Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_917/2013 Verfügung vom 10. Dezember 2013 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Hugi Yar. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Widmer, gegen Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. Gegenstand Widerruf/Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2013. Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift von X.________ (geb. 1980, Guinea-Conakry) vom 7. Oktober 2013 gegen das Urteil vom 27. August 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, womit dieses die Beschwerde von X.________ gegen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abwies, in das Schreiben von X.________ vom 4. Dezember 2013, worin er seine Beschwerde zurückzieht und um kostenlose Abschreibung des Verfahrens ersucht, in Erwägung, dass dem Abschreibungsgesuch durch den Instruktionsrichter entsprochen werden kann (vgl. Art. 32 Abs. 2 BGG), dass der Beschwerdeführer ursprünglich um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat, in seinem Rückzugsschreiben jedoch nur noch die kostenlose Abschreibung beantragt, dass die bis zum Rückzug der Beschwerde entstandenen Kosten grundsätzlich durch den Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Verfügung 2C_661/2012 vom 19. November 2013 E. 2.2), dass vorliegend ausnahmsweise darauf verzichtet werden kann, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 2 BGG), dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Dezember 2013 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar