BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES2 Ni 24/11 (EP)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am18. April 2013…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent 1 079 180(DE 500 06 126)hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Merzbach, Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Fetterrollfür Recht erkannt:I. Das europäische Patent 1 079 180 wird mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgenden Wortlaut er-halten:1. Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mita) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteein-richtungen (74, 84, 34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72, 82, 32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4, 9, 2),b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchs-tens m Türscheiben (4, 9, 2),wobeic) die n Türscheiben zueinander verschiedene ge-ometrische Abmessungen aufweisen und- 3 -d) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten ist undf) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Rei-henfolge nacheinander in die zugeordneten Hal-teeinrichtungen einbaubar und in der umgekehr-ten Reihenfolge nacheinander aus den zu geord-neten Halteeinrichtungen ausbaubar sind,g) mit zwei Halteelementen (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben,h) bei der jedes Halteelement wenigstens eine Auf-nahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist,i) bei der wenigstens eine der Halteeinrichtungen eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrich-tung die eingebaute Türscheibe mit einer rück-stellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt,j) wobei die eingebaute innerste Türscheibe (4) so-- 4 -wie die eingebaute zweitinnerste Türscheibe (9) in der zugehörigen Aufnahmenut (74, 79) des ersten Halteelements (7) und der zugehörigen Aufnahmenut (84, 89) des zweiten Halteelements (8) in jeweils einem der beiden unteren Eckberei-che sowie mit ihrem oberen Rand an den Aufla-geflächen von elastischen Elementen (11, 12, 13) als Rückstelleinrichtung gehalten und dazwischen freitragend sind, wobei die Halteelemente (7, 8) sowie die elasti-schen Elemente (11, 12, 13) gemeinsam zwei Halteeinrichtungen für die beiden Türscheiben (4, 9) mit einer vergleichsweise geringen Kontaktflä-che zu den Türscheiben (4, 9) bilden, so dass thermische Verluste durch Wärmeleitung in der Tür gering gehalten werden, wobei beide Türscheiben (4, 9) zwischen der Seitenwand (56) eines ersten Trägerelements (5) und der Seitenwand (66) eines zweiten Trä-gerelements (6) gehalten und von diesen in ihren Bewegungen seitlich begrenzt sind.2. Tür nach Anspruch 1, bei der die in ihre zugehö-rigen Halteeinrichtungen eingebauten Türschei-ben jeweils wenigstens annähernd parallel zuei-nander angeordnet sind.3. Tür nach Anspruch 2 , bei der die Türscheiben lateral unterschiedliche Flächen und die Halteein-richtungen entsprechend unterschiedliche, late-rale Ausdehnungen aufweisen,- 5 -4. Tür nach Anspruch 3, bei der die lateral gemes-senen Flächen der Türscheiben und die lateral gemessenen Ausdehnungen der Halteeinrichtun-gen in der für den Einbau vorgegebenen Rei-henfolge zunehmen.5. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die für den Einbau der Türscheiben vor-gegebene Reihenfolge von innen nach außen verläuft.6. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Türscheiben paarweise verschiedene Dicken und die Halteeinrichtungen entsprechend unterschiedliche Ausdehnungen aufweisen.7. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der jede eingebaute Türscheibe in der zuge-hörigen Halteeinrichtung im wesentlichen ohne Spiel, insbesondere unter der Wirkung einer Klemmkraft, gehalten ist.8. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Türscheiben aus unterschiedlichen Materialien bestehen und/oder unterschiedliche physikalische, insbesondere thermische, Eigen-schaften, insbesondere unterschiedliche Reflekti-vitäten für Wärmestrahlung, aufweisen.- 6 -9. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Türscheiben wenigstens teilweise op-tisch transparent sind.10. Tür nach Anspruch 1, bei der wenigstens eine Aufnahmenut jedes Halteelements in wenigstens zwei unabhängigen Raumrichtungen verläuft.11. Tür nach einem der vorhergehenden Ansprüche mit einer zusätzlichen Türscheibe (3) und we-nigstens zwei mit dieser Türscheibe verbunde-nen, insbesondere säulenartigen, Trägerelemen-ten (5, 6), wobei die Trägerelemente wenigstens einen Teil der Halteeinrichtungen tragen.12. Tür nach Anspruch 11 in Rückbeziehung auf ei-nen der Ansprüche 1 oder 10, bei der mit jedem der Trägerelemente jeweils ein Halteelement ver-bunden ist.13. Tür Anspruch 11 oder Anspruch 12, bei der die äußerste der n Türscheiben (2) im eingebauten Zustand von der zugehörigen Halteeinrichtung auf der von der zusätzlichen Scheibe abgewand-ten Seite der beiden Trägerelemente von den Trägerelementen beabstandet oder auf diesen aufliegend gehalten ist und die weiteren n-1 Tür-scheiben (4, 9) von den zugehörigen Halteein-richtungen zwischen den Trägerelementen von - 7 -den Trägerelementen beabstandet oder an ei-nander zugewandten Seitenflächen der Trä-gerelemente anliegend gehalten sind.14. Garofen mita) einer Ofenmuffel mit einer Beschickungsöffnung zum Einbringen von Gargut undb) einer Tür nach einem der vorhergehenden An-sprüche zum Verschließen der Beschickungsöff-nung der Ofenmuffel.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.III Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-bar.TatbestandDie Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der im Patentregister als Inhaberin desam 9. Juni 2000 in der Verfahrenssprache Deutsch angemeldeten europäischen Patents 1 079 180 mit der Bezeichnung „Tür für ein Gerät, insbesondere einen Garofen, mit unverwechselbar montierbaren Scheiben“ eingetragenen „A…GmbH“. Das Streitpatent nimmt die Priorität der Voranmeldung- 8 -DE 29914007 vom 11. August 1999 in Anspruch und wird vom Deutschen Patent-und Markenamt unter der Nummer DE 500 06 126 geführt.Das Streitpatent umfasst 18 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut hat:„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mita) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von je-weils einer Türscheibe (4,9,2),b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),wobeic) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Ab-messungen aufweisen undd) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrich-tungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrich-tung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren einge-bauten Türscheibe gehalten ist undf) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolgenacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen ein-baubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zu geordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind.“Wegen des Wortlauts der jeweils mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 18 wird auf die Streitpatentschrift ver-wiesen.Die Klägerin macht gegenüber dem Streitpatent den Nichtigkeitsgrund der fehlen-den Patentfähigkeit geltend; insbesondere sei der patentgemäße Gegenstand ge-- 9 -genüber dem genannten Stand der Technik nach N1 nicht neu bzw. beruhe ge-genüber N1, N1 mit N2 und N1 mit N3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Folgende Druckschriften hat sie zur Begründung vorgelegt:(N1) EP 0 857 918 A1(N2) DE 197 38 506 C1(N3) EP 0 131 324 A2(N4) DE 32 38 441 A1(N5) US 4 638 788 A(N6) GB 451 702(N7) GB 2 158 225 AIm Prüfungsverfahren sind außer den Druckschriften N4, N5 und N6 überdies fol-gende Druckschriften berücksichtigt worden:(P1) EP 0 010 829 B1(P2) DE 26 54 017 A1(P3) DE 41 18 800 A1(P4) DE 77 36 544 UDie Klägerin beantragt,das Europäische Patent EP 1 079 180 mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklä-ren.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen,- 10 -hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent eine der Fassungen der mit Schriftsatz vom 26.02.2013 (Bl 122 ff. d. A.) vorgelegten Hilfs-anträge 1 bis 4 zu geben.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet (die Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind markiert):„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mita) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von je-weils einer Türscheibe (4,9,2),b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),wobeic) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Ab-messungen aufweisen undd) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrich-tungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrich-tung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren einge-bauten Türscheibe gehalten ist undf) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolgenacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen ein-baubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind,g) bei der die Türscheiben ohne Werkzeug nur mit der Hand in die Halteeinrichtungen einbaubar und aus diesen aus-baubar sind.