BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 10/03 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 23. September 2004 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 063 439 (= DE 32 72 420) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus, Gutermuth, Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster für Recht erkannt I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des am 2. April 1982 unter Inanspruch-nahme der Priorität der japanischen Patentanmeldung JP 54678/81 vom 10. April 1981 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutsch-land erteilten europäischen Patents 0 063 439 (Streitpatent), das einen optisch lesbaren Aufzeichnungsträger betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 32 72 420 geführt wird. Es umfaßt 2 Ansprüche, die in der deutschen Übersetzung gemäß Patentschrift folgenden Wortlaut haben (Verfahrenssprache Englisch): - 3 - 1. Optisch lesbarer Aufzeichnungsträger, bestehend aus ei-nem scheibenartigen Substrat (1), das aus einem transpa-renten Material hergestellt ist und eine zentrale Öffnung (3), eine Informationsspur (2), die auf einer Oberfläche des Substrats (1) außer in dem äußeren Randabschnitt (5) der Oberfläche gebildet ist, eine metallische Schicht (8), die auf der Informationsspur (2) in enger Berührung mit dieser zum Reflektieren eines Lesestrahls gebildet ist, und eine schüt-zende Schicht (12) hat, die auf der metallischen Schicht (8) in enger Berührung mit dieser gebildet ist, um die metalli-sche Schicht (8) zu schützen, dadurch gekennzeichnet, daß die metallische Schicht (8) nicht auf dem äußeren Randabschnitt (5) des Substrats (1) oder auf einem inneren Randabschnitt (4) des Substrats (1), der an die zentrale Öffnung (3) angrenzt, gebildet ist, daß die schützende Schicht (12) die metallische Schicht (8) sowie den äußeren und den inneren Randabschnitt (5, 4) des Substrats (1) be-deckt, so daß die metallische Schicht (8) nicht der Luft aus-gesetzt ist und vor Oxidation geschützt ist, daß die schützende schicht (12) durch Harz gebildet ist, das durch ultraviolettes Licht ausgehärtet wird, und daß auf der schützenden Schicht (12) eine Aufschrift durch eine Drucktechnik gebildet ist. 2. Aufzeichnungsträger nach Anspruch 1, bei dem die metalli-sche Schicht (8) aus Aluminium gebildet ist. Das Patent ist durch Zeitablauf erloschen. Zwischen der Klägerin und der K… N.V. (aus abgetretenem Recht, vgl Anlage N2,S 6) ist vor dem Oberlandesgericht Hamburg in zweiter Instanz ein Patentverletzungs-verfahren anhängig (Az 3 U 223/01). - 4 - Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit-patents sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende vor-veröffentlichte Druckschriften bzw. weiteren Unterlagen: N2) Klageerweiterung OLG Hamburg 3 U 223/01 N3) Zeichnung zu Stand der Technik N4) Merkmalsgliederung Streitpatent N5) DE 23 41 338 C3 N6) DE 25 46 607 A1 N7) DE 22 19 520 C3 N8) DE 23 04 723 C3 N9) US 3 529 544 N10) GB 2 009 996 A N11a+b) Fotokopien einer CD "Präsentation 15. April 1981..." N12a) ursprünglich eingereichte Anmeldungsunterlagen EPA N12b) Prüfungsbescheid EPA 24. Februar 1984 N12c) Claims 1 bis 5 N12d) Prüfungsbescheid EPA 3. August 1984 N12e) Prüfungsbescheid EPA 7. März 1985 N13) JP 54139702A N14) NL 7900205 N15) EP 0 023 674 B1 N16) EP 0 024 194 A1 Zum Nachweis einer offenkundigen Vorbenutzung einer Anlage N11a+b entspre-chenden Compact disc bietet sie Zeugenbeweis an. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 063 439 mit Wirkung für das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. - 5 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig. Entscheidungsgründe Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Ab-satz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nich-tigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Zulässigkeit trotz Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents ist wegen des der Klägerin zur Seite stehenden Rechtsschutzbedürfnisses gegeben, sich gegen den Vorwurf der Patentverletzung zu verteidigen (vgl Busse, PatG 6. Aufl, § 81 Rdnr 49 - 53 mwN). I Das Streitpatent betrifft einen optisch lesbaren Aufzeichnungsträger und be-schreibt einleitend, dass aus der Druckschrift JP 54-139702 A ein Aufzeichnungs-träger bekannt sei, der aus einem Substrat mit einer auf der Oberfläche des Sub-strats aus Pits gebildeten, spiralförmigen Informationsspur bestehe, wobei eine Metallschicht diese Oberfläche und eine transparente Schutzschicht die Metall-schicht bedecke. Für die Metallschicht, die eine reflektierende Schicht bilde und auf der gesamten Oberfläche aufgebracht sei, werde Aluminium verwendet. Da die Metallschicht bis zum Rand des Substrats reiche, sei sie im Randbereich der Luft ausgesetzt und oxidiere mit der Folge, dass sich die Metallschicht vom Sub-strat und/oder von der Schutzschicht ablöse. Durch die eindringende Luft könne die Oxidation und die Ablösung über den Aufzeichnungsträger weiter fortschreiten, so dass die Information nicht mehr korrekt auszulesen sei. Zudem werde die - 6 - Ablösung dadurch erleichtert, dass die Verbindung zwischen Aluminium und Kunststoff nicht sehr gut sei. Weiterhin würden Spannungen am Aufzeichnungs-träger entstehen, die zu Verbiegungen des Aufzeichnungsträgers führen könnten, wenn auf die Schutzschicht ein Papieretikett mit Informationen über Musiktitel, In-terpreten, usw. aufgeklebt werde, vergleiche Spalte 1, Zeilen 19 bis 65. Daraus leitet sich ab, einen derartigen Aufzeichnungsträger so auszubilden, dass eine Oxidation der Metallschicht verhindert wird und Spannungen am Aufzeich-nungsträger durch eine Etikettierung vermieden werden. Der Patentanspruch 1 beschreibt dementsprechend einen optisch auslesbaren Aufzeichnungsträger mit folgenden Merkmalen: 1 Optisch auslesbarer Aufzeichnungsträger, 1.1 bestehend aus einem scheibenartigen Substrat, 1.2 das aus einem transparenten Material hergestellt ist und eine zentrale Öffnung besitzt, 1.3 wobei auf einer Oberfläche des Substrats außer in dem äußeren Randabschnitt der Oberfläche eine Informations-spur ausgebildet ist, 1.4 wobei eine metallische Schicht auf der Informationsspur in enger Berührung mit dieser zum Reflektieren eines Lese-strahls ausgebildet ist, und 1.5 wobei auf der metallischen Schicht in enger Berührung mit dieser eine schützende Schicht ausgebildet ist, um die metallische Schicht zu schützen, - 7 - dadurch gekennzeichnet, 1.6 daß die metallische Schicht nicht auf dem äußeren Rand-abschnitt des Substrats oder auf einem inneren Randab-schnitt des Substrats, der an die zentrale Öffnung an-grenzt, gebildet ist, 1.7 daß die schützende Schicht die metallische Schicht sowie den äußeren und den inneren Randabschnitt des Sub-strats bedeckt, so daß die metallische Schicht nicht der Luft ausgesetzt ist und vor Oxidation geschützt ist, 1.8 daß die schützende Schicht durch Harz gebildet ist, das durch ultraviolettes Licht ausgehärtet wird und 1.9 daß auf der schützenden Schicht eine Aufschrift durch ei-ne Drucktechnik gebildet ist. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig, da er unbestritten neu ist und sich für den Fachmann, einen mit der Entwicklung optisch lesbarer Auf-zeichnungsträger als Werkstofftechniker befassten Dipl.-Ingenieur nicht in nahe-liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die Druckschrift N5 betrifft einen optisch lesbaren Aufzeichnungsträger mit einem transparenten, scheibenartigen Substrat (1), das eine zentrale Öffnung (22) auf-weist. Auf einer Oberfläche des Substrats ist eine Information längs einer spiralför-migen Spur (12,13) in Form von Pits und Lands (9) aufgebracht, wobei die Druck-schrift keinen Hinweis gibt, dass auf der Oberfläche ein äußerer Randbereich ohne Informationsspur vorhanden ist. Die Figur 1 zeigt vielmehr, dass ein solcher Randbereich nicht vorgesehen ist, da die Informationsspur (13) bis zum Rand des Aufzeichnungsträgers reicht. Der Druckschrift ist auch nicht entnehmbar, dass ein innerer, an die zentrale Öffnung des Substrats angrenzender Randbereich vorge-sehen ist, der keine Informationsspur aufweist. Auf die Informationsspur und somit - 8 - auf die gesamte Oberfläche des Substrats ist eine Metallschicht zum Reflektieren eines Leselichtstrahls (30) aufgebracht, so dass die Metallschicht vom äußeren bis zum inneren Rand des Aufzeichnungsträgers reicht. In enger Berührung mit der Metallschicht ist durch eine aufgespritzte Lackschicht eine Schutzschicht (10) ausgebildet, vergleiche Figuren 1 bis 4 mit Beschreibung, sowie Spalte 4, Zeile 66 bis Spalte 5, Zeile 2. Eine Etikettierung des Aufzeichnungsträgers ist nicht be-schrieben. Die Schutzschicht (10) schützt die Informationsspur vor Staub und Be-schädigungen, vergleiche Spalte 4, Zeilen 55 bis 57 in Verbindung mit Spalte 2, Zeilen 25 bis 47. Die Druckschrift N5 zeigt somit einen optisch lesbaren Aufzeichnungsträger mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen 1 bis 1.2, 1.4 und 1.5. Die Erkenntnis, dass bei einem derartigen Aufzeichnungsträger zur Verbesserung der Langzeitstabilität die Metallschicht gegen Oxidation am äußeren und inneren, stirnseitigen Rand geschützt werden muss, damit ein Ablösen der Metallschicht vom Substrat und/oder der Schutzschicht infolge einer vom jeweiligen Rand aus-gehenden und fortschreitenden Oxidation vermieden wird, geht nach den Darle-gungen der Beklagten auf die Patentinhaberin zurück und ist in der Streitpatent-schrift, Spalte 1, Zeilen 43 bis 58, und im Schriftsatz vom 27. Juni 2003, Seite 12, letzter Absatz und Seite 13 erster Absatz zusammengefasst. Die Annahme der Klägerin, es sei vor dem Prioritätstag des Streitpatents bekannt gewesen, dass die Lebensdauer eines optisch lesbaren Aufzeichnungsträgers durch eine von den Rändern ausgehende Oxidation der Metallschicht beeinträchtigt werde, stützt sich hingegen ausschließlich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Streitpatent-schrift und in dem genannten Schriftsatz, wie die Klägerin auf Fragen des Senats eingeräumt hat. Weder die Druckschrift N16, die nach Auffassung der Klägerin in Zusammenschau mit der Druckschrift N5 zum Patentgegenstand führt, noch eine der übrigen Druckschriften befasst sich mit diesem Problem und kann eine Anregung geben, die Langzeitstabilität eines aus der Druckschrift N5 bekannten Aufzeichnungsträ-gers dadurch zu verbessern, dass auf einem inneren und äußeren Randabschnitt der für die Informationsspur vorgesehenen Oberfläche des Substrats weder eine - 9 - Informationsspur noch eine Metallschicht aufgebracht ist und diese Randabschnit-te sowie die Metallschicht mit einer Schutzschicht aus einem durch UV-Licht aus-härtbaren Harz bedeckt sind, so dass die Metallschicht nicht der Luft ausgesetzt und vor Oxidation geschützt ist, vergleiche die Merkmale 1.3 und 1.6 bis 1.8 ge-mäß Patentanspruch 1. Die in den Randabschnitten unmittelbar mit dem Substrat verbundene Schutzschicht bedeckt somit die Metallschicht nicht nur auf der Ober-fläche, sondern auch an der inneren und äußeren Stirnseite und schützt so die Ränder der Metallschicht vor Oxidation, vergleiche die Streitpatentschrift, Spalte 3, Zeilen 48 bis 54. Die Druckschrift N16 betrifft, wie die bereits im europäischen Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften N14 und N15, optisch beschreibbare und lesbare Aufzeichnungsträger, bei denen die Information optisch in eine auf einem Träger aufgebrachte Aufzeichnungsschicht, z.B. eine Metallschicht, als eine Folge von Pits und Lands eingeschrieben wird, wobei die Pits durch Verdampfen des Aufzeichnungsmaterials erzeugt werden. Wenn bei einem derartigen Aufzeich-nungsträger bereits vor dem optischen Beschreiben der metallischen Aufzeich-nungsschicht eine Schutzschicht zum Schutz der Aufzeichnungsschicht vor Staub-ablagerungen, Fingerabdrücken und Beschädigungen vorhanden ist, muss zu-gleich auch Raum für die Aufnahme des beim Erzeugen der Pits verdampften Me-talls vorhanden sein, da sonst die Schutzschicht die Verdampfung des Metalls be-hindert, was die Ausbildung der Pits beeinträchtigt, vergleiche Druckschrift N15, Spalte 2, Zeilen 11 bis 17 und die in der Druckschrift N14 unter Bezugnahme auf die Figuren 1 und 2 einleitend beschriebene Entwicklung derartiger Aufzeich-nungsträger. Daher besteht nach Druckschrift N16 der optisch beschreibbare und lesbare Auf-zeichnungsträger aus zwei identischen, mittels einer Gießform hergestellten, transparenten Kunststoffscheiben (11,11´) mit jeweils einer zentralen Bohrung (21,21´) und einem ringförmigen Vorsprung (15,15´, 17,17´) am inneren und äuße-ren Rand jeder Scheibe, wobei zumindest eine der beiden Scheiben zwischen den Vorsprüngen (15,17 bzw 15´,17´) mit einer Aufzeichnungsschicht (13,13´) be-schichtet ist. Die beiden Scheiben sind an ihren äußeren und inneren Vorsprüngen verbunden, so dass ein hermetisch gegen die Umgebung abgeschlossener, - 10 - luftgefüllter Raum vorhanden ist, der das beim Beschreiben des Aufzeichnungs-trägers verdampfende Metall aufnehmen kann, vergleiche Figuren 1 und 3 mit Be-schreibung sowie Seite 1, Zeilen 10 bis 23. Die Druckschrift N14 zeigt ebenfalls einen optisch beschreibbaren und lesbaren Aufzeichnungsträger mit einem gegen die Umgebung hermetisch abgeschlosse-nen, luftgefüllten Raum, der die metallische Aufzeichnungsschicht einschließt, so dass die Aufzeichnungsschicht gegen Umgebungseinflüsse geschützt ist, und der das beim Beschreiben verdampfende Metall aufnimmt, vergleiche Figuren 2 und 3 mit Beschreibung sowie Seite 2, Zeilen 2 bis 5. Dieser Stand der Technik hat somit keinen Bezug zu dem streitpatentgemäßen Problem und kann keine Anregung geben, den aus der Druckschrift N5 bekann-ten, optisch lesbaren Aufzeichnungsträger gemäß den im Patentanspruch 1 ange-gebenen Merkmalen 1. 