BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES2 Ni 14/11(Aktenzeichen) URTEILVerkündet am14. Juni 2012…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das deutsche Patent 10 2006 060 589hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, des Richters Merzbach, der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie der Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat Schwengelbeckfür Recht erkannt:I. Das Patent DE 10 2006 060 589 wird für nichtig erklärt.II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.T a t b e s t a n dDie Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 21. Dezember 2006 angemel-deten deutschen Patents DE 10 2006 060 589 mit der Bezeichnung „Reparaturset zur Ausbildung eines Gelkissens“. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fas-sung 13 Ansprüche. Neben den beiden nebengeordneten Ansprüchen 1, betref-fend ein zum einmaligen Gebrauch ausgelegtes Reparaturset zur Ausbildung ei-nes Gelkissens, und 10, betreffend ein Verfahren zur Ausbildung eines als Kopp-lungsmedium zwischen einem Sensorgehäuse und einer Scheibe wirkenden Gel-kissens, enthält das Streitpatent die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rück-bezogenen Ansprüche 2 bis 9 bzw. 11 bis 13.- 3 -Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:„Gebrauchsfertiges, zum einmaligen Gebrauch ausgelegtes Repa-raturset (10) zur Ausbildung eines Gelkissens (60) als optisches Kopplungsmedium zwischen einer Scheibe (62) eines Fahrzeuges und einem Sensorgehäuse (50), umfassend einen Konfektionie-rungskörper (12), der eine Ausgangssubstanz für das Kopplungs-medium enthält undMittel zum Aufbringen der Ausgangssubstanz auf das Sensorge-häuse (50) aufweist, wobei die Menge der Ausgangssubstanz derart gewählt ist, dass das aus der Ausgangssubstanz entste-hende Gelkissen (60) das freie Volumen zwischen dem auf die Scheibe (62) aufgesetzten Sensorgehäuse (50) und der Scheibe (62) ausfüllt."Der erteilte Patentanspruch 10 hat folgenden Wortlaut:„Verfahren zur Ausbildung eines als Kopplungsmedium zwischen einem Sensorgehäuse (50) und einer Scheibe (62) wirkenden Gelkissens (60) unter Verwendung eines Reparatursets (10) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, mit folgendem Verfah-rensablauf:(a) Reinigen einer dem Einbauraum für das Gelkissen (60) zugeordneten Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50);(b) Aufbringen der Ausgangssubstanz für das Gelkissen (60) auf die Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50);(c) Abwarten der Umwandlungszeit der Ausgangssubstanz aus der flüssigen Phase in einen gelartigen Zustand."- 4 -Hinsichtlich des Wortlauts der auf die erteilten Ansprüche 1 und 10 direkt oder in-direkt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 9 und 11 bis 13 wird auf die Streitpa-tentschrift Bezug genommen.Die Beklagten verteidigen das Streitpatent im Umfang der mit Schriftsatz vom 11. April 2012 (Bl. 147 ff. d.A.) als Hauptantrag eingereichten Ansprüche 1 bis 11 (Bl. 157 - 159 d.A.).Danach hat der auf ein Verfahren gerichtete Patentanspruch 1 gemäß Hauptan-trag folgenden Wortlaut:„Verfahren zur Ausbildung eines als Kopplungsmedium zwischen ei-nem Sensorgehäuse (50) und einer Scheibe (62) wirkenden Gelkis-sens (60) unter Verwendung eines gebrauchsfertigen, zum einmali-gen Gebrauch ausgelegten Reparatursets (10) zur Ausbildung eines Gelkissens (60) als optisches Kopplungsmedium zwischen einer Scheibe (62) eines Fahrzeuges und einem Sensorgehäuse (50), umfassend einen Konfektionierungskörper (12), der eine Ausgangs-substanz für das Kopplungsmedium enthält und Mitte! zum Aufbrin-gen der Ausgangssubstanz auf das Sensorgehäuse (50) aufweist, wobei die Menge der Ausgangssubstanz derart gewählt ist, dass das aus der Ausgangssubstanz entstehende Gelkissen (60) das freie Volumen zwischen dem auf die Scheibe (62) aufgesetzten Sensor-gehäuse (50) und der Scheibe (62) ausfüllt, mit folgendem Verfah-rensablauf:(a) Reinigen einer dem Einbauraum für das Gelkissen (60) zugeordneten Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50);(b) Aufbringen der Ausgangssubstanz für das Gelkissen (60) auf die Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50);- 5 -(c) Abwarten der Umwandlungszeit der Ausgangssubstanz aus der flüssigen Phase in einen gelartigen Zustand,wobei das Sensorgehäuse (50) vor Verfahrensschritt (a) von einer ersten Scheibe abgenommen wird und nach den Verfahrensschritten (b) und (c) an einer zweiten Scheibe (62) derart befestigt wird, dass das Gelkissen (60) ein optisches Kopplungsmedium zwischen der zweiten Scheibe (62) und dem Sensorgehäuse (50) bildet."Wegen des Wortlauts der jeweils mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die als Anlage 1 a zum Schriftsatz vom 11. April 2012 eingereichte Fassung der Patentansprüche gemäß Hauptantrag (Bl. 157 - 159 d.A.) verwiesen.Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit einer der Fassungen des Patentan-spruchs 1 einschließlich der sich anschließenden und dem Hauptantrag entspre-chenden Unteransprüche 2 bis 11 gemäß der mit Schriftsatz vom 11. April 2012 vorgelegten Hilfsanträge 1, 2 und 3 (Bl. 163 – 174 d.A.). Sowie gemäß Hilfsan-trag 3 (Bl. 175 – 180 d.A.) mit dem Patentanspruch 1 und den sich anschließen-den Unteransprüchen 2 – 9.Der ebenfalls auf ein Verfahren gerichtete Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 lautet:„Verfahren zur Ausbildung eines als Kopplungsmedium zwischen einem Sensorgehäuse (50) und einer Scheibe (62) wirkenden Gelkissens (60) unter Verwendung eines gebrauchsfertigen, zum einmaligen Gebrauch ausgelegten Reparatursets (10) zur Ausbil-dung eines Gelkissens (60) als optisches Kopplungsmedium zwi-schen einer Scheibe (62) eines Fahrzeuges und einem Sensorge-häuse (50), umfassend einen Konfektionierungskörper (12), der eine Ausgangssubstanz für das Kopplungsmedium enthält und - 6 -Mittel zum Aufbringen der Ausgangssubstanz auf das Sensorge-häuse (50) aufweist, wobei die Menge der Ausgangssubstanz derart gewählt ist, dass das aus der Ausgangssubstanz entste-hende Gelkissen (60) das freie Volumen zwischen dem auf die Scheibe (62) aufgesetzten Sensorgehäuse (50) und der Scheibe (62) ausfüllt, mit folgendem Verfahrensablauf:(a) Reinigen einer dem Einbauraum für das Gelkissen (60) zugeordneten Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50), wobei die Oberfläche des Sensorgehäuses (50) zunächst von Gelrück-ständen eines bisherigen, nicht wieder einsatzfähigen Gelkissens befreit wird;(b) Aufbringen der Ausgangssubstanz für das Gelkissen (60) auf die Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50);(c) Abwarten der Umwandlungszeit der Ausgangssubstanz aus der flüssigen Phase in einen gelartigen Zustand,wobei das Sensorgehäuse (50) vor Verfahrensschritt (a) von einer ersten Scheibe abgenommen wird und nach den Verfahrens-schritten (b) und (c) an einer zweiten Scheibe (62) derart befestigt wird, dass das Gelkissen (60) ein optisches Kopplungsmedium zwischen der zweiten Scheibe (62) und dem Sensorgehäuse (50) bildet."Der ebenfalls auf ein Verfahren gerichtete Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 2 lautet:„Verfahren zur Ausbildung eines als Kopplungsmedium zwischen einem Sensorgehäuse (50) und einer Scheibe (62) wirkenden Gelkissens (60) unter Verwendung eines gebrauchsfertigen, zum - 7 -einmaligen Gebrauch ausgelegten Reparatursets (10) zur Ausbil-dung eines Gelkissens (60) als optisches Kopplungsmedium zwi-schen einer Scheibe (62) eines Fahrzeuges und einem Sensorge-häuse (50), umfassend einen Konfektionierungskörper (12), der eine Ausgangssubstanz für das Kopplungsmedium enthält und Mittel zum Aufbringen der Ausgangssubstanz auf das Sensorge-häuse (50) aufweist, wobei die Menge der Ausgangssubstanz derart gewählt ist, dass das aus der Ausgangssubstanz entste-hende Gelkissen (60) das freie Volumen zwischen dem auf die Scheibe (62) aufgesetzten Sensorgehäuse (50) und der Scheibe (62) ausfüllt, mit folgendem Verfahrensablauf:(a) Reinigen einer dem Einbauraum für das Gelkissen (60) zugeordneten Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50), wobei die Oberfläche des Sensorgehäuses (50) zunächst von Gelrück-ständen eines bisherigen, nicht wieder einsatzfähigen Gelkissens befreit wird und wobei die Reinigung unter Zuhilfenahme von me-chanischen und chemischen Reinigungsmitteln erfolgt;(b) Aufbringen der Ausgangssubstanz für das Gelkissen (60) auf die Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50);(c) Abwarten der Umwandlungszeit der Ausgangssubstanz aus der flüssigen Phase in einen gelartigen Zustand,wobei das Sensorgehäuse (50) vor Verfahrensschritt (a) von einer ersten Scheibe abgenommen wird und nach den Verfahrens-schritten (b) und (c) an einer zweiten Scheibe (62) derart befestigt wird, dass das Gelkissen (60) ein optisches Kopplungsmedium zwischen der zweiten Scheibe (62) und dem Sensorgehäuse (50) bildet."- 8 -Der auf eine Verwendung gerichtete Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfs-antrags 3 lautet:„Verwendung eines gebrauchsfertigen, zum einmaligen Gebrauch ausgelegten Reparatursets (10) zur Ausbildung eines Gelkissens (60) als optisches Kopplungsmedium zwischen einer Scheibe (62) eines Fahrzeuges und einem Sensorgehäuse (50) mit dem Repa-raturset (10), umfassend einen als Spritze ausgebildeten Konfekti-onierungskörper (12), der eine aus zwei oder mehreren Kompo-nenten zusammengesetzte Ausgangssubstanz für das Kopp-lungsmedium enthält, wobei der Konfektionierungskörper (12) für jede Komponente der Ausgangssubstanz jeweils eine separate Kammer (14a, 14b) und Mittel zum Aufbringen der Ausgangssub-stanz auf das Sensorgehäuse (50) aufweist, wobei die Menge der Ausgangssubstanz derart gewählt ist, dass das aus der Aus-gangssubstanz entstehende Gelkissen (60) das freie Volumen zwischen dem auf die Scheibe (62) aufgesetzten Sensorgehäuse (50) und der Scheibe (62) ausfüllt, mit folgendem Verfahrensab-lauf:(a) Reinigen einer dem Einbauraum für das Gelkissen (60) zugeordneten Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50);(b) Aufbringen der Ausgangssubstanz für das Gelkissen (60) auf die Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50);(c) Abwarten der Umwandlungszeit der Ausgangssubstanz aus der flüssigen Phase in einen gelartigen Zustand,wobei das Sensorgehäuse (50) vor Verfahrensschritt (a) von einer ersten Scheibe abgenommen wird und nach den Verfahrens-schritten (b) und (c) an einer zweiten Scheibe (62) derart befestigt - 9 -wird, dass das Gelkissen (60) ein optisches Kopplungsmedium zwischen der zweiten Scheibe (62) und dem Sensorgehäuse (50) bildet."Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei auch in der Fassung des Hauptantrags wie auch der Hilfsanträge gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beruft sich hierzu neben den bereits im Streitpatent genannten DruckschriftenD2 DE 198 04 165 A1 (Anlage A2)D3 DE 10 2004 048 434 A1 (Anlage A3)D4 DE 102 61 245 A1 (Anlage A4)auf die weiteren DruckschriftenD6 EP 0 539 074 B1 (Anlage A6)D7 DE 196 28 552 A1 (Anlage A7)D8 US 31 88 057 (Anlage A8)D9 US 6,612,465 B2 (Anlage A9)sowie mit Schriftsatz vom 30. April 2012 aufAnlage 14 Muster Adhesive Pad Sensor BMW X5 2007, Teilenummer RS042; ohne Angabe eines ZeitrangsAnlage 15 Datenblatt Fa. ICOR SA mit Datum Nov. 2004Anlage 16 Installationsanleitung Fa. Precision mit Datumsangabe05-21-09Anlage 17 http://advancedadesives.co.uk der Fa. Advanced Adhesivesvom 12. 06. 2012- 10 -Darüber hinaus macht die Klägerin den Widerrufsgrund nach § 21 (1) Nr. 2 gel-tend, wonach die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.Die Klägerin beantragt,das deutsche Patent 10 2006 060 589 für nichtig zu erklärenDie Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der verteidigten Fassung richtet.Die Beklagten treten den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie halten den Gegenstand des Streitpatents für schutzfähig, jedenfalls in den Fassungen der Hilfsanträge.Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.EntscheidungsgründeDie zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzureichenden Offenba-rung sowie der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 PatG sowie § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG ), ist begründet.Soweit die Beklagten das Streitpatent nicht in seiner erteilten, sondern nur in einer zulässigerweise eingeschränkten Fassung verteidigen, ist das Patent ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (Busse, PatG, 6. Aufl., § 83 Rdn. 45 m. w. Nachw.). Die weitergehende Klage hat ebenfalls Erfolg, weil der mit ihr ange-- 11 -griffene Patentgegenstand sowohl in der von den Beklagten beschränkt verteidig-ten Fassung des Hauptantrags als auch im Umfang der Hilfsanträge durch den Stand der Technik nahegelegt und daher nicht patentfähig ist.I.1. Der Gegenstand des Streitpatents (Strp) bezieht sich ausweislich der Beschreibung und den erteilten Ansprüchen auf ein gebrauchsfertiges, zum ein-maligen Gebrauch ausgelegtes Reparaturset zur Ausbildung eines Gelkissens als optisches Kopplungsmedium zwischen einer Scheibe eines Fahrzeuges und ei-nem Sensorgehäuse sowie auf ein entsprechendes Verfahren.In Fahrzeugen werden optische Sensoren, beispielsweise als Regen- und/oder Lichtsensoren, bspw. an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs befestigt. Das Sensorgehäuse ist mit Hilfe eines durchsichtigen Klebebandes oder einer entspre-chenden Halterung an der Scheibe befestigt. Durch die Krümmung der Scheibe entsteht ein Hohlraum zwischen der Scheibeninnenseite und der Stirnfläche des Sensorgehäuses, welcher sich aufgrund nicht angepasster Brechungsindizes nachteilig auf den optischen Strahlengang auswirkt. Um derartige Beeinträchti-gungen zu vermeiden, wird im Stand der Technik nach Druckschrift D2 vorge-schlagen, ein optisches Kopplungsmedium - hier ein vor Montage des Sensors bzw. des Sensorgehäuses aufgebrachtes Gelkissen - zwischen der Scheibe des Fahrzeuges und dem Sensorgehäuse vorzusehen.Bei Abnahme des Sensorgehäuses von der Scheibe, beispielsweise in Zusam-menhang mit einem Austausch der Scheibe, können dennoch Beschädigungen und sogar ein Zerreißen des Gelkissens auftreten. Ein erneuter Einsatz bzw. Ein-bau des Sensorgehäuses in nachteilige und nur schwer möglich.2. Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent die techni-sche Aufgabe zugrunde, bei einer Beschädigung und/oder Ablösung des Gelkis-- 12 -sens von einem Sensorgehäuse in kostengünstiger und schneller Weise ein wie-dereinbaufähiges Sensorgehäuse bereitzustellen und dabei eine einfache Hand-habung sicherzustellen (Strp Abs. [0006].3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der gemäß Hauptantrag geltenden Fassung (mit einer von der Klägerin eingeführten Merkmalsgliederung) ein Verfah-ren mit folgenden Merkmalen vor:M1 Verfahren zur Ausbildung eines als Kopplungsmedium zwischen einem Sensorgehäuse und einer Scheibe wirkenden Gelkissensunter Verwendung einesM2.1 gebrauchsfertigenM2.2 zum einmaligen Gebrauch ausgelegten ReparatursetsM2.3 zur Ausbildung eines Gelkissens als optisches Kopplungsmedium zwischen einer Scheibe eines Fahrzeuges und einem Sensorge-häuse, umfassendM2.4 einen Konfektionierungskörper,M2.4.1 der eine Ausgangssubstanz für das Kopplungsmedium enthält undM2.4.2 Mittel zum Aufbringen der Ausgangssubstanz auf das Sensorge-häuse aufweist,M2.5 wobei die Menge der Ausgangssubstanz derart gewählt ist, dass das aus der Ausgangssubstanz entstehende Gelkissen das freie Volu-men zwischen dem auf die Scheibe aufgesetzten Sensorgehäuse und der Scheibe ausfülltmit folgendem Verfahrensablauf:M3 (a) Reinigen einer dem Einbauraum für das Gelkissenzugeordneten Oberfläche des Sensorgehäuses;- 13 -M4 (b) Aufbringen der Ausgangssubstanz für das Gelkissen auf die Oberfläche des Sensorgehäuses;M5 (c) Abwarten der Umwandlungszeit der Ausgangssubstanz aus der flüssi-gen Phase in einen gelartigen Zustand,wobeiM6 das Sensorgehäuse vor Verfahrensschritt (a) von einer ersten Scheibe abgenommen wird undM7 nach den Verfahrensschritten (b) und (c) an einer zweiten Scheibe derart befestigt wird,M8 dass das Gelkissen ein optisches Kopplungsmedium zwischen der zweiten Scheibe und dem Sensorgehäuse bildet.4. Der hier zuständige Fachmann ist als ein Diplom-Ingenieur der Verfahrenstechnik mit Fachhochschulabschluss, welcher eine mehrjährige Berufs-erfahrung im Bereich des Konfektionierens / Dispensens von Verguss- bzw. Kle-bematerialien aufweist, zu definieren.II.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag wird dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D3 und D4 nahegelegt und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Druckschrift D3 offenbart ein Verfahren zur Ausbildung eines als Kopplungsme-dium zwischen einem Sensorgehäuse und einer Scheibe wirkenden Gelkissens (vgl. Abs. [0007] Aufgabenstellung “…ein elektronisches Bauteil mit einem Ge-- 14 -häuse zur Anbringung an einer Scheibe eines Kraftfahrzeugs…” i. V. m. Abs. [0009] “Das als Kopplungsmedium verwendete Silicongel…” und weiter S. 3, Z. 3, “…Das Gelpad des Bauteils…”. Bei dem Bauteil handelt es sich um einen Sensor, vgl. Abs. [0002] / Merkmal M1).Weiter beschreibt D3 ein Verfahren zum erstmaligen Aufbringen einer Koppel-masse aus Silicongel welches die - im Übrigen für Siliconanwendungen üblichen –Verfahrensschritte(b) Aufbringen der Ausgangssubstanz für das Gelkissen auf die Oberfläche des Sensorgehäuses und(c) Abwarten der Umwandlungszeit der Ausgangssubstanz aus der flüssigen Phase in einen gelartigen Zustandaufweist (vgl. Abs. [0003]“ „Gel auf die Sensoroptik gegossen“ i. V. m. Abs. [0009] insbesondere die Zuordnung des (ausgehärteten) Gelpads zum Bauteil / Merk-male M4 und M5). Zudem bildet in der D3 das Gelkissen ein optisches Kopp-lungsmedium zwischen der Scheibe und dem Sensorgehäuse (Abs. [0001], Hin-weis auf Verwendung des Silicongels als optisches Kopplungsmedium / MerkmalM8teilweise).Durch die Absätze [0006] und [0007] der Streitpatentbeschreibung ist dem Fach-mann neben der Erstmontage des Sensorgehäuses auch eine Verwendung des Verfahrens für Reparaturzwecke nahegelegt (Abs. [0006], Hinweis auf Austausch der Fahrzeugscheibe; Abs. [0007], “…bei dem auch nach einem längeren Zeit-raum eine problemlose Demontage des Bauteils ohne Beschädigung möglich ist…”). Da sich die Lehre der