Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_166/2011 Verfügung vom 28. April 2011 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, als Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Zähndler. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen. Gegenstand Entzug der Berufsausübungsbewilligung, Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2011. In Erwägung, dass X.________ die Beschwerde mit Eingabe vom 26. April 2011 zurückgezogen hat, weswegen sie von den Traktanden des Bundesgerichts abzuschreiben ist, verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie dem Gesundheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Mai 2011 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Seiler Zähndler