BUNDESPATENTGERICHT
ECLI:DE:BPatG:2022:171122U2Ni11.21EP.0
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 Ni 11/21 (EP)
Verkündet am
17. November 2022
(Aktenzeichen) …
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 234 140
(DE 600 21 911)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 17. November 2022 unter Mitwirkung der
Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat.
Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent EP 1 234 140 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der
Ansprüche 1, 2, 3, 4, 7, 9, 11 und 21 für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 3 -
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents
EP 1 234 140 (deutsches Aktenzeichen DE 600 21 911), das am 20. November
2000 unter Inanspruchnahme dreier Prioritäten, der US-amerikanischen
Patentanmeldungen US 166533 P vom 18. November 1999, US 201140 P vom 2.
Mai 2000 und US 235678 P vom 27. September 2000, angemeldet worden ist.
Das im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 7, 9, 11 und 21 angegriffene
Streitpatent wurde im Einspruchsverfahren in geänderter Fassung
aufrechterhalten. Es umfasst 23 Patentansprüche, davon den unabhängigen, auf
einen Beleuchtungskörper zur Erzeugung von weißem Licht gerichteten
Erzeugnisanspruch 1, den unabhängigen, auf ein Verfahren zur Erzeugung von
Licht gerichteten Verfahrensanspruch 21, die abhängigen, auf Patentanspruch 1
oder einen der Folgeansprüche rückbezogenen Erzeugnisansprüche 2 bis 20 und
die abhängigen, auf Patentanspruch 21 rückbezogenen Verfahrensansprüche 22
und 23.
Die angegriffenen, im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen,
unabhängigen Patentansprüche 1 und 21 lauten in der Verfahrenssprache
Englisch und in deutscher Übersetzung gemäß EP 1 234 140 B2 mit
hinzugefügter Gliederung entsprechend den Merkmalsgliederungen der Klägerin
sowie der Beklagten folgendermaßen:
Anspruch 1:
[1] A lighting fixture (300, 5000) for
generating white-light said fixture
comprising:
Beleuchtungskörper (300, 5000)
zur Erzeugung von weißem Licht,
umfassend:
[1.1] a plurality of component
illumination sources (320, 5007),
said plurality including component
illumination sources arranged to
produce electromagnetic radiation
eine Vielzahl von Teil-Lichtquellen
(320, 5007), einschließlich von
Teil-Lichtquellen, die zur
Erzeugung von
elektromagnetischer Strahlung
- 4 -
of at least two different spectrums
(1201, 1301), and
von mindestens zwei
verschiedenen Spektren (1201,
1301) ausgelegt sind, und
[1.2] a mounting (5005) holding said
plurality, said mounting being
arranged to allow said spectrums
of said plurality to mix and form a
resulting spectrum (2201, 2203)
that is continuous between 400
and 700 nanometers;
eine die besagte Vielzahl haltende
Lagerung (5005), die dazu
ausgelegt ist, das Mischen der
besagten Spektren der besagten
Vielzahl und die Bildung eines
zwischen 400 und 700
Nanometern kontinuierlichen
resultierenden Spektrums (2201,
2203) zu ermöglichen;
[1.3] characterised in that said
plurality of component illumination
sources consists of only LEDs, the
LEDs including
dadurch gekennzeichnet, dass
die besagte Vielzahl von Teil-
Lichtquellen ausschließlich aus
LEDs besteht, wobei die LEDs
[1.3.1] a first white LED, including a
phosphor, to produce a first
spectrum (1201) of the at least two
different spectrums, and
eine erste weiße LED mit einem
Leuchtstoff zur Erzeugung eines
ersten Spektrums (1201) der
mindestens zwei verschiedenen
Spektren und
[1.3.2] a second white LED, including a
phosphor, to produce a second
spectrum (1301) of the at least two
different spectrums; and
eine zweite weiße LED mit einem
Leuchtstoff zur Erzeugung eines
zweiten Spektrums (1301) der
mindestens zwei verschiedenen
Spektren umfasst; und
[1.4] the lighting fixture further
comprises a processor (316)
responsive to data and configured
to independently control the first
white LED and the second white
LED based on the data such that
an intensity of the first white LED
dass der Beleuchtungskörper
weiter einen Prozessor (316)
umfasst, der auf Daten anspricht
und und zur unabhängigen
Regelung der ersten weißen LED
und der zweiten weißen LED auf
der Basis der Daten so konfiguriert
- 5 -
and the second white LED may be
varied thereby to vary a color
temperature of the resulting
spectrum within a preselected
range of color temperatures;
ist, dass eine Intensität der ersten
weißen LED und der zweiten
weißen LED variiert werden kann,
um eine Farbtemperatur des
resultierenden Spektrums
innerhalb eines vorgewählten
Bereichs von Farbtemperaturen zu
variieren;
[1.5] wherein the visible portion of said
resulting spectrum has intensity
greater than background noise at
its lowest spectral valley.
wobei der sichtbare Anteil des
resultierenden Spektrums in
seinem niedrigsten Spektraltal
eine Intensität hat, die das
Hintergrundrauschen übersteigt.
In der deutschen Übersetzung der geänderten Europäischen Patentschrift (DE
600 21 911 T3) wird der Begriff „ligthing fxture“ nicht mit „Beleuchtungskörper“,
sondern mit „Beleuchtungsvorrichtung“ übersetzt.
Anspruch 21:
[21] A method for generating light,
comprising acts of:
Verfahren zur Erzeugung von
Licht, umfassend die folgenden
Handlungen:
[21.1] mounting a plurality of
component illumination sources
(320, 5007) producing
electromagnetic radiation of at
least two different spectrums
(1201, 1301) in such a way as to
mix the spectrums,
die derartige Montage einer
Vielzahl von Teil-Lichtquellen
(320, 5007), die
elektromagnetische Strahlung von
mindestens zwei verschiedenen
Spektren (1201, 1301) erzeugen,
dass die Spektren gemischt
werden,
[21.2] characterised in that said
plurality of illumination (320,
5007) sources consists of only
dadurch gekennzeichnet, dass
die besagte Vielzahl von
Lichtquellen (320, 5007)
- 6 -
LEDs, ausschließlich aus LEDs besteht,
[21.2.1] wherein a first LED including
phosphor emits first radiation and
wobei eine erste LED mit
Leuchtstoff eine erste Strahlung
abgibt und
[21.2.2] a second LED including phosphor
emits second radiation,
eine zweite LED mit Leuchtstoff
eine zweite Strahlung abgibt,
[21.2.3] the first radiation having a first
spectrum of the at least two
different spectrums and the
second radiation having a second
spectrum of the at least two
different spectrums, the second
spectrum being different from the
first spectrum;
wobei die erste Strahlung ein
erstes Spektrum der mindestens
zwei verschiedenen Spektren hat
und die zweite Strahlung ein
zweites Spektrum der mindestens
zwei verschiedenen Spektren hat
und das zweite Spektrum vom
ersten Spektrum verschieden ist;
[21.3] choosing said at least two
different spectrums (1201, 1301)
in such a way such that the mix of
spectrums forms a resulting
spectrum (2201, 2203) having, in
its visible portion, an intensity at
a lowest spectral valley that is
greater than background noise;
and
die derartige Auswahl von
mindestens zwei verschiedenen
Spektren (1201, 1301), dass die
Mischung der Spektren ein
resultierendes Spektrum (2201,
2203) bildet, das in seinem
sichtbaren Anteil in seinem
niedrigsten Spektraltal eine
Intensität hat, die das
Hintergrundrauschen übersteigt;
und
[21.4] adjusting the relative intensities
of the first white LED and the
second white LED.
die Einstellung der relativen
Intensitäten der ersten weißen
LED und der zweiten weißen LED.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des deutschen Teils des Streitpatents
im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3, 4, 7, 9, 11 und 21.
- 7 -
Sie stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit
mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit sowie der
unzureichenden Offenbarung der beanspruchten Erfindung.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent offenbare in Bezug auf das Merkmal
1.2 („unterschiedliche Spektren“) die Erfindung nicht so deutlich und vollständig,
dass ein Fachmann sie ausführen könne. Dem Fachmann sei nicht klar - und er
werde in dieser Hinsicht durch das Streitpatent auch nicht angeleitet -, ab wann
ein Unterschied in den Spektren mit dem menschlichen Auge wahrnehmbar sei.
Das Streitpatent nehme – so die Klägerin – zudem die Priorität der drei als solche
beanspruchten Prioritätsanmeldungen zu Unrecht in Anspruch. Keine der in der
Streitpatentschrift genannten Prioritätsanmeldungen offenbare den Gegenstand
des Patentanspruchs 1. So offenbarten die Dokumente NKIVa und NKIVb keine
LEDs, die einen Leuchtstoff aufwiesen. Das Dokument NKIVc offenbare zwar
LEDs mit einem Leuchtstoff, allerdings werde vorgeschlagen, auf diese Schicht
zu verzichten und ultraviolettes Licht zu erzeugen. Maßgeblich sei daher der
Stand der Technik zum Zeitpunkt des Anmeldetags.
Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei
nicht neu gegenüber der Lehre der Entgegenhaltungen NK1, NK2 und NK3. Er
sei ebenfalls nicht erfinderisch ausgehend von der Schrift NK1, von der aus der
Fachmann durch einfaches Ausprobieren unter Einsatz der ihm bekannten
weißen LEDs oder in Verbindung mit einer der Entgegenhaltungen NK4, NK5,
NK6, NK7, NK8, NK9, NK10, NK11, NK12, NK13, NK14, NK15, NK16, NK17 oder
NK18 zum Streitpatent gelange. Gleiches gelte ausgehend von der NK21, NK 22
und NK23 jeweils i. V. m. NK1.
Auch die Unteransprüche enthalten nach Meinung der Klägerin nichts
Patentfähiges. Nach ihrer Auffassung sind auch die Gegenstände der
Hilfsanträge nicht patentfähig.
- 8 -
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente
genannt:
NK A Klageschrift vom 14. Oktober 2020 im Verletzungsverfahren vor dem
LG D…, Aktenzeichen 4c O 61/20 (teilweise geschwärzt);
NK B Aussetzungsbeschluss im Verletzungsverfahren vor dem LG D…,
Aktenzeichen 4c O 61/20 vom 8. Oktober 2021;
NK I Europäische Streitpatentschrift EP 1 234 140 B2;
NK IÜ Deutsche Übersetzung der geänderten europäischen
Streitpatentschrift DE 600 21 911 T3;
NK II Registerauszug des Deutschen Patent- und Markenamts zum
Streitpatent vom 23. Februar 2021;
NK III Anmeldeunterlagen zum Streitpatent;
NK IVa US-amerikanische Patentanmeldung US 60/166,533, Anmeldetag
18. November 1999;
NK IVb US-amerikanische Patentanmeldung US 60/201,140, Anmeldetag
2. Mai 2000;
NK IVc US-amerikanische Patentanmeldung US 60/235,678, Anmeldetag
27. September 2000;
NK Va Schriftsatz der Patentinhaberin vom 8. März 2007 im
Patenterteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt;
NK Vb Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts
vom 27. April 2010;
NK Vc Schriftliche Äußerung einer vorläufigen Auffassung der
Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 30. April 2014;
NK Vd Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts
vom 13. Mai 2015;
NK Ve Urteil vom 8. Oktober 2021 im Verletzungsverfahren vor dem
LG D…, Aktenzeichen 4c O 71/20;
NK VI Schriftsatz der hiesigen Klägerin vom 27. August 2021 im
Verletzungsverfahren vor dem LG D…, Aktenzeichen
4c O 61/20;
- 9 -
NK VII Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts
vom 15. März 2018 betreffend das europäische Patent 1 610 593
NK 1 JP 2000-164931 A;
NK 1a Maschinenübersetzung der Beschreibung der NK1 in die englische
Sprache;
NK 1b Maschinenübersetzung der Beschreibung der NK1 in die deutsche
Sprache;
NK 1-Ü verbesserte Übersetzung der NK1 in die deutsche Sprache;
NK 2 EP 0 936 682 A1;
NK 3 DE 299 15 140 U1;
NK 4 US 6 095 661 A;
NK 5 Bando et al.: „Development of High-bright and Pure-white LED Lamps“,
Special Issue „LUX PACIFICA '97 3rd PACIFIC BASIN LIGHTING
CONGRESS“, The Illuminating Engineering Institute of Japan, 1998, S.
2 - 5;
NK 6 Narendran et al., „Characterizing White LEDs for General Illumination
Applications“, Proc. SPIE 3938, Light-Emitting Diodes: Research,
Manufacturing, and Applications IV, 17. April 2000, S. 240 - 248;
NK 7 US 5 962 971 A;
NK 8 US 5 813 752 A;
NK 9 DE 197 56 360 A2;
NK 10 GB 2 347 018 A;
NK 11 EP 0 971 421 A2;
NK 12 US 5 813 753 A;
NK 13 US 5 959 316 A;
NK 14 US 5 998 925 A;
NK 15 CA 2 481 364 A1;
NK 16 CA 2 479 842 A1;
NK 17 DE 199 17 401 A1;
NK 18 DE 299 14 941 U1;
NK 19 Steven M. Kaplan, Wiley Electrical and Electronics Engineering
Dictionary;
- 10 -
NK 20 IEEE Dictionary of terms, Std. 100, Auszug zum Stichwort „background
noise“;
NK 21 DE 35 26 590 A1 (Dokument E 40 gemäß Anlage NKVd);
NK 22 DE 200 07 134 U1 (Dokument E 13 gemäß Anlage NKVd);
NK 23 DE 198 29 270 A1;
NK 24 T. Tamura et al.: „Illumination characteristics of lighting array using 10
candela-class white LEDs under AC 100 V operation“, Journal of
Luminescence 87-89 (2000), 1180-1182;
NK 25 P. Schlotter et al.: „Fabrication and characterization of
GaN/InGaN/AlGaN double heterostructure LEDs and their application
in luminescence conversion LEDs“, Materials Science and Engineering
B59 (1999), 390-394.
Mit dem qualifizierten Hinweis vom 7. April hat der Senat auf die Relevanz der
Druckschrift
D48 DE 200 02 060 U1
aus dem Einspruchsverfahren gegen das Patent zur Teilungsanmeldung (EP 1
610 593) hingewiesen.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent EP 1 234 140 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3, 4, 7, 9,
11 und 21 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise das europäische Patent EP 1 234 140 unter Klageabweisung im
Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine
Patentansprüche die Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 vom 20. Juni 2022,
in dieser Reihenfolge, erhalten.
- 11 -
Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und
Hilfsanträgen als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils
insgesamt beansprucht werden. Indes habe sie bereits in ihrer
Widerspruchsbegründung vom 11. Oktober 2021 vorgetragen, dass nach ihrer
Ansicht die Unteransprüche des Streitpatents für sich patentfähig seien. Die
Vorsitzende weist auf die Rechtsprechung des Senats hierzu hin.
Die Beklagte, die das Streitpatent im erteilten Umfang und hilfsweise beschränkt
mit drei Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen
wesentlichen Punkten entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass die von der
Klägerin vorgebrachten Druckschriften die im Streitpatent offenbarte Erfindung
nicht neuheitsschädlich vorwegnähmen und auch nicht nahelegten. Zudem sei
die Erfindung ausführbar. Das Streitpatent sei jedenfalls in der Fassung eines der
drei Hilfsanträge patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente
genannt:
Gage S., Evans D., Hodapp M. W., and Sorensen H., Optoelectronics
Applications Manual 1st edition (McGraw Hill, New York, 1977);
https://www.ecse.rpi.edu/~schubert/Light-Emitting-Diodes-dot-
org/chap17/chap17.htm;
NK1c Englische Übersetzung der NK1 (JP 2000-164931 A);
GDM1 JIS Z 8110 (1995) (Japanese Industrial Standard, Colour specification
-Names of light-source colour);
GDM2 Internetausdruck des Lighting Research Center LRC: „About the LRC“
und „SSL Education Programs“;
GDM3 Internetausdruck des NLPIP „Lighting Answers”;
GDM4 GB 2 465 966 B;
GDM5 WO 2011/138 141 A2;
GDM6 WO 2012/025 626 A1;
GDM7 IEC 62776 ed 1.0, 2014-12 Double-capped LED lamps designed to
retrofit linear fluorescent lamps – Safety specifications;
- 12 -
GDM8 US 2004/0 095 078 A1;
GDM9 Sylvania Lamp Catalogue 2003/2004.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags,
indem dessen Merkmal [1.4] durch das folgende Merkmal [1.4‘] ersetzt wird
(Änderungen zum Merkmal [1.4] sind unter- bzw. durchgestrichen):
[1.4‘] the lighting fixture further comprises a processor (316)
responsive to data comprising user input data for selecting a
color temperature, the processor (316) being and configured
to independently control the first white LED and the second
white LED based on the data such that an intensity of the first
white LED and the second white LED may be varied thereby
to vary a color temperature of the resulting spectrum within a
preselected range of color temperatures;
Demnach werden in Hilfsantrag 1 die Daten, auf die der Prozessor des
Beleuchtungskörpers anspricht, dahingehend präzisiert, dass sie
Benutzereingabedaten zur Auswahl einer Farbtemperatur umfassen.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags,
indem dessen Merkmale [1.3.1] und [1.3.2] durch folgende Merkmale [1.3.1‘] und
[1.3.2‘] ersetzt werden (Änderungen zu den Merkmalen 1.3.1] und [1.3.2] sind
unterstrichen):
[1.3.1‘] a first white LED, including a phosphor, to produce a first
spectrum (1201) that is continuous between 400 and 700
nanometers, of the at least two different spectrums, and
[1.3.2‘] a second white LED, including a phosphor, to produce a
second spectrum (1301) that is continuous between 400 and
700 nanometers, of the at least two different spectrums; and
- 13 -
Demnach werden in Hilfsantrag 2 die Spektren der ersten und der zweiten weißen
LED dahingehend präzisiert, dass sie kontinuierlich zwischen 400 und 700
Nanometern sind.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags,
indem dessen Merkmale [1.3.1], [1.3.2] und [1.4] durch obige Merkmale [1.3.1‘],
[1.3.2‘] und [1.4‘] ersetzt werden.
Die selbständigen Verfahrensansprüche 21 der Hilfsanträge 1 bis 3 sind
entsprechend den Erzeugnisansprüchen 1 der jeweiligen Hilfsanträge geändert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56 EPÜ
und der unzureichenden Offenbarung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ geltend gemacht werden, ist gemäß § 81
PatG zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Das Streitpatent ist im von der Klägerin beantragten und
tenorierten Umfang, nämlich im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3, 4, 7, 9, 11 und 21, für
nichtig zu erklären. Es hat weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung eines
der Hilfsanträge Bestand, da dem Gegenstand des Patents in der erteilten Fassung
und in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 der Nichtigkeitsgrund der fehlenden
Patentfähigkeit entgegensteht
- 14 -
I.
Das Streitpatent betrifft einen Beleuchtungskörper zur Erzeugung von weißem
Licht.
Weißes Licht entsteht durch eine Mischung von sichtbarem Licht
unterschiedlicher Wellenlängen und wird durch die beiden Größen
Farbtemperatur und Farbwiedergabeindex charakterisiert, vgl. die nachfolgend
dargestellten CIE-Normfarbtafeln (linke Figur aus Wikipedia, Schlagwort CIE-
Normvalenzsystem; rechte Figur aus dem von der Beklagten angeführten
Dokument GDM1).
Die X-Achse der Normtafel gibt den Rotanteil der Farbe an, die Y-Achse den
Grünanteil der Farbe, und der Blauanteil der Farbe ergibt sich aus der Bedingung,
dass die Summe aus Rot-, Grün- und Blauanteil gleich 1 ist (x + y + z = 1). Die
Mischfarben sind durch die Spektralfarblinie und die Purpurlinie (Verbindungslinie
zwischen Violett und Rot) eingegrenzt, wobei die Black-Body-Kurve die
Temperaturabhängigkeit der Farbe der Schwarzkörperstrahlung und damit die
Farbtemperatur wiedergibt. Der ellipsenförmige Bereich um die Black-Body-Kurve
entspricht dem Weißlichtbereich und das eingezeichnete Dreieck dem Rot-Grün-
Blau-Farbraum.
- 15 -
Werden statt Rot-Grün-Blau nur zwei Farben gemischt, erhält man die möglichen
Mischfarben aus der Verbindungslinie zwischen den beiden Farben, so dass die
Farbmöglichkeiten deutlich eingeschränkt sind. Schneidet die Verbindungslinie
den ellipsenförmigen Weißlichtbereich, lässt sich mit den beiden Farben
Weißlicht der jeweiligen Farbtemperatur generieren. Wie die Figuren zeigen, hat
Weißlicht mit niedriger Farbtemperatur von bspw. 2000 K einen hohen Rotanteil,
wohingegen Weißlicht hoher Farbtemperatur von bspw. 10000 K einen hohen
Blaugrünanteil aufweist. Die Farbtemperatur einer Weißlichtquelle ist somit ein
Maß dafür, ob die Weißlichtquelle warm wirkendes rötliches Weißlicht oder kühl
wirkendes bläuliches Weißlicht abgibt.
Auch wenn zwei Weißlichtquellen Weißlicht mit derselben Farbtemperatur
abstrahlen, kann sich die spektrale Verteilung des jeweils abgestrahlten Lichts
stark voneinander unterscheiden. Bspw. hat das Weißlicht bei Glühlampen ein
kontinuierliches Farbspektrum, wohingegen es bei Leuchtstofflampen aus
einzelnen Spektralbändern gemischt ist.
Damit wird als zweiter Parameter der Farbwiedergabeindex CRI einer
Weißlichtquelle relevant, der ein Maß für die Qualität der Farbwiedergabe ist,
wenn ein Gegenstand mit der Weißlichtquelle beleuchtet wird, denn eine alle
Spektralfarben enthaltende Lichtquelle gibt die Farbe des beleuchteten
Gegenstands naturgetreuer wieder als eine Lichtquelle, die nur einzelne
Spektralfarben oder -bänder umfasst. So würde ein Gegenstand einer
bestimmten Farbe lediglich grau erscheinen, wenn im Spektrum der
Weißlichtquelle diese Farbe fehlt. Dementsprechend hat Tagessonnenlicht einen
Farbwiedergabeindex von 100, Halogenlicht einen Farbwiedergabeindex von
annähernd 100 und das Licht einer Leuchtstofflampe je nach Anzahl der
enthaltenen Spektralbänder einen Farbwiedergabeindex von 50 oder mehr.
