BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 23/01 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 28. November 2002 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 865 965 (= DE 598 00 065) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel, Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk, Gutermuth und Dipl.-Phys. Lokys für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 865 965 wird mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 20. Februar 1998 unter Inan-spruchnahme der Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung DE 29704865 U vom 18. März 1997 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 865 965 (Streitpatent), das einen Zierrahmen für die Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 598 00 065 geführt wird. Das Patent umfasst 6 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der Ver-fahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut hat: - 3 - "1. Zierrahmen (1) für die Scheinwerfer (2) oder Rücklichter von Kraftfahrzeugen mit einem, dem Umriß des Scheinwerfers (2) oder Rücklichtes angepaßten Profilbauteil (3), welcher eine oberflächenveredelte Außenseite (4) und eine dem Scheinwerfer-rand (5) oder Rücklichtrand zugekehrte Innenseite (6) aufweist, wobei die Innenseite (6) mit einem Klebemittel (7) versehen ist, um den Zierrahmen (1) mit der aus Glas oder Kunststoff beste-henden Frontscheibe (8) des Scheinwerfers (2) oder Rücklichts zu verbinden, dadurch gekennzeichnet, daß das Klebemittel (7) ein Doppelklebeband (9) ist, und daß der Zierrahmen (1) auf die Frontscheibe (8) des fest im Kraftfahrzeug eingebauten Schein-werfers (2) oder Rücklichts aufklebbar ist." Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbe-zogenen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genom-men. Mit seiner Nichtigkeitsklage macht der Kläger geltend, der Gegenstand des Streit-patents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Kläger stützt seine Behauptung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu, auf eine offenkundige Vorbenutzung einer aufklebbaren Scheinwer-ferabdeckung durch die Firma von M… GmbH & Co KG seit Mitte 1995 und hat dazu ein an den Kläger gerichtetes Faxschreiben vom 3. Mai 2001 mit einer TÜV-Bestätigung über eine Kunststoffabdeckung für Nebelscheinwerfer vom 23.05.1995 vorgelegt (Anlage A) sowie Zeugenbeweis angeboten. Er macht ferner geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und verweist hierzu auf die vorveröffent-lichten Druckschriften - 4 - - deutsche Auslegeschrift 1 042 494 (Anlage B) - französische Offenlegungsschrift 2 487 750 mit deutschsprachi-ger Übersetzung (Anlage C) - deutsches Gebrauchsmuster 93 14 023 (Anlage D) - deutsche Auslegeschrift 1 019 622 (Anlage E) - deutsches Gebrauchsmuster 88 11 467 (Anlage zum Schreiben vom 27.06.2002). Schließlich verweist der Kläger zum Nachweis dafür, dass ein zur Fixierung von Anbauteilen im Kfz.-Bereich geeignetes doppelseitiges Klebeband seit 1982 auf dem Markt sei, auf ein Schreiben der 3… GmbH vom 4. Mai 2001 (Anlage F) und bietet hierzu Zeugenbeweis an. Der Kläger beantragt, das europäische Patent 0 865 965 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen des Klägers in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig. Entscheidungsgründe: Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Ab-satz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nich-- 5 - tigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und in vollem Umfang begründet. I Streitpatentgegenstand Das Streitpatent betrifft einen Zierrahmen für die Scheinwerfer oder Rücklichter von Kraftfahrzeugen. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Sp 1 Abs 1 und 2) wird im Oberbe-griff des erteilten Anspruchs 1 von einem zB aus der deutschen Auslegeschrift 1 019 622 bekannten Zierrahmen für die Scheinwerfer oder Rücklichter von Kraft-fahrzeugen ausgegangen, dessen primäre Funktion die Befestigung der Front-scheibe des Scheinwerfers sei. Nach den weiteren Erläuterungen in der Streitpatentschrift (Sp 1 Abs 3) sind Zier-rahmen, welche allgemein als Scheinwerferzierringe bezeichnet wurden, seit vie-len Jahren bekannt und wurden insbesondere bei Kraftfahrzeugen in den 50er und 60er Jahren allgemein sowohl an den Frontscheinwerfern als auch an den Rück-lichtern verwendet. Moderne Kraftfahrzeuge wiesen derartige Scheinwerferzier-ringe nicht mehr auf, da sich grundsätzlich das Design geändert habe. Es habe sich nun herausgestellt, dass auf dem Markt ein starkes Bedürfnis bestehe, derar-tige Kraftfahrzeugscheinwerferzierringe nachträglich einzubauen, um dem Auto ein persönliches Aussehen zu geben. Dem Streitpatent liegt davon ausgehend die Aufgabe zugrunde (Streitpatent Sp 1 Abs 4), dies durch einen Zierrahmen zu ermöglichen, welcher jederzeit nachge-rüstet werden kann. Der Lösungsvorschlag besteht nach dem erteilten Anspruch 1 im einzelnen in ei-nem - 6 - 1. Zierrahmen (1) für die Scheinwerfer (2) oder Rücklichter von Kraftfahrzeugen; 1.1 der Zierrahmen (1) besteht aus einem Profilbauteil (3); 1.1.1 der Profilbauteil (3) ist dem Umriß des Scheinwerfers (2) oder Rück-lichtes angepasst, 1.1.2.1 der Profilbauteil (3) weist eine oberflächenveredelte Außenseite (4) und 1.1.3 eine dem Scheinwerferrand (5) oder Rücklichtrand zugekehrte Innenseite (6) auf; 1.1.3.1 die Innenseite (6) des Profilbauteils (3) ist mit einem Klebemittel (7) versehen; 1.1.3.1.1 das Klebemittel (7) dient dazu, den Zierrahmen (1) mit der aus Glas oder Kunststoff bestehenden Frontscheibe (8) des Scheinwerfers (2) oder Rücklichts zu verbinden; (Oberbegriff) 1.1.3.1.2 das Klebemittel (7) ist ein Doppelklebeband (9); 1.1.3.1.3 der Zierrahmen (1) ist auf die Frontscheibe (8) des fest im Kraftfahr-zeug eingebauten Scheinwerfers (2) oder Rücklichts aufklebbar. (Kennzeichen). Wesentlich für die Problemlösung ist demnach, dass der Zierrahmen – entspre-chend dem kennzeichnenden Merkmal 1.1.3.1.3 – auf die Frontscheibe des fest im Kraftfahrzeug eingebauten Scheinwerfers oder Rücklichts aufklebbar ist und zwar – entsprechend dem weiteren kennzeichnenden Merkmal 1.1.3.1.2 iVm Merkmal 1.1.3.1.1 – mittels eines Doppelklebebandes als (einzigem) Verbin-dungsmittel, womit - wie die Streitpatentschrift (Sp 1 Z 30 bis 37) erläutert – er-reicht wird, dass sich die erfindungsgemäßen Zierrahmen jederzeit bei jedem Kraftfahrzeug vom Besitzer selbst nachrüsten lassen. - 7 - II Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes 1. Der Umstand, dass mit dem im Anspruch 1 gelehrten Zierrahmen im Ergebnis (lediglich) ein ästhetisch-optischer Effekt erreichbar ist, schließt Patentschutz nicht aus, denn die Lehre des Anspruchs 1 umfaßt ersichtlich technische Mittel (vgl hierzu Busse, PatG, 5. Aufl., § 1 Rdn 41 mit weiteren Rechtsprechungsnachwei-sen). 2. Es kann unerörtert bleiben, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 – wie vom Kläger behauptet - gegenüber der geltend gemachten Vorbenutzung nicht neu ist. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruht er jedenfalls ge-genüber dem druckschriftlichen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl BGH GRUR 1991, 120, 121 liSp Abs 3 – „Elastische Bandage“). Für den zuständigen Durchschnittsfachmann, einen mit dem Design von Kraftfahr-zeugteilen und ihrer Anbringung befassten, berufserfahrenen Maschinenbau-ingenieur mit Fachhochschulabschluß, der einschlägige Kenntnisse auf dem Ge-biet des Karosseriebaus hat, ergibt sich die Lehre des Anspruchs 1 in naheliegen-der Weise aus dem Stand der Technik nach der deutschen Auslegeschrift 1 019 622 (Anlage E) und dem deutschen Gebrauchsmuster 93 14 023 (Anla-ge D). Aus der deutschen Auslegeschrift 1 019 622, von der die Erfindung – wie darge-legt – im Oberbegriff des Anspruchs 1 ausgeht, ist ein Zierrahmen (Verschlussde-ckel mit Zierwirkung) für die Scheinwerfer oder Rücklichter (Leuchten) von Kraft-fahrzeugen bekannt (Merkmal 1.), der – entsprechend den Merkmalen 1.1., 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 – aus einem dem Umriß des Scheinwerfers bzw Rücklichts ange-passten Profilbauteil mit oberflächenveredelter Außenseite (verspiegelter Ver-schlussdeckel aus Kunststoff) und – selbstverständlich – eine dem Scheinwerfer- oder Rücklichtrand zugekehrte Innenseite aufweist, vgl dort den aus einem die - 8 - Randzone der durchsichtigen (Abdeck-)Scheibe umfassenden Rahmen mit oder ohne Quer- und Längsstege bzw -streben 3 gemäß Abb. 1 bis 3 iVm Sp 2 Z 21 bis 30 sowie die Ansprüche 1 bis 3 und 7. Der Profilbauteil ist – entsprechend den Merkmalen 1.1.3.1 und 1.1.3.1.1 – mittels Verklebens mit der Frontscheibe (durchsichtige Abdeck-Scheibe) des Scheinwerfers oder Rücklichts verbunden, vgl die im dortigen Anspruch 6 genannte Alternative sowie Sp 1 vorletzter Absatz. Durch den bekannten Zierrahmen aus verspiegeltem Kunststoff wird - wie auch schon mit dem früher üblichen verchromten Zierring aus Metall, von dem die dor-tige Erfindung ausgeht - ein passender (gefälliger) Übergang zwischen der durch-sichtigen Frontscheibe und dem meist lackierten Scheinwerfer-/Leuchtengehäuse bzw der Fahrzeugwand, dh eine gewünschte Zierwirkung, geschaffen, vgl Sp 1 Abs 1, insbes Z 4 bis 14 iVm Sp 2 Z 25 bis 30. Zwar dient dieser aus den 50er Jahren bekannte Zierrahmen – seinem techni-schen Zweck entsprechend – dazu, die Frontscheibe des Scheinwerfers oder Rücklichts mit dem Scheinwerfer- bzw Leuchtengehäuse oder mit der Fahrzeug-wand zu verbinden und erfüllt insoweit eine Doppelfunktion. Nach der Überzeu-gung des Senats kann jedoch nichts Erfinderisches darin gesehen werden, auf ei-nen solchen, auf die Scheinwerfer- oder Leuchtenscheibe aufklebbaren Zierrah-men auch dann zurückzugreifen, wenn neue Serienfahrzeuge mit modernem De-sign und dementsprechend mit (fest eingebauten) Scheinwerfern oder Rücklich-tern ohne Zierrahmen erstausgestattet sind. Denn gerade für das eigene Auto, das „Heiligs Blechle“, wie es der Schwabe liebevoll nennt, besteht von jeher ein weit verbreiteter, alltäglicher Wunsch, serienmäßige Fahrzeugteile – dem eigenen Ge-schmack entsprechend – mit Zierblenden bzw Zierrahmen nachzurüsten, um ihm so ein individuelles Äußeres mit persönlicher Note zu geben. So ist aus dem vom Kläger genannten deutschen Gebrauchsmuster 93 14 023 eine Zierblende für ein Fahrzeugteil bekannt, die aus einem auf das Fahrzeugteil aufklebbaren Formkörper aus tiefgezogener Kunststofffolie mit einer der Form des Fahrzeugteils entsprechenden dreidimensionalen Form besteht, welcher an seiner - 9 - Außenseite mit einer Oberflächenbeschichtung und an seiner Innenseite mit ei-nem doppelseitigen Klebeband zur Befestigung am Fahrzeugteil versehen ist, vgl die dortigen Ansprüche 1 bis 4 iVm der Beschreibung Seite 4 Abs 2, wobei als in Frage kommendes Fahrzeugteil als Beispiel ein Außen-Rückspiegel (Fig. 1), eine Armaturenbrettverkleidung, eine Kühlergrillverkleidung oder dergleichen explizit genannt sind, vgl Seite 4 le Abs. Diese bekannten Zierblenden können mit unterschiedlichen Oberflächenbe-schichtungen, zB aus einer galvanischen Chrombeschichtung oder aus Lack be-reitgehalten und auf die Fahrzeugteile individuell in der gewünschten Farbe oder Oberflächenbeschaffenheit angebracht und ggf durch eine neue ersetzt werden, vgl S 2 le Abs 10. Zeile von unten bis S 3 Abs 1; dh die bekannten Zierblenden sind an fest eingebauten Fahrzeugteilen mittels des Doppelklebebandes als (allei-nigem) Verbindungsmittel jederzeit von jedem Kfz.