BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 19/01 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL an Verkündungs statt zugestellt am … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 666 554 (= DE 694 18 591) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel, Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk, Gutermuth und Dipl.-Phys. Lokys für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 666 554 wird mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-publik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 666 554 (Streitpatent), das am 4. Februar 1994 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 694 18 591 geführt wird, betrifft ein "display panel having dual securement means". Es umfaßt 20 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der maßgeblichen englischsprachi-gen Fassung folgenden Wortlaut hat: - 3 - 1. A display panel or wall panel (10) suitable for displaying items thereon comprising a pinboard-type panel (16) capable of accept-ing a penetrating object and a magnetic material (14) which is dis-posed on a surface of the pinboard-type panel (16), wherein the magnetic material (14) is adapted to either receive magnets (28) for securing an item to be displayed on the display panel (10), and to allow said penetrating object to pass through, so as to engage the underlaying pinboard-type panel and thereby secure said item to be displayed on the display panel (10), characterised in that the magnetic material is exposed to view and is provided with built-in-apertures designed to allow said penetrating object to freely pass through in order to engage said-underlaying-pinboard-type panel. Die deutsche Übersetzung in der Patentschrift EP 0 666 554 B1 lautet: 1. Merktafel oder Wandtafel (10), die für die Präsentation von Arti-keln auf dieser geeignet ist und die eine Tafel des Typs Pinwand (16) umfaßt, die einen eindringenden Gegenstand und ein magneti-sches Material (14) aufnehmen kann, das auf einer Oberfläche der Tafel des Typs Pinwand (16) aufgebracht ist, wobei das Magnet-material (14) dafür geeignet ist, sowohl Magneten (28) zur Befesti-gung eines auf der Merktafel (10) zu präsentierenden Artikels auf-zunehmen als auch den eindringenden Gegenstand passieren zu lassen, so daß dieser in die darunterliegende Tafel des Typs Pin-wand eingreifen und dadurch den auf der Merktafel (10) zu präsen-tierenden Artikel befestigen kann, dadurch gekennzeichnet, daß das magnetische Material der Sicht dargeboten wird und mit einge-bauten Öffnungen versehen ist, die dafür vorgesehen sind, den eindringenden Gegenstand frei passieren zu lassen, um in die da-runterliegender Tafel des Typs Pinwand einzugreifen. Hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 20 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. - 4 - Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit-patents sei nicht patentfähig, da er nicht neu sei, zumindest sich aber für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften: D1: EP 0 238 467 A1 D2: US 1,797,322 D3: US 4,146,976 D4: US 4,457,723 D5: US 2,589,601 D6: US 3,460,276 D7: US 3,456,373 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 666 554 mit Wirkung für die Bundesrepu-blik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage, soweit sie sich gegen das beschränkt verteidigte Patent richtet, abzuweisen. Sie verteidigt das Patent mit einem Patentanspruch 1 in der (englischen) Fassung gemäß Nummer 3 ihrer mit Schriftsatz vom 18. September 2001 angekündigten Anträge, an den sich die Unteransprüche 2 bis 18 und 20 mit unmittelbarem bzw mittelbarem Rückbezug auf diesen beschränkten Anspruch 1 anschließen sollen (Hauptantrag). - 5 - Hilfsweise verteidigt sie das Patent mit einem Patentanspruch 1 in der (engli-schen) Fassung gemäß Nummer 4 ihrer mit Schriftsatz vom 18. September 2001 angekündigten Anträge, an den sich die Unteransprüche 2 bis 18 mit unmittelba-rem bzw mittelbarem