Die Farbtemperatur und der Farbwiedergabeindex einer Weißlichtquelle sind
entscheidende Größen dafür, wie ein Betrachter einen von der Lichtquelle
beleuchteten Gegenstand oder eine Situation wahrnimmt, weshalb es
wünschenswert ist, die Farbtemperatur einer Weißlichtquelle exakt und
- 16 -
reproduzierbar einstellen zu können. Mit den derzeitigen Glüh-, Halogen- und
Leuchtstofflampen sei das schwierig zu erreichen, weil diese Licht mit
vorgegebener Farbtemperatur und festem Farbspektrum emittieren und
Änderungen der Farbtemperatur oder des Spektrums andere Lichtparameter in
unerwünschter Weise ändern würden. Bei Glühlampen führe bspw. eine
Erhöhung der angelegten Spannung zu einer Steigerung sowohl der
Farbtemperatur als auch der Gesamthelligkeit, was zudem die Glühwendel
schädigen könne. Im Fall von Leuchtstofflampen sei die Farbtemperatur durch die
eingesetzten Leuchtstoffe fest vorgegeben. Diese könne sich zwar von Lampe zu
Lampe unterscheiden, doch lasse sich die vorgegebene Farbtemperatur einer
Leuchtstofflampe in der Regel nicht ändern. vgl. die Absätze [0001] bis [0017]
des Streitpatents.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent entsprechend Absatz [0018] der
Beschreibung und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten auf
Seite 7 ihrer Widerspruchsbegründung als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, eine Beleuchtungsvorrichtung sowie ein zugehöriges Verfahren zur
Erzeugung von weißem Licht zur Verfügung zu stellen, die eine Variation der
Beleuchtungsbedingungen mit einstellbarer Farbtemperatur ermöglichen. Soweit
die Beklagte davon abweichend in der mündlichen Verhandlung die Auffassung
vertreten hat, dass die objektive Aufgabe in der Bereitstellung einer verbesserten
LED-Beleuchtungsvorrichtung bestehe, schließt sich der Senat dem nicht an.
Denn das zu lösende technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die
beanspruchte Erfindung für den Fachmann erkennbar gegenüber dem Stand der
Technik tatsächlich leistet, ohne dass sie Lösungsprinzipien bereits beinhaltet
(BGH, Urteil vom 23.1.1990 – X ZR 75/87 - GRUR 1991, 522 –
Feuerschutzabschluss). Ausweislich der Erläuterungen in den den Hintergrund
der Erfindung betreffenden Absätzen [0001] bis [0017] des Streitpatents sind
Beleuchtungsvorrichtungen mit üblichen Lichtquellen wie Glüh-, Halogen- oder
Leuchtstofflampen nachteilig hinsichtlich der Möglichkeit einer
Farbtemperaturänderung. Darauf aufbauend wird in Absatz [0018] die oben
genannte zu lösende Aufgabe definiert und im letzten Satz dieses Absatzes
ausgeführt, dass in einer Ausführungsform der Erfindung LED-
- 17 -
Beleuchtungseinheiten verwendet werden. Der Einsatz von LEDs ist somit Teil
der Lösung und nicht in die zu lösende Aufgabe aufzunehmen.
Gelöst wird obige Aufgabe durch den Beleuchtungskörper bzw. die
Beleuchtungsvorrichtung nach Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 21
des Streitpatents in seiner beschränkt aufrechterhaltenen Fassung.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein berufserfahrener Ingenieur mit
Hochschulabschluss zu definieren, der über mehrjährige Erfahrung auf dem
Gebiet der Beleuchtungstechnik verfügt und mit der Entwicklung von
Beleuchtungseinrichtungen befasst ist.
Dem Vortrag der Patentinhaberin, wonach als Fachmann ein Konstrukteur mit
einer Ausbildung als Ingenieur oder Techniker zu definieren sei, der über
entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von
Beleuchtungssystemen verfüge, die sich insbesondere auf das Gebiet der
Mechanik wie Konstruktion des Gehäuses sowie Integration und Einbau des
Leuchtmittels erstrecke aber keine Kompetenz auf dem Gebiet der
Festkörperphysik, Halbleitertechnik oder dem Gebiet der LED-Halbleitertechnik
umfasse, ist nur insoweit zuzustimmen, als der oben definierte Fachmann zwar
über keine vertieften Kenntnisse auf dem Gebiet der Festkörperphysik und
Halbleitertechnik verfügen muss, er sich jedoch als mit der Entwicklung von
Beleuchtungseinrichtungen befasster Ingenieur mit den unterschiedlichen
Leuchtmitteln auskennt und über Fortschritte auf diesem auch LEDs
umfassenden Gebiet informiert ist.
Unter dem Begriff „Beleuchtungskörper“ des Anspruchs 1 versteht das
Streitpatent entsprechend den Ausführungen in den Absätzen [0038] und [0044]
eine beliebige Beleuchtungsvorrichtung mit oder ohne Gehäuse. Der
beanspruchte Beleuchtungskörper ist zur Erzeugung von weißem Licht geeignet
und umfasst zumindest zwei von einer Halterung gehaltene, jeweils einen
Leuchtstoff enthaltende und weißes Licht emittierende LEDs mit
unterschiedlichen Strahlungsspektren, wobei die Halterung so ausgeführt ist,
- 18 -
dass die Spektren der Weißlicht-LEDs zu weißem Licht mit einem kontinuierlichen
Spektrum im Bereich von 400 nm bis 700 nm gemischt werden (Merkmale [1] bis
[1.3.2]).
Gemäß Merkmal [1.1] und [1.3] umfasst der Beleuchtungskörper eine Vielzahl
von Teil-Lichtquellen, wobei diese Vielzahl ausschließlich aus LEDs besteht. Da
aber nicht beansprucht ist, dass der Beleuchtungskörper als Lichtquelle
ausschließlich diese Vielzahl von Teil-Lichtquellen umfasst, kann der
Beleuchtungskörper neben diesen Teil-Lichtquellen auch weitere Nicht-LED-
Lichtquellen umfassen, bspw. eine oder mehrere Leuchtstoffröhren.
Zusätzlich umfasst der Beleuchtungskörper einen auf Daten ansprechenden
Prozessor, der dazu ausgebildet ist, die erste und zweite weiße LED auf Basis
der Daten unabhängig voneinander derart zu steuern, dass die Intensität der
ersten und der zweiten weiße LED variiert werden kann, um die Farbtemperatur
des sich ergebenden Spektrums innerhalb eines vorgewählten
Farbtemperaturbereichs zu variieren (Merkmal [1.4]). Dies kann bspw. dadurch
erreicht werden, dass die erste LED warmweißes und die zweite LED kaltweißes
Licht emittiert und die Farbtemperatur des resultierenden Misch-Weißlichts
zwischen dem Kaltweiß der ersten LED und dem Warmweiß der zweiten LED
variiert werden kann, indem der Prozessor die Intensität der beiden LEDs
innerhalb des vorgewählten Farbtemperaturbereichs entsprechend steuert.
Entsprechend den Figuren 18 und 19 sowie 26a und 26b des Streitpatents, die
Spektren von Weißlicht-LEDs bzw. Spektren des Beleuchtungskörpers bei einer
Farbtemperatur von 2300 K und 4500 K zeigen, die offensichtlich jeweils
kontinuierlich sind und keine Lücken im Bereich von 400 nm bis 700 nm aufweisen
(vgl. auch Seite 17, Zeile 27 des Streitpatents), versteht der Fachmann das
Merkmal [1.2] so, dass das sich ergebende Mischspektrum insoweit kontinuierlich
ist, als es in dem Bereich von 400 nm bis 700 nm keine Lücken aufweist und
bezogen auf diesen Spektralbereich in seinem niedrigsten Spektraltal eine
Intensität hat, die das Hintergrundrauschen übersteigt.
- 19 -
Da der für den Menschen sichtbare Spektralbereich ungefähr den Bereich von
400 nm bis 780 nm umfasst, konkretisiert das Merkmal [1.5], wonach der
sichtbare Anteil des resultierenden Spektrums in seinem niedrigsten Spektraltal
eine Intensität hat, die das Hintergrundrauschen übersteigt, das obige Merkmal
[1.2] lediglich dahingehend, dass in den Fällen, wo sich das resultierende
Mischspektrum zusätzlich in den Bereich von 700 nm bis 780 nm erstreckt, auch
in diesem Wellenlängenbereich kontinuierlich ist und bezogen auf diesen
Spektralbereich in seinem niedrigsten Spektraltal eine Intensität hat, die das
Hintergrundrauschen übersteigt.
Die Bezugszeichen (5000, 5005) des
Anspruchs 1 verweisen auf Figur 5a
als mögliche Ausführungsform,
wobei dieser Figur und auch der
zugehörigen Beschreibung in den
Absätzen [0045] und [0046] kein
Prozessor (316) zu entnehmen ist.
Da aber der Beleuchtungskörper
nach dem Merkmal [1.4] den
Prozessor umfasst, ist dieser ein Teil des Beleuchtungskörpers und folglich nicht
außerhalb des Beleuchtungskörpers als separater Prozessor angeordnet,
sondern in dem Beleuchtungskörper integriert.
In den Figuren 8 bis 10 mit Beschreibung in den Absätzen [0061] bis [0068] sind
zwar Beispiele für Beleuchtungssysteme (2000) dargestellt, doch sind dort der
Prozessor (2020) und das Steuersystem (2030) mit der Benutzeroberfläche
(2031, 2032) außerhalb des Beleuchtungskörpers (2010) angeordnet, weshalb
diese Beispiele keine Ausführungsbeispiele des beanspruchten
Beleuchtungskörpers sind.
- 20 -
Fig. 2 zeigt hingegen in Übereinstimmung mit der Lehre des Anspruchs 1 einen
Beleuchtungskörper (300), der einen Prozessor (316) und eine Vielzahl von Teil-
Lichtquellen (320) umfasst und auf einer Halterung angeordnet ist. Der
Beleuchtungskörper erhält den Strom und die den Prozessor steuernden Daten
über eine Strom- und eine Datenleitung (340, 330). Gemäß Absatz [0042] erfolgt
die Steuerung des Prozessors extern über die Datenleitung (330).
In der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 29 findet sich ebenfalls eine mögliche
Ausführungsform des beanspruchten Beleuchtungskörpers. Gemäß der
zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0122] bis [0131] soll ein solcher
LED-Beleuchtungskörper als Ersatz für eine bspw. in einer Deckenleuchte nach
Fig. 28 eingesetzten Leuchtstoffröhre (2404) dienen, weshalb die LED-Röhre in
ihrer äußeren Geometrie wie eine Leuchtstoffröhre aufgebaut ist und eine untere
(1101) und eine lichtdurchlässige obere (1111) Gehäusehälfte umfasst, die den
Träger (1153, 1193) mit den LEDs umschließen.
- 21 -
Anders als bei den Figuren 4 und 5 und deren Beschreibung in den Absätzen
[0043] und [0046], wo die dargestellten Beleuchtungsvorrichtungen (300, 5000)
als Ganzes als Beleuchtungskörper bezeichnet sind, ist in der Beschreibung,
Absatz [0122], von Figur 29 nur der Träger (1153, 1193) als Beleuchtungskörper
bezeichnet, wobei aber der Fachmann angesichts der Ausführungen zu den
Figuren 4 und 5 auch die zusammengesetzte Beleuchtungsvorrichtung mit Träger
und Gehäuse als Beleuchtungskörper nach Anspruch 1 versteht.
Wesentlich ist, dass nach den Absätzen [0122] und [0127] der in Fig. 29
dargestellte Beleuchtungskörper bzw. Träger einen Steuerkreis (2510) mit einem
Prozessor zur Steuerung der LEDs umfasst. Zusätzlich weist er einen
Programmsteuerschalter (2512) auf, mit dem bspw. die gewünschte
Farbtemperatur ausgewählt werden kann.
Der demgegenüber breiteren Auslegung des Merkmals [1.4] durch die
Patentinhaberin, wonach dieses Merkmal nicht auf irgendeine räumlich
körperliche Verbindung zwischen einem Beleuchtungskörper und einem
Prozessor gerichtet sei, sondern nur die funktionale Zuordnung des Prozessors
zu der entsprechenden Beleuchtungsvorrichtung erfasse, schließt sich der Senat
nicht an.
- 22 -
Denn der Anspruch 1 verlangt explizit, dass der Beleuchtungskörper
a) eine Vielzahl von Teil-Lichtquellen,
b) eine die besagte Vielzahl haltende Halterung und
c) einen Prozessor umfasst („comprising“ bzw. „comprises“).
Bei einer rein funktionalen Zuordnung durch das Wort „umfassen“ müssten daher
nicht nur der Prozessor, sondern auch die Teil-Lichtquellen und die Halterung
dem Beleuchtungskörper lediglich funktional zugeordnet werden, so dass der
Beleuchtungskörper diese Bestandteile nicht aufweisen, sondern lediglich
funktional damit verbunden sein müsste. Eine solche Auslegung steht aber im
Widerspruch bspw. zu Absatz [0038], wonach der Beleuchtungskörper zumindest
ein Leuchtmittel enthält. Zudem hat auch die Patentinhaberin in ihrem Schriftsatz
vom 8. März 2007 (NK Va) aus dem Einspruchsverfahren, mit dem sie die
beschränkte Verteidigung des Patents durch Aufnahme der Merkmale [1.4] und
[1.5] erläutert hat, hinsichtlich der Offenbarung des Merkmals [1.4] ausdrücklich
auf die Figuren 2 und 29 verwiesen und den Prozessor neben den beiden LEDs
und der Halterung explizit als strukturelles Element des Beleuchtungskörpers
bezeichnet, vgl. dort die Absätze 8, 10 und 47.
Für den zugehörigen Verfahrensanspruch 21 gelten diese Ausführungen in
entsprechender Weise, wobei aber der Verfahrensanspruch 21 verglichen mit
dem Sachanspruch 1 breiter ist, da darin kein Prozessor zur Steuerung der LEDs
beansprucht wird.
Mit den Anspruchssätzen nach den Hilfsanträgen werden die Daten, auf die der
Prozessor des Beleuchtungskörpers anspricht, und die Spektren der ersten und
der zweiten weißen LED präzisiert.
II.
Die Gegenstände des erteilten Anspruchs 1 und der Ansprüche 1 nach den
Hilfsanträgen 1 bis 3 sind wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht
patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ
- 23 -
i. V. m. Art. 56 EPÜ), da das Streitpatent keine der drei Prioritäten wirksam
beanspruchen kann und diese Gegenstände dem Fachmann ausgehend von
Druckschrift D48 i. V. m. den Druckschriften NK17 und NK2 nahegelegt werden.
Bei dieser Sachlage können die Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem
Nebenanspruch 21 der Antragssätze sowie die Zulässigkeit der Ansprüche und
die Frage, ob das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart,
dass ein Fachmann sie ausführen kann, dahingestellt bleiben.
1. Das Streitpatent kann – was sowohl im Prüfungsverfahren als auch im
Einspruchsverfahren bereits festgestellt worden ist – keine der drei geltend
gemachten Prioritäten wirksam beanspruchen, denn keines der
Prioritätsdokumente NK IVa, NK IVb und NK IVc offenbart einen
Beleuchtungskörper mit zumindest zwei weißen LEDs, die jeweils einen
Leuchtstoff enthalten und ein Spektrum gemäß den selbständigen Ansprüchen 1
und 21 abstrahlen.
Zum diesbezüglichen Angriff der Klägerin hat die Patentinhaberin nichts
vorgetragen.
Der Zeitrang des Streitpatents ist demnach dessen Anmeldetag
20. November 2000.
2. Das Gebrauchsmuster DE 200 02 060 U1 (D48) mit dem Eintragungstag
8. Juni 2000 wurde im Einspruchsverfahren gegen das Patent zur
Teilungsanmeldung (EP 1 610 593) als Stand der Technik genannt. Ausgehend
von der dort auf Seite 2, Zeilen 28 bis 32 genannten Aufgabe, eine Leuchte
bereitzustellen, mit der eine Lichtfarbenänderung innerhalb eines vorbestimmten
Farbtemperaturbereiches auf einfache Weise realisierbar ist, offenbart es in
seinen Schutzansprüchen 1, 5 und 6 eine:
- 24 -
Leuchte mit Mitteln zum Ändern der von der Leuchte abgestrahlten Lichtfarbe,
wobei
· die Leuchte zumindest zwei bezüglich ihrer Beleuchtungsstärke regelbare
Leuchtmittel unterschiedlicher Lichtfarbe umfasst, die gemeinsam einen von
der Leuchte austretenden Lichtstrom definieren,
· die Leuchte lichtsaustrittsseitig lichtlenkende Mittel zum Verbessern der
Lichtmischung aufweist und
· die Leuchte an ein Steuergerät zur Steuerung der Lichtfarbenmischung und der
Beleuchtungsstärke angeschlossen ist.
Im letzten Absatz von Seite 5 der D48 ist deren grundlegende Idee
folgendermaßen zusammengefasst:
„Aus der Beschreibung der Erfindung wird deutlich, daß durch das
erfindungsgemäße Mischen von Licht unterschiedlicher Lichtfarbe durch
zwei oder mehr unabhängig voneinander ansteuerbare Leuchtmittel in
einfacher Weise eine Leuchte realisierbar ist, mit der Licht in
unterschiedlicher Lichtfarbe bereitgestellt werden kann. Neben einer
Realisierung unter Einsatz von zwei Leuchtmitteln - wie in den Figuren
gezeigt - können in einer solchen Leuchte auch mehrere Leuchtmittel
eingesetzt sein, wenn weitere Mischungsreihen oder andere Mischfarben
bereitgestellt werden sollen oder der Lichtstrom und damit die
Beleuchtungsstärke im Raum im größeren Maße variiert werden soll.“
Nach Seite 3, Zeilen 26 bis 30 bewirken die lichtlenkenden Mittel, dass bereits
beim Lichtaustritt eine Lichtmischung erfolgt ist, und wie auf Seite 3, Zeilen 1
bis 18 ausgeführt wird, bestimmt das Mischlicht der zumindest zwei Leuchtmittel,
die beispielsweise Leuchtstofflampen sein können, die effektive emittierte
Lichtfarbe der Leuchte. Im Fall von beispielsweise zwei Leuchtmitteln mit einer
Farbtemperatur von 3000°K und 6000°K sei durch entsprechend
unterschiedliches Ansteuern der beiden Leuchtmittel eine stufenlose Mischung
innerhalb des Farbtemperaturbereiches von 3000°K – 6000° K möglich. Dabei sei
bei einer gewünschten Lichtfarbe von 3000° K bzw. 6000° K nur jeweils eine der
- 25 -
beiden Leuchtmittel angesteuert, während bei allen übrigen gewünschten
Lichtfarben entsprechend das eine oder das andere Leuchtmittel stärker oder
auch gleich bezüglich seiner Beleuchtungsstärke angesteuert sei. Auch könnten
die Leuchtmittel so angesteuert sein, dass die Gesamtbeleuchtungsstärke bzw.
der gesamte von der Leuchte abgestrahlte Lichtstrom bei einer Änderung der
Lichtfarbe konstant verbleibt oder auch einer zeitlichen Änderung, beispielsweise
einem Tagesgang unterliegt.
Druckschrift D48 erläutert die Leuchte
anhand der Figuren 1 und 2 am Beispiel
einer zur indirekten Beleuchtung von einer
Decke (2) abgehängten Pendelleuchte (1)
mit zwei gemeinsam in einem Reflektor
(5) angeordneten Leuchtstofflampen (3,
4) unterschiedlicher Lichtfarbe, nämlich
3000 K und 6000 K, wobei mittels einer in
eine obere Lichtaustrittsöffnung (6)
eingesetzten Prismenscheibe (7) das
Licht der beiden Leuchtstofflampen zu
weißem Licht mit der gewünschten
Lichtfarbe im Bereich zwischen 3000 K
und 6000 additiv gemischt wird.
Entsprechend dem
Schutzanspruch 6 der
D48 kann die Leuchte
(1) mit den bspw. als
Leuchtstoffröhren
ausgebildeten
Leuchtmitteln (3, 4)
und den zugehörigen
elektronischen
Vorschaltgeräten (8, 9)
- 26 -
zur Steuerung der Weißlichtmischung und der Beleuchtungsstärke an ein
Steuergerät (10) angeschlossen sein, was beispielhaft in Fig. 2 dargestellt ist.
Das Steuergerät (10), das in D48 auch als Steuereinrichtung (10) bezeichnet wird,
besitzt gemäß dem seitenübergreifenden letzten Absatz von Seite 4 einen
Mikroprozessor, der die Verarbeitung der Algorithmen zur Generierung des
jeweiligen Mischungsverhältnisses beider Lampenlichtströme bewirkt.
Eingangsseitig ist das Steuergerät durch unterschiedliche Größen beaufschlagt,
die zum Teil durch Sensoren erfasst oder auch von Hand vorgegeben werden
können. So können über einen Multifunktionseingang (E1) eine raumbezogene
Steuerung bewirkt und über einen zweiten sowie dritten Eingang (E2, E3) die
Lichtfarbe warm/kalt und die Lichtstärke (Dimmer 11) manuell eingestellt oder
mittels einer Uhr (12) tageszeitabhängig gesteuert werden.
Damit ist das von der Patentinhaberin auf Seite 9 ihrer Widerspruchsbegründung
als erfindungswesentlich beschriebene Konzept des „Tunable White“, d. h. des
Erzeugens von weißem Licht mit variabler Farbtemperatur, aus Druckschrift D48
bekannt.
