BundesgerichtshofErmittlungsrichter2 BGs 315/2003 2 BJs 11/03-5B E S C H L U S S vom 15. Dezember 2003in dem ErmittlungsverfahrengegenI. G.wegenVerdachts der versuchten Gründung einer terroristischen Vereinigung u.a.Nachschlagewerk:jaBGHSt:neinVeröffentlichung:jaStPO §§ 119 Abs. 3, 148Einem Verteidiger, der die für die Mandantengespräche erforderlichen Unterlagenauf einem Notebook eingespeichert hat, kann regelmäßig die Mitnahme einessolchen Geräts (ohne Netzwerkkarte und Zusatzgeräte) zu Unterredungen mitseinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt nicht verwehrt werden.BGH, Ermittlungsrichter, Beschluß vom 15. Dezember 2003 - 2 BGs 315/2003 - - 2 -Nach Anhörung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wird demVerteidiger des Beschuldigten, Herrn Rechtsanwalt R.,g e s t a t t e t ,bei Besprechungen mit dem Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt seinNotebook (ohne Netzwerkkarte und sonstige Zusatzgeräte) mitzuführenund zu benutzen.G r ü n d e : Der Beschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters desBundesgerichtshofes in der Justizvollzugsanstalt K. in Untersuchungshaft. DerVerteidiger des Beschuldigten hat beantragt, zu Besprechungen mit seinemMandanten in der Justizvollzugsanstalt sein Notebook mitbringen zu dürfen. Aufdem Notebook seien die Ermittlungsakten eingescannt. Über Kopien der Aktenverfüge er nicht.Der Generalbundesanwalt tritt dem Antrag unter Hinweis auf entgegenstehendeGepflogenheiten und grundsätzliche Sicherheitsbedenken der Justizvollzugsan-stalt entgegen.Dem Antrag des Verteidigers ist zu entsprechen.Die in § 119 Abs. 3 StPO bestehende Möglichkeit, dem Untersuchungsgefange-nen Beschränkungen aufzuerlegen, die auch - wie hier - Dritte betreffen können,gilt grundsätzlich nicht für den Verkehr des Beschuldigten mit seinem Verteidi-ger. Vielmehr gestattet § 148 StPO dem Untersuchungsgefangenen - unbe-schränkten - schriftlichen und mündlichen Verkehr mit seinem Verteidiger. Diesbeinhaltet auch die Befugnis des Verteidigers, alle Unterlagen, die er für eine - 3 -Unterredung mit dem Untersuchungsgefangenen benötigt oder die er mit ihm imRahmen der Verteidigung zu erörtern hat, in die Haftanstalt mitnehmen zu kön-nen, ohne diese Unterlagen einer inhaltlichen Kontrolle unterwerfen zu müssen.Hingegen kollidiert eine Untersuchung u.a. der mitgeführten Verteidigerunterla-gen vor dem Besuch auf nicht der Verteidigung dienende Gegenstände - etwaWaffen und Ausbruchswerkzeuge - nicht mit § 148 StPO; sie schränkt die Ver-teidigung nicht unzulässig ein (vgl. BGH NJW 1973, 1656; Laufhütte in KK-StPO5. Aufl. § 148 Rdnr. 3).Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Einem Verteidi-ger, der die für die Mandantengespräche erforderlichen Unterlagen auf einemNotebook eingespeichert hat, kann regelmäßig die Mitnahme eines solchen Ge-räts zu Unterredungen mit seinem Mandanten in der Justizvollzugsanstalt nichtverwehrt werden. Die Benutzung moderner elektronischer Hilfsmittel durch einenVerteidiger im Rahmen von Mandantengesprächen, die sich insbesondere beiumfangreichem Aktenmaterial anbietet, beinhaltet grundsätzlich keine größereMißbrauchsgefahr als dies bei Mitnahme der erforderlichen Aktenstücke der Fallist. Einer inhaltlichen Kontrolle sind die Verteidigerunterlagen stets entzogen,gleichgültig, ob sie in Schrift- oder in elektronisch gespeicherter Form mitgeführtwerden. Eine Überprüfung auf Fremdkörper durch die Justizvollzugsanstalt ist inbeiden Fällen möglich.Anhaltspunkte für die Gefahr einer mißbräuchlichen Benutzung des Geräts sindvorliegend nicht gegeben. Allerdings ist - wie im Falle mitgeführter Aktenkopien- eine in geeigneter Form durchgeführte Untersuchung des Notebooks vor demBesuch des Beschuldigten auf nicht der Verteidigung dienende Gegenständezulässig. Hierdurch ist die Verteidigung nicht beeinträchtigt, da sie ohne Einblickin die für die Verteidigung in Betracht kommenden Daten vorgenommen werden - 4 -kann. Insoweit muß sich der Verteidiger wie jeder andere Besucher behandelnlassen und sich den für diesen geltenden Ordnungsmaßnahmen unterwerfen.Sost-ScheibleRichterin am Bundesgerichtshof
Full & Egal Universal Law Academy