BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES2 Ni 2/10(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am9. Juni 2011…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das deutsche Patent 44 04 104hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Dipl.-Phys. Lokys, Merzbach, Dipl.-Phys. Brandt und Dr. Friedrichfür Recht erkanntI. Das deutsche Patent 44 04 104 wird für nichtig erklärt.II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.T a t b e s t a n d1. Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. Februar 1994 angemeldeten und auf eine japanische Priorität (5-022212) vom 10. Februar 1993 zurückgehenden deutschen Patents 44 04 104 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Anzeigeein-heit". Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 15. Mai 2003. Das Streitpatent umfasst 2 Patentansprüche, von denen Anspruch 2 direkt auf An-spruch 1 rückbezogen ist.- 3 -Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die an-gepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch eine Vi-deoquelle (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifi-zieren der Anzeigeeinheit umfasst; und einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommuni-zieren mit der Videoquelle (1); wobei der Kommunikations-Con-troller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeein-heit an die Videoquelle (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird."Wegen des Wortlauts des unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen An-spruchs 2 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.2. Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der ursprünglichen Anmeldung P 44 04 104.7 - 53 sowie der fehlenden Patentfähigkeit, da der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit be-ruhe. Dazu beruft sich die Klägerin u. a. auf folgende Unterlagen:B1 ursprünglich eingereichte Anmeldeunterlagen des Streitpatents,B2 Abstract und Computerübersetzung der Prioritätsschrift JP 5-022212 A des Streitpatents - 4 -B3 DE 44 04 104 C2 (Streitpatent),B4 Registerauszug des Streitpatents,B5 Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 des StreitpatentsB6 WO 93/06587 A1 (ältere Anmeldung)B7 EPA-Registerauszug zur Druckschrift B6B8 Datenblatt zu den Mikrocontollern der Serie 8051 der Firma IntelB9 EP 0456 923 A1B10 WO 94/02930 A1 (ältere Anmeldung)B11 EPA-Registerauszug zur Druckschrift B10B12 SONY, DDM Monitor Interface Manual, S. 1 bis 26, gedruckt Dezember 1989B13 Malden, Ancile; Advanced Automation System Common Console Workstation Perspective, In: SID 89 Digest, 1989, S. 9 -14B14 Ryan, Tom; Build an Intelligent (PC Graphics Watch), In: Electronic Design, 20. August 1992, Electronic Design, Penton Publishing Inc., S. 80B15 JP 2-127688 A mit englischer Übersetzung- 5 -B16 JP 1-173787 U mit englischer ÜbersetzungB17 GB 2 176 637 AB18 schriftliche Erklärung des als Zeuge benannten David LeshVK Klageschriftsatz vom 8. Mai 2009 aus der parallelen Verletzungs-klageSie macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten Patents über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hin-ausgehe, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 nicht neu sei sowohl hinsichtlich der Druckschriften B6, B9 und B10 als auch hinsichtlich einer an-hand der Dokumente B12 und B13 belegten Vorbenutzung und dass zudem der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich der Druckschrift B14 beruhe.Die Klägerin stellt den Antrag,das deutsche Patent 44 04 104 für nichtig zu erklären.Die Beklagte stellt den Antrag,die Nichtigkeitsklage abzuweisen.Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit Fassungen der Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6, vgl. Schriftsatz vom 8. April 2011 (Bl. 127/138 d. A.) und beantragt, dem Streitpatent eine der Fassungen die-ser Hilfsanträge zu geben.- 6 -Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung nach Hauptantrag und Hilfsanträ-gen für ursprünglich offenbart und patentfähig, denn zum einen seien deren Merkmale den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, und zum anderen sei die ID-Nummer des Streitpatents keine mehrfach verwendete Typnummer zur Beschreibung baugleicher Anzeige-einheiten wie im vorgelegten Stand der Technik, sondern eine individuelle Identifikationsnummer einer ganz konkreten Anzeigeeinheit.Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die an-gepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch eine Vi-deoquelle (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifi-zieren der Anzeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Con-troller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit der Videoquelle (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an die Videoquelle (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle empfängt, welches auf der Basis der An-zeigeeinheits-Information erzeugt wird."Der einzige Patentanspruch des Hilfsantrags 2 hat folgenden Wortlaut (Ände-rungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die an-gepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch einen Computer (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei - 7 -die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifi-zieren der Anzeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Con-troller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Computer (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer (1) empfängt, welches auf der Basis der Anzei-geeinheits-Information erzeugt wird."Patentannspruch 1 des Hilfsantrags 3 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die an-gepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch eine Vi-deoquelle (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifi-zieren der Anzeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Con-troller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit der Videoquelle (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an die Videoquelle (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle (1) empfängt, welches erzeugt wird, wenn die Anzeigeeinheits-Information mit der in der Videoquelle (1) registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt."Der einzige Patentanspruch des Hilfsantrags 4 hat folgenden Wortlaut (Än-derungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die an-gepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch einen Computer (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem - 8 -zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifi-zieren der Anzeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Con-troller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Computer (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer (1) empfängt, welches erzeugt wird, wenn die Anzeigeeinheits-Information mit der in der Videoquelle (1) registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt.Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die an-gepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch eine Vi-deoquelle (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifi-zieren der Anzeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Con-troller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit der Videoquelle (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an die Videoquelle (1) sendet, damit diese die Anzeigeeinheits-information mit einer ID-Nummer vergleichen kann, die in der Videoquelle (1) registriert ist, und wobei die Anzeigeeinheit durch die Videoquelle (1) gesteuert wird, wenn die Anzeigeeinheitsinformation in der Videoquelle (1) registriert ist, wobei die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle (1) empfängt."- 9 -Der einzige Patentanspruch des Hilfsantrags 6 hat folgenden Wortlaut (Ände-rungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):"Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die an-gepasst ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch einen Computer (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifi-zieren der Anzeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Con-troller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Computer (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet, damit diese die Anzeigeeinheitsinfor-mation mit einer ID-Nummer vergleichen kann, die in dem Com-puter (1) registriert ist, und wobei die Anzeigeeinheit durch den Computer (1) gesteuert wird, wenn die Anzeigeeinheitsinforma-tion in dem Computer (1) registriert ist, wobei die Anzeigeein-heit ein Signal von der Videoquelle (1) empfängt."Dabei soll nach Hilfsantrag 6 folgender Disclaimer in das Streitpatent aufge-nommen werden: "Das Merkmal, dass die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer empfängt, welches auf Basis der Anzeigeeinheits-Information er-zeugt wird, stellt eine unzulässige Erweiterung dar, aus welcher keine Rechte hergeleitet werden können."Wegen des Wortlauts des unmittelbar auf den jeweiligen Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs 2 der Hilfsanträge 1, 3 und 5 wird auf die Akte Bezug genommen.Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.- 10 -E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eDie zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG), ist begründet. Das Streitpatent hat weder hinsicht-lich des Hauptantrags noch hinsichtlich der Hilfsanträge Bestand, denn dem Streit-patent gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 steht der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, entgegen und dem Streitpatent gemäß den Hilfsanträgen 3 bis 6 der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs durch das Ersetzen eines Anspruchsmerkmals durch ein Anspruchsmerkmal mit einem anderen Sinngehalt ("Aliud"), § 22 Abs. 1, PatG.I.1. Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent eine Anzeigeeinheit und ein Informationsausgabesystem, das aus einem Computer und einer Informationsausgabevorrichtung, bspw. einer Anzeige-vorrichtung oder einem Drucker besteht (vgl. Streitpatent B3, Abs. [0001]). Damit die von dem Computer an die Anzeige gesendeten Informationen auf der Anzeige korrekt dargestellt werden, muss der Computer die Anzeige ent-sprechend steuern können. Dies kann gemäß dem im Streitpatent darge-legten Stand der Technik üblicherweise dadurch erfolgen, dass der Benutzer anhand eines Einstellschalters an der Anzeigeeinheit eine manuelle Einstel-lung der korrekten Darstellungsparameter vornimmt (vgl. Streitpatent B3, Abs. [0006]) oder dass die Steuerung der Einstellung über den Computer erfolgt (vgl. Streitpatent B3, Abs. [0007]). Im letzteren Fall könne es jedoch vorkommen, dass das Anzeigebild über den Computer nicht wie gewünscht einzustellen sei, denn die Steuerung sei nur in einer Richtung von dem Com-puter zu der Anzeigevorrichtung angelegt und es werde keine Information in der umgekehrten Richtung gesandt. Zudem könne mit diesen bekannten Vor-- 11 -richtungen nicht verhindert werden, dass Informationen auf dem Bildschirm auch ohne Berechtigung (unachtsame Information) angezeigt würden und dass unnötiger Leistungsverbrauch auftrete (vgl. Streitpatent B3, Abs. [0007]). Im Rahmen der Darlegung des Stands der Technik nimmt das Streitpatent auch auf die Druckschrift B9 Bezug und führt aus, dass aus dieser ein Multi-Display-System mit Encodern und Decodern bekannt sei, wobei eine ID-Nummer jedem der einem der Displays zugeordneten Decoder zugeordnet sei. Dabei werde in jedem Encoder die entsprechende ID-Num-mer in die gesendeten Datensequenzen eingefügt, so dass jeder Decoder die entsprechenden Daten auswählen und decodieren könne. Jedoch seien weitere Verwendungsangaben für diese ID-Nummern, insbesondere die Ver-sendung der ID-Nummer zum Zwecke der Identifikation von Display-Einhei-ten und nicht von Datensequenzen in dieser Druckschrift nicht enthalten und zudem finde zwischen dem Encoder und dem Decoder keine bidirektionale Kommunikation statt (vgl. Streitpatent B3, Abs. [0009]).2. Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent als tech-nisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Anzeigeeinheit bereitzustellen, welche durch eine Videoquelle identifiziert werden kann (vgl. Streitpatent B3, Abs. [0010]). Dabei besteht gemäß Streitpatenta) ein erster Aspekt der Erfindung darin, ein Informationsausgabesystem bereitzustellen, bei dem ein Computer verschiedene Typen von Steue-rung einer Informationsausgabevorrichtung ausüben kann,b) ein zweiter Aspekt darin, ein Informationsausgabesystem bereitzustel-len, um das Informationsgeheimnis zu wahren und den Leistungsver-brauch zu beschränken undc) ein dritter Aspekt in der Information des Computers über den Betriebs-zustand der Informationsausgabevorrichtung, um eine einfache War-tung zu ermöglichen (vgl. Streitpatent B3, Abs. [0011]).- 12 -3. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch den erteilten Anspruch 1, der, ent-sprechend der Merkmalsgliederung der Klägerin mit Gliederungspunkten versehen, ansonsten aber wörtlich wiedergegeben, folgendermaßen lautet(1) Anzeigeeinheit aufweisend:(2) eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Video-signalen, die durch eine Videoquelle (1) gesendet werden;(3) ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-In-formation gespeichert ist,(3a) wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit umfasst; und(4) einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit der Videoquelle (1);(4a) wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeein-heits-Information von der Anzeigeeinheit an die Videoquel-le (1) sendet und(4b) die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle (1) empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-In-formation erzeugt wird.4. Anspruch 1 lehrt demnach dem Fachmann, einem berufserfahrenen und mit der Konzeption von Videoschnittstellen zur Ansteuerung von Bildschirmen betrauter Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss, eine Anzeigeeinheit (Merkmal 1) mit einer Videoschaltung (Merkmal 2), einem Speicher (Merkmal 3) und einem Kommunikationskontroller (Merkmal 4), wobei über die Videoschaltung Videosignale einer Videoquelle angezeigt - 13 -werden, der Speicher eine Anzeigeeinheits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit enthält und der Kommunika-tions-Controller bidirektional mit der Videoquelle derart kommuniziert, dass er die Anzeigeeinheits-Information an die Videoquelle sendet und von der Vi-deoquelle ein auf der Basis der gesendeten Anzeigeeinheits-Information er-zeugtes Signal empfängt.Das Merkmal (4b) bezüglich des Signals, "welches auf der Basis der Anzei-geeinheits-Information erzeugt wird" bedarf dabei einer besonderen Erörte-rung.In der Streitpatentschrift findet die Formulierung "auf der Basis von" aus-schließlich an sechs Stellen in der Beschreibungseinleitung Verwendung:a) "Der Mikrocomputer gibt ein Steuersignal auf der Basis der gelesenen Information aus" / vgl. Sp. 1, Zn. 35 und 36;b) "Die Steuerschaltung des obigen Mikrocomputers erzeugt eine Ablenk-steuerinformation auf der Basis der obigen Eingabeinformation und stellt die Anzeigeposition und -größe ein" / vgl. Sp. 1, Zn. 48 und 51;c) "Gemäß diesem Stand der Technik wird ein Unterscheidungsimpuls der Austastlücke eines Videosignals überlagert, das von dem Computer ausgegeben worden ist, und die Ablenkfrequenz der Anzeigevor-richtung wird auf der Basis dieses Unterscheidungsimpulses geändert" / vgl. Sp. 1, Zn. 58 bis 63;d) "Da jedoch der Betrieb so ist, dass die Ablenkfrequenz einfach auf der Basis des Unterscheidungsimpulses, der auf dem Videosignal überla-gert ist, geändert wird, kann ein Bild nicht zu dem Anzeigebild (Anzeige-position -und -größe) eingestellt werden, das von dem Benutzer des Computers gefordert wird" / vgl. Sp. 2, Zn. 7 bis 12;- 14 -e) "Die Steuerungsverarbeitungseinrichtung betreibt und erzeugt Steuer-signale zum Ausüben verschiedener Typen von Steuerung für die Infor-mationsausgabevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen von der zweiten Kommunikationseinrichtung und vergleicht die Identifika-tionsnummer des Computers, die in der Speichereinrichtung gespei-chert ist, mit der Identifikationsnummer, die von dem Computer über die erste und zweite Kommunikationseinrichtung gesandt worden ist. Wenn eine Übereinstimmung des Vergleichsergebnisses auftritt, steuert die Steuerungsverarbeitungseinrichtung einen vorbestimmten Teil in der Informationsausgabevorrichtung" / vgl. Sp. 3, Zn. 20 bis 28.f) "Die Audio Ausgabeeinrichtung zeigt den Betriebszustand der Informa-tionsausgabevorrichtung in Sprache auf der Basis des Beurteilungser-gebnisses an, das von der Informationsausgabevorrichtung zu dem Computer über die zweite und erste Kommunikationseinrichtung ge-sandt worden ist" / vgl. Sp. 3, Zn. 63 bis 68.Diese Fundstellen im Beschreibungsteil des Streitpatents, insbesondere die vorstehend angeführte Fundstelle e) in Sp. 3, Zn. 20 bis 28, belegen, dass der Begriff "auf Basis von" und damit die Formulierung in Anspruch 1 hin-sichtlich des Signals, "welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird", die inhaltliche Abhängigkeit des dargestellten Signals von der gesendeten Anzeigeeinheits-Information lehrt, denn, wie dort ausgeführt, wird erst die gesendete Identifikationsnummer mit der gespeicherten Identi-fikationsnummer verglichen, und nur, wenn der Vergleich eine Übereinstim-mung ergibt, erfolgt die Steuerung der Anzeigevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen. Das Streitpatent unterscheidet demnach zwischen dem Steuern der Anzeigevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen einer-seits und dem vorhergehenden Vergleich der Identifikationsnummern. Nach der Lehre des Streitpatents ist folglich das Signal, das die Anzeigeeinheit von der Videoquelle empfängt und welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-In-formation erzeugt wird, ein Signal, dessen Inhalt entsprechend der Anzei-- 15 -geeinheits-Information auf der Anzeigeeinheit dargestellt wird, jedoch nicht der vorhergehende Vergleich der beiden Identifikationsnummern.Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 durch die Beschränkung der Anzeigeeinheits-Information auf eine ID-Num-mer, indem das Merkmal (3a) des erteilten Anspruchs 1 ersetzt wird durch:(3a) wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifi-zieren der Anzeigeeinheit ist; und.Im einzigen Anspruch des Hilfsantrags 2 wird zusätzlich zur Änderung ge-mäß Hilfsantrag 1 der Begriff "Videoquelle" entsprechend dem erteilten An-spruch 2 durch den Begriff "Computer" ersetzt, so dass die Merkmale (2), (4), (4a) und (4b) folgenden Wortlaut haben:(2) eine Videoschaltung (11), die angepasst ist zur Anzeige von Video-signalen, die durch einen Computer (1) gesendet werden;(4) einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirek-tionalen Kommunizieren mit dem Computer (1);(4a) wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Infor-mation von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet und(4b) die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer (1) empfängt, wel-ches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird.Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 baut ebenfalls auf Anspruch 1 des Hilfsan-trags 1 auf und unterscheidet sich von diesem durch das Merkmal (4b), das folgendermaßen lautet:- 16 -(4b) die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle (1) empfängt, welches erzeugt wird, wenn die Anzeigeeinheits-Information mit der in der Videoquelle (1) registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt.Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 4 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 und beschränkt zusätzlich, wie auch Hilfsantrag 2, die Video-quelle auf einen Computer.Gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 wird, ausgehend von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, das Merkmal (4b) folgendermaßen formuliert:(4b) damit diese die Anzeigeeinheitsinformation mit einer ID-Nummer vergleichen kann, die in der Videoquelle (1) registriert ist, und wobei die Anzeigeeinheit durch die Videoquelle (1) gesteuert wird, wenn die Anzeigeeinheitsinformation in der Videoquelle (1) registriert ist, wobei die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle (1) empfängt.Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 6 entspricht wiederum dem An-spruch 1 des Hilfsantrags 5 und beschränkt zusätzlich, wie auch die Hilfs-anträge 2 und 4, die Videoquelle auf einen Computer, wobei darüber hinaus folgender Disclaimer in das Streitpatent aufgenommen ist: "Das Merkmal, dass die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer empfängt, welches auf Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird, stellt eine unzu-lässige Erweiterung dar, aus welcher keine Rechte hergeleitet werden kön-nen."- 17 -II.1. Der Gegenstand des nach Hauptantrag verteidigten Anspruchs 1 des Streit-patents in der erteilten Fassung geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).Ob eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, ergibt ein Vergleich des Ge-genstands des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unter-lagen, wobei der Gegenstand des Patents die unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnung durch die Patentansprüche vorgegebene Lehre ist und der Inhalt der Patentanmeldung durch die Gesamtheit der Unterlagen bestimmt wird, ohne dass den Patentansprüchen eine gleich hervorgehobe-ne Bedeutung wie im Patent zukommt.Ein unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen ge-tragener Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte. Dabei gehört zum Offenbarungsgehalt einer Pa-tentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Er-weiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weiterge-hende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fach-wissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann, vgl. BGH GRUR 2010, 509-513 - Hubgliedertor I; BGH GRUR 2010, 910-916 -Fälschungssicheres Dokument.2. Dem Fachmann offenbart die ursprüngliche Anmeldung an keiner Stelle un-mittelbar und eindeutig, dass der Gegenstand der Erfindung auch eine Anzei-geeinheit sein soll, in deren Speicher Anzeigeeinheits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert ist und die ein auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugtes Signal von - 18 -einer Videoquelle empfängt (Merkmale (2), (3), (3a), (4b) des erteilten An-spruchs 1).3. Die Anmeldung führt im allgemeinen Beschreibungsteil ausgehend von der Darlegung des Stands der Technik aus, dass die Ziele der Erfindung darin bestünden, Informationsausgabesysteme bereitzustellen, bei denen a) ent-weder ein Computer verschiedene Typen von Steuerung einer Informations-ausgabevorrichtung ausüben könne oder b) das Informationsgeheimnis ge-wahrt und der Leistungsverbrauch beschränkt werde oder c) der Computer von dem Betriebszustand der Informationsausgabevorrichtung informiert wer-de. Gemäß den weiteren Erläuterungen im allgemeinen Beschreibungsteil sollen sich diese Ziele durch ein Informationsausgabesystem erreichen las-sen, das auf der einen Seite einen Computer mit einer ersten Kommunikati-onseinrichtung und einer Speichereinrichtung und auf der anderen Seite eine Informationsausgabevorrichtung mit einer zweiten Kommunikationseinrich-tung, einer Steuerungsverarbeitungseinrichtung und einer Speichereinrich-tung umfasst, wobei die Speichereinrichtung des Computers die Identifika-tionsnummer der Informationsausgabevorrichtung speichert und die Spei-chereinrichtung der Informationsausgabevorrichtung die Identifikationsnum-mer des Computers enthält, vgl. S. 4, Z. 12 bis S. 5, Z. 2 der ursprünglichen Anmeldung gemäß dem Dokument B1.Daran anschließend werden zwei Varianten unterschieden, deren erste auf S. 5, Zn. 4 bis 16 beschrieben wird und sich auf den vorstehend angeführten Aspekt a) der Steuerung der Informationsausgabevorrichtung bezieht. Dem-nach sendet der Computer eine Identifikationsnummer an die Informations-ausgabevorrichtung, wo sie mit der Identifikationsnummer des Computers, die in der Speichereinrichtung der Informationsausgabevorrichtung gespei-chert ist, verglichen wird. Stimmen beide Identifikationsnummern überein, steuert die Steuerungsverarbeitungseinrichtung die Informationsausgabevor-richtung auf Basis von Steueranweisungen des Computers (Alternative 1). In den folgenden drei Absätzen auf S. 5, Z. 18 bis S. 6, Z. 2 geht die Anmel-- 19 -dung auf die zweite Variante ein, die eine sorglose Anzeige der Information eines Computerbenutzers verhindern soll und demnach den vorstehend ge-nannten Aspekt b) der Wahrung des Informationsgeheimnisses betrifft. Ge-mäß dieser Variante sendet die Informationsausgabevorrichtung eine Identi-fikationsnummer an den Computer, der sie mit der in seiner Speichereinrich-tung gespeicherten Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrich-tung vergleicht. Stimmen beide Identifikationsnummern überein, kommuni-ziert der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung. Liegt hingegen keine Übereinstimmung vor, werden Informationen von der Ausgabevorrich-tung nicht normal ausgegeben und die Informationen eines Computerbenut-zers wird nicht sorglos angezeigt (Alternative 2).Somit offenbart der vorstehend zitierte allgemeine Beschreibungsteil,− dass nach Alternative 1 in der Informationsausgabevorrichtung die Identifikationsnummer des Computers, d. h. die Identifikationsnummer zum Identifizieren des Computers gespeichert ist, dass vom Computer eine Identifikationsnummer an die Informationsausgabevorrichtung ge-sendet wird, dass in der Informationsausgabevorrichtung die gesendete mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird und nur bei Übereinstimmung der Computer die Informationsausgabevorrich-tung steuert,− dass nach Alternative 2 im Computer die Identifikationsnummer der In-formationsausgabevorrichtung, d. h. die Identifikationsnummer zum Identifizieren der Informationsausgabevorrichtung gespeichert ist, dass von der Informationsausgabevorrichtung eine Identifikationsnummer an den Computer gesendet wird, dass im Computer die gesendete mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird und nur bei Übereinstimmung der Computer mit der Informationsausgabevorrich-tung kommunizieren kann, so dass eine sorglose Anzeige der Informa-tion eines Computerbenutzers verhindert wird.- 20 -Während demnach in Alternative 1 eine Identifikationsnummer vom Com-puter an die Informationsausgabevorrichtung gesendet und dort mit der ge-speicherten Identifikationsnummer verglichen wird, wird in Alternative 2 eine Identifikationsnummer von der Informationsausgabevorrichtung an den Computer gesendet und dort mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen. Beide Fälle unterscheiden sich folglich insbesondere in der Sen-derichtung der Identifikationsnummern und dem Ort des Vergleichs. Dabei korrespondieren diese Angabe hinsichtlich der Senderichtung und dem Ort des Vergleichs mit den Angaben in den ursprünglichen Ansprüchen 2,5 und 12 einerseits und dem Angaben in Anspruch 4 andererseits. Nur bei Überein-stimmen zweier Identifikationsnummern steuert der Computer einen vorbe-stimmten Teil der Informationsausgabevorrichtung (Ansprüche 2 und 12 der Anmeldung) oder kommuniziert der Computer mit der Informationsausgeabe-vorrichtung (Anspruch 4) oder wird eine Information normal von der Informa-tionsausgabevorrichtung ausgegeben (Anspruch 5).Hingegen offenbaren der allgemeine Beschreibungsteil und die ursprüngli-chen Ansprüche weder das Merkmal, dass die Videosignale durch eine Vi-deoquelle gesendet werden (Merkmal (2)) noch die Merkmale (3), (3a) und (4b) des Anspruchs 1 des Streitpatents, wonach in dem Speicher der An-zeigeeinheit eine Anzeigeeinheits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert sein soll und die Anzeige-einheit ein Signal von einer Videoquelle empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird. Denn unmittelbar und eindeutig offenbaren der allgemeine Beschreibungsteil und die ursprünglichen Ansprü-che diesbezüglich lediglich, dass die gesendeten Signale von einem Compu-ter stammen (Merkmal (2)), dass in dem Speicher der Anzeigeeinheit eine ID-Nummer zum Identifizieren des Computers gespeichert ist (Merkmale (3) und (3a)) und dass die Anzeigeeinheit nur dann mit dem Computer kommuni-zieren kann, wenn die vom Computer gesendete ID-Nummer mit der in der Anzeigeeinheit gespeicherten ID-Nummer übereinstimmt (Merkmal (4b)).- 21 -4. Die Ausführungsbeispiele offenbaren obige Merkmale ebenfalls nicht.Die in den Figuren 1 bis 4 gezeigten und auf S. 8, Z. 10 bis S. 15, Z. 14 der ursprünglichen Anmeldung B1 erläuterten ersten beiden Ausführungsbei-spiele betreffen entsprechend dem allgemeinen Beschreibungsteil eine In-formationsausgabevorrichtung umfassend einen Computer (1) und eine An-zeigevorrichtung (6), die jeweils einen Speicher (4, 9) enthalten und über Kommunikationssteuereinrichtungen (5, 9) miteinander kommunizieren. Da-bei kann im Betrieb eine Steueranweisung für die Anzeigevorrichtung von ei-nem Computernutzer über eine in der Zeichnung nicht dargestellte Tastatur eingegeben werden und von einer Software in dem Computer erfolgen. Die CPU (2) leitet über die Kommunikationssteuereinrichtung (5) und die Anzei-gesteuereinrichtung (3) die Steueranweisung weiter an die Anzeigevorrich-tung, in welcher der Mikrocomputer (7) die Ablenkschaltung (10) sowie die Videoschaltung (11) entsprechend steuert, so dass Anzeigegröße und -po-sition, Helligkeit, Kontrast und Farbton optimal eingestellt werden. Diese Kommunikation zwischen Anzeigevorrichtung und Computer wird bspw. wäh-rend der Herstellung der Anzeigevorrichtung verwendet, um beim Einstellen der Anzeigevorrichtung die gesamte notwendige Information in den Speicher der Anzeigevorrichtung schreiben zu können, vgl. S. 8, Z. 10 bis S. 10, Z. 26.Im Anschluss an diese allgemeinen Ausführungen bezieht sich das erste Ausführungsbeispiel explizit auf einen "anderen Fall als dem Einstellen beim Hersteller, nämlich zum Einstellen in einem System, wie es in Fig. 1 gezeigt ist, um Daten, die kein Überschreiben erfordern, nämlich Werte, die bei der Herstellung voreingestellt worden sind, wie zum Beispiel die Anzahl aller Da-ten oder die Daten in dem entsprechenden Frequenzbereich davor zu schützen, dass sie durch Fehler gelöscht oder überschrieben werden" / vgl. S. 10, Z. 27 bis S. 11, Z. 5. Demnach betrifft das erste Ausführungsbeispiel ab S. 10, Z. 27 ein System, mit dem die Daten in dem Speicher der Anzeige-vorrichtung vor einem fehlerhaften Löschen oder Überschreiben geschützt werden sollen. Dazu ist vorgesehen, dass "der Mikrocomputer in der Anzei-- 22 -gevorrichtung auf das Senden der Identifikationsnummer(n), die dem Com-puter zugeordnet ist, d. h. die sogenannte ID-Nummer von dem Computer"wartet "und kontrolliert, ob die empfangene ID-Nummer in der Liste der regis-trierten ID-Nummern registriert ist, die in dem Speicher 9 in der Anzeigevor-richtung 6 gespeichert ist", vgl. S. 11, Zn. 15 bis 22. Nur wenn die ID-Num-mer registriert ist, kann die Benutzersteuerung von Anzeigegröße, -position,-helligkeit und -kontrast erfolgen oder kann ein Einstellen der Anzeigevorrich-tung wie beim Hersteller erlaubt werden, so dass eine sorglose Steuerung der Anzeigevorrichtung verhindert wird.Dieser Teil des ersten Ausführungsbeispiels offenbart somit, dass die in der Anzeigevorrichtung gespeicherten Daten dadurch vor einem unbefugten Lö-schen geschützt werden, dass in der Anzeigevorrichtung die ID-Nummer des Computers, die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendet worden ist, mit der ID-Nummer, die in der Anzeigevorrichtung gespeichert ist, ver-glichen wird. Nur bei Übereinstimmung der ID-Nummern kann der Computer die Informationsausgabevorrichtung steuern und können die in der Anzeige-vorrichtung gespeicherten Daten überschrieben oder gelöscht werden. Die ID-Nummer hat demnach die Funktion eines Administrator-Passwortes.Nach dieser Beschreibung des Sendens der ID-Nummer des Computers vom Computer an die Anzeigevorrichtung wird auf S. 12, Z. 14 bis S. 13, Z. 2 zum ersten Ausführungsbeispiel folgendes ausgeführt: "Das obige ist ein Beispiel dafür, daß eine ID-Nummer zu der Anzeigevorrichtung 6 von dem Computer 1 gesandt wird. Es ist jedoch nutzlos zu sagen, dass der umge-kehrte Fall des obigen möglich ist. Es wird nämlich eine ID-Nummer zu dem Computer 1 von der Anzeigevorrichtung 6 gesandt, so dass der Computer 1 identifiziert, dass die Anzeigevorrichtung 6, die eine Kommunikationsfunktion hat, verbunden ist, und der Computer 1 vergleicht die ID-Nummer mit der ID-Nummer, die im Computer 1 registriert ist. Wenn die entsprechende ID-Num-mer registriert ist, steuert der Computer 1 die Anzeigevorrichtung 6 durch eine vorbestimmte Steueranweisung. Wenn sie nicht registriert ist, urteilt der - 23 -Computer 1, dass er die Anzeigevorrichtung 6 nicht steuern kann, und er wird die Anzeigevorrichtung 6 nicht steuern. Dadurch kommuniziert der Computer 1 mit einer spezifischen Anzeigevorrichtung 6 und kann eine Steuerung ausüben, wie zum Beispiel das Ändern der Farbtemperatur eines Bildes, das auf der Anzeigevorrichtung 6 gezeigt wird, oder das Ändern der Anzeigegröße abhängig von der Anwendungssoftware."Der umgekehrte Fall aus dem ersten Ausführungsbeispiel offenbart dem-nach, dass ebenfalls zum Schutz der Daten in der Anzeigevorrichtung vor fehlerhaftem Löschen oder Überschreiben eine ID-Nummer von der Anzei-gevorrichtung zum Computer gesendet wird, wodurch der Computer identifi-ziert, dass die Anzeigevorrichtung verbunden ist, dass dann der Computer diese gesendete ID-Nummer mit der in seinem Speicher registrierten ID-Nummer vergleicht und bei Übereinstimmung schließlich eine vorbestimmte Steueranweisung erfolgt, wohingegen der Computer bei Nichtübereinstim-mung die Anzeigevorrichtung nicht steuern kann. Anders als im vorhergehen-den Fall wird im umgekehrten Fall eine ID-Nummer von der Anzeigevor-richtung an den Computer gesendet und dort mit der im Computer regis-trierten ID-Nummer verglichen.Hingegen ist dem ersten Ausführungsbeispiel kein Hinweis dahingehend zu entnehmen, dass die ID-Nummer des "umgekehrten Falls", die von der An-zeigevorrichtung zu dem Computer gesendet und dort mit der im Computer gespeicherten ID-Nummer verglichen wird, eine andere ID-Nummer ist als die ID-Nummer des vorhergehenden Falls, die vom Computer zur Anzeige-vorrichtung gesendet und in der Anzeigevorrichtung verglichen wird. Da die ID-Nummer des ersten Ausführungsbeispiels gemäß S. 11, Zeilen 15 bis 18 als die dem Computer zugeordnete Identifikationsnummer, d. h. die ID-Num-mer des Computers, definiert ist und der "umgekehrte Fall" des ersten Aus-führungsbeispiels auf S. 12, Z. 14 bis S. 13, Z. 12 auch keine andere Bedeu-tung des Begriffs ID-Nummer zeigt, kann der "umgekehrte Fall" unmittelbar und eindeutig auch lediglich eine Umkehrung der Senderichtung der ID-Num-- 24 -mer des Computers und einen anderen Ort des Vergleichs der ID-Nummern, aber keine Bedeutungsänderung des Begriffs ID-Nummer offenbaren.Somit offenbart der erste Fall des ersten Ausführungsbeispiels ein Senden der ID-Nummer des Computers vom Computer an die Anzeigevorrichtung, wo dann die Nummer verglichen wird, und der umgekehrte Fall des ersten Ausführungsbeispiels ein Senden einer ID-Nummer von der Anzeigevorrich-tung an den Computer, in dem die Überprüfung der Registrierung erfolgt. Ei-ne unmittelbare und eindeutige Offenbarung dafür, dass im ersten Ausfüh-rungsbeispiel die ID-Nummer des umgekehrten Falls im Gegensatz zum vor-hergehenden Fall nicht die ID-Nummer des Computers, sondern eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung ist, gibt es nicht.Das anhand der Figuren 1 und 4 und der Beschreibung auf S. 13, Z. 14 bis S. 15, Z. 14 erläuterte zweite Ausführungsbeispiel unterscheidet sich da-durch vom ersten Ausführungsbeispiel, dass nicht eine sorglose Steuerung der Anzeigevorrichtung und ein fehlerhaftes Überschreiben oder Löschen von Speicherdaten der Anzeigevorrichtung verhindert werden sollen, sondern die sorglose Anzeige von Information. Dazu wird wie im ersten Ausführungs-beispiel vom Computer eine ID-Nummer an die Anzeigevorrichtung gesendet und dort mit der im Speicher der Anzeigevorrichtung enthaltenen ID-Nummer verglichen. Im Unterschied zum ersten Beispiel wird jedoch nur bei Überein-stimmung der ID-Nummern eine Information auf dem Bildschirm angezeigt. Bei Nichtübereinstimmung der ID-Nummern wird hingegen zur Erhöhung der Geheimhaltung die horizontale und vertikale Synchronisation der Anzeige-vorrichtung unterbunden und dementsprechend nichts auf der Anzeigevor-richtung angezeigt.Auf die konkrete Eingabe der ID-Nummer geht die gesamte Anmeldung le-diglich an einer einzigen Stelle ein, nämlich beim zweiten Ausführungsbei-spiel auf S. 15, Zn. 10 bis 14 der ursprünglichen Anmeldung B1: "Durch Ver-wenden der zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombiniert wird, - 25 -nur wenn ein Benutzer des Computersystems eine vorbestimmte ID-Nummer über die Tastatur eingibt, diese korrekt auf der Anzeigevorrichtung 6A ange-zeigt und es kann verhindert werden, dass Information, die auf der CDT 14 angezeigt wird, sorglos angezeigt wird." Demnach ist zumindest im zweiten Ausführungsbeispiel die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendete ID-Nummer ein über die Tastatur eingegebenes Passwort, wobei sich diese Fundstelle explizit auf die "zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombiniert" bezieht.Das dritte Ausführungsbeispiel beschreibt auf S. 15, Z. 16 bis S. 17, Z. 6 ein Informationssystem, in dem ein Computer im Gegensatz zu den vorherge-henden Ausführungsbeispielen nicht nur eine, sondern eine Vielzahl von Anzeigevorrichtungen steuern kann und in dem jeder Anzeigevorrichtung eine registrierte ID-Nummer zugeordnet ist, die vom Computer vorab an die Anzeigevorrichtung gesendet wird. Dazu weisen die Anzeigevorrichtungen wie in Fig. 6 gezeigt eine Teileinrichtung 26 auf. Diese teilt "Videosignale oder synchronisierende Signale, die von dem Computer 1 oder einer Signal-quelle zu anderen Anzeigevorrichtungen gesandt worden ist" und leitet sie weiter zu einer anderen Anzeigevorrichtung (S. 17, Zn. 1 bis 6). Dadurch werden die Videosignale von den einzelnen Anzeigevorrichtungen durchge-schleift, so dass diese nicht separat mit dem Computer verbunden werden müssen. Hingegen weisen die anhand der Figuren 1 und 4 erläuterten Anzei-gevorrichtungen der ersten beiden Ausführungsbeispiele diese Teileinrich-tungen nicht auf, da sie nur zur Kommunikation mit einem Computer aus-gelegt sind, jedoch nicht zur Kommunikation mit weiteren Anzeigevorrich-tungen. Diese Fundstelle im dritten Ausführungsbeispiel kann demnach auch nicht als Offenbarung für das Merkmal B-2.1 des erteilten Anspruchs 1 hinsichtlich des Begriffs "Videoquelle" herangezogen werden, da sich die ers-ten beiden Ausführungsbeispiele einerseits und das dritte Ausführungsbei-spiel andererseits auf unterschiedliche Ausgestaltungen von Anzeigevorrich-tungen beziehen und das dritte Ausführungsbeispiel diesbezüglich lediglich offenbart, dass die dort beschriebene Anzeigevorrichtung eine Teileinrich-- 26 -tung enthält, die Videosignale oder synchronisierende Signale, die von dem Computer oder einer Signalquelle zu anderen Anzeigevorrichtungen gesandt worden ist, aufteilt.Die übrigen Ausführungsbeispiele vier bis acht betreffen allgemein die Kom-munikation zwischen Computer und Anzeigevorrichtung, enthalten aber keinen Hinweis bezüglich des Sendens von ID-Nummern zwischen