Druckschrift D3 in diesem Zusammenhang mit der Möglichkeit des Austauschs bzw. der Wiederverwendung von Sensoren bei de-fekten Fahrzeugscheiben befasst (vgl. hierzu Abs. [0006], “Da Windschutzschei-ben während des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zum Beispiel durch Zerkratzen schadhaft werden oder durch Steinschlag oder Unfall beschädigt werden können, - 15 -muss ein Austausch der Fahrzeugscheibe möglich sein. In diesen Fällen ist es sinnvoll, hochwertige elektronische Bauteile wie zum Beispiel Sensoren der zuvor genannten Art demontieren und auf die neue Fahrzeugscheibe montieren zu kön-nen.”) enthält die D3 auch die Anweisung, das Sensorgehäuse von einer ersten Scheibe abzunehmen (M6teilweise) sowie an einer zweiten Scheibe zu befestigen (M7teilweise), ohne daß die Abfolge der jeweiligen Verfahrensschritte expolizit be-nannt werden.Wie aus der Beschreibungseinleitung der D3 zu entnehmen ist, wird auch beim dort beschriebenen Stand der Technik ein Silicon-Gel als Koppelmedium auf die Sensoroptik gegossen (vgl. Abs. [0003]) und zu einem Gelpad ausgehärtet (vgl. Abs. [0005]). Nachteilig am bisherigen Stand der Technik sei es, dass bei der De-montage des Sensorgehäuses das Gelpad reiße und daher nicht – wie in der D3 als erfindungswesentlich beschrieben – wiederverwendet werden könne. Eine ent-sprechende Anspruchsformulierung findet sich bei der Druckschrift D3 allerdings erst im abhängigen Anspruch 8 wieder („Elektronisches Bauteil nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Silicon-Pad nach Verfesti-gung und Fügen auf ein Substrat, vorzugsweise eine Glasscheibe, auch nach län-gerer Zeitdauer ohne Beschädigung des Gelpads lösen lässt.“), so dass die jewei-ligen technischen Lehren der dortigen Ansprüche 1 bis 7 auch nicht rückstandsfrei lösbare Gelpads umfassen. Der Fachmann ist daher – zumindest bei teuren Sen-soren - veranlasst, das in der Druckschrift D3 offenbarte Reparaturverfahren so abzuwandeln, dass dieses auch für andere verwendete Gelmassen, welche bei der Ablösung zu Rissbildung neigen, anwendbar ist.In diesem Zusammenhang wird er vor einer erneuten Montage des Sensorgehäu-ses selbstverständlich die auf diesem gegebenenfalls verbliebenen Gelpadreste entfernen und somit den Verfahrensschritt (a), d. h. das Reinigen einer dem Ein-bauraum für das Gelkissen zugeordneten Oberfläche des Sensorgehäuses, zwin-gend vorsehen (M3). Hieran anschließend wird er die gemäß den vorstehenden Ausführungen in der D3 im Zusammenhang mit der Erstmontage beschriebenen Verfahrenschritte M4 und M5 durchführen und so ein neues Gelpad zur erneuten Befestigung und zur des Sensorgehäuses und zur Ausbildung eines optischen - 16 -Koppelmediums auf einer zweiten Scheibe erzeugen (M8Rest), wobei sich auch die in den Merkmalen M6 und M7 explizit beanspruchte Abfolge der Verfahrens-schritte zwingend einstellt (M6Rest und M7Rest).Somit ist dem Fachmann aus dem Studium der Druckschrift D3 für nicht rück-standsfrei entfernbare Gelkissen ein Verfahren nahegelegt, welches die Merkmale M1 und M3 bis M8 umfasst.Was die im Verfahrensanspruch, einleitend mit „unter Verwendung eines“, offen-barten Vorrichtungsmerkmale M2.1 bis M2.5 anbelangt, so kann in Folge dahin-stehen, ob diese Merkmale verfahrensseitig merkmalsbildend sind. Denn ausge-hend von der Offenbarung der Druckschrift D3 ist der Fachmann veranlasst, sich über konkrete Mittel zum Aufbringen des Gels Gedanken zu machen, da die D3 dieses, mit Ausnahme einer kurzen Textstelle in Abs. [0030], in der auf Mischvor-richtungen als Konfektionierungskörper hingewiesen wird, offen lässt.Daher wird sich der Fachmann im Stand der Technik nach geeigneten