“- 11 -An Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 schließen sich die erteilten Patentan-sprüche 2 bis 16 sowie der erteilte Unteranspruch 18 an, letzterer als neu numme-rierter Anspruch 17 (Bl. 122 – 129 d. A.).Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (die Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind markiert):„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mita) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von je-weils einer Türscheibe (4,9,2),b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),wobeic) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Ab-messungen aufweisen undd) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrich-tungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrich-tung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren einge-bauten Türscheibe gehalten ist undf) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolgenacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen ein-baubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind,g) bei der die Türscheiben ohne Werkzeug nur mit der Hand in die Halteeinrichtungen einbaubar und aus diesen ausbaubar sind undh) mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil - 12 -der Halteeinrichtungen für die Türscheiben,i) bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahme-nut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist.“Die weiteren Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 2 entsprechen den erteilten Pa-tentansprüchen 2 bis 10, 13 bis 16 und 18, letztere als neu nummerierte Ansprü-che 11 bis 15 mit entsprechend geänderten Rückbezügen (Bl. 130 – 137 d. A.).Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (die Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind markiert):„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mita) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von je-weils einer Türscheibe (4,9,2),b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),wobeic) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Ab-messungen aufweisen undd) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrich-tungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrich-tung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren einge-bauten Türscheibe gehalten ist undf) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolgenacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen ein-baubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind,g) bei der die Türscheiben ohne Werkzeug nur mit der Hand in - 13 -die Halteeinrichtungen einbaubar und aus diesen ausbaubar sind undg) mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Tür-scheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtun-gen für die Türscheiben,h) bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe auf-weist,i) bei der wenigstens eine der Halteeinrichtungen eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberlie-gende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Tür-scheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegen-fläche drückt.“An Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 schließen sich die erteilten Patentan-sprüche 2 bis 7 sowie 9, 10, 13 bis 16 und 18 an, letztere als neu nummerierte Ansprüche 8 bis 14 mit entsprechend geänderten Rückbezügen (Bl. 138 – 144 d. A.).Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet (die Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind markiert):„Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mita) einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79, 89, 39 bzw. 72,82,32) zum Halten von je-weils einer Türscheibe (4,9,2),b) einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2),wobei- 14 -c) die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Ab-messungen aufweisen undd) jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrich-tungen einbaubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,e) jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrich-tung unabhängig vom Vorhandensein einer weiteren einge-bauten Türscheibe gehalten ist undf) die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolgenacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen ein-baubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zu geordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind,g) mit zwei wenigstens einem Halteelementen (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteein-richtungen für die Türscheiben,h) bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe auf-weist,i) bei der