BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 2 Ni 20/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent … hier: Festsetzung des Gegenstandswertes hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth und Dipl.-Phys. PH.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz am 16. März 2004 beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht auf 500.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e I Nach der am 30. April 2002 erfolgten Rücknahme der Nichtigkeitsklage hat der pa-tentanwaltliche Vertreter der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. November 2003 die "Festsetzung des Streitwertes in analoger Anwendung von § 10 BRAGO" bean-tragt. - 3 - Er wies auf den Streitwert des Verletzungsverfahrens LG Mannheim, Aktenzei- chen … in Höhe von 1 Million DM hin sowie auf ein weiteres Verletzungs- verfahren (LG Mannheim Aktenzeichen …), bei dem in der Klageschrift ein Streitwert von 750.000,00 DM angegeben worden sei. Das Streitpatent habe bei Erhebung der Nichtigkeitsklage noch eine Laufzeit von mehr als 14 Jahren und 7 Monaten gehabt. Die Beklagtenseite hat sich zu dem Antrag nicht geäußert. Der Geschäftsführer der Klägerin, welcher vom Senat gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 BRAGO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat ausgeführt, zum Gegenstandwert könne er keine Angaben machen. Auf der Basis von 1 Million DM könne er die Abrechnung des Antragstellers akzeptieren. II Auf den Antrag des patentanwaltlichen Vertreters war der Gegenstandswert ent-sprechend § 10 Absatz 1 Satz 1 BRAGO festzusetzen, da die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Fälligkeit der Vergütung (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 84 Rdnr 48). Bezüglich der für die Höhe des Gegen-standswertes maßgeblichen Kriterien ("allgemeiner Wert" des Patents bei Erhe-bung der Klage, vgl Busse aaO) konnte der Senat allein Angaben zum Streitwert zweier Verletzungsverfahren sowie zur Restlaufzeit berücksichtigen, wobei Verlet-zungsstreitwerte in der Regel keinen zuverlässigen Aufschluß über den Ge-genstandswert geben, allerdings für dessen untere Grenze von Bedeutung sein können (Busse aaO mwH zur Rspr). Wie sich die Streitwerte der Verletzungsver-fahren zusammensetzten bzw ermittelt wurden, war für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich. Erfahrungsgemäß führt in Verletzungsverfahren eine hohe Erwartung des Verletzten zu erzielbaren Schadensersatzansprüchen häufig zur Angabe ei-nes hohen Streitwertes, ohne daß diese Erwartungen am Ende sich erfüllen. - 4 - Im vorliegenden Fall sieht der Senat daher keinen Anlaß, einen höheren Wert als 500.000,00 €, der gegenüber dem Durchschnittsgegenstandswert der bei ihm an-hängigen Verfahren schon erhöht ist, anzunehmen, auch unter Berücksichtigung der noch langen Restlaufzeit des Patents bei Klageerhebung. Meinhardt Gutermuth Skribanowitz Be
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