Com-puter und Anzeigevorrichtung.5. Die Beklagte ist der Ansicht, die Lehre des Streitpatents bestehe darin, dass in dem Speicher einer spezifischen Anzeigeeinheit eine individuelle und ein-zigartige ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit und damit eine Anzeigeeinheits-ID gespeichert sei, dass diese an die Videoquelle gesendet werde und die Anzeigeeinheit ein auf Basis der ID-Nummer erzeugtes Signal von der Videoquelle empfange. Ursprünglich offenbart sei diese Anzeigeein-heit durch den auf S. 12, Z. 14 bis S. 13, Z. 12 der ursprünglichen Anmel-dung beschriebenen "umgekehrten Fall" des ersten Ausführungsbeispiels in Verbindung mit der Beschreibungseinleitung auf S. 5, Zn. 18 bis 24. So offenbare zwar das erste Ausführungsbeispiel auf S. 8, Z. 10 bis S. 12, Z. 13 das Verhindern einer sorglosen Steuerung der Anzeigevorrichtung, indem im Speicher des Computers eine ID-Nummer zum Identifizieren des Computers gespeichert sei, diese an die Anzeigevorrichtung gesendet werde und ein Ändern von Anzeigeparametern nur bei Übereinstimmung der in der Anzei-gevorrichtung und dem Computer gespeicherten ID-Nummer erlaubt sei, so dass in diesem Fall die ID-Nummer eine Computer-ID sei. Jedoch stünde im umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels im Vordergrund, dass der Computer verschiedene Typen von Steuerung ausüben könne. Die ID-Num-mer habe daher im umgekehrten Fall die Bedeutung einer Anzeigeeinheits-ID, die von der Anzeigeeinheit zum Identifizieren der Anzeigeeinheit an den Computer gesendet werde und daher zwangsläufig im Speicher der Anzei-geeinheit enthalten sein müsse. Nur wenn diese ID-Nummer mit der im Com-puter gespeicherten Anzeigeeinheits-ID übereinstimme, könne der Computer - 27 -die Anzeigeeinheit steuern. Dabei sei wesentlich, dass aufgrund des Wortes "kann" in Zeile 24 der Seite 12 und des Hinweises auf eine "spezifische An-zeigevorrichtung" in den nachfolgenden Zeilen 27 und 28 zum Ausdruck komme, dass der Computer bei Nichtübereinstimmung der ID-Nummern die spezifische Anzeigevorrichtung im Gegensatz zum vorhergehenden Fall zwar steuern dürfe, aber technisch nicht könne. Hingegen befasse sich das zweite Ausführungsbeispiel ab S. 13, Z. 14 bis S. 15, Z. 14 mit dem Verhindern einer sorglosen Anzeige von Information auf dem Bildschirm, indem diese nur dann korrekt angezeigt werde, wenn eine über eine Tastatur eingegebe-ne ID-Nummer mit der in der Anzeigevorrichtung gespeicherten ID-Nummer übereinstimme. Die Tastatureingabe der ID-Nummer sei jedoch auf das zwei-te Ausführungsbeispiel beschränkt und der Verweis auf die "zuvor genannten Verfahren" auf S. 15, Zn. 10 bis 14 beziehe sich ausschließlich auf das hori-zontale und vertikale Synchronisieren des anzuzeigenden Bildes gemäß dem vorhergehenden Absatz auf S. 14, Z. 24 bis S. 15, Z. 8. Somit komme dem in den ersten beiden Ausführungsbeispielen durchgängig als ID-Nummer be-zeichneten Begriff je nach Beispiel entweder die Bedeutung einer Computer-ID (erstes Ausführungsbeispiel), einer Anzeigeeinheits-ID (umgekehrter Fall des ersten Ausführungsbeispiels) oder eines Passworts (zweites Ausfüh-rungsbeispiel) zu. Dies sei die einzig sinnvolle und daher unmittelbare und eindeutige Schlussfolgerung aus dem Offenbarungsgehalt der Beschreibung. Diese Auslegung werde durch die Beschreibungseinleitung (S. 5, Zn. 18 bis 24) gestützt, wonach in dem Computer eine Identifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung gespeichert sei. Folglich müsse die von der Informationsausgabevorrichtung an den Computer gesendete ID-Num-mer ebenfalls eine Identifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeige-vorrichtung sein, wobei diese Nummer zwangsläufig nur aus dem Speicher der Informationsausgabevorrichtung stammen könne. Zudem sei der Begriff "Videoquelle" durch das dritte Ausführungsbeispiel offenbart.6. Diese Argumentation beruht jedoch nicht darauf, was den ursprünglich ein-gereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, sondern - 28 -auf einer weitergehenden Erkenntnis, zu der der Fachmann - wenn über-haupt - den aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwand-lung der offenbarten Lehre gelangen kann.Denn das erste Ausführungsbeispiel bezieht sich - wie dargelegt - ausdrück-lich auf die Vorgabe, die im Speicher der Anzeigevorrichtung enthaltenen Da-ten vor unberechtigem Zugriff zu schützen, indem eine Änderung dieser Da-ten nur dann möglich sein soll, wenn die vom Computer an die Anzeigevor-richtung gesendete Computer-ID-Nummer im Speicher der Anzeige regis-triert ist, vgl. die angeführten Fundstellen der ursprünglichen Anmeldung. Dem umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels ist weder eine Än-derung dieser Vorgabe noch eine Änderung der Bedeutung des Begriffs "ID-Nummer" von einer Computer-ID-Nummer hin zu einer Anzeige-ID-Nummer zu entnehmen. Vielmehr offenbart auch der umgekehrte Fall lediglich eine Umkehrung der Senderichtung und einen anderen Vergleichsort, indem die ID-Nummer, d. h. die zuvor als Computer-ID-Nummer definierte Nummer, von der Anzeige an den Computer gesendet und dort mit der registrierten ID-Nummer verglichen wird, um ein unberechtigtes Überschreiben von Daten in der Anzeigevorrichtung zu verhindern. Entgegen der Argumentation der Be-klagten gibt es auch keine Zwangsläufigkeit dafür, dass die von der Anzeige an den Computer gesendete ID-Nummer eine Anzeige-ID-Nummer sein muss. Denn zum einen würde dies der Vorgabe widersprechen, wonach durch die gesendete ID-Nummer des ersten Ausführungsbeispiels ein un-berechtigtes Löschen von in der Anzeige gespeicherten Daten verhindert werden soll, was sinnvollerweise nur durch eine Computer-ID-Nummer er-reicht werden kann, und zum anderen stellt es durchaus eine plausible Variante dar, wenn zum Schutz der Anzeigedaten vor ungerechtfertigtem Überschreiben entsprechend der Offenbarung des umgekehrten Falls die im Anzeigespeicher enthaltene Computer-ID-Nummer an den Computer gesen-det und dort mit der registrierten ID-Nummer verglichen wird, insbesondere da die ID-Nummer im zweiten Ausführungsbeispiel unter Verweis auf die - 29 -zuvor genannten Verfahren als ein über die Tastatur eingegebenes Passwort beschrieben ist.Dass im umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels die gesendete ID-Nummer die ID-Nummer der Anzeige sei und nicht die ID-Nummer des Computers, dass also die ID-Nummer des Normalfalls des ersten Ausfüh-rungsbeispiels auch ohne explizite Offenbarung eine andere Bedeutung habe als die ID-Nummer des umgekehrten Falls, soll sich gemäß den Ausführun-gen der Beklagten eindeutig