BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 96/13 2 AR 75/13 vom 2 7. Juni 2013 in dem Ermittlungsverfahren gegen 1. 2. 3. wegen Betruges Antragsteller: Az.: 245 Js 232365/08 Staatsanwaltschaft München I Az.: 18 Zs 131/09 Generalstaatsanwaltschaf t München Az.: 2 Ws 160/13 Oberlandesgericht München - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 2 7. Juni 2013 beschlo s sen: Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 13. Mai 2013 g e- gen den Beschluss des Senats vom 17. April 2013 wird ve r- worfen. Grün de: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Senat hat unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens die B e- schwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 verbeschieden und für dieses Verfahren Pr o- z esskostenhilfe versagt. Sollte der Antragsteller weitergehend einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Anbringung einer Anhörungsrüge gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts stellen wollen, wäre dieses Gericht zur Entscheidung hierüber berufen. Becker Berger Krehl 1 2 3
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