BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 24/99 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 15. Februar 2001 … In der Patentnichtigkeitssache betreffend das europäische Patent 0 071 308 (= DE 32 71 138) - 2 - hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters Gutermuth als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-Ing. Dr. Henkel, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz und Dipl.-Ing. Harrer für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM vorläufig voll-streckbar. Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung auch für die Bundesre-publik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 071 308 (Streitpatent), das am 22. Juli 1982 unter Inanspruchnahme der Priorität der britischen Anmeldung GB 8123480 vom 31. Juli 1981 angemeldet worden ist und eine Anordnung zur Steuerung der Trommeldrehzahl einer Waschmaschine sowie ein Verfahren zur Steuerung der Motorgeschwindigkeit einer Waschmaschine betrifft. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das vom Deutschen Pa-tent- und Markenamt unter der Nummer 32 71 138 geführt wird, umfaßt 6 Patent-ansprüche, von denen Patentanspruch 1 und Patentanspruch 5 in der deutschen Übersetzung gemäß Patentschrift folgenden Wortlaut haben: "1. Anordnung zur Steuerung der Trommeldrehzahl einer Wasch-maschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Waschtrom-mel, deren Antriebsmotor mit einem Tachogenerator mit einem Wechselspannungsausgangssignal versehen ist, das der Motor-- 3 - geschwindigkeit und daher der Trommelgeschwindigkeit propor-tional ist, wobei die Anordnung derart mit dem Motor und mit dem Tachogenerator verbindbar ist, daß sich dabei eine Geschwindig-keitssteuerschleife bildet, mit der die Motorgeschwindigkeit auto-matisch auf eine Waschgeschwindigkeit, bei der die Wäsche ge-waschen werden kann, und anschließend auf eine höhere (Schleuder-) Geschwindigkeit gebracht werden kann, bei der die Wäsche zumindest teilweise trockengeschleudert wird, wobei die Steueranordnung mit Mitteln ausgerüstet ist, die den Motor der Trommel verhältnismäßig langsam durch einen Verteilungs-geschwindigkeits-Zwischenbereich antreiben lassen, um der Wä-sche die Möglichkeit zu geben, sich bei einer gegebenen Ge-schwindigkeit gleichmäßig über die Trommel zu verteilen, wobei bei dieser gegebenen Geschwindigkeit sich die Wäsche in einer im wesentlichen festen Position in bezug auf die Trommel durch Zentrifugalkraft fixiert, bevor die Steueranordnung die Motorge-schwindigkeit auf die erforderliche Schleudergeschwindigkeit er-höht, dadurch gekennzeichnet, daß die Anordnung Mittel zum Aufrechterhalten dieser gegebenen Geschwindigkeit für einen ge-gebenen Zeitraum, zur Messung der momentanen vom Tachoge-neratorausgangssignal dargestellten Motorgeschwindigkeit in die-sem Zeitraum und zum Ausgeben eines Ausgangssignals enthält, wenn das Tachogeneratorausgangssignal angibt, daß sich die Motorgeschwindigkeit in diesem Zeitraum um mehr als einen vor-gegebenen Betrag ändert, und diese Geschwindigkeitsänderung für eine unausgewuchtete Verteilung der Wäsche in der Trommel bezeichnend ist." "5. Verfahren zur Steuerung der Motorgeschwindigkeit einer Waschmaschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Waschtrommel, deren Antriebsmotor mit einem Tachogenerator mit einem Ausgangssignal ausgerüstet ist, das der Motorge-- 4 - schwindigkeit und daher der Trommelgeschwindigkeit proportional ist, wobei eine Geschwindigkeitssteueranordnung mit diesem Motor und diesem Tachogenerator zur Bildung einer Geschwin-digkeitssteuerschleife verbunden ist, mit der die Motorgeschwin-digkeit automatisch auf eine