ECLI:DE :BGH:2018:280318B2ARS97.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 97/18 2 AR 47/18 vom 28. März 2018 in dem Todesermittlungsverfahren betreffend - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 28. März 2018 beschlossen : Der Antrag au f Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Ellwangen führt als erstbefasste Staatsanwal t- schaft gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG ein Todesermittlungsverfahren nach § 159 StPO betreffend den am 13. Dezember 2017 verstorbenen, zuletzt im Landgerichtsbezirk Ellwangen wohnhaften deutschen Staatsangehörigen B . . Der Verstorbene befand sich zum Skifahren im österreichischen Skigebiet S . , wo er beim Befahren eines Steilh angs abseits der Piste im ki - Nach ca. 20 Minuten konnte er nur noch tot geborgen werden. Als Todesurs a- che wurde Ersticken festgestellt, ein Fremdverschulden ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft Ellwangen hat am 19. Dezember 2017 die Bestattung des zwischenzeitlich überführten Leichnams genehmigt. Sie hält eine Gericht s- standsbestimmung gemäß § 13a StPO für geboten, da unter Umständen noch weitere Erkenntnisse im Wege der intern ationalen Rechtshilfe erhoben werden müssen. 1 - 3 - II. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgericht s- hof nach § 13a StPO ist nicht veranlasst. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: § 13a StPO ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstands, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Vor § 7 Rn. 1), wenn es im Ge l- tungsbereich der Str afprozessordnung an einem zuständigen Gericht (§§ 7 ff. StPO) fehlt oder ein solcher nicht ermittelt ist und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist (vgl. BGH , NStZ - RR 2014, 278). Dem entsprechend kann die Vorschrift auch nur in Stra f- verfahr en Anwendung finden, die die Untersuchung einer bestim m- ten Straftat und die Entscheidung hierüber bezwecken. Sie setzt ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand eine nach Sachverhaltsmerkmalen wie Ort, Zeit, Ausführung und Täter konkreti sierte Straftat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (BGH, NStZ 1994, 139; NStZ 1998, 25; NStZ 1999, 577). Eine G e- richtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO ist danach in vorliegendem Todesermittlungsverfahren nicht z u lässig. Das Todesermittlungsverfahren gemäß § 159 StPO ist kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 160 StPO (vgl. BGHSt 49, 29, 32 m. w. N achw .). Es dient zum einen der Beweissicherung, insb e- sondere durch Spurensicherung, Leichenschau sowie Leichenöf f- nung, und z um anderen der Prüfung und Entscheidung, ob z u- reichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Tötungsdelikt gegeben sind und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten ist (vgl. Griesbaum, in: KK - StPO, 7. Aufl., § 159 Rn. 1). Es ist also ein Beweissi cherungs - und Vorprüfungsverfahren, hat aber - im Gege n- satz zu einem Ermittlungsverfahren - nicht den Verdacht einer ko n- kreten Straftat zum Gegenstand, für die ein Gerichtsstand bestimmt werden könnte. 2. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist - jedenfalls sei t der Er g änzung des § 143 Abs. 1 GVG durch das Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21.1.2013 2 - 4 - (BGBl. I S. 89) - auch nicht (mehr) erforderlich, um zweifelsfrei zu klären, welche Staatsanwaltschaft für das Tode sermittlungsverfahren zuständig ist. Gemäß dem neu eingefügten § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nunmehr stets die erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem z u- ständigen Gericht fehlt oder ein solches n icht ermittelt ist. Diese Vo r- schrift ist ungeachtet ihres mit § 13a StPO übereinstimmenden Wor t- lauts ihrem Sinn und Zweck entsprechend weiter auszulegen. Denn der Gesetzgeber wollte mit ihr eine Regelung der staatsanwaltschaf t- lichen Zuständigkeit ausdrückl ich auch für solche Fälle treffen, in d e- nen eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO ausscheidet (vgl. BT - Drs. 17/9694 S. 8). Diesem Regelungsziel entsprechend muss § 143 Abs. 1 Satz 2 StPO auch in Todesermittlungsverfahren Anwendung finden, in denen sich der Anfangsverdacht einer konkr e- ten Straftat (noch) nicht ergeben hat. Soweit gerichtliche Unter - suchungshandlungen erforderlich werden, namentlich eine richter - liche Anordnung der Leichenöffnung, der Ausgrabung einer beerdi g- ten Leiche oder der Beschl agnahme eines Leichnams (§ 87 Abs. 3 Satz 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO), ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig, in dem die nach § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständige Staatsanwaltschaft ihren - 5 - Sitz hat. Für das v orliegende Todesermittlungsverfahren ist demnach die Staatsanwaltschaft Ellwangen als erstbefasste Staatsanwal t- schaft zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann sie auch Dem schließt sich der Senat an. Schäfer Appl Zeng Grube Schmidt 3
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