wenigstens eine der Halteeinrichtungen eine Rückstelleinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberlie-gende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt,j) wobei die eingebaute innerste Türscheibe (4) sowie die eingebaute zweitinnerste Türscheibe (9) in der zugehöri-gen Aufnahmenut (74, 79) des ersten Halteelements (7) und der zugehörigen Aufnahmenut (84, 89) des zweiten Halteelements (8) in jeweils einem der beiden unteren Eckbereiche sowie mit ihrem oberen Rand an den Aufla-geflächen von elastischen Elementen (11, 12, 13) als Rückstelleinrichtung gehalten und dazwischen freitra-gend sind,- 15 -wobei die Halteelemente (7, 8) sowie die elastischen Elemente (11, 12, 13) gemeinsam zwei Halteeinrichtungen für die beiden 'Türscheiben (4, 9) mit einer vergleichsweise geringen Kon-taktfläche zu den Türscheiben (4, 9) bilden, so dass thermi-sche Verluste durch Wärmeleitung in der Tür gering gehalten werden,wobei beide Türscheiben (4, 9) zwischen der Seitenwand (56)eines ersten Trägerelements (5) und der Seitenwand (66) ei-nes zweiten Trägerelements (6) gehalten und von diesen in ihren Bewegungen seitlich begrenzt sind.“An Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 schließen sich – wie bei Hilfsantrag 3 -die erteilten Patentansprüche 2 bis 7 sowie 9, 10, 13 bis 16 und 18 an, letztere als neu nummerierte Ansprüche 8 bis 14 mit entsprechend geänderten Rückbezügen(Bl. 145 – 153 d. A.)Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents nach Hauptantrag für schutzfähig, jeden-falls in der Fassung eines der Hilfsanträge.Die Klägerin macht demgegenüber geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei auch in der Fassung der Hilfsanträge gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei auch insoweit nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.- 16 -EntscheidungsgründeDie Klage ist zulässig.Die jetzige Beklagte ist ungeachtet der Tatsache, dass sie nicht im deutschen Patentregister eingetragen ist, die richtige Beklagte, nachdem sie durch gesell-schaftsrechtliche Umwandlung und Verschmelzung gebildet wurde, (vgl. Keuken-schrijver, Patentnichtigkeits- und -berufungsverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 140).Die auf den Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ) gestützte Klage ist auch überwiegend begründet, da das Streitpatent insoweit für nichtig zu erklären ist, als es über die von der Beklagten beschränkt verteidigte Fassung nach Hilfsantrag 4hinausgeht.I.1. Das Streitpatent betrifft gemäß Abs. [0001] der Patentschrift eine Tür für ein Gerät, insbesondere einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt. Ausweislich der Beschreibung des Streitpatents seien aus dem Stand der Technik Türen für Haushaltsgaröfen bekannt mit einem Sichtfenster, das durch eine lichtdurchläs-sige Außenscheibe und eine lichtdurchlässige Innenschreibe und gegebenenfalls auch eine dazwischen angeordneten lichtdurchlässige Zwischenscheibe gebildet sei. Zur Montage und Befestigung dieser Scheiben in der Tür seien dabei eine Vielzahl von Möglichkeiten bekannt (vgl. Abs. [0002] der Patentschrift). Diese seien jedoch insoweit nachteilig, als teilweise ein getrenntes Herausnehmen der einzelnen Scheiben nicht (vgl. Abs. [0003]) bzw. nicht ohne größeren Aufwand möglich sei (vgl. Abs. [0004 und 0005]) oder auch eine Verwechselung der Schei-ben beim Ein-/Ausbau nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Abs. [0006 und 0007]) bzw. die Gefahr bestehe, dass eine zwischen Außen- und Innenscheibe - 17 -angeordnete Zwischenscheibe bei herausgenommener Innenscheibe herausfalle (vgl. Abs. [0008]).2. Dem Streitpatent liegt daher gemäß Abs. [0009] die Aufgabe zugrunde, eine Tür für ein Gerät, insbesondere ein Haushaltsgerät, vorzugsweise einen Garofen, anzugeben, in die bis zu wenigstens drei Türschrieben unverwechselbar und in einfacher Weise montiert werden können und, beispielsweise zu Reinigungszwe-cken, auch in einfacher Weise wieder entnommen werden können.3. Zur Lösung dieser Aufgabe beschreibt Anspruch 1 des Streitpatents eine Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mitden Merkmalen gemäß folgender Gliederung:1 Tür für ein Gerät, insbesondere für einen Garofen, vorzugsweise für den Haushalt, mit1a einer Anzahl m von wenigstens drei Halteeinrichtungen (74,84,34 bzw. 79,89,39 bzw.72,82,32) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (4,9,2),1b einer Anzahl n von wenigstens zwei und höchstens m Türscheiben (4,9,2), wobei1c die n Türscheiben zueinander verschiedene geometrische Abmessun-gen aufweisen und1d jede der n Türscheiben in jeweils nur eine der m Halteeinrichtungen ein-baubar ist und aus dieser wieder ausbaubar ist,1e jede eingebaute Türscheibe in der zugeordneten Halteeinrichtung unab-hängig vom Vorhandensein einer weiteren eingebauten Türscheibe ge-halten ist und1f die Türscheiben nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordneten Halteeinrichtungen einbaubar und in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten Halteeinrichtungen ausbaubar sind.- 18 -Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 fügt dem erteilten Anspruch 1 das weitere Merkmal1g bei der die Türscheiben ohne Werkzeug nur mit der Hand in die Hal-teeinrichtungen einbaubar und aus diesen ausbaubar sind.hinzu.Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem des Hilfsantrags 1 durch Hin-zufügung der Merkmale1h mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsa-mem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben,1i bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74,79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist.eingeschränkt worden.Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 schränkt den erteilten Anspruch 1 durch Hinzufü-gung der Merkmale1h mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsa-mem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben1i bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74,79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist.1j bei der wenigstens eine der Halteeinrichtungen eine Rückstelleinrich-tung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegenfläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rückstelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt.- 19 -ein.Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem des Hilfsantrags 3 dadurch eingeschränkt worden, dass das Merkmal 1 h') ergänzt wurde:1h‘ mit zwei wenigstens einem Halteelementen (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben,sowie das weitere Merkmal:1k wobei die eingebaute innerste Türscheibe (4) sowie die eingebaute zweitinnerste Türscheibe (9) in der zugehörigen Aufnahmenut (74, 79) des ersten Halteelements (7) und der zugehörigen Aufnahmenut (84, 89) des zweiten Halteelements (8) in jeweils einem der beiden unteren Eckbereiche sowie mit ihrem oberen Rand an den Auflageflächen von elastischen Elementen (11, 12, 13) als Rückstelleinrichtung gehalten und dazwischen freitragend sind, wobei die Halteelemente (7, 8) sowie die elastischen Elemente (11, 12, 13) gemeinsam zwei Halteeinrichtun-gen für die beiden Türscheiben (4, 9) mit einer vergleichsweise geringen Kontaktfläche zu den Türscheiben (4, 9) bilden, so dass thermische Verluste durch Wärmeleitung in der Tür gering gehalten werden, wobei beide Türscheiben (4, 9) zwischen der Seitenwand (56) eines ersten Trägerelements (5) und der Seitenwand (66) eines zweiten Trägerele-ments (6) gehalten und von diesen in ihren Bewegungen seitlich be-grenzt sind.4. Maßgeblicher Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulab-schluss der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Kon-struktion von Garöfen.- 20 -II.HauptantragDie Tür für ein Gerät nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.Die Druckschrift N1 betrifft nach Anspruch 1 eine Backofentür (Merkmal 1) undzeigt und beschreibt ein Rahmenprofilteil 1 mit drei (m) Auflageflächen 6a, 7a, 9,auf denen drei (m) Scheiben beispielsweise aufgeklebt sind (Fig. 9 bis 11 i. V. m.Sp. 10, Z. 1 – 42). Diese Auflageflächen sind nichts anderes als Halteeinrichtun-gen, da sie die Türscheiben halten, beispielsweise durch Klemmen oder Kleben. Die drei Halteeinrichtungen halten höchstens drei Türscheiben (Fig. 9 und 10) (Merkmale 1a und 1b).Die Fig. 11 zeigt Halteeinrichtungen 6a, 7a, 9 für Türscheiben unterschiedlicher geometrischer Abmessungen (Merkmal 1c). Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass jede der drei Türscheiben in jeweils nur eine der Halteeinrichtungen einbau-bar und aus dieser wieder ausbaubar ist (Merkmal 1d).Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass einbaubar und ausbaubar hier bedeute, dass die Scheiben gemäß Anspruch 1 des Streitpatents ohne Weiteres ein- und ausbaubar seien. Dies treffe bei der aus Entgegenhaltung N1 bekannten Backofentür nicht zu, da die Verbindung dort durch Kleben erzeugt werde. DieseAuffassung trifft nach Ansicht des Senats schon deshalb nicht zu, weil gemäß N1die Scheiben auf unterschiedliche Art und Weisen in der Backofentür befestigt werden (Sp. 4, Z. 18 bis 19), wobei erläutert wird, dass sie geklebt (Sp. 4, Z. 19 bis 24), geklemmt (Sp. 14, Z. 32 bis 37) oder mittels Schnappverschluss ange-bracht sein können (Sp. 9, Z. 58). Darüber hinaus sind auch geklebte Scheiben ein- und ausbaubar, wie es der Wortlaut des Anspruchs vorgibt. Somit offenbart die Druckschrift N1 auch ohne Weiteres ein- und ausbaubare Scheiben (Merkmal 1d).