Rückbezug auf diesen beschränkten Anspruch 1 anschlie-ßen sollen. Die jeweiligen Fassungen des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag lauten: Hauptantrag: "A display panel or wall panel 10 suitable for displaying items thereon comprising a pinboard-type panel 16 capable of accepting a penetrating object and a magnetic material 14 which is disposed on a surface of the pinboard-type panel, wherein the magnetic material 14 is adapted to either receive magnets 28 for securing an item to be displayed on the display panel 10, and to allow said penetrating object to pass through, so as to engage the underlay-ing pinboard-type panel and thereby secure said item to be dis-played on the display panel 10, wherein the magnetic material is exposed to view and is provided with built-in apertures designed to allow said penetrating object to freely pass through in order to en-gage said underlaying pinboard-type panel, characterised in that the magnetic material comprises a wire mesh." Hilfsantrag: "A display panel or wall panel 10 suitable for displaying items thereon comprising a pinboard-type panel 16 capable of accepting a penetrating object and a magnetic material 14 which is disposed on a surface of the pinboard-type panel, wherein the magnetic material 14 is adapted to either receive magnets 28 for securing an item to be displayed on the display panel 10, and to allow said - 6 - penetrating object to pass through, so as to engage the underlay-ing pinboard-type panel and thereby secure said item to be dis-played on the display panel 10, wherein the magnetic material is exposed to view and is provided with built-in apertures designed to allow said penetrating object to freely pass through in order to en-gage said underlaying pinboard-type panel, characterised in that the magnetic material comprises a wire mesh, wherein the aper-ture size of the wire mesh is such that a penetrating object dis-posed through an aperture thereof will not substantially distort fila-ments of the wire mesh." Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in seiner verteidigten beschränkten Fassung für patentfähig. Zur Stützung ihrer Argumentation beruft sie sich auf folgende Un-terlagen: B1: Prospekt der Firma B… zum Produkt „PinMag“ B2: Aktenauszug aus dem Erteilungsverfahren des parallelen US-Patents 5 384 999 der Beklagten B3: US-Patentschrift 5 384 999 B4: US-Patentschrift 5 295 342 B5: Recherchebericht des Europäischen Patentamts. Das zwischen den Parteien anhängige Verletzungsverfahren vor dem LG Mannheim (Az 7 O 190/01) ist derzeit ausgesetzt; die von ihnen angekündigten Vergleichsbemühungen blieben ergebnislos. Entscheidungsgründe: Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Ab-satz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nich-- 7 - tigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Das Streitpatent ist zunächst schon ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu er-klären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung gemäß Hauptantrag hinausgeht (vgl. Benkard, PatG 9. Aufl., § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die weitergehende Klage hat Er-folg, weil der mit ihr angegriffene Patentgegenstand in den von der Beklagten verteidigten Fassungen nicht patentfähig ist. I. Streitpatentgegenstand Das Streitpatent betrifft eine Anzeige- oder Wandtafel für die Präsentation von Ob-jekten, an der die Objekte sowohl nach Art einer Pinwand als auch magnetisch befestigbar sind. Die mit dem Streitpatentgegenstand als technisches Problem zu lösende Aufgabe besteht darin, eine Anzeige- oder Wandtafel bereitzustellen, die einerseits eine möglichst sichere Fixierung unterschiedlicher Befestigungsmittel auf der gesamten Tafeloberfläche erlaubt und gleichzeitig ein schmückendes Aussehen erhält, das auch nach längerem Gebrauch noch erhalten bleibt (vgl. den Schriftsatz der Be-klagten vom 18. September 2001, Seite 6, letzter Absatz bis Seite 7, Absatz 1). Zur Lösung dieser Aufgabe weist die Anzeige- oder Wandtafel gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag in einer Merkmalsanalyse der verbindlichen englischsprachigen Anspruchsfassung folgende Merkmale auf (deutsche Überset-zung in Kursivschrift in Klammern): - 8 - 1) A display panel or wall panel (10) suitable for displaying items thereon (An-zeige- oder Wandtafel (10) für die Präsentation von Objekten) 1.2) comprising a pinboard-type panel (16) capable of accepting a pene-trating object (mit einer pinbrettartigen Tafel (16) zur Aufnahme eines eindringenden Gegenstands) 1.3) and a magnetic material (14) (und mit einem magnetischen Material (14)), 1.3.1) which is disposed on a surface of the pinboard-type panel (16) (das auf einer Oberfläche der pinbrettartigen Tafel (16) ange-ordnet ist), 1.3.2) wherin the magnetic material (14) is adapted to (wobei das magnetische Material (14) geeignet ist,) 1.3.2.1.) either receive magnets (28) for securing an item to be displayed on the display panel (10) (sowohl Magnete (28) zum Sichern (Festmachen) eines auf der Anzei-getafel zu präsentierenden Objekts aufzunehmen) 1.3.2.2) and to allow said penetrating object to pass through, so as to engage the underlaying pinboard-type panel an thereby secure said item to be displayed on the display panel (10) (als auch den eindringenden Gegenstand passieren läßt, damit dieser in Eingriff mit der darunter liegenden pinbrettartigen Tafel gelangt und dadurch das auf der Anzeigetafel zu präsentierende Objekt sichert) 1.3.3) wherein the magnetic material is exposed to view (wobei das magnetische Material der Sicht dargeboten ist) - 9 - 1.3.4) and is provided with built-in apertures designed to allow said penetrating object to freely pass through in order to engage said underlaying pinboard-type panel (und mit eingebauten Öffnungen versehen ist, die so beschaffen sind, daß sie den eindringenden Gegenstand frei passieren lassen, um mit der darunterliegenden pinbrettartigen Tafel in Eingriff zu gelan-gen,) (Oberbegriff) 1.3.4.1) the magnetic material comprises a wire mesh (das magnetische Material enthält ein Drahtmaschennetz) (Kennzeichen). Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag durch folgendes zusätzliches Merkmal im kennzeich-nenden Teil: 1.3.4.1.1) wherein the aperture size of the wire mesh is such that a penetrating object will not substanti-ally distort filaments of the wire mesh (wobei die Öffnungen des Drahtmaschennetzes eine solche Größe aufweisen, daß ein in einer Öffnung an-geordneter eindringender Gegenstand das mag-netische Material im wesentlichen nicht ver-formt). - 10 - II. Zulässigkeit der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag Gegen die Zulässigkeit der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beste-hen insofern keine Bedenken, als diese im Oberbegriff jeweils sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 enthaltenden Ansprüche im kennzeichnenden Teil die Merkmale des auf den Anspruch 1 zurückbezogenen erteilten Unteranspruchs 19 (Hauptantrag) bzw. der auf den Anspruch 1 zurückbezogenen erteilten Unter-ansprüche 19 und 20 (Hilfsantrag) aufweisen. Die Unteransprüche 2 bis 18 und 20 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 18 nach Hilfs-antrag stimmen mit den entsprechenden erteilten Ansprüchen 2 bis 18 und 20 bzw. 2 bis 18 überein. Auch finden die Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag eine ausrei-chende Stütze in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (vgl. die ursprüngli-chen Ansprüche 1 und 18 bis 20 iVm den in den ursprünglichen Anmeldungsun-terlagen anhand der Figuren 1 bis 7 erläuterten Ausführungsbeispielen). Entsprechendes gilt auch für die Unteransprüche nach Haupt- und Hilfsantrag. III. Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes A. Hauptantrag 1. Es kann unerörtert bleiben, ob der Gegenstand des verteidigten Patentan-spruchs 1 nach Hauptantrag - wie von der Klägerin behauptet - nicht neu ist, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruht er jedenfalls gegenüber dem Stand der Technik nach den vorgenannten Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns (vgl. - 11 - BGH GRUR 1991, 120, 121 liSp Abs 3 - „Elastische Bandage“), der hier als ein Designer zu definieren ist, der in technischen Fragen einen Ingenieur der Fach-richtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluß zu Rate ziehen kann, wobei die Summe des Fachwissens beider Fachleute das Wissen und Können eines Durchschnittsfachmanns darstellt (BGH GRUR 1986, 798 Leitsatz - „Abförderein-richtung für Schüttgut). Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, der - wie dargelegt - dem erteilten Patentanspruch 1 entspricht, wird von einer Anzeige- oder Wandtafel für die Präsentation von Objekten ausgegangen, wie sie unbestritten aus der Druckschrift D1 bekannt ist (vgl. dort in den Ansprüchen 1 und 2 iVm den Figuren 1 bis 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung die pinbrettartige Tafel (soft plate 3) sowie das auf deren Oberfläche angeordnete, der Sicht dargebotene magneti-sche Material (iron plate 1) mit Öffnungen (holes 2) für den Durchtritt von in die pinbrettartige Tafel (3) einzusteckenden Stecknadeln (pins 6) und Magneten (7) zum Festmachen zu präsentierender Objekte (sheet-like items 5)). Bei dieser bekannten gattungsgemäßen Anzeige- oder Wandtafel für die Präsen-tation von Objekten können die Stecknadeln (6) ersichtlich nicht auf der gesamten Tafeloberfläche, sondern nur im Bereich der Öffnungen (2) der Eisenplatte (1) in die pinbrettartige Tafel (3) eingesteckt werden (vgl. die Figuren 1 und 3 mit der da-zugehörigen Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 37 bis 39). Das einzige Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 ge-mäß Hauptantrag, wonach das magnetische Material ein Drahtmaschennetz ent-hält (Merkmal 1.3.4.1 der vorstehenden Merkmalsanalyse), dient nach den Anga-ben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter anderem der Lösung die-ses Problems. Diese Problemlösung ist dem Fachmann jedoch insofern durch die Druckschrift D2 nahegelegt, als diese eine - von hinten beleuchtete, durchscheinende - pinbrettar-tige Anzeigetafel (frame 12) für die Präsentation von Objekten (letters or cha-- 12 - racters 21) betrifft, bei der die Objekte (21) mit Heftnadeln oder Heftzwecken (headed nails or pins 22) an zumindest einem Drahtmaschennetz (wire sreens 18, 19 of woven wire, which may be fine square mesh or any other form; Seite 1, rechte Spalte, vorletzter Absatz) befestigt werden (Ansprüche 1 und 4 iVm den Fi-guren 1 bis 5 und 8 bis 14 nebst der dazugehörigen Beschreibung), wobei es dort ausdrücklich heißt, daß die Heftnadeln oder -zwecken (22) beim Einstecken in das zumindest eine Drahtmaschennetz (18, 19) ungeachtet der Plazierung der zu be-festigenden Objekte (21) entsprechend den sehr dünnen Drähten allenfalls gering-fügig verschoben werden (Seite 2, Zeilen 17 bis 21), d.h. im Sinne des Streitpa-tents (Spalte 5, Zeilen 8 bis 10) auf der gesamten Oberfläche der Anzeige- oder Wandtafel einsteckbar sind. Es beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn der Fachmann der Anregung durch die Druckschrift D2 folgend bei der bekannten gattungsgemäßen Anzeige- oder Wandtafel für die Präsentation von Objekten nach der Druckschrift D1 anstelle der mit Öffnungen versehenen Eisenplatte (1) ebenfalls ein Drahtma-schennetz vorsieht, um die Stecknadeln (6) auf der gesamten Tafeloberfläche in die pinbrettartige Tafel (3) einstecken zu können. Dabei wird er das Drahtma-schennetz - wie schon die Eisenplatte (1) - selbstverständlich aus ferromagneti-schem Material ausbilden, um die gemäß der gattungsbildenden Druckschrift D1 zusätzlich vorgesehene Befestigung mittels Magneten weiterhin zu ermöglichen. Damit gelangt der Fachmann aber ohne erfinderisches Zutun bereits zum Gegen-stand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht rechtsbeständig. 2. Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen echten Un-teransprüche 2 bis 18 und 20 nach Hauptantrag, für die die Beklagte keinen eigen-ständigen erfinderischen Gehalt geltend gemacht hat, erweisen sich ebenfalls als nicht rechtsbeständig. - 13 - a) So gehört das Merkmal des Unteranspruchs 2, wonach das magnetische Mate-rial (14) ein ferromagnetisches Material umfaßt, - wie vorstehend zum Patentan-spruch 1 dargelegt - auch schon zum Offenbarungsgehalt der gattungsbildenden Druckschrift D1 (iron plate 1). Der Unteranspruch 2 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. b) Die Merkmale des Unteranspruchs 3, wonach die Anzeige- und Wandtafel einen Rahmen (12) umfaßt, der die Tafel des Typs Pinwand (16) und das magne-tische Material (14) umschließt, gehört auch bereits zum Offenbarungsgehalt der gattungsbildenden Druckschrift D1 (U-shaped frame profile 4 bzw. folded rim 12 in den Ansprüchen 1 und 4 iVm den Figuren 2 und 3 bzw. 4 mit der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 14 bis 19 bzw. Zeilen 23 bis 27). Der Unteranspruch 3 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. c) Die Merkmale des Unteranspruchs 4, wonach das magnetische Material (14) lose auf der Oberfläche der Tafel des Typs Pinwand (16) angeordnet ist und der Rahmen (12) das magnetische Material (14) auf der Tafel des Typs Pinwand (16) festhält, gehört ersichtlich auch schon zum Offenbarungsgehalt der gattungsbil-denden Druckschrift D1 (Ansprüche 1 bis 4 iVm den Figuren 1 bis 4 und der dazu-gehörigen Beschreibung, insbesondere Spalte 2, Zeilen 14 bis 17 bzw. 23 bis 27). Der Unteranspruch 4 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 3 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. d) Das ausweislich der Streitpatentschrift (Spalte 2, Zeilen 23 bis 29) der Vermei-dung der Rostbildung dienende Merkmal des Unteranspruchs 5, wonach das ma-gnetische Material (14) rostfreien ferromagnetischen Stahl umfaßt, bietet sich dem Fachmann auch bei der bekannten gattungsgemäßen Anzeige- oder Wandtafel - 14 - nach der Druckschrift D1 insofern an, als das magnetische Material (iron plate 1) dort - wie dargelegt - gleichfalls der Sicht dargeboten ist und daher nicht rosten sollte. Der Unteranspruch 5 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 2 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. e) Die Merkmale der Unteransprüche 6 und 7, wonach das magnetische Material (14) bemalt (Anspruch 6) bzw. mit einem Ornamentmuster bemalt ist (Anspruch 7), fallen unter den Offenbarungsgehalt der gattungsbildenden Druckschrift D1 (Spalte 1, Zeilen 33 bis 41). Die Unteransprüche 6 bzw. 7 sind daher in ihrer Rückbeziehung auf den Patentan-spruch 1 (Unteranspruch 6) bzw. Anspruch 6 (Unteranspruch 7) nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. f) Die Merkmale des Unteranspruchs 8, wonach die Anzeige- und Wandtafel außerdem eine Auflage (17) umfaßt, die hinter der Tafel des Typs Pinwand (16) angebracht und am Rahmen (12) befestigt ist, sind auch schon aus der gattungs-bildenden Druckschrift D1 bekannt (back plate 10; Anspruch 3 iVm Fig. 2 nebst der dazugehörigen Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 14 bis 17). Der Unteranspruch 8 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 3 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. g) Die gemäß der Streitpatentschrift (Spalte 4, Zeilen 32 bis 38 zur Fig. 5) der Be-festigung der Tafel an der Wand dienenden Merkmale des Unteranspruchs 9, wo-nach die Auflage (17) zwei winkelförmige Klammern umfaßt, die an den entspre-chenden hinteren Seiten des Rahmens angeordnet sind, sind bei an Wänden auf-zuhängenden Objekten allgemein üblich. - 15 - Der Unteranspruch 9 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 8 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. h) Eine Tafel aus gepreßtem Kork oder Kunststoff im Sinne des Unteranspruchs 10 