Wäschegeschwindigkeit, bei der Wä-sche in der Trommel gewaschen werden kann, und anschließend auf eine höhere (Schleuder-) Geschwindigkeit gebracht werden kann, bei der die Wäsche zumindest teilweise trockengeschleudert wird, wobei das Verfahren die Schritte zum relativ langsamen Hochlaufen des Motors aus der Waschgeschwindigkeit über einen Verteilungsgeschwindigkeits-Zwischenbereich enthält, damit sich die Wäsche verhältnismäßig gleichmäßig in der Trommel bei einer gegebenen Geschwindigkeit verteilen kann, bei der die Wäsche in einer im wesentlichen festen Position in bezug auf die Trommel durch Zentrifugalkraft fixiert ist, und darauf die Motorgeschwindig-keit auf die Schleudergeschwindigkeit erhöht wird, dadurch ge-kennzeichnet, daß das Verfahren weiter die Schritte zum Auf-rechterhalten der Motorgeschwindigkeit bei dieser erwähnten ge-gebenen Geschwindigkeit für einen gegebenen Zeitraum, zur Steuerung der Motorgeschwindigkeit entsprechend des Aus-gangssignals des Tachogenerators in diesem Zeitraum, zur De-tektierung, wenn das Ausgangssignal des Tachogenerators an-gibt, daß sich die Motorgeschwindigkeit in diesem Zeitraum um ei-nen gegebenen Betrag entsprechend ungleichmäßig verteilter Wäsche in der Trommel ändert und zur Verhinderung der Erhö-hung der Motorgeschwindigkeit auf die Schleudergeschwindigkeit enthält, wenn eine derartige Motorgeschwindigkeitsänderung de-tektiert wird." Wegen der Patentansprüche 2 bis 4 und 6 wird auf die Patentschrift Bezug ge-nommen. - 5 - Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit-patents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften: (1) deutsche Offenlegungsschrift 26 20 464 (Kürzel DE-464/D1) (2) deutsche Offenlegungsschrift 25 59 044 (Kürzel DE-044/D2) (3) deutsche Offenlegungsschrift 2 128 602 (Kürzel DE-602/D3) (4) deutsche Offenlegungsschrift 2 033 856 (Kürzel DE-856/D4) (5) deutsche Offenlegungsschrift 1 930 932 (Kürzel DE-932/D5) (6) britisches Patent 1 266 691 (Kürzel GB-691/D6) (7) International Conference on Power Electronics - Power Semiconductors and their Applications, 3. -5. Dezember 1974 (D7) Weitere Druckschriften hat sie als BSH 1, BSH 2 sowie BSH 4 bis BSH 8 in der mündlichen Verhandlung überreicht, hinsichtlich derer auf Bl. 102 bis 108 der Ak-ten Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 071 308 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig. Hinsichtlich der von der Beklagten eingereichten Druckschriften D8 bis D10 wird auf Bl. 93 bis 95 der Akten Bezug genommen. - 6 - Entscheidungsgründe: Die Klage, mit der der in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ iVm Art. 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist nicht begründet. Der Ge-genstand des Streitpatents ist neu und die Klägerin konnte den Senat nicht davon überzeugen, daß sich die Erfindung für den Fachmann, hier ein Ingenieur der Elektrotechnik oder des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluß, der beson-dere Kenntnisse auf dem Gebiet der Antriebe und zugehörigen Steuerungen von Waschmaschinen besitzt, in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindli-chen Stand der Technik ergibt. Dies geht zu ihren Lasten (vgl. Benkard PatG, 9. Aufl 1993, Rdn 53 zu § 22 PatG m.w.N) und führt zur Abweisung der Klage. I. Das Streitpatent betrifft eine Anordnung zur Steuerung der Trommeldrehzahl einer Waschmaschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Waschtrommel sowie ein Verfahren zur Steuerung der Motorgeschwindigkeit einer Waschmaschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Waschtrommel. In der Beschreibungseinleitung geht das Streitpatent davon aus, daß eine solche bekannte Waschmaschinentrommel