- 21 -Nach Fig. 11 hat schon aufgrund der verschiedenen geometrischen Abmessungen der Scheiben jede Türscheibe eine ihr zugeordnete Halteeinrichtung, in der diese auf unterschiedliche Art und Weise befestigt wird. Da die Scheiben in Fig. 10 er-sichtlich einzeln befestigt sind und in Fig. 11 gegenüber Fig. 10 nur die Halteein-richtung 7a auf die Innenseite des Rahmens verlegt wurde (Sp. 10, Z. 34 bis 38), sind die Scheiben auch dort einzeln befestigt und demnach unabhängig vom Vor-handensein einer weiteren eingebauten Türscheibe gehalten (Merkmal 1e).Da die Türscheiben unterschiedliche geometrische Abmessungen aufweisen und zudem alle Halteeinrichtungen 6a, 7a, 9 zur Innenseite des Backofens zeigen, sind sie nur in einer vorgegebenen Reihenfolge nacheinander in die zugeordnetenHalteeinrichtungen 6a, 7a, 9 einbaubar und somit auch nur in der umgekehrten Reihenfolge nacheinander aus den zugeordneten Halteeinrichtungen 6a, 7a, 9 ausbaubar (Merkmal 1f).Zum Hilfsantrag 1Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit.Der Anspruch 1 unterscheidet sich von dem gemäß Hauptantrag durch das zu-sätzliche Merkmal 1g, wonach- die Türscheiben ohne Werkzeug nur mit der Hand in die Hal-teeinrichtungen einbaubar und aus diesen ausbaubar sind.Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt wurde, ist aus N1 bekannt, die Scheiben auf unterschiedliche Art und Weise in der Backofentür zu befestigen (Sp. 4, Z. 18 bis 19) beispielsweise durch Klemmen oder durch Schnappverschlüsse. Vor der Aufgabe, dass die Scheiben einer Ofentür auch vom Laien ohne Weiteres z. B. zur - 22 -Reinigung ohne Hilfsmittel ausgebaut werden sollen, ist es für den Fachmann le-diglich eine handwerkliche Maßnahme, diese an sich bekannten Arten der Befes-tigung vorzusehen, mit denen die Türscheiben bereits mit der Hand ein- und aus-baubar sind.Zum Hilfsantrag 2Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit.Der Anspruch 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch, die Merkmale 1h und 1i. Diese Tür ist zusätzlich versehen- mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Tür-scheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben,- bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist.Die Druckschrift N1 zeigt ein Rahmenprofil 1, welches ein Halteelement darstellt, mit drei (m) voneinander getrennten Auflageflächen 6a, 7a, 9 zum Auflegen je-weils einer Türscheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben (Fig. 10 + 11 i. V. m. Sp. 10, Z. 19 – 42) (Merkmal 1h).Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 vom Stand der Technik nach N1 dadurch, dass jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut zum Halten einer Türscheibe aufweist (Merkmal 1i).Aus N1 und dem übrigen im Verfahren befindlichen Stand der Technik sind ver-schiedene Haltevorrichtungen für Türscheiben von Garöfen bekannt. Unter ande-- 23 -rem ist es beispielsweise aus N2, Fig. 5 (nutartige Aussparung zwischen An-schlagbereich 29 und Abstandshalter 19) oder P2, Fig. 17 (Kanal 192) bekannt Halteelemente zum Halten von Türscheiben vorzusehen, die eine Aufnahmenut aufweisen. Eine solche auf dem Fachgebiet übliche Haltevorrichtung auszuwäh-len, ist eine rein handwerkliche, aus dem Fachwissen nahegelegte Maßnahme. Zum Hilfsantrag 3Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Anspruch 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach dem Hauptantrag durch die Merkmale 1h, 1i und 1j. Danach ist die Tür zusätzlich versehen- mit wenigstens einem Halteelement (7, 8) mit m voneinander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Tür-scheibe als gemeinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben,- bei der jedes Halteelement wenigstens eine Aufnahmenut (72, 74, 79, 82, 84, 89) zum Halten einer Türscheibe aufweist,- bei der wenigstens eine der Halteeinrichtungen eine Rückstel-leinrichtung (11, 12, 13) und eine gegenüberliegende Gegen-fläche (72, 74, 79, 82, 84, 89) aufweist und bei der die Rück-stelleinrichtung die eingebaute Türscheibe mit einer rückstel-lenden Kraft gegen die Gegenfläche drückt.Zu den Merkmalen 1h und 1i wird auf die Begründung zum Hilfsantrag 2 