Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_208/2017 Verfügung vom 21. März 2017 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Solothurnische Gebäudeversicherung. Gegenstand Ablehnungsverfügung (Grundwasserschaden), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2017. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 22. Februar 2017 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2017, welches die Beschwerde gegen die Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 21. Juni 2016 betreffend Ablehnung der Übernahme eines Wasserschadens abwies, in das vom 19. Februar 2017 (richtig: 19. März 2017) datierte, am 20. März 2017 zur Post gegebene Schreiben des Beschwerdeführers, worin dieser den Rückzug der Beschwerde erklärt, weil er erwartet, dass auch das Bundesgericht ein ähnlich unseriöses Urteil wie dasjenige des Verwaltungsgerichts fällen würde, in Erwägung, dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, dass dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. März 2017 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Seiler Der Gerichtsschreiber: Feller