BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 1/03 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 29. April 2004 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 0 338 637 (DE 589 09 367) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk, Gutermuth, Dipl.-Phys. Lokys und Dipl.-Phys. Dr. Häußler für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Hö-he von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 17. April 1989 unter Inanspruch-nahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 3813421 vom 21. April 1988 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten eu-ropäischen Patents 0 338 637 (Streitpatent), das eine Hochdruck-Quecksilber-dampfentladungslampe betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 589 09 367 geführt wird. Das Patent umfaßt drei Patentansprüche, von denen die angegriffenen Patentansprüche 1 und 2 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut haben: - 3 - "1. Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe mit einem Kolben aus hochtemperaturfestem Material, der Elektroden aus Wolfram und eine Füllung enthält, die im wesentlichen aus Quecksilber, Edelgas und im Betriebszustand freiem Halogen besteht, dadurch gekennzeichnet, daß die Queck-silbermenge größer als 0,2 mg/mm3 ist, der Quecksilber-dampfdruck größer als 200 x 105 Pa (200 bar) und die Wandbelastung größer als 1 W/mm2 ist und daß wenig-stens eines der Halogene Chlor, Brom oder Jod in einer Menge zwischen 10-6 und 10-4 μmol/mm3 vorhanden ist. 2. Entladungslampe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, daß die Quecksilbermenge zwischen 0,2 und 0,35 mg/mm3 und der Quecksilberdampfdruck im Betrieb zwi-schen 200 x 105 Pa und 350 x 105 Pa (200 und 350 bar) liegt." Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann sie ausführen kön-ne. Auch wenn er die praktischen Ausführungsbeispiele in der Patentschrift (Lam-pen 1 bis 3) mit den dortigen Angaben nachbauen könne, könne der Fachmann bei den den Quecksilberdampfdruck und den Anteil der Halogene betreffenden Merkmalen mit dem Fachwissen des Prioritätstages nicht feststellen, ob im durch die Patentansprüche geschützten Bereich gearbeitet werde oder nicht. Zudem fehlten im Patentanspruch 1 Angaben zur Lampenleistung. Unterstelle man einen nacharbeitbaren Patentgegenstand, fehle es ihm an Neuheit, jedenfalls aber an erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik zum Prioritätstag. Ihr Vorbringen stützt sie auf folgende Unterlagen: - 4 - K2 Schreiben Bekl. an Kl. vom 23. März 2001 K3 Dakin / Gilliard, "Energy balance of the high-pressure mercury dis-charge with sodium- and scandium iodide additives", J. Appl. Phys., Vol. 62, No. 1, 1 July 1987 K4 EP 0 562 872 B1 K5 EP 0 901 151 B1 K6 Schreiben Bekl. an Kl. vom 9. August 2001 K7 Höfling, Physik-Lehrbuch für die gymnasiale Oberstufe, 1962, S. 263 K8 E. Fischer, "Ultra high performance discharge lamps for projection TV systems", 1998, S. 36 bis 41 K9 Schreiben Bekl. an Kl. vom 8. Mai 2002 K10 EP 0 576 071 A1 K11 US-PS 2 094 694 K12 OS 1 489 417 K13 japanische Offenlegungsschrift 54-150871 nebst englischsprachiger Übersetzung und englischsprachigem Patent Abstract of Japan K14 Monographie "The High Pressure Mercury Vapour Discharge" von W. Elenbaas, North Holland Publishing Company, Amsterdam, 1951 K15 japanische Offenlegungsschrift 49-5421 mit englischsprachiger Übersetzung K16 Verletzungsklage LG Hamburg vom 30. August 2002 K17 Schriftsatz Philips vom 16. Juni 2003 i.V. LG Hamburg 315 O 482/02 K18 Beweisbeschluß LG Hamburg 315 O 482 vom 13. November 2003 K19 Japan Patent Office Decision, Nullification No. 2003-35241 vom 31. März 2003 K20 Herausgeber W. Elenbaas, "Quecksilberdampfhochdrucklampen", Philips Technische Bibliothek,1966 (vollständig in der Verh. über-geben) K21 Gutachten Prof. Dr. Tiller vom 1. April 2004. - 5 - Die Klägerin beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch-land im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 für nichtig zu er-klären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit Patentansprüchen 1 und 2 in den Fas-sungen gemäß übergebenen Hilfsanträgen 1 bis 3 (vgl Anl. zum Verhandlungspro-tokoll). Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent im angegriffenen Umfang für patentfähig. Ihr Vorbringen stützt sie auf folgende Unterlagen: NB 1 Merkmalsanalyse NB 2 Darlegung "The virial equitation of state for mercury" NB 3,4 Gasdruck-Berechnungen NB 5 S. 34 bis 38 aus W. Elenbaas, "Quecksilberdampfhochdrucklam-pen", Philips Technische Bibliothek,1966 (vollst. K20,s.o.) NB 6 S. 32 bis 35, 46, 47 und 134,135 aus "The High Pressure Mercury Vapour Discharge" von W. Elenbaas, North Holland Publishing Company, Amsterdam, 1951 (vollst.K14, s.o.) NB 7 W. Elenbaas, "Der Gradient der Quecksilber-Hochdruckentla-dung als Funktion von Druck, Durchmesser und Stromstärke", Physica 2 (1935), S.787 – 792 NB 8 H. Zwicker, "Evaluation of plasma parameters in optically thick plas-mas", in "Plasma - Diagnostics" (Herausg. W. Lochte-Holtgreven) - 6 - NB 9 S. 309 - 315 aus W. Elenbaas, "Quecksilberdampfhochdrucklam-pen", Philips Technische Bibliothek,1966 (vollst. K20,s.o.) NB 10 I. Hangos / L. Bartha, "THE ROLE OF IMPURITY METALS IN HALOGEN LAMPS", Acta Technica Academiae Scientarium Hungaricae, Tomus 78 (3 - 4), pp. 405-416 (1974) NB 11 L.N. Yannapoulos / A.L. Wolfe, "The influence of metallic impuri-ties on the tungsten bromine regenerative cycle of linear quartz bromine lamps", J. Appl. Phys., Vol.50(9), September 1979 Entscheidungsgründe Die Klage, mit der die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a) und b) EPÜ iVm Artikel 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Offenbarung sowie der fehlenden Patentfähigkeit geltend ge-macht werden, ist zulässig, jedoch nicht begründet. I 1. Streitpatentgegenstand Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Seite 2, Absätze 1 und 2) wird im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 von einer Hochdruck-Quecksilber-dampfentladungslampe ausgegangen, wie sie aus der deutschen Offenlegungs-schrift 1 489 417 (Anlage K12) bekannt ist (vgl die dortige Superhochdruck-Queck-silberdampfentladungslampe mit dem Quarzglaskolben (1), den Wolfram-Elektro-den (3, 4) und der Füllung aus Quecksilber, Edelgas und - im Betriebszustand selbstverständlich freiem - Halogen im Anspruch 1 iVm der einzigen Fig und der dazugehörigen Beschreibung auf S 3, Abs 2). Derartige Lampen mit Quecksilber-dampfdrücken von etwa 120 bar erzeugten zwar eine hohe Leuchtdichte, gäben jedoch im wesentlichen ein typisches Quecksilber-Spektrum, das einem kontinu-ierlichen Spektrum überlagert sei, mit einem niedrigen Rotanteil ab (S 2, Abs 3 der Streitpatentschrift). - 7 - Bei einer aus der britischen Patentschrift 1 109 135 bekannten Superhochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe mit bis zu 0,15 mg Quecksilber pro Kubikmilli-meter, einem Quecksilberdampfdruck von etwa 150 bar und mindestens einem Metalljodid zur Verbesserung der Farbwiedergabe führe die hohe Elektrodenbela-stung dazu, daß Wolfram von den Elektroden verdampfe und sich auf der Kolben-wand niederschlage, wobei die daraus resultierende Schwärzung des Kolbens ei-ne starke Erhitzung des Kolbens zur Folge habe, die insbesondere bei hohen Quecksilberdampfdrücken zu einer Explosion des Kolbens führen könne (S 2, Abs 4 der Streitpatentschrift). Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand als technisches Pro-blem die Aufgabe zugrunde, eine Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe der gattungsgemäßen Art zu schaffen, welche außer einer hohen Leuchtdichte und einer guten Lichtausbeute eine verbesserte Farbwiedergabe sowie eine län-gere Lebensdauer aufweist (S 2, Abs 5 der Streitpatentschrift). Zur Lösung dieser Aufgabe weist der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents - entsprechend der Merkmalsanalyse aus dem Verletzungsprozeß - folgende Merkmale auf: Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe 1. mit einem Kolben aus hochtemperaturfestem Material, 2. der Elektroden aus Wolfram und 3. eine Füllung enthält, die im wesentlichen aus Quecksilber, Edelgas und im Betriebszustand freiem Halogen besteht (Oberbegriff), - 8 - 4. wobei die Quecksilbermenge größer als 0,2 mg/mm3 ist, 5. der Quecksilberdampfdruck größer als 200 x 105 Pa (200 bar) ist, 6. die Wandbelastung größer als 1 W/mm2 ist und 7. wenigstens eines der Halogene Chlor, Brom oder Jod in ei-ner Menge zwischen 10-6 und 10-4 μmol/mm3 vorhanden ist (Kennzeichen). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ergänzen und fördern sich die Merkmale nach dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 gegenseitig bei der Lösung der Aufgabe (Merkmalskombination). Gemäß der Streitpatentschrift (S 2, Abs 7) sind bis zu einem Quecksilberdampf-druck von etwa 150 bar die Lichtausbeute und die Farbwiedergabeeigenschaften von Quecksilberhochdrucklampen praktisch konstant, da im wesentlichen eine Li-nienstrahlung des Quecksilbers sowie ein kontinuierlicher Strahlungsanteil emit-tiert werde, der aus der Rekombination von Elektronen und Quecksilberatomen herrühre. Überraschenderweise habe sich bei höheren Quecksilberdampfdrücken ein deutlicher Anstieg der Lichtausbeute und des Farbwiedergabeindex ergeben, der durch einen drastischen Anstieg des Anteils kontinuierlicher Strahlung verur-sacht werde (Fig 3 der Streitpatentschrift nebst zugehöriger Beschreibung). Ver-mutlich leiste bei hohen Drücken über 200 bar (Merkmal 5. der Merkmalsanalyse) neben einer Kontinuumsemission aus quasimolekularen Zuständen auch die Ban-denemission echter gebundener Molekülzustände einen erheblichen Beitrag. Bei einem Betriebsdruck von 300 bar liege der Kontinuumsanteil der sichtbaren Strah-lung deutlich über 50%. Hierdurch erhöhe sich auch der Rotanteil des ausgestrahl-ten Lichtspektrums. Die Obergrenze des Quecksilberdampfdruckes hänge von der Festigkeit des Kolbenmaterials ab und liege in der Praxis bei etwa 400 bar (S 2, Abs 9). - 9 - Nach den Angaben der Beklagten (vgl auch die Streitpatentschrift, S 2, Abs 10) könnten die durch den Quecksilberdampfdruck größer als 200 bar (Merkmal 5. der Merkmalsanalyse) bedingten sehr kleinen Kolbenabmessungen zu einer verstärk-ten Wandschwärzung durch von den Elektroden verdampfendes Wolfram führen. Dies müsse jedoch unbedingt vermieden werden, da andernfalls durch vermehrte Absorption von Wärmestrahlung die Wandtemperatur während der Lebensdauer anstiege, was zur Zerstörung des Lampenkolbens führen würde. Als Gegenmaß-nahme sei gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 neben einer Wandbelastung größer als 1 W/mm2 (Merkmal 6. der Merkmalsanalyse) - die zu einer hohen Tem-peratur der Kolbenwand und damit zu einer geringeren Schwärzung der Kolben-wand durch sich niederschlagendes Wolfram führe - wenigstens eines der Haloge-ne Chlor, Brom oder Jod in einer Menge zwischen 10-6 und 10-4 μmol/mm3 vorhan-den (Merkmal 7. der Merkmalsanalyse) (die beiden Grenzwerte von 10-6 bzw. 10-4 μmol/mm3 gehören dabei nicht zu dem beanspruchten Halogenbereich, da es sich hierbei - aufgrund der Angabe "zwischen" - um ein offenes Intervall im mathemati-schen Sinne handelt). Die Halogene bewirkten einen Wolframtransportzyklus, durch den das Wolfram vom Lampenkolben zu den Elektroden zurücktransportiert werde. Da ein Teil des Halogens durch das im Kolben vorhandene Quecksilber gebunden werde, sei die vorgesehene Halogenmenge zwischen 10-6 und 10-4 μmol/mm3 außerordentlich gering, zumal ein sehr hoher Quecksilberdampf-druck größer als 200 bar vorgesehen sei. Als Halogen werde zweckmäßigerweise Brom verwendet, das in Form von CH2Br2 mit einem Fülldruck von etwa 0,1 m bar in die Lampe eingebracht werde und sich zersetze, sobald die Lampe gezündet werde (S 2, Z 55 bis 58). Gemäß der Streitpatentschrift (S 2, le Z bis S 3, Abs 1) enthalten die erfindungs-gemäßen Lampen kein Metallhalogenid, da für eine nennenswerte Erhöhung des Kontinuumsanteils der Strahlung eine so hohe Metallhalogenidkonzentration erfor-derlich wäre, daß infolge der hohen Wolframtransportraten eine sehr schnelle Kor-rosion der Elektroden auftreten würde. Hochbelastete Metallhalogenidlampen, wie sie beispielsweise in der vorgenannten britischen Patentschrift 1 109 135 be-schrieben seien, erreichten daher typischerweise nur Lebensdauern von einigen - 10 - hundert Stunden, während bei den erfindungsgemäßen Lampen Lebensdauern von mehr als 5000 Stunden bei fast konstanter Lichtausbeute (Δη
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