ist dem Fachmann durch die - in der Streitpatentschrift (Spalte 1, Absatz 2) zum Stand der Technik genannte - US-Patentschrift 4 584 223 nahegelegt, gemäß der eine laminierte magnetische Anzeigetafel (10) eine Kerntafel (core panel 11) umfaßt, die vorzugsweise aus Korkschaum (foam cork) besteht (vgl. die Ansprü-che 1 und 4 iVm den Figuren 1 bis 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung, insbesondere Spalte 2, Zeile 65 bis Spalte 3, Zeile 5). Der Unteranspruch 10 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. i) Die Ausführungsform gemäß dem Unteranspruch 11, wonach die Tafel des Typs Pinwand (16) auf ein Stützmaterial aus aufgeschäumtem Kunststoff laminiert ist, ist dem Fachmann ebenfalls durch die US-Patentschrift 4 584 223 nahegelegt, gemäß der die Kerntafel (core panel 11) aus Korkschaum beiderseits auf äußere Folien (outer pannels 13, 14) mit zumindest einer Kunststoff-Deckschicht (plastic sheets 18, 19) auflaminiert sind (vgl. den Anspruch 1 iVm den Figuren 1 bis 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Der Unteranspruch 11 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. j) Die Merkmale des Unteranspruchs 12, wonach das Stützmaterial aus aufge-schäumtem Kunststoff auf ein Papiermaterial auflaminiert ist, das eine rückwärtige Fläche für die Merktafel darstellt, sind dem Fachmann durch die Druckschrift D7 nahegelegt, gemäß der eine dekorative magnetische Anzeigetafel (decorative magnetic bulletin board 10), an der Informationsblätter (20 bzw. 22) mit Perma-nentmagneten (21) oder Heftzwecken (thumb tack 23) befestigt werden können, einen Styroporschaum-Körper (styrofoam body 14) und eine Stütze aus Karton - 16 - (cardboard backing 13) als rückwärtige Fläche der Merktafel aufweist (Ansprüche 1 und 2 iVm den Figuren 1 bis 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung, insbesondere Spalte 1, letzter Absatz bis Spalte 2, Absatz 1), wobei der Styropor-schaum-Körper (14) ersichtlich auf die Stütze aus Karton (13) auflaminiert ist (Fig. 3). Der Unteranspruch 12 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentan-spruch 11 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. k) Die Weiterbildungsform gemäß dem Unteranspruch 13, wonach die Anzeige- oder Wandtafel außerdem eine Befestigungsvorrichtung umfaßt, die zur Befesti-gung der Merktafel an einer Wand an einem hinteren Abschnitt der Merktafel an-geordnet ist (vgl. hierzu auch die Streitpatentschrift, Fig. 5 nebst der dazugehöri-gen Beschreibung in Spalte 5, Absatz 2), gehört auch bereits zum Offenbarungs-gehalt der gattungsbildenden Druckschrift D1 (Fig. 4 nebst der dazugehörigen Be-schreibung in Spalte 2, Zeilen 32 bis 36). Der Unteranspruch 13 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. l) Die Ausführungsform gemäß dem Unteranspruch 14, wonach die Merktafel (10) eine Oberfläche aufweist, die im wesentlichen die gleichen Abmessungen wie eine Wand hat, auf der die Merktafel (10) angebracht ist, ist insofern nicht erfinderisch, als die Anzeige- und Wandtafeln nach der gattungsbildenden Druckschrift D1 (Spalte 2, Zeilen 52/53) auch bereits ganze Trennwände (partition walls) bilden können. Der Unteranspruch 14 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. m) Das Merkmal des Unteranspruchs 15, wonach das magnetische Material (14) zumindest an ausgewählten Abschnitten der Tafel des Typs Pinwand mittels Kle-- 17 - ber mit dieser verbunden ist, ist dem Fachmann durch die bereits genannte US-Patentschrift 4 584 223 nahegelegt, gemäß der das magnetische Material (layers 13 and 14 of steel foil) auf die Merktafel (core 11) auflaminiert - d.h. mit dieser ver-klebt - ist (adhesive layers 12, Fig. 3). Der Unteranspruch 15 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. n) Die Weiterbildungsform gemäß dem Unteranspruch 16, wonach die Tafel (10) außerdem eine Einfassung aus dekorativem Material umfaßt, das die Kanten der Tafel des Typs Pinwand umschließt, wobei die Einfassung mittels Kleber mit dem magnetischen Material (14) verbunden ist, ist insofern nicht erfinderisch, als gemäß der gattungsbildenden Druckschrift D1 der die Kanten der Tafel umschlie-ßende Rand (U-shaped frame profile 4) auch bereits mit dem magnetischen Mate-rial (iron plate 1) verklebt ist (glued, Spalte 2, Zeilen 14 bis 17 zur Fig. 3). Zudem ist gemäß dieser Entgegenhaltung die der Sicht ausgesetzte Oberfläche der An-zeige- und Wandtafel mit einem dekorativen Muster versehen (Spalte 1, Zeilen 33 bis 41 iVm Spalte 2, Zeilen 45 bis 48). Es beruht daher nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit, wenn der Fachmann dabei zusätzlich auch die Einfassung der Tafel mit einem dekorativen Muster versieht. Der Unteranspruch 16 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentan-spruch 15 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. o) Die Ausführungsform gemäß dem Unteranspruch 17, wonach die Merktafel (10) freistehend ist, gehört auch schon zum Offenbarungsgehalt der gattungsbildenden Druckschrift D1 (partition wall, Spalte 2, Zeilen 49 bis 56). Der Unteranspruch 17 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. - 18 - p) Die Merkmale des Unteranspruchs 18, wonach die Öffnungen im magnetischen Material (14) eine solche Größe haben, daß ein eindringender Gegenstand (30), der durch eine solche Öffnung hindurch geführt wird, das magnetische Material (14) nicht wesentlich deformiert, gehören auch bereits zum Offenbarungsgehalt der gattungsbildenden Druckschrift D1 (Fig. 3). Der Unteranspruch 18 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig. q) Die Merkmale des Unteranspruchs 20, wonach die Öffnungen des Drahtgitters eine solche Größe haben, daß ein eindringender Gegenstand (30), der durch eine solche Öffnung hindurchgeführt wird, die Filamente des Drahtgitters nicht wesent-lich deformiert, sind aus den vorstehend zum Unteranspruch 18 genannten Grün-den durch die gattungsbildende Druckschrift D1 (Fig. 3) nahegelegt. Der Unteranspruch 20 ist daher in seiner Rückbeziehung auf den - in den Patent-anspruch 1 nach Hauptantrag aufgenommenen - Unteranspruch 19 nicht rechts-beständig. B. Hilfsantrag 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht gegenüber dem Stand der Technik nach den Druckschriften D1 und D2 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er unterscheidet sich von dem - wie dargelegt - nichterfinderischen Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nur durch das zusätzliche Merkmal, wonach die Öffnungen des Drahtmaschennetzes eine solche Größe aufweisen, daß ein in einer Öffnung angeordneter eindringen-der Gegenstand das magnetische Material im wesentlichen nicht verformt (Merk-mal 1.3.4.1.1 der vorstehenden Merkmalsanalyse). Zur Vermeidung von Wieder-holungen wird daher - soweit zwischen den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag Übereinstimmung besteht - auf die vorstehenden die Patentfähigkeit betreffenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen. - 19 - Das danach noch verbleibende zusätzlich Merkmal des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist dem Fachmann aber durch die gattungsbildende Druckschrift D1 in-sofern nahegelegt, als die Öffnungen (2) der Eisenplatte (1) dort auch bereits eine solche Größe aufweisen, daß ein in einer Öffnung (2) angeordneter eindringender Gegenstand (6) das magnetische Material (Eisenplatte 1) im wesentlichen nicht verformt (Fig. 3). Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher nicht rechtsbeständig. 2. Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen Unteran-sprüche 2 bis 18 nach Hilfsantrag sind ebenfalls nicht rechtsbeständig, denn sie entsprechen den - wie dargelegt - nicht rechtsbeständigen Unteransprüchen 2 bis 18 nach Hauptantrag. IV. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 ZPO. Meinhardt Dr. Meinel Dr. Gottschalk Gutermuth Lokys Pr
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