3. Im Einzelnen offenbart Druckschrift D48 mit den Worten des erteilten
Anspruchs 1 einen
[1] Beleuchtungskörper (Leuchte 1) zur Erzeugung von weißem Licht,
umfassend:
[1.1] eine Vielzahl von Teil-Lichtquellen (Leuchtmittel 3, 4), einschließlich von
Teil-Lichtquellen, die zur Erzeugung von elektromagnetischer Strahlung
von mindestens zwei verschiedenen Spektren (3000 K, 6000 K) ausgelegt
sind, und
[1.2]‘ eine die besagte Vielzahl haltende Halterung (Reflektor 5, lichtlenkende
Mittel 7) die dazu ausgelegt ist, das Mischen der besagten Spektren der
besagten Vielzahl und die Bildung eines zwischen 400 und 700
Nanometern kontinuierlichen resultierenden Spektrums zu ermöglichen
(Verbessern der Lichtmischung / vgl. Schutzanspruch 5);
- 27 -
[1.3]‘ dadurch gekennzeichnet, dass die besagte Vielzahl von Teil-Lichtquellen
ausschließlich aus LEDs besteht, wobei die LEDs
[1.3.1]‘ eine erste weiße Lichtquelle LED mit einem Leuchtstoff zur Erzeugung
eines ersten Spektrums (3000 K) der mindestens zwei verschiedenen
Spektren und
[1.3.2]‘ eine zweite weiße Lichtquelle LED mit einem Leuchtstoff zur Erzeugung
eines zweiten Spektrums (6000 K) der mindestens zwei verschiedenen
Spektren umfasst; und
[1.4]‘ dass der Beleuchtungskörper (1) weiter an einen Prozessor
(Mikroprozessor der Steuereinrichtung (10) / vgl. Seite 4, Zeile 38)
umfasst angeschlossen ist, der auf Daten anspricht und zur unabhängigen
Regelung der ersten weißen Lichtquelle LED und der zweiten weißen
Lichtquelle LED auf der Basis der Daten so konfiguriert ist, dass eine
Intensität der ersten weißen Lichtquelle LED und der zweiten weißen
Lichtquelle LED variiert werden kann, um eine Farbtemperatur des
resultierenden Spektrums innerhalb eines vorgewählten Bereichs von
Farbtemperaturen zu variieren (vgl. Fig. 2 und Seite 4, Zeile 37 bis Seite
5, Zeile 15);
[1.5]‘ wobei der sichtbare Anteil des resultierenden Spektrums in seinem
niedrigsten Spektraltal eine Intensität hat, die das Hintergrundrauschen
übersteigt.
Der Beleuchtungskörper des Anspruchs 1 unterscheidet sich von dem in
Druckschrift D48 beschriebenen folglich dahingehend, dass
(a) anspruchsgemäß das sich ergebende Mischspektrum in dem Bereich von
400 nm bis 700 nm kontinuierlich ist und der sichtbare Anteil des
resultierenden Spektrums in seinem niedrigsten Spektraltal eine Intensität
hat, die das Hintergrundrauschen übersteigt, während Druckschrift D48 sich
dazu nicht äußert,
(b) anspruchsgemäß die Leuchtmittel einen Leuchtstoff enthaltende, weiße LEDs
sind, wohingegen D48 in allgemeiner Form auf Leuchtmittel verweist und als
Beispiel weiße Leuchtstoffröhren nennt, und
- 28 -
(c) anspruchsgemäß der Beleuchtungskörper den Prozessor umfasst, während
Druckschrift D48 angibt, dass die Steuereinrichtung mit dem Prozessor und
der Benutzeroberfläche an die Leuchte angeschlossen sind.
Ausgehend von Druckschrift D48 ergeben sich diese Merkmale für den mit der
Entwicklung von Beleuchtungseinrichtungen befassten Fachmann jedoch in
naheliegender Weise i. V. m. den Druckschriften NK2 und NK17.
So soll nach den Ausführungen auf Seite 1, Zeilen 5 bis 14 der D48 mit der dort
beschriebenen Leuchte eine Beleuchtung entsprechend dem Verlauf des
Tageslichts bereitgestellt und Tiefpunkten der physiologischen
Leistungsbereitschaft entgegengewirkt werden. Es sind folglich Leuchtmittel zu
verwenden, mit denen das sich über den Tagesverlauf ändernde Tageslicht
nachgebildet werden kann. Da Tageslicht ein kontinuierliches Spektrum zwischen
400 nm und 700 nm hat, setzt der Fachmann zur Nachbildung des sich über den
Tagesverlauf ändernden Tageslichts in naheliegender Weise Leuchtmittel ein,
deren Mischlicht ebenfalls ein kontinuierliches Spektrum zwischen 400 nm und
700 nm aufweist, so dass der sichtbare Anteil des resultierenden Spektrums in
seinem niedrigsten Spektraltal eine Intensität hat, die das Hintergrundrauschen
übersteigt. Das obige Unterscheidungsmerkmal (a) wird dem Fachmann somit
durch Druckschrift D48 und sein Fachwissen nahegelegt.
Zudem bezieht sich das in Druckschrift D48 beschriebene Konzept des
Erzeugens von weißem Licht mit variabler Farbtemperatur nicht speziell auf
Leuchtstoffröhren, sondern in allgemeiner Form auf den Einsatz passender
Leuchtmittel, vgl. deren Beschreibungsseite 3, den Schlussabsatz auf Seite 5
sowie den Schutzanspruch 1. Der Fachmann setzt daher ausgehend von der
Lehre der D48 die für den jeweiligen Zweck geeigneten Leuchtmittel ein. In
diesem Zusammenhang belegen die Druckschriften NK17 und NK2, dass dem
Fachmann vor dem Anmeldetag des Streitpatents die Verwendung weißer LEDs
als Ersatz von Glühlampen oder Leuchtstoffröhren für allgemeine
Beleuchtungszwecke bekannt war und er LEDs wegen deren Vorteilen wie lange
Lebensdauer, geringe Bauhöhe und hohe Energieeffizienz in entsprechender
- 29 -
Weise eingesetzt hat, vgl. NK17, Spalte 1, Zeilen 3 bis 41 und Spalte 2, Zeilen 12
bis 47 sowie NK2, Absätze [0002] bis [0013].
So beschreibt Druckschrift NK17 in obigen Fundstellen und insbesondere in
Spalte 2, Zeilen 30 bis 47 einen Beleuchtungskörper für die Raumbeleuchtung,
der zur Gewährleistung einer geringen Bauhöhe statt Leuchtstoffröhren oder
Glühlampen eine Vielzahl von auf einer Platine angeordneten LEDs aufweist, die
aufgrund der hohen Lebensdauer der LEDs nicht austauschbar sein müssen und
daher platzsparend angeordnet werden können. Diese LEDs sind einzeln oder in
Kombination miteinander ansteuerbar und in unterschiedlichen Farben, bspw. in
den drei additiven Grundfarben Rot, Grün, Blau oder aber in Weiß und/oder Blau-
Gelb ausgeführt. Der Farbraum zwischen den Grundfarben wird bspw. durch das
Dimmen einzelner Farben abgedeckt, wobei dieses Dimmen durch eine
Fernbedienung oder Bedienelemente an der Leuchte ausgeführt und zur
Steuerung der Farbtemperatur im Weißtonbereich eine Feinregulierung der
Weißtöne vorgenommen werden kann. Zudem kann der Beleuchtungskörper mit
einer Programmschaltung oder einer individuellen Steuerung, d. h. einem die
Steuerdaten verarbeitenden Prozessor verbunden sein, vgl. Spalte 2, Zeilen 38
bis 47 sowie Spalte 4, Zeilen 29 bis 31. Die Leuchte ist bspw. als Decken- Steh-
oder Wandleuchte ausgebildet, vgl. Spalte 3, Zeilen 46 bis 54.
Druckschrift NK17 zeigt somit, dass dem Fachmann vor dem Anmeldetag des
Streitpatents sowohl der Einsatz weißer LEDs in Beleuchtungskörpern für die
Raumbeleuchtung als auch deren Dimmbarkeit zur Einstellung einer
gewünschten Farbtemperatur sowie die Anordnung des zugehörigen Prozessors
für die Lichtsteuerung direkt am Beleuchtungskörper bekannt war.
Dementsprechend setzt der Fachmann ausgehend von dem in Druckschrift D48
beschriebenen Beleuchtungskörper in naheliegender Weise weiße LEDs als
Leuchtmittel ein, um bspw. eine Leuchte mit geringer Bauhöhe und hoher
Zuverlässigkeit bereitstellen zu können, da er aufgrund seines durch NK17
belegten Fachwissens weiß, dass diese LEDs in vorteilhafter Weise eine hohe
Lebensdauer, geringe Bauhöhe und gute Energieeffizienz vereinen und sich ihre
- 30 -
Leuchtstärke einzeln oder in Gruppen zur Einstellung der Farbtemperatur steuern
lässt. Dabei bildet er je nach Anwendungsfall (Deckenlampe, Stehlampe) die
zugehörige Steuereinrichtung mit dem die Steuerdaten verarbeitenden Prozessor
entweder als Fernbedienung oder als Bedienelement am Beleuchtungskörper
aus, wie es bereits in obigen Fundstellen von Druckschrift NK17 beschrieben ist.