aus S. 5, Z. 18 bis S. 6, Z. 2 der ursprünglichen Anmeldung ergeben. Diese Fundstelle bezieht sich jedoch laut S. 6, Zn. 1 und 2 ausdrücklich auf das Verhindern der sorglosen Anzeige und damit auf das zweite Ausführungsbeispiel, wo auf S. 5, Zn. 10 bis 14 betont wird, dass durch die Tastatureingabe der ID-Nummer die sorglose Anzeige verhindert wird. Im Gegensatz dazu betrifft das erste Ausführungsbeispiel das Verhin-dern einer sorglosen Steuerung. Eine Kombination dieser Fundstelle des all-gemeinen Beschreibungsteils mit dem umgekehrten Fall des ersten Aus-führungsbeispiels stellt daher weder eine unmittelbare noch eine eindeutige Offenbarung des in Rede stehenden beanspruchten Sachverhalts dar.Auch der Hinweis, dass das Wort "kann" in Zeile 24 von Seite 6 nicht die Bedeutung von "dürfen", sondern von "technisch nicht in der Lage sein" habe und dass deshalb ausgeschlossen sei, dass die ID-Nummer im umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels eine Computer-ID-Nummer sei, kann nicht überzeugen. Denn in der Erläuterung des ersten Ausführungsbeispiels verwendet die Anmeldung an mehreren Stellen das Wort "kann" in der Be-deutung von "dürfen", vgl. z. B. S. 11, Zn. 24 bis 28: "[…] so dass die Benut-zersteuerung […] durchgeführt werden kann", oder S. 12, Zn. 5 bis 10: "[…] kann erlaubt sein".Zudem ist entgegen der Ausführungen der Beklagten auch die Angabe, dass im umgekehrten Fall der Computer bei Übereinstimmung der ID-Nummern mit einer spezifischen Anzeigevorrichtung kommuniziert (S. 12, Zn. 27 u. 28), - 30 -kein Beleg dafür, dass der Speicher der Anzeigeeinheit eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit enthält, sondern lediglich ein Beleg dahin-gehend, dass eine Anzeigeeinheit, die eine ID-Nummer versendet, eine spe-zifische Anzeigeeinheit ist.Da somit die Anmeldungsunterlagen an keiner Stelle unmittelbar und eindeu-tig offenbaren, dass im Speicher der Anzeigeeinheit Anzeigeeinheits-Infor-mation umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit ge-speichert ist und dass die Anzeigeeinheit ein auf der Basis der Anzeigeein-heits-Information erzeugtes Signal von einer Videoquelle empfängt (Merk-male (2), (3), (3a), (4b) des erteilten Anspruchs 1), geht die im erteilten An-spruch 1 gegebene Lehre über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hi-naus.7. Gleiches gilt für den erteilten Unteranspruch 2, in dem lediglich der Begriff Vi-deoquelle des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag durch den Begriff Computer ersetzt wird.8. Darüber hinaus hat das Patent auch in der abgeänderten Fassung gemäß Hilfsantrag 1, in dem die Anzeigeeinheits-Information als ID-Nummer defi-niert ist, und gemäß Hilfsantrag 2, in dem zusätzlich die Videoquelle als Computer spezifiziert ist, keinen Bestand, denn wie vorstehend ausgeführt, offenbart die Anmeldung nicht, dass im Speicher der Anzeigeeinheit eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert ist und dass die Anzeigeeinheit ein auf der Basis der ID-Nummer erzeugtes Signal von einem Computer empfängt (Merkmale (3a) und (4b) der Ansprüche 1 nach Hilfs-antrag 1 und 2).9. Gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 umfasst die Anzeigeeinheit einen Speicher, in welchem zumindest eine ID-Nummer zum Identifizieren der An-zeigeeinheit gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle empfängt, welches erzeugt wird, wenn die Anzeigeeinheits-Infor-- 31 -mation mit der in der Videoquelle registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt.Demgegenüber schützt der erteilte Anspruch 1 eine Anzeigeeinheit, aufwei-send einen Speicher, in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information ge-speichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit umfasst und wobei die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeein-heits-Information erzeugt wird.Da das Streitpatent, wie bereits dargelegt, zwischen dem Steuern der An-zeigevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen einerseits und dem Vergleich der Identifikationsnummern anderereseits unterscheidet, lehrt die Formulierung "auf Basis von" des erteilten Anspruchs 1 die inhaltliche Ab-hängigkeit des dargestellten Signals von der gesendeten Anzeigeeinheits-In-formation. Das Signal, das die Anzeigeeinheit von der Videoquelle empfängt und welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird, ist folglich nach der Lehre des Streitpatents ein Signal, dessen Inhalt entspre-chend der Anzeigeeinheits-Information auf der Anzeigeeinheit dargestellt wird. Die neu aufgenommene Bedingung aus der Beschreibung, dass zuvor die Übereinstimmung zweier Identifikationsnummern vorliegen muss, setzt hingegen eine andere Lehre an die Stelle der erteilten Lehre, denn dieses Merkmal ist in der Beschreibung des Streitpatents nicht als zu der im Patent-anspruch unter Schutz gestellten Erfindung gehörig zu erkennen, so dass sich der Anspruch nach Hilfsantrag 3 auf ein vom erteilten Anspruch wesens-verschiedenes "Aliud" bezieht, vgl. BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmessein-richtung.10. Da sich der einzige Anspruch des Hilfsantrags 4 von Anspruch 1 des Hilfs-antrags 3 lediglich durch den Austausch des Begriffs "Videoquelle" durch den Begriff "Computer" unterscheidet, bezieht sich auch dessen Gegenstand auf ein vom erteilten Anspruch wesensverschiedenes "Aliud".- 32 -11. Für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 gelten die Ausführungen wie zu Hilfs-antrag 3, denn wie auch dort wird das Merkmal des Steuerns auf Basis der ID-Nummer ersetzt durch das Merkmal, dass die Anzeigeeinheit durch die Videoquelle gesteuert wird, wenn die Anzeigeeinheitsinformation in der Vi-deoquelle registriert ist, so dass auch dies ein gegenüber dem erteilten Anspruch 1 wesensverschiedenes "Aliud" ist.12. In Hilfsantrag 6 wird das unzulässige Merkmal "Videoquelle" zwar durch den zulässigen Begriff "Computer" ersetzt, doch treffen die obigen Ausführungen zu Hilfsantrag 5 bzgl. der unzulässigen Änderung gleichermaßen für den einzigen Anspruch nach Hilfsantrag 6 zu. Auch durch einen Disclaimer wird diese Schutzbereichsverschiebung hin zu einem bzgl. dem erteilten An-spruch 1 wesensverschiedenen "Aliud" nicht zulässig, vgl. die Leitsätze aus BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung.13. Demnach hat das Streitpatent weder in der erteilten Fassung gemäß Haupt-antrag noch in der Fassung einer der Hilfsanträge 1 bis 6 Bestand und warim angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Sredl Lokys Merzbach Brandt Dr. FriedrichHu
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