BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 96 /12 2 AR 79/12 vom 29. März 2012 in der Bewährungssache betreffend Verteidiger: Rechtsanwalt Az.: 341 Js 4799/08 Staatsanwaltschaft Verden Az.: 2 StVK 48/11 Landgericht Zweibrücken Az.: 15 BRs 8/1 2 G Landgericht Osnabrück - StVK Lingen Az.: 1 Ws 130/12 Oberlandesgericht Oldenburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts am 29. März 2012 beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenb urg zurückgegeben. Gründe: Es liegt kein Fall einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO vor. In der Verfügung der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Zweibrücken vom 27. Januar 2011 liegt keine abschließende Erklärung der Verneinung ihrer Zuständigkeit, zumal ihr die Gründe, die entgegen der dort geäußerten Ansicht für die Zuständigkeit streiten, bislang nicht bekannt g e- macht sind. Das vorlegende Oberlandesgericht ist deshalb nicht gehindert, seiner auch vom Senat für zutreffend er achteten Rechtsansicht (vgl. dazu die Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 19. März 2012) zu folgen, den ang e- fochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es obliegt n ach der in Aussicht gestellten Entscheidung des Oberlande s- gerichts der Staatsanwaltschaft, den Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung 1 2 3 4 - 3 - zur Bewährung erneut bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken anzubringen. Ernemann Fischer B erger Krehl Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy