Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_65/2007 /ble Urteil vom 29. Mai 2007 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller, gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. Gegenstand Aufenthaltsbewilligung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 6. Februar 2007. Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 14. März 2007 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2007 betreffend Aufenthaltsbewilligung, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 16. März 2007 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innerhalb der mit Verfügung vom 2. Mai 2007 auf den 14. Mai 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Mai 2007 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: