Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_663/2013 Verfügung vom 10. September 2013 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Hugi Yar. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einfuhr von Arzneimitteln, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 24. Juni 2013. Nach Einsicht in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2013, welches die Beschwerde von X.________ gegen die ihn betreffende Verfügung von Swissmedic vom 6. September 2012 abwies, in die von ihm hiergegen gerichtete Eingabe an das Bundesgericht vom 26. Juli 2013, in das Schreiben von X.________ vom 3. September 2013, dass er die "beiliegende pendente Klage" zurückziehe, in Erwägung, dass gestützt auf den Beschwerderückzug das bundesgerichtliche Verfahren hinfällig geworden und durch den Präsidenten als Instruktionsrichter als gegenstandslos abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), dass der Beschwerdeführer die dem Gericht bisher entstandenen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 65 i.V.m. Art. 66 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. September 2013 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar