Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_608/2009 Urteil vom 22. September 2009 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, 3000 Bern 9. Gegenstand Rückruf des Arzneimittels E.________ Salbe; Revisionsgesuch, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 6. August 2009. Nach Einsicht in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009, welches eine den Rückzug des Arzneimittels E.________ Salbe betreffende Vollstreckungsverfügung von Swissmedic vom 6. August 2009 zum Gegenstand hat, in die hiergegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde von X.________ vom 16. September 2009, in Erwägung, dass die Beschwerde sich als rechtsmissbräuchlich erweist, wofür der Hinweis auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 2C_297/2009 vom 13. Mai 2009 genügt, dass der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer zu gewärtigen hat, dass weitere Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet bleiben können, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde und die damit verbundenen Begehren wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Swissmedic und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. September 2009 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Müller Feller