Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_821/2009 Verfügung vom 23. Dezember 2009 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte 1. X.________ Interessenverband, 2. Y.________ AG, Beschwerdeführerin 2 vertreten durch Dr. Michael Winkler und Dr. Dimitri Santoro, Beschwerdeführerinnen, gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. Gegenstand Superprovisorisch verfügte vorsorgliche Massnahmen, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 20. November 2009. Nach Einsicht in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des X.________ Interessenverbands und der Y.________ AG vom 13. Dezember 2009 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2009, in das Schreiben des seit 15. Dezember 2009 für die Beschwerdeführerin 1 handelnden interimistischen Stiftungsrats mit Einzelunterzeichnungsberechtigung, worin dieser erklärt, dem bisherigen Rechtsvertreter mit Wirkung für die Beschwerdeführerin 1 das Mandat entzogen zu haben und für diese die Beschwerde zurückzuziehen, in Erwägung, dass ein Verfahren bei Rückzug der Beschwerde mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG), dass die Beschwerdeführerin 2 die Beschwerde nicht zurückgezogen hat, weshalb eine Verfahrensabschreibung ausser Betracht fällt und das Verfahren mit ihr als Partei weitergeführt wird, dass durch die vorliegende Verfügung die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- durch die Beschwerdeführerin 2 nicht berührt wird, dass indessen vom Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin 1 formell Kenntnis genommen und das Verfahren als für sie erledigt betrachtet wird, dass es sich bei den gegebenen Umständen rechtfertigt, der Beschwerdeführerin 1 keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 BGG), dass im Zusammenhang mit der Beschwerdeführung der Beschwerdeführerin 1 kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, verfügt der Präsident: 1. Vom Rückzug der Beschwerde mit Wirkung für den X.________ Interessenverband wird Kenntnis genommen, und das Verfahren gilt für sie als erledigt. 2. Dem X.________ Interessenverband werden keine Kosten auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Dezember 2009 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Müller Feller