BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT2 Ni 10/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das Patent …(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Patentanwalts)hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, der Richterin Klante und des RichtersDipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile am 17. Februar 2009beschlossen:Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe und Beiord-nung von Patentanwalt S… wird zurückge-wiesen.G r ü n d eIDer Antragsteller ist eingetragener Inhaber des am 31. Dezember 1991 angemel-deten Patents … (Streitpatent) mit der Bezeichnung „…“. Das Streitpatent, für das 16 Prioritäten in Anspruch genommen werden, umfasst 8 Patentansprüche.- 3 -Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:„Verfahren zur Anpassung der Phasenlage oder Frequenz eines über eine Vorrichtung wie ein Musikinstrument, ein Metronom, ei-nen Scheibenwischer etc., ablaufenden rhythmischen Vorganges an die Wahrnehmung eines mit dieser Vorrichtung kommunizie-renden Benutzers, wobei die Vorrichtung dem Benutzer entspre-chend visuelle oder akustische Bezugssignale gemäß dem rhyth-misch ablaufenden Vorgang übermittelt und der Benutzer über ei-ne Eingabe die Phasenlage oder Frequenz des rhythmisch ablau-fenden Vorganges beeinflussen kann, dadurch gekennzeichnet, dass ausgehend von einer bestimmten Periodizität des rhythmisch ablaufenden Vorganges das Bezugssignal als gegenüber dieser Periodizität vor- oder nacheilendes Signal angezeigt wird, dass die Zeitspanne eines oder mehrerer hintereinander eingegebenen Synchronisationsimpulse in zeitlicher Relation zu den Bezugssig-nalen gemessen wird, und dass die Phasenlage bzw. Frequenz des rhythmisch ablaufenden Vorganges der Vorrichtung nach die-sem Messwert entsprechend korrigiert wird.“Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.Die Klägerin hat gegen das Streitpatent am 3. April 2008 Nichtigkeitsklage erho-ben.- 4 -Sie macht geltend, das Streitpatent sei bereits nicht neu. Zur Begründung bezieht sie sich auf die DruckschriftenK4 DE 31 21 253 C2K5 Morita et al., „A Computer Music System that Follows a HumanConductor“, Computer: Special Issue: Computer-Generated Music,Vol. 24, Issue 7, July 1991, veröffentlicht Juli 1991K6 DE 34 36 645 C2Die Klägerin beantragt,das Patent … für nichtig zu erklären.Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2008, bei Gericht eingegangen am 6. Mai 2008, hat der Beklagte und Antragsteller um die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachge-sucht und den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorgelegt. Außerdem hat er darauf hingewiesen, dass das Landgericht München ihm mit Beschluss vom 14. September 2007 - Az.: … - für ein von ihm angestrengtes Verletzungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt habe.Der Antragsteller beantragt sinngemäß,ihm zu Verteidigung der gegen ihn gerichteten Nichtigkeitsklage 2 Ni 10/08 Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und Patentanwalt S… beizuordnen.Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-akten verwiesen.- 5 -II.Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist zwar zulässig, ihm kann jedoch nicht stattgegeben werden.Nach § 132 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 ZPO ist einem an einem Nichtigkeitsverfahren Beteiligten Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Pro-zessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht und die Rechtsverteidigung hinreichen-de Aussicht auf Erfolg bietet.Als Patentinhaber hat der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung seines Patents. Jedoch bietet seine Rechtsverteidigung kei-ne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das von der Klägerin mit den Nichtigkeits-gründen fehlender Patentfähigkeit gemäß § 81 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG angegriffene Streitpatent kann nach Einschätzung des Senats allerdings nicht mit Erfolg verteidigt werden, da die Entgegenhaltung K4 für den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 neuheitsschädlich erscheint.Ausweislich der Beschreibungseinleitung des Streitpatents betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Anpassung der Phasenlage oder Frequenz eines über eine Vor-richtung, wie ein Musikinstrument, ein Metronom, einen Scheibenwischer etc. ab-laufenden rhythmischen Vorgangs an die Wahrnehmung eines mit dieser Vorrich-tung kommunizierenden Benutzers, wobei dem Benutzer durch die Vorrichtung entsprechend visuelle oder akustische Bezugssignale gemäß dem rhythmisch ab-laufenden Vorgang übermittelt. Der Benutzer kann über eine Eingabe die Phasen-lage oder Frequenz des rhythmisch ablaufenden Vorgangs beeinflussen (vgl. Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 3 bis 16).- 6 -Laut Streitpatentschrift liegt der vorliegenden Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, das Verfahren der in Rede stehenden Art dahingehend zu modifizieren, dass die Eingabe für die Phasenlage oder Phasenfrequenz des rhythmisch ablaufenden Vorganges vereinfacht bzw. auch automatisiert werden kann (vgl. Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 17 bis 21).Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber der im Nichtigkeitsverfahren genannten Druckschrift K4; sämtliche in Patentan-spruch 1 genannten Merkmale ergeben sich aus dieser Schrift. Auch die erteilten Unteransprüche 2 und 3 sind nach Überprüfung gegenüber K4 nicht neu.Hinsichtlich des Unteranspruchs 4 wird auf die in der Beschreibung des Streitpa-tents genannten Offenlegungsschrift …desselben Anmelders verwiesen, welche am 12. September 1991 offengelegt wurde. Somit stellt die … lediglich hinsichtlich der in innere Priorität genommenen Anmeldungen … (Anlage K9), … (Anlage K10) und … (Verwaltungsakte Blatt 257 bis Blatt 287) einen nachveröffentlichten Stand der Technik dar. Alle drei vorstehend genannten Anmeldungen offenbaren jedoch kategoriefremde Bildsprecheinrichtungen und geben das im Anspruch 4 beanspruchte Verfahrensmerkmal nicht wieder, so dass die … hinsichtlich dieses Merkmals als vorveröffentlicht zu wertenist. Die … gibt aber - wie bereits in der erteilten Beschreibungausgeführt - das Merkmal des Anspruchs 4 wieder (vgl. Spalte 2, Zeilen 29 bis 36).Die Merkmale der Ansprüche 5 bis 7 dürften für den Fachmann naheliegend sein.Da die Prüfung der Erfolgsaussichten lediglich ein summarisches Verfahren dar-stellt, darf sie demnach nicht dazu dienen, das Hauptverfahren in dieses Neben-- 7 -verfahren zu verlagern und dieses an seine Stelle treten zu lassen (BVerfGE 81, 347 = NJW 1991, 413; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 130, Rdnr. 40 ff., 43).Da der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe danach jedoch keine Aussicht auf Erfolg hat, war auch die Beiordnung eines Vertreters zu versagen (§ 133 PatG).Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 135 Abs. 3 PatG).Sredl Klante MaileBe
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