verwie-sen, wonach diese Ausgestaltung der Tür nicht erfinderisch ist. Sieht der Fach-mann eine Aufnahmenut zum Halten einer Türscheibe vor, muss er auf der der Nut gegenüberliegenden Seite eine Halteeinrichtung vorsehen, die ein Einschie-ben der Türscheibe in die Nut erlaubt. Dies ermöglicht, wie der Fachmann ohne - 24 -Weiteres erkennt, die Halteeinrichtung gemäß Druckschrift N2 (Fig. 5) mit dem Federelement 40 (Rückstelleinrichtung) oder die Halteeinrichtung gemäß Druck-schrift P2 (Fig. 8) mit der Blattfeder 152. Dass die dort gezeigten Rückstellein-richtungen jeweils die eingebaute Türscheibe mit einer rückstellenden Kraft gegen die Gegenfläche drücken, ist offensichtlich. Somit ist auch das Merkmal 1j eine auf dem Fachgebiet übliche Konstruktion zum einfachen Lösen und Halten von Tür-scheiben in Garofentüren, weshalb auch dieses Merkmal im Griffbereich des Fachmanns liegt.Zu den angegriffenen Unteransprüchen des Hauptantrags und der Hilfsan-träge 1 bis 3Den Unteransprüchen ist durch den Fortfall des Anspruchs 1 des jeweiligen Hilfs-antrags die Grundlage entzogen. Weder hat die Beklagte dies geltend gemacht noch ist es für den Senat ersichtlich, dass die darin enthaltenen Merkmale dem Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 etwas enthalten bzw. hinzufügen, was eine Patentfähigkeit begründen könnte.Zum Hilfsantrag 4Auf der Grundlage der Ansprüche nach dem Hilfsantrag 4 erweist sich das Streit-patent jedoch als patentfähig.Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 dadurch, dass das Merkmal h auf zwei Halteelemente beschränkt wurde (Merkmal 1h') und durch das zusätzliche Merkmale 1k, wonach:- die eingebaute innerste Türscheibe (4) sowie die eingebaute zweitinnerste Türscheibe (9) in der zugehörigen Aufnahmenut (74, 79) des ersten Halteelements (7) und der zugehörigen - 25 -Aufnahmenut (84, 89) des zweiten Halteelements (8) in je-weils einem der beiden unteren Eckbereiche sowie mit ihrem oberen Rand an den Auflageflächen von elastischen Elemen-ten (11, 12, 13) als Rückstelleinrichtung gehalten und dazwi-schen freitragend sind, wobei die Halteelemente (7, 8) sowie die elastischen Elemente (11, 12, 13) gemeinsam zwei Hal-teeinrichtungen für die beiden 'Türscheiben (4, 9) mit einer vergleichsweise geringen Kontaktfläche zu den Türscheiben (4, 9) bilden, so dass thermische Verluste durch Wärmeleitung in der Tür gering gehalten werden, wobei beide Türscheiben (4, 9) zwischen der Seitenwand (56) eines ersten Trägerele-ments (5) und der Seitenwand (66) eines zweiten Trägerele-ments (6) gehalten und von diesen in ihren Bewegungen seit-lich begrenzt sind.Der Ansprüche 1 ist ebenso wie die ihm nachgeordneten Ansprüche 2 bis 14 nach Hilfsantrag 4 zulässig. Anspruch 1 ist durch die Aufnahme der Merkmale aus den erteilten und ursprünglichen Ansprüchen 8, 11 und 12 sowie der Merkmale aus Absatz 0042 der Patent- und der Offenlegungsschrift gegenüber dem erteilten An-spruch 1 beschränkt worden. Die übrigen Ansprüche nach diesem Hilfsantrag ent-sprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 7, 9, 10, 13 bis 16 und 18. Somit ist we-der der Gegenstand des Patents in unzulässiger Weise geändert noch ist der Schutzbereich erweitert worden.1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.Die aus Druckschrift N1 bekannte Tür weist nicht zwei Halteelemente mit m vonei-nander getrennten Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als ge-meinsamem Bestandteil der Halteeinrichtungen auf (Merkmal 1h'), da die dort ge-zeigten drei Halteeinrichtungen (6a, 7a, 9) in einem Rahmenprofil 1 ausgebildet sind z. B. Fig. 11).- 26 -Die Tür nach Druckschrift N2 weist zwei seitliche Trägerelemente 5 und 6 und zwei untere Aufnahmeteile 25 und 26 auf, die als Halteelemente dienen. Die Trä-gerelemente 5 und 6 sind mittels der Flanschrändern 50 und 60 an der Außen-scheibe 3 (Sp. 2, Z. 56 bis 68) und die Aufnahmeteile 25 und 26 an den unteren Bereichen der Trägerelemente 5 und 6 befestigt (Sp. 3, Z. 22 – 25). Demnach weisen die Halteelemente 5 und 6 oder 25 und 26 nur zwei Halteeinrichtungen zum Halten der Scheiben 2 und 4 auf. Die Türen gemäß den Druckschriften N4, N5, N6, N7, P2 und P4 zeigen lediglich eine oder zwei Scheiben. Folglich fehlt diesem Stand der Technik bereits das Merkmal 1a, wonach wenigstens drei Hal-teeinrichtungen zum Halten von jeweils einer Türscheibe vorgesehen sind.Die Schriften N3, P1 sowie P3 offenbaren nicht das Merkmal 1d. Die dort gezeig-ten Türen sind mit bis zu drei Halteeinrichtungen zum Halten von jeweils einer