Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_454/2021
Urteil vom 1. Juni 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 18. Mai 2021 (F-2114/2021).
In Erwägung,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 30. April 2021 auf das Gesuch von A.________ um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten ist, dass A.________ hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass die Instruktionsrichterin am Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.________ wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abgewiesen hat, dass A.________ hiergegen beim Bundesgericht Beschwerde führt, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt (vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2; 134 II 244 E. 2.2), dass unter diesen Umständen auf seine Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass A.________ dem Verfahrensausgang entsprechend die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 Abs. 3 BGG), erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar