BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 ARs 96/032 AR 75/03vom16. April 2003in der StrafsachegegenwegenRaubes u. a.Az.: 41 Js 1832/02 jug. Staatsanwaltschaft AnsbachAz.: 1 Ls 41 Js 1832/02 jug. Amtsgericht Ansbach - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am 16. April 2003 gemäß § 42 Abs. 3 JGG beschlossen:Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amts-gericht - Jugendschöffengericht - Rudolstadt zuständig.Gründe: Die Staatsanwaltschaft Ansbach legt dem am 24. Januar 1987 gebore-nen Angeklagten 29 teils allein, teils in wechselnder Beteiligung mit gesondertverfolgten und teilweise auch bereits rechtskräftig verurteilten Mittätern began-gene Straftaten zur Last. Die Anklage vom 19. November 2002 ist am 14. Ja-nuar 2003 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Seit dem1. Februar 2003 ist der an einer leichten Intelligenzminderung leidende Ange-klagte zu erzieherischen Zwecken für voraussichtlich längere Zeit in dasPädagogium . in B. aufgenommen worden. DasAmtsgericht Ansbach hat auf Anregung des Verteidigers des Angeklagten undmit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 42 Abs. 3 JGGdurch Beschluß vom 25. Februar 2003 an das für B. zuständigeAmtsgericht Rudolstadt abgegeben und - nachdem dieses die Übernahme ab-gelehnt hat - die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, daszuständige Gericht zu bestimmen.Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung über die Anklage istdas Jugendschöffengericht Rudolstadt. Der in § 42 Abs. 3 JGG zum Ausdruckkommende Grundsatz, daß Jugendliche sich vor dem für ihren Aufenthaltsortzuständigen Gericht verantworten sollen, darf nur durchbrochen werden, wenn - 3 -die Erschwernisse für das Verfahren erheblich sind. Diese Voraussetzungenliegen hier nicht vor. Der Verteidiger hat ein vollumfängliches Geständnis desAngeklagten in der Hauptverhandlung angekündigt, so daß die Ladung vonZeugen nicht erforderlich sein wird.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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