-Besitzer leicht nachrüstbar. Zwar ist in dem deutschen Gebrauchsmuster 93 14 023 der spezielle Anwen-dungsfall einer Zierblende für Scheinwerfer nicht explizit genannt - ansonsten stände diese Druckschrift dem Streitpatentgegenstand sogar neuheitsschädlich entgegen. Ein Vorbild hierfür erhält der Fachmann jedoch durch den bekannten Scheinwerfer-Zierrahmen aus der og gattungsbildenden deutschen Auslegeschrift 1 019 622, zumal auch durch die im deutschen Gebrauchsmuster 93 14 023 ge-nannte Zierblende für eine Kühlergrillverkleidung das Augenmerk bereits auf die besonders exponierte Frontpartie des Kraftfahrzeugs unmittelbar angrenzend an die Scheinwerfer gelenkt wird. Der Auffassung der Beklagten, wonach bereits die Aufgabenstellung („nachrüstba-rer Zierrahmen“) als erfinderisch anzusehen sei (Schriftsatz vom 19.10.2001 S 5 Abs 2 und S 9 Abs 2), kann im Hinblick auf den vorstehend abgehandelten Offen-barungsgehalt des genannten deutschen Gebrauchsmusters 93 14 023, das – wie dargelegt – bereits ein Vorbild für eine nachrüstbare Zierblende für ein Fahrzeug-teil gibt, nicht gefolgt werden. - 10 - Die Zusammenschau der deutschen Auslegeschrift 1 019 622 und des deutschen Gebrauchsmusters 93 14 023 führt demnach für den Durchnittsfachmann – unab-hängig davon, von welcher dieser beiden Druckschriften letztlich ausgegangen wird – ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1. An dieser Beurteilung kann auch die von der Beklagten als Indiz für eine erfinderi-sche Leistung geltend gemachte begeisterte Aufnahme des Streitpatentgegen-standes durch die Fachwelt und der erhebliche wirtschaftliche Erfolg – in drei Jah-ren seien mit einem einzigen Produkt Umsätze von über … DM erzielt worden (Schriftsatz vom 19.10.2001 S 5 Abs 3 bis S 6 Abs 2) – nichts ändern. Denn der wirtschaftliche Erfolg des Produkts beruht vorliegend weniger auf einer über das routinemäßige konstruktiv-handwerkliche Können des Durchschnittsfachmanns hinausgehenden Leistung, sondern vielmehr auf einer klugen kaufmännischen Überlegung und einem erfolgreichen Marketing, nämlich mit der Markteinführung neuer Serien-Kraftfahrzeuge mit modernem, zierrahmenlosen Scheinwerfer-Design („ohne Chromschnickschnack“) das große Bedürfnis der Autobesitzer nach einem ästhetisch-optisch gefälligen (früheren) Scheinwerfer-Design mit Zierrah-men (Chromringe und -blenden) erkannt zu haben. Ein auf solchen Umständen beruhender wirtschaftlicher Erfolg (Markterfolg) kann nach ständiger Rechtspre-chung schon deswegen nicht als Indiz für eine erfinderische Leistung herangezo-gen werden, weil er nicht auf technischen Ursachen beruht (BGH GRUR 1994, 36 Ls 2, 38 reSp le Abs – „Meßventil“ mwNachweisen; „Elastische Bandage“ aaO, S 121 reSp). Der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig. Die auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen echten Unter-ansprüche 2 bis 6 betreffen handelsübliche Materialien des Zierrahmen-Profil-bauteils bzw seiner oberflächenveredelten Außenseite. Ein eigenständiger erfinde-rischer Gehalt der erteilten Unteransprüche ist von der Beklagten nicht geltend gemacht und für den Senat auch nicht erkennbar. - 11 - Die Patentansprüche 2 bis 6 sind daher ebenfalls nicht rechtsbeständig. III. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 ZPO. Meinhardt Dr. Meinel Dr. Gottschalk Gutermuth Lokys Pr
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