipzig - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 12. April 2002 beschlossen: Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht Cottbus. Gründe: Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor. Das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200). Jähnke Detter Bode Otten Elf
Full & Egal Universal Law Academy