Dass die üblicherweise eingesetzten Weißlicht-LEDs Leuchtdioden mit einem
Leuchtstoff sind, belegt Druckschrift NK2, vgl. deren Abstract und die Spektren
der Figuren 4, 18C, 19C, 20C, 21C und 23. Zudem zeigen die Spektren der NK2
auch, dass diese Weißlicht-LEDs ein kontinuierliches Spektrum im
Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm haben und folglich auch deren
additives Mischlicht in diesem Wellenlängenbereich kontinuierlich ist, wobei der
sichtbare Anteil des resultierenden Spektrums in seinem niedrigsten Spektraltal
eine Intensität hat, die das Hintergrundrauschen übersteigt.
Demnach ergibt sich der Beleuchtungskörper des erteilten Anspruchs 1 für den
Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von Druckschrift D48 i. V. m. den
Druckschriften NK2 und NK17.
Der Beleuchtungskörper des erteilten Anspruchs 1 ist somit wegen fehlender
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Für den zugehörigen, nebengeordneten Verfahrensanspruch 21 gelten diese
Ausführungen in gleicher Weise.
Die Einspruchsabteilung hatte ihre Entscheidung vom 13. Mai 2015, das Patent
beschränkt aufrechtzuerhalten (NK Vd, Absatz 20), insbesondere damit
begründet, dass am Anmeldetag des Streitpatents warmweiße LEDs erst am
Anfang ihrer Entwicklung gestanden hätten und ihre Effizienz zu niedrig gewesen
wäre, um vom Fachmann in naheliegender Weise als Ersatz für warmweiße
Leuchtstoffröhren in Betracht gezogen zu werden, denn das dadurch generierte
Mischlicht wäre wegen der geringen Effizienz der warmweißen LED zu bläulich
gewesen.
- 31 -
Diese Ansicht teilt der Senat nicht, denn die Tabelle 1 auf Seite 9 der NK2 belegt,
dass zum Anmeldetag solche warmweißen LEDs mit ausreichender Effizienz
verfügbar waren, vgl. die Beispiele 5, 6 und 7 in Tabelle 1, deren x, y-Koordinaten
den Farbtemperaturen von 3267 K, 2978 K und 2811 K entsprechen und die eine
verglichen mit den kaltweißen LEDs gute Effizienz von 113, 113 und 86, bezogen
auf das neutralweiße Beispiel 1 mit einer Farbtemperatur von 4239 K haben.
Bezüglich der Wahl von Druckschrift D48 als Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Patentfähigkeit der streitpatentgemäßen Lehre hat die Beklagte darauf
hingewiesen, dass dies einer Rechtfertigung bedürfe.
Vorliegend ist die Wahl dadurch gerechtfertigt, dass sich die in Druckschrift D48
angestrebten Vorteile, nämlich die Bereitstellung einer einfach realisierbaren
Leuchte mit einstellbarer Lichtfarbe, zum großen Teil mit der Aufgabenstellung
des Streitpatents deckt („Tunable White“), und sich die in D48 beschriebene
Lösung nicht auf Leuchtstoffröhren beschränkt, sondern auf beliebige geeignete
Leuchtmittel anwendbar ist, was sich insbesondere aus deren Seite 5, letzter
Absatz ergibt, wonach die grundlegende Idee der D48 in dem Mischen von Licht
unterschiedlicher Lichtfarbe durch zwei oder mehr unabhängig voneinander
ansteuerbare Leuchtmittel besteht. Angesichts dessen hatte der Fachmann
Anlass, sich mit der Frage zu befassen, ob die in D48 offenbarte Lösung auch für
LED-Leuchtmittel herangezogen werden kann, vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2016
- X ZR 78/16 - GRUR 2017, 148 – Opto-Bauelement, insbesondere Rn 47, 48.
Zudem hat die Beklagte vorgetragen, dass es für den Fachmann nicht
naheliegend gewesen wäre, als Leuchtmittel Weißlicht-LEDs mit einem
Leuchtstoff einzusetzen, da zum damaligen Zeitpunkt RGB-LEDs zur
Bereitstellung von weißem Licht üblich gewesen seien aber keine Weißlicht-LEDs
mit einem Leuchtstoff.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an, denn Druckschrift NK2 weist
in der Beschreibung ausdrücklich auf die Nachteile von RGB-LEDs und die
- 32 -
Vorteile von Weißlicht-LEDs mit einem Leuchtstoff hin, weshalb der Fachmann
veranlasst war, diese statt RGB-LEDs bei der Leuchte der D48 einzusetzen.
Auch der weitere Einwand der Beklagten, dass der Fachmann ausgehend von
D48 auf LED-Röhren als Ersatz von Leuchtstoffröhren hätte zurückgreifen
müssen, wogegen aber gravierende Sicherheitsbedenken bestanden hätten, die
erst Jahre nach dem Anmeldetag des Streitpatents adressiert und überwunden
worden seien, greift nicht durch. Denn wie bereits dargelegt wurde, bezieht sich
das in D48 beschriebene Konzept des Erzeugens von weißem Licht mit variabler
Farbtemperatur nicht speziell auf Leuchtstoffröhren, sondern in allgemeiner Form
auf den Einsatz passender Leuchtmittel, weshalb es für den Fachmann aufgrund
der ihm bekannten Vorteile von LEDs naheliegend ist, diese bei der Leuchte der
D48 einzusetzen und sie, bspw. wie in NK17 gezeigt, auf einer Platine
anzuordnen. Zudem ist der beanspruchte Beleuchtungskörper nicht auf den
Einsatz von Leuchtstoffröhren beschränkt.
4. In Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 werden die Daten, auf die der Prozessor
des Beleuchtungskörpers anspricht, dahingehend präzisiert, dass sie
Benutzereingabedaten zur Auswahl einer Farbtemperatur umfassen.
Dieses Zusatzmerkmal entnimmt der Fachmann jedoch der D48, vgl. deren
Seite 5, Zeilen 11 und 12, weshalb auch der Beleuchtungskörper des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 dem Fachmann durch Druckschrift D48 i. V. m.
den Druckschriften NK2 und NK17 nahegelegt wird und wegen fehlender
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.
5. In Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 werden die Spektren der ersten und der
zweiten weißen LED dahingehend präzisiert, dass sie kontinuierlich zwischen 400
und 700 Nanometern sind.
- 33 -
Dieses Zusatzmerkmal ist in NK2 offenbart, vgl. dort die in den Figuren 4, 18C,
19C, 20C, 21C und 23 dargestellten LED-Spektren, weshalb auch der
Beleuchtungskörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 dem Fachmann durch
Druckschrift D48 i. V. m. den Druckschriften NK2 und NK17 nahegelegt wird und
wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.
6. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 umfasst als Präzisierung die
Zusatzmerkmale der Hilfsanträge 1 und 2. Da diese aus D48 und NK2 bekannt
sind, wird auch der Beleuchtungskörper des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 dem
Fachmann durch Druckschrift D48 i. V. m. den Druckschriften NK2 und NK17
nahegelegt, so dass er wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig
ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
VI.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG
statthaft.
- 34 -
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach
Verkündung durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim
Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www.bundesgerichtshof.
de/erv.html).
Hartlieb Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann Dr. Kapels
Full & Egal Universal Law Academy