BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 98/01 2 AR 48/01 vom 11. April 2001 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Az.: 7 Ls J 568 Js 200291/2001 Amtsgericht Weißenfels Az.: ARs 1/01 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - 2 - Der 2. Straf senat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts am 11. April 2001 beschlossen: Der Beschluß des Jugendschöffengerichts Vechta vom 3. August 2000, mit dem das Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das J u - gendschöffengericht in Weißenfels abgegeben wurde, wird au f - gehoben. Das Jugendschöffengericht Vechta bleibt für die Entscheidung und Verhandlung über die Anklage der Staatsanwaltschaft Olde n - burg vom 12. Mai 2000 zuständig. Gründe: Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat. "Die Abgabe eines Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG ist nur zulässig, wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewec h - selt hat (BGHSt 13, 209, 218; BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 1995 - 2 ARs 39/95 - und vom 9. August 1995 - 2 ARs 250/95 -). Das ist hier nicht der Fall. Die Anklageschrift ging am 5. Juni 2000 bei dem Jugendschöffengericht in - 3 - Vechta ein (SA Bd. IV Bl. 105). Zu dieser Zeit war der Wohnsitzwechsel, der am 29. Februar 2000 stattfand (SA Bd. IV Bl. 123), bereits vollzogen. Die Ve r - fahrensabgabe ist damit unzulässig." Jähnke Detter Bode Fischer Elf
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