einen Antriebsmotor mit einem Steuerkreis besitze, mit dem eine Waschgeschwindigkeit und anschließend eine höhere Schleudergeschwindigkeit automatisch eingestellt werden. Die Steuerung treibe den Motor hierbei relativ langsam durch einen dazwischenliegenden Geschwin-digkeitsbereich zur gleichmäßigen Verteilung der Wäschestücke über den Umfang der Trommel an, wobei diese ab einer vorgegebenen Geschwindigkeit durch die Zentrifugalkraft in festen Positionen gehalten werden. Danach erfolge die Be-schleunigung der Trommel bis zur Schleudergeschwindigkeit. - 7 - Bei diesen Vorgängen könne es vorkommen, daß die Verteilung der Wäsche am Umfang der Trommel ungleichmäßig erfolge, was wegen der dadurch bewirkten Unwucht zu Schwingungen und Rumpeln der Trommel und zur Beschädigung ih-rer Aufhängung führe. Um dies zu verhindern, seien im Stand der Technik mecha-nische Mittel zur Feststellung einer Unwucht eingesetzt, die ggfs den Motor ab-schalteten und ein Warnsignal erzeugten. Diese mechanischen Mittel wiesen je-doch Nachteile auf, da sie genau justiert werden müßten, teuer seien und ihr Ein-satz die Lebensdauer der Trommelaufhängung verkürzen könne. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, die ge-nannten Nachteile zumindest abzumildern. Diese Aufgabe soll nach Patentanspruch 1 durch eine Anordnung mit folgenden Merkmalen gelöst werden: "a) Anordnung zur Steuerung der Trommeldrehzahl einer Wasch-maschine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Waschtrom-mel, deren Antriebsmotor mit einem Tachogenerator mit einem Wechselspannungsausgangssignal versehen ist, das der Motor-geschwindigkeit und daher der Trommelgeschwindigkeit propor-tional ist, b) wobei die Anordnung derart mit dem Motor und mit dem Tacho-generator verbindbar ist, daß sich dabei eine Geschwindigkeits-steuerschleife bildet, mit der die Motorgeschwindigkeit automa-tisch auf eine Waschgeschwindigkeit, bei der die Wäsche gewa-schen werden kann, und anschließend auf eine höhere (Schleu-der-) Geschwindigkeit gebracht werden kann, bei der die Wäsche zumindest teilweise trockengeschleudert wird, c) wobei die Steueranordnung mit Mitteln ausgerüstet ist, die den Motor der Trommel verhältnismäßig langsam durch einen Vertei-- 8 - lungsgeschwindigkeits-Zwischenbereich antreiben lassen, um der Wäsche die Möglichkeit zu geben, sich bei einer gegebenen Ge-schwindigkeit gleichmäßig über die Trommel zu verteilen, wobei bei dieser gegebenen Geschwindigkeit sich die Wäsche in einer im wesentlichen festen Position in bezug auf die Trommel durch Zentrifugalkraft fixiert, bevor die Steueranordnung die Motorge-schwindigkeit auf die erforderliche Schleudergeschwindigkeit er-höht, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , d) daß die Anordnung Mittel zum Aufrechterhalten dieser gegebe-nen Geschwindigkeit für einen gegebenen Zeitraum, zur Messung der momentanen vom Tachogeneratorausgangssignal dargestell-ten Motorgeschwindigkeit in diesem Zeitraum und zum Ausgeben eines Ausgangssignals enthält, wenn das Tachogeneratoraus-gangssignal angibt, daß sich die Motorgeschwindigkeit in diesem Zeitraum um mehr als einen vorgegebenen Betrag ändert, und diese Geschwindigkeitsänderung für eine unausgewuchtete Ver-teilung der Wäsche in der Trommel bezeichnend ist." II. Der Senat vermag nicht festzustellen, daß der jeweilige Gegenstand des An-spruchs 1 bzw 5 des Streitpatents gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik nicht patentfähig ist. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn keine der im Verfahren genannten Druckschriften beschreibt eine Anordnung zur Regelung der Trommel-drehzahl einer Waschmaschine mit allen im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen. - 9 - Aus der DE 26 20 464 A1 (D1), die als nächstkommender Stand der Technik zu sehen ist, ist eine Maschine zum Waschen und Schleudern von Wäsche bekannt, die eine im wesentlichen horizontal gelagerte Waschtrommel mit einem Antriebs-motor aufweist (s Anspruch 1 und S 1 Abs 1 und Figur 1 mit zugehöriger Be-schreibung). Die Motordrehzahl kann automatisch auf eine Waschgeschwindigkeit gebracht werden und anschließend auf eine höhere (Schleuder-)Geschwindigkeit, bei der die Wäsche zumindest teilweise trockengeschleudert wird (S 8 - Maschi-nenschrift - letzter Abs und S 9 Abs 1). Die Steuerung des Motors ist derart aus-gelegt, daß sie die Trommel verhältnismäßig langsam durch einen Verteilungsge-schwindigkeitsbereich antreibt, um der Wäsche die Möglichkeit zu geben, sich bei einer gegebenen Geschwindigkeit gleichmäßig über die Trommel zu verteilen. Bei dieser Geschwindigkeit wird die Wäsche durch die Zentrifugalkraft in der Trommel an einer im wesentlichen festen Position fixiert, bevor die Steuerung die Motorge-schwindigkeit auf die Schleudergeschwindigkeit erhöht (Fig 3 mit zugehöriger Be-schreibung). Die Anordnung enthält zudem Mittel, welche die gegebene Ge-schwindigkeit für einen Zeitraum aufrecht erhalten und während dieses Zeitraums eine Kontrolle auf Unwucht in der Wäscheverteilung durchführen. Dies geschieht dadurch, daß eine zeitabhängige Eigenschaft der Trommel und/oder des Motors, insbesondere der Verlauf des Motorstroms, erfaßt wird und eine Abweichung von dessen Maximalwert A’ von einem Schwellwert A als Hinweis für das Vorliegen einer Unwucht gewertet und ein entsprechendes Signal ausgegeben wird (Figuren 4 und 5 mit zugehöriger Beschreibung und S 10 Mitte bis S 12 Abs 1). Entgegen der Meinung der Klägerin ist der Streitpatentgegenstand neu gegenüber diesem Stand der Technik, da er einen Tachogenerator sowohl zur gesamten Re-gelung des Antriebsmotors der Trommel in einer Geschwindigkeitsregelschleife, als auch zur Erfassung der momentanen Motorgeschwindigkeit und der Ausgabe eines Signals für Unwucht verwendet, wenn die Motorgeschwindigkeit sich um mehr als einen vorgegebenen Betrag ändert. In D1 findet sich kein Hinweis auf ei-nen Tachogenerator. Ein solcher wird nicht zur Regelung der Motorgeschwindig-keit erwähnt, zumal diese in D1 nirgends angesprochen ist, sondern D1 nur Maß-nahmen zur Erfassung und Behebung einer Unwucht zum Inhalt hat. Auch findet - 10 - sich in D1 kein Hinweis auf die Verwendung eines Tachogenerators zur Ermittlung einer Unwucht aus Messungen der Motorgeschwindigkeit. Diese erfolgt im be-kannten Fall vielmehr aus der Messung des Motorstroms, also einer elektrischen und nicht aus einer mechanischen Größe, wie der Drehgeschwindigkeit. Die Er-wähnung eines "Wandlers" (S 13 vorl Z) zur direkten Regelung der Winkelbe-schleunigung der Trommel, wird vom Leser nicht im Sinne eines Tachogenerators verstanden, da völlig offengelassen ist, um welche Art von Wandler es sich han-delt und welche Meßgröße er erfaßt. Aus der Gesamtheit der Offenbarung von D1 ist vielmehr zu schließen, daß zur Regelung von Drehzahländerungen auch der Wandler nur elektrische Größen, wie Strom oder Spannung des Motors erfaßt und nicht die Drehgeschwindigkeit des Motors speziell als Tachogenerator gemäß An-spruch 1 des Streitpatents. D2 betrifft die Steuerung der Trommeldrehzahl einer Waschmaschine mit einem Wasch- und einem Schleudergang, bei der die Drehzahl in Stufen bzw rampenar-tig hochgefahren wird. Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des Streit-patents bestehen nicht. D3 beschreibt eine gattungsgemäße Steuerung mit einem Tachogenerator 18 für eine Waschmaschine der jedoch nicht zur Unwuchterfas-sung dient, die mittels eines mechanischen Schalters 30 festgestellt wird um die Motordrehzahl auf einen sicheren Wert zu reduzieren. Ein Gleiches gilt für D5 und deren Prioritätsanmeldung D6, die als Ausgangspunkt für die Bildung des Ober-begriffs von Anspruch 1 diente. D4 befaßt sich mit der Steuerung einer Trommel-waschmaschine zum Schleudern von Wäsche, bei der ein Tachogenerator 20 verwendet wird. Dieser dient jedoch nur zur Regelung der Drehzahl und nicht zur Unwuchterfassung. Das Auftreten einer Unwucht durch die Wäscheverteilung in der Trommel und Maßnahmen zu ihrer Erfassung, sind in D4 nicht angesprochen. D7 hat elektronische Motorsteuerungen zum Inhalt, die keinen Bezug zu Wasch-maschinen und der Erfassung von deren Unwuchten beim Schleudern haben. Auch die DE 27 16 670 A1 (BSH 8) ist gattungsfremd, da sie eine Schaltung zur Steuerung der Drehzahl eines Motors unter Verwendung eines Tachogenerators und weder eine Waschmaschine noch eine Unwuchterfassung betrifft. Die IT-PS 1038355 (BSH 5) entspricht inhaltlich der Schrift D1, deren italienische Prio-- 11 - ritätsanmeldung sie ist. Die US 3 152 462 (BSH 7) beschreibt zwar eine gattungs-gemäße Waschmaschine mit einem Tachogenerator im Drehzahlregelkreis. Deren Einrichtung zur Feststellung einer Unwucht beruht aber auf der Erfassung von Vi-brationen der Trommel mittels eines Transformators mit Tauchkern (Sp 4 Z 67 bis Sp 5 Z 5) und erfolgt nicht unter Einsatz des Tachogenerators. Die von der Beklagten eingeführte EP 0 091 336 B2 (D8) ist von jüngerem Zeit-rang als das Streitpatent und ist damit nicht Stand der Technik, wie auch D9 und D10, die als Bescheide des Europäischen Patentamts keine öffentlich zugängli-chen Druckschriften darstellen. Vom jeweiligen Gegenstand aller genannten relevanten Druckschriften unter-scheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 somit zumindest dadurch, daß ein Tachogenerator sowohl zur Regelung der Trommeldrehzahl der Wasch-maschine während sämtlicher Phasen des Waschens und Schleuderns verwendet wird, als auch zur Messung der momentanen Motorgeschwindigkeiten während einer gegebenen Wäscheverteilungsphase und der Abgabe eines Signals beim Auftreten von Geschwindigkeitsänderungen, , die einer Unwucht entspricht. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Für die Lehre des Streitpatents geben die erwähnten Druckschriften, sowohl jede für sich; als auch in Zusammenschau keine Anregung. D1 und die inhaltlich übereinstimmende BSH 5 weisen einen anderen Weg als das Streitpatent, da dort die Auswertung von Extremwerten des Motorstroms im Ver-gleich zu einem Referenzwert für die Ermittlung einer Unwucht dient (Figuren 4 und 5 mit zugehöriger Beschreibung). In ihnen ist weder ein Tachogenerator er-wähnt, noch wird die Verwendung eines solchen zur Regelung der Motordrehzahl der Waschmaschine in allen Arbeitsbereichen und zugleich zur Erfassung der Än-derung der Motordrehzahl in einem bestimmten Arbeitsbereich zur Gewinnung ei-- 12 - nes Signals für Unwucht nahegelegt. Der Interpretation des auf S 13 von D1 er-wähnten Wandlers als Hinweis auf einen Tachogenerator fehlt jede Grundlage. Sie beruht nach Meinung des Senats auf einer unzulässigen retrospektiven Be-trachtungsweise in Kenntnis der Erfindung. Sie würde aber auch nicht unmittelbar zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen, da in D1 keinerlei Anregung dazu gegeben ist, auch die gesamte Motorregelung unter Verwendung des selben Tachogenerators durchzuführen, wie dies der Anspruch 1 vorschreibt. Die Entgegenhaltungen D3 bis D6 beschreiben zwar im wesentlichen gattungs