ECLI:DE:BGH:2019:300419B2ARS97.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 97/19 2 AR 78/19 vom 30. April 201 9 in de m Strafverfahren gegen wegen Verleumdung Az.: 2 Ws 147/19 Oberlandesgericht Dresden - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwal ts und de s Besch werdeführer s am 30. April 201 9 be schlossen: 1. Der Antrag auf Ablehnung des Richters am Bundesge- richtshof wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen, weil sich das Ablehnungsgesuch in dem Vorwurf erschöpft, der abgelehnte Richter habe sich im Beschwerdeverfahren durch die Übersendung der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts und der Nachfrage, ob auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet werde, schwerdeführers sind angesichts der evidenten Unzuläs- sigkeit seines Rechtsmittels, worauf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend h inweist und des dis- kreditierenden Vorwurfs der fehlenden Legitimation des Zuschriftverfassers beim Generalbundesanwalt sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtli ch nur verfahrensfremde Zwecke ver- folgt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2007 2 ARs 184/07, juris). 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. März 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 2. April 2019 Az.: 2 Ws 147/19 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, - 3 - weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefoch- ten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2, § 310 Abs. 1 StPO). Franke Grube Schmidt
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