BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 97/06 2 AR 54/06 vom 8. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 1 AR-S 44/05 Amtsgericht Riesa Az.: 20 Ds 70 Js 1560/05 Amtsgericht Velbert Az.: 70 Js 1560/05 Staatsanwaltschaft Wuppertal - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 8. M344rz 2006 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem f374r seinen Wohnort zust344ndigen Amtsgericht zu 374bertragen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-f374hrt: 1 "Eine 334bertragung nach 247 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach 247 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Be-tracht, wenn hierf374r gewichtige Gr374nde sprechen (Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 12 Rdn. 5 m.w.N.). Dazu kann zwar auch eine Reiseunf344higkeit des Ange-klagten z344hlen (Meyer-Go337ner aaO). Dass eine solche jedoch zum ma337gebli-chen gegenw344rtigen Zeitpunkt noch besteht, liegt nicht nahe. Der f374r die be-hauptete Reiseunf344higkeit als Ursache geltend gemachte Vorfall (Bl. 48 d. A.) datiert bereits vom August 2005; die letzte vorgelegte Arbeitsunf344higkeitsbe-scheinigung reichte bis zum 21. Oktober 2005 (Bl. 64 d. A.). Der Angeklagte hat seinem Verteidiger mitgeteilt, eine Kur durchzuf374hren, die bis zum 25. Januar 2006 dauert. Auch die aus dem vorgelegten 344rztlichen Attest (Bl. 63 d. A.) er-sichtlichen R374ckenbeschwerden des Angeklagten legen als solche eine immer noch andauernde Reiseunf344higkeit nicht nahe. 2 - 3 - 334berwiegende Gr374nde der Prozess366konomie sprechen ebenfalls nicht f374r eine 334bertragung. In diesem Falle m374sste sich der erneut zust344ndige Tat-richter in das Verfahren einarbeiten. Zudem h344tte, da der Angeklagte nicht ge-st344ndig ist (Bl. 10-12 d. A.), der in V. wohnhafte Belastungszeuge S. zum Wohnortgericht des Angeklagten anzureisen." 3 Dem tritt der Senat bei. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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