Türscheibe versehen, jedoch sind diese Türscheiben, wie den Figuren zu entneh-men ist, nicht jeweils in nur eine der Halteeinrichtungen einbaubar, da sie zum Teil gleiche Abmessungen aufweisen und demnach in verschiedene Halteeinrichtun-gen einbaubar sind.2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-keit des Fachmanns.Die aus der Druckschrift N1 bekannte Tür weist zwar eine Anzahl m von wenigs-tens drei Halteeinrichtungen (6a, 7a, 9) zum Halten von jeweils einer Türscheibe (11a, 12a, 13a) auf; die Halteeinrichtungen sind jedoch auf einem einzigen Rah-menprofil 1 ausgebildet, daß die Tür nach N1 nur ein Halteelement, nämlich das Rahmenprofil 1 aufweist. Ein Anlass für den Fachmann, auf die einfache Kon-struktion mit dem Rahmenprofil zu Gunsten eines aufwändigeren Aufbaus mit zwei Halteelementen mit voneinander getrennten Auflageflächen zu verzichten, ist nicht ersichtlich. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist ausge-hend von N1 somit nicht nahegelegt.- 27 -Folgte man der Ansicht der Klägerin und wählte die Druckschrift N2 als Aus-gangspunkt, da sie ebenfalls zwei Halteelemente aufweist, gelangt der Fachmann ebenfalls nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 4. Nach Auf-fassung der Klägerin weist das in Figur 4 dargestellte Halteelement (Trägerele-ment 6) ebenso wie das (in dieser Figur) nicht dargestellte Halteelement (Trä-gerelement 5) drei Halteeinrichtungen auf, nämlich die Auflagefläche 62 mit dem Halteelement 8 für die Scheibe 2, der Abstandshalter 10 für die Scheibe 4 und die Flansche 60 für die Scheibe 3. Dem kann sich der Senat nicht anschließen, da die Trägerelemente 5 und 6 mittels der Flanschränder 50 und 60 an der Außen-scheibe 3 (Sp. 2, Z. 56 bis 68 i. V. m. Fig. 4) befestigt sind und demnach dort die Halteelemente von der Scheibe gehalten werden und nicht umgekehrt. Somit kann das einzelne Halteelement nur noch zwei Halteeinrichtungen für die verbleibenden zwei Scheiben aufweisen und nicht drei, wie nach Merkmal 1a vorgesehen. Weil überdies die Scheibe 4 nicht auf einer Auflagefläche des Halteelements aufliegt, sondern in der Nut eines Abstandshalters 10, der als gesondertes Bauteil auch nicht zum Trägerelement 6 gehört, verbleibt nur noch eine Auflagefläche.Die Aufnahmeteile 25 und 26, die ebenfalls als Halteelemente angesehen werden können, sind an den unteren Bereichen der Trägerelemente 5 und 6 befestigt (Sp. 3, Z. 22 – 25 i. V. m. Fig. 1 und 3 ) .Dass sie mit der Außenscheibe 3 in Kon-takt stehen, ist weder der Beschreibung noch den Zeichnungen zu entnehmen. Sie bilden demnach keine Auflagefläche für die Außenscheibe. Somit umfassen weder die Trägerelementen 5 , 6 noch die Halteelemente 25 und 26 mindestens drei voneinander getrennte Auflageflächen zum Auflegen jeweils einer Türscheibe als gemeinsamen Bestandteil der Halteeinrichtungen für die Türscheiben, wie es Merkmal 1h' zusammen mit Merkmal 1a festlegt. Diese Druckschrift gibt folglich keine Anregung zu einer Umgestaltung.Da keine drei Scheiben vorhanden sind, die von den drei Halteeinrichtungen ge-tragen werden, ist N2 auch kein Hinweis auf die geometrischen Abmessungen der dritten Scheibe zu entnehmen. Diese Druckschrift legt daher dem Fachmann nicht nahe, Türscheiben mit zueinander verschiedene geometrische Abmessungen zu versehen, so dass jede der Türscheiben jeweils nur in eine der drei Halteeinrich-tungen einbaubar ist (Merkmal 1d). Dies gilt auch für den Stand der Technik ge-- 28 -mäß den Druckschriften N4, N5, N6, N7, P2 und P4, wonach lediglich eine oder zwei Scheiben vorgesehen sind.Die in den Druckschriften N3, P1 sowie P3 gezeigten Scheiben mit bis zu drei Halteeinrichtungen weisen keine unterschiedlichen Abmessungen auf und geben demnach auch keine Anregung, die drei Halteeinrichtungen so zu gestalten, dass jede der Türscheiben jeweils in nur eine der drei Halteeinrichtungen einbaubar ist(Merkmal 1d).Demnach führt weder die Druckschrift N2 allein noch eine Zusammenschau mit den weiteren im Verfahren herangezogenen Druckschriften zum Gegenstand desPatentanspruchs 1 in seiner gemäß Hilfsantrag 4 verteidigten Fassung.Die Unteransprüche 2 bis 13 sind ebenfalls rechtsbeständig, da sie zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Tür nach Anspruch 1 betreffen. Dies gilt folglich auch für den auf die Ansprüche 1 bis 13 rückbezogenen Anspruch 14, der einen Garofen betrifft.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Sredl Merzbach Dr. Fritze Rothe Fetterollprö
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