Vorrichtun-gen zum Aufbringen des Silicon-Gels auf das Sensorgehäuse umschauen, und hierbei bspw. auf die Druckschrift D4 stoßen, welche sich auf ein Verfahren zum Befestigen eines Sensors auf einer Scheibe bezieht und eine solche Dosierein-richtung offenbart. Zwar beschreibt die D4 allgemein Koppelkissen mit Klebewir-kung (bspw. abs. [0007]), subsumiert hierunter aber bspw. gemäß Anspruch 1 i. V. m. Abs. [0004] (Hinweis auf Silicone) auch die Verwendung von Siliconen (vgl. kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 hinsichtlich der Auswahl des Kop-pelmediums anhand der dort genannten Eigenschaft die Krümmung der Oberflä-che und die Toleranz ausgleichen zu können). Gemäß D4 weist die Dosierein-richtung einen Konfektionierungskörper auf, der eine Ausgangssubstanz für das Kopplungsmedium enthält und Mittel zum Aufbringen der Ausgangssubstanz auf das Sensorgehäuse aufweist (vgl. bspw. die in der Fig. 4 gezeigte Dosiereinrich-tung 11 mit entsprechender Verjüngung zum Einfüllen). Im Übrigen weisen auch die von der Klägerin genannten Druckschriften 6 bzw. 8 entsprechende Dosier-mittel auf – selbst eine übliche Einwegspritze weist diese Merkmale auf (Merk-- 17 -male 2.4., M2.4.1 und M2.4.2). Die Verwendung eines solchen Konfektionie-rungskörpers als gebrauchsfertiges zum einmaligen Gebrauch ausgelegten Repa-ratursets zur Ausbildung eines Gelkissens als optisches Kopplungsmedium zwi-schen einer Scheibe eines Fahrzeuges und einem Sensorgehäuse liegt dabei nach den vorstehenden Ausführungen zum Verfahren für den Fachmann auf der Hand (Merkmale M2.1 bis M2.3), wobei im Anspruch 1 nach Hauptantrag ledig-lich gefordert ist, dass die Menge der Ausgangssubstanz derart gewählt ist, dass das aus der Ausgangssubstanz entstehende Gelkissen das freie Volumen zwi-schen dem auf die Scheibe aufgesetzten Sensorgehäuse und der Scheibe aus-füllt, in anderen Worten, dass genügend Siliconmaterial durch den Konfektionie-rungskörper bereitgestellt wird, um ein Gelkissen ausbilden zu können, welches den freien Raum zwischen zweiter Scheibe und Sensorgehäuse vollständig auffüllt und damit eine hinreichend gute optische Kopplung bereitstellt. Eine solche Forde-rung ist aber aus dem aus Druckschrift D3 nahegelegten Verfahren selbstver-ständlich, so dass auch das Merkmal M2.5 nicht geeignet ist, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen. Im Übrigen schließt die im Anspruch 1 nach Hauptantrag gewählte Formulierung ein entsprechendes Mehr an Siliconmaterial nicht aus.Zusammenfassend werden dem Fachmann die Verfahrensschritte des An-spruchs 1 nach Hauptantrag durch die Druckschrift D3 nahegelegt, wobei das da-bei zu verwendende Konfektionsmittel in der beanspruchten Allgemeinheit aus einer Vielzahl von im Verfahren befindlichen Druckschriften, bspw. durch die D4, nahegelegt ist.2. Auch das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Das Verfahren unterscheidet sich von dem nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch das Anfügen des Wortlauts- 18 -„..., wobei die Oberfläche des Sensorgehäuses (50) zunächst von Gelrückständen eines bisherigen, nicht wiedereinsatzfähigen Gel-kissens befreit wird...“im Merkmal M3 (Verfahrensschritt a). Zu dem angefügten Teilmerkmal wurde be-reits im Hinblick auf Merkmal M3 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag Stellung ge-nommen. Von daher wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist somit ebenfalls nicht patentfä-hig.3. Auch das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Das Verfahren unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 1 durch das zusätzli-che Anfügen des Wortlauts„...und wobei die Reinigung unter Zuhilfenahme von mechani-schen und chemischen Reinigungsmitteln erfolgt;...“im Merkmal M3 (Verfahrensschritt a). Das entsprechende Vorsehen von dem Fachmann an sich bekannten allgemeinen Reinigungsverfahren bzw. Reini-gungsmitteln, hier einer Kombination aus einer mechanischen und einer chemi-schen Reinigung bzw. Reinigungsmitteln, liegt im Rahmen des einfachen Auspro-bierens bzw. Optimierens des Reinigungsschritts hinsichtlich eines optimalen und reproduzierbaren Ergebnisses. Dieser Vorgehensweise liegt aber das systemati-sche Vorgehen des Fachmanns unter Zugrundelegens seines einschlägigen Wis-sens zugrunde und vermag daher ebenfalls nicht die erfinderische Tätigkeit zu begründen. Somit beruht auch das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsan-trag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.4. Die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beanspruchte Verwendung eines Reparatursets beinhaltet, neben den bislang abgehandelten Merkmalen, hinsicht-- 19 -lich derer auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird, zudem die Merk-male- der Ausbildung des Konfektionierungskörpers als Spritze,- der Verwendung einer aus zwei oder mehreren Komponenten zu-sammengesetzte Ausgangssubstanz für das Kopplungsmedium,sowie hinsichtlich des Konfektionierungskörpers, dass dieser- für jede Komponente der Ausgangssubstanz jeweils eine separate Kammer aufweist.Das erste weitere Merkmal, nämlich die Ausbildung des Konfektionierungskörpers zur Aufbringung einer Ausgangssubstanz auf einen Körper in Form einer Spritze ist dem Fachmann als fachnotorisches Mittel bekannt, bspw. belegt durch die Druckschrift D6 (vgl. u a. Fig. 1 und 3 mitsamt zugehörigem Text). Die Verwen-dung einer zweikomponentigen Ausgangssubstanz für das Koppelmedium ist be-reits der D3 zu entnehmen (vgl. bspw. Abs. [0030)]. Hiervon leitet sich zwingend das weitere Vorrichtungsmerkmal des Konfektionierungskörpers ab, dass dieser für jede Komponente der Ausgangssubstanz, hier zwei Substanzen, jeweils eine separate Kammer aufweist, da eine Vermischung der zwei- bzw. mehrkomponen-tigen Ausgangssubstanz bei der Lagerung zu vermeiden ist, da diese ansonsten in der Spritze aushärten würde. Eine entsprechende Vorrichtung (multi-component applicator assembly) ist beispielsweise in der Druckschrift D6 offenbart (vgl. bspw. die dortige Fig. 3 und den Text in Sp. 7, Z. 30-32).Nachdem die restlichen Einzelmerkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 - wie bereits vorstehend ausgeführt - aus den genannten Druckschriften D3 und D4 ab-leitbar sind, das jeweilige Verfahren unter Verwendung des einschlägigen Repa-ratursets wie vorstehend dargelegt nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und sich die Druckschrift D3 bereits mit Reparaturmaßnahmen zum Sensorwech-sel bei einem Scheibenaustausch befasst, ist auch die jetzt beanspruchte Ver-- 20 -wendung des einschlägigen Reparatursets mit den genannten Verfahrensmerk-malen für den Fachmann nahegelegt. Somit ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ebenfalls nicht patentfähig.5. Nachdem die Beklagte ihr Patent ausschließlich mit den Anspruchsfassungen nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 verteidigt und keine weite-ren Anträge mit geänderten Anspruchsfassungen, insbesondere unter Einbezie-hung der jeweiligen abhängigen Ansprüche, vorliegen bzw. eine solche Antrags-stellung im schriftlichen Verfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung nicht er-kennbar war, war das Patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.Sredl Merzbach Wickborn Maile Schwengelbeckprö
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