3 sowie 1.6 bis 1.8 weiterzubilden, zumal bei einem derar-tigen Aufzeichnungsträger der nach den Druckschriften N14 und N16 geschaffene Raum zum einen nicht erforderlich ist, da die Pits der Informationsspur in das Substrat eingeprägt werden, und zum anderen dem Bestreben entgegensteht, die Schutzschicht in enger Berührung mit der reflektierenden Metallschicht auszubil-den, die wiederum in enger Berührung mit der Informationsspur auf das Substrat aufgebracht ist. Die Druckschrift N15 zeigt, dass bei einem optisch beschreibbaren und lesbaren Aufzeichnungsträger ein hermetisch abgeschlossener, luftgefüllter Raum zur Auf-nahme des verdampften Metalls entbehrlich ist und die Schutzschicht in enger Be-rührung mit der metallischen Aufzeichnungsschicht auf einem Substrat aufge-bracht werden kann, wenn das Substrat und die Schutzschicht aus einem Kunst-stoff hergestellt werden, der geeignet ist, das verdampfende Metall aufzunehmen und zu absorbieren, vergleiche Spalte 6, Zeilen 33 bis 44. Wie die unter Bezug-nahme auf die Figur 4 beschriebene Herstellung eines derartigen Aufzeichnungs-trägers zeigt, reicht die metallische Aufzeichnungsschicht bis zum inneren und äu-ßeren Rand des Aufzeichnungsträgers, da dieser mit einer Stanzvorrichtung (32,33) aus einem bandförmigen Laminat (31) ausgestanzt wird das aus einer mit der metallischen Aufzeichnungsschicht beschichteten Substratfolie (20) und einer - 11 - Schutzfolie (26a, 26b) besteht. Mithin ist die Aufzeichnungsschicht an den Rän-dern nicht gegen Oxidation geschützt. Die Druckschrift N6 betrifft wie die Druckschrift N5 einen optisch lesbaren Auf-zeichnungsträger mit einem transparenten scheibenförmigen Substrat (1). Es ist nicht eigens erwähnt, dass das Substrat eine zentrale Öffnung aufweist. Es ist je-doch davon auszugehen, dass dies der Fall ist, da die Öffnung zur Zentrierung des Aufzeichnungsträgers in einem Lesegerät erforderlich ist. Auf einer Oberflä-che (10) des Substrats ist eine Information längs einer spiralförmigen Spur in Form eines Mikroreliefs eingeprägt, das aus einer Folge von Vertiefungen (4) bzw. Pits und Erhebungen bzw. Lands besteht. Eine metallische Schicht (2) ist auf der Informationsspur in enger Berührung mit dieser zum Reflektieren eines Leselicht-strahls (9) aufgebracht. In enger Berührung mit der Metallschicht ist eine Schutz-schicht (3) ausgebildet, die aus einer Lösung von Kollodium hergestellt ist. Eine Etikettierung des Aufzeichnungsträgers ist nicht beschrieben, vergleiche die ein-zige Figur mit Beschreibung. Durch die Schutzschicht wird das Mikrorelief bzw. die Informationsspur vor äußeren Einflüssen, wie beispielsweise Staub, Kratzer, Fin-gerabdrücke, usw., geschützt, vergleiche Seite 2, letzter Absatz und Seite 5, 2. Absatz. Der Hinweis in dieser Druckschrift, dass die metallische Schicht das Substrat zu-mindest auf der Höhe der Informationsspur oder - einfacher - auf der gesamten Oberfläche bedeckt, vergleiche Seite 4, letzter Absatz, besagt lediglich, dass es prinzipiell ausreicht, die metallische Schicht nur in dem mit der Informationsspur belegten Bereich der Oberfläche des Substrats aufzubringen, da zum Lesen der Information selbstverständlich nur in diesem Bereich eine reflektierende Metall-schicht benötigt wird, dass aber die Metallbeschichtung einfacher ausführbar ist, wenn das Metall auf die gesamte Oberfläche des Substrats beispielsweise durch Aufdampfen im Vakuum oder durch Kathodenzerstäubung aufgebracht wird, da keine Masken benötigt werden, die zudem noch genau zu positionieren sind. Dementsprechend ist der Patentanspruch 3 auf die Beschichtung der gesamten Oberfläche gerichtet. - 12 - Dass unabhängig davon, ob die Metallschicht die gesamte Oberfläche des Sub-strats oder nur die mit der Informationsspur belegte Fläche bedeckt, die metalli-sche Schicht möglicherweise durch die aus einer Lösung von Kollodium gebildete Schutzschicht auch an ihren Rändern luftdicht abgedeckt wird, ist lediglich das zu-fällige Ergebnis aufgrund des als Beispiel angegebenen und bekannten Beschich-tungsverfahrens, wonach die Schutzschicht als dünner Überzug durch Ziehen auf die metallische Schicht aufgebracht wird, indem die Platte in eine Lösung von Kollodium eingetaucht und mit konstanter Geschwindigkeit aus der Lösung he-rausgezogen wird, vergleiche Beschreibung, Seite 5, 2. Absatz. In dieser Druck-schrift findet sich somit ebenfalls kein Hinweis auf Schutzmaßnahmen zur Verbes-serung der Langzeitstabilität des Aufzeichnungsträgers, die eine Oxidation an den Rändern der Metallschicht verhindern. Dies gilt auch für die Druckschrift N13, die einen optisch lesbaren Aufzeichnungs-träger (10) zeigt, der aus einem Substrat (11) mit einer zentralen Öffnung, einer Informationsspur (11c), einer reflektierenden Metallschicht (13c) auf der Informati-onsspur und einer Schutzfolie (12) zum Schutz der Informationsspur besteht, ver-gleiche Figuren 3 und 4. Wie die Beklagte unter Hinweis auf die Figur 5 und von der Klägerin unwidersprochen dargelegt hat, wird zur Herstellung des Aufzeich-nungsträgers eine Substratfolie (18) mit einer Metallschicht aus Aluminium ver-wendet. Nach dem Einprägen (23) der Information in die beschichtete Oberfläche der Folie wird die Oberfläche mit einer Schutzfolie (20) abgedeckt. Dann wird der Aufzeichnungsträger ausgestanzt (29). Die Metallschicht bedeckt demnach die ge-samte Oberfläche des Aufzeichnungsträgers und ist sowohl am inneren als auch am äußeren, stirnseitigen Rand der Luft ausgesetzt und kann oxidieren, wie dies bereits in der Streitpatentschrift einleitend unter Bezugnahme auf diesen Stand der Technik dargelegt ist, vergleiche Spalte 1, Zeilen 19 bis 33 und 43 bis 49. Die zum Merkmal 1.8 des Patentanspruchs 1 genannte Druckschrift N10 lehrt, die Informationsspur eines Aufzeichnungsträgers durch eine transparente, 0,2 bis 1 mm starke Platte (7) zu schützen, die mittels einer UV-härtbaren Kleber-schicht (6) auf die mit einer Metallschicht (5) bedeckte Informationsspur (2) aufge-klebt wird, vergleiche die einzige Figur mit Beschreibung, insbesondere Seite 1, - 13 - Zeilen 91 bis 108. Damit sollen die Schwierigkeiten beim Aufbringen einer 200 bis 400 µm starken Lackschicht als Schutzschicht vermieden werden, vergleiche Seite 1, Zeilen 78 bis 83. Diese Druckschrift führt daher eher davon weg, die Schutzschicht aus einem durch UV-Licht aushärtbaren Harz zu bilden. Die weiteren Druckschriften N7 bis N9 und die Anlage N11a,b betreffen das Auf-bringen einer Aufschrift auf einen Informationsträger und sind zum Merkmal 1.9 des Patentanspruchs 1 genannt, wonach eine Aufschrift mittels Drucktechnik auf die Schutzschicht des Aufzeichnungsträgers aufgebracht ist. Es kann dahinste-hen, ob dies nahegelegt ist, da bereits die Ausgestaltung des Aufzeichnungsträ-gers gemäß den Merkmalen 1.3 sowie 1.6 bis 1.8 auf einer erfinderischen Tätig-keit beruht und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 schon deswegen patent-fähig ist. Mit dem Patentanspruch 1 hat auch der auf ihn zurückbezogene Patentanspruch 2 Bestand. III Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. Meinhardt Dr. Kraus Gutermuth Prasch Schuster Be
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