BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 98/09 2 AR 70/09 vom 6. Mai 2009 Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 462 a Abs. 1 und 2 1. Die Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn eine Geldstrafe, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, vom erkennenden Gericht in eine zur Bew344hrung ausgesetzte Gesamtfrei-heitsstrafe einbezogen und der Verurteilte mit Urteilsverk374ndung aus der Strafhaft entlassen wird. 2. Zust344ndig f374r die nach 247247 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen ist dann das Gericht des ersten Rechtszuges. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - 2 ARs 98/09 - in der Bew344hrungssache betreffend - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts am 6. Mai 2009 beschlossen: Zust344ndig f374r die Bew344hrungs374berwachung aus dem Urteil des Amtsgerichts G366ttingen vom 11. November 2008 (Az. 36 Ds 63 Js 5175/07 (173/07) ist das Amtsgericht Bremen. Gr374nde: Das Amtsgericht G366ttingen hat am 11. November 2008 die Angeklagte G. wegen mehrerer Taten unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus drei Vor-verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Bis zum Tag des Urteils be-fand sich die Verurteilte G. zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe f374r eine der einbezogenen Geldstrafen in der Justizvollzugsanstalt Hannover. Das Urteil wurde am 19. November 2008 rechtskr344ftig. 1 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat das Amtsgericht G366ttingen die weiteren im Rahmen der Bew344hrungs374berwachung zu treffenden Entscheidun-gen gem344337 247 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO an das f374r den Wohnort der Verurteilten zust344ndige Amtsgericht Bremen abgegeben. Das Amtsgericht Bremen hat die Akte gem344337 247 462 a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 StPO dem Landgericht Hannover (Strafvollstreckungskammer) 374bersandt, da die Verurteilte zum Zeit-punkt der Hauptverhandlung Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hannover verb374337t habe. Das Landgericht Hannover h344lt die Abgabe durch das 2 - 3 - Amtsgericht G366ttingen an das Amtsgericht Bremen f374r bindend, da die Verurteil-te bereits am 11. November 2008 aus der Strafhaft entlassen wurde. Das Amtsgericht Bremen hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-scheidung vorgelegt. 3 Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach 247 14 StPO zur Entscheidung des Zust344ndigkeitsstreites berufen, weil die Gerichte im Zust344ndigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen. 4 Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass gem344337 247 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO zust344ndig f374r die Bew344hrungs374berwachung aus dem Urteil des Amtsgerichts G366ttingen vom 11. November 2008 das Amtsge-richt Bremen ist. 5 Eine Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover ergibt sich - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Bremen - nicht aus 247 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Verurteilte war zu dem ma337geblichen Zeitpunkt nicht mehr in einer - die Zust344ndigkeit einer Strafvollstreckungskam-mer begr374ndenden - Strafanstalt. Zwar verb374337te die Verurteilte zun344chst Er-satzfreiheitsstrafe f374r eine in das Urteil des Amtsgerichts G366ttingen vom 11. November 2008 einbezogene Geldstrafe. Doch wurde die durch dieses Ur-teil verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt und die Verur-teilte sofort aus der Strafhaft entlassen. Durch die Einbeziehung der urspr374ngli-chen Geldstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe war deren - im Wege der Verb374-337ung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorgenommene - Vollstreckung endg374ltig abge-schlossen und begr374ndete nicht mehr die Zust344ndigkeit der Strafvollstre-ckungskammer. 6 - 4 - Die Zust344ndigkeit der Strafvollstreckungskammer endet, wenn die Voll-streckung der Freiheitsstrafe - durch Verb374337ung, Erlass, Vollstreckungsverj344h-rung - endg374ltig erledigt ist (vgl. LR-Wendisch StPO 25. Aufl. 247 462 a Rdn. 36). So bleibt im vergleichbaren Fall der Untersuchungshaft das erkennende Gericht auch zust344ndig, wenn der Verurteilte aus der Untersuchungshaft entlassen wird (vgl. KK-Appl StPO 6. Aufl. 247 462 a Rdn. 9; Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 462 a Rdn. 6). 7 F374r die Bew344hrungs374berwachung war daher gem344337 247 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO zun344chst das Amtsgericht G366ttingen als Gericht des ersten Rechtszuges zust344ndig. Dieses hat gem344337 247 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO die nach 247 453 StPO zu treffenden Entscheidungen bindend an das Amtsgericht Bremen abgegeben, da die Verurteilte dort ihren Wohnsitz hat. 8 Rissing-van Saan Rothfu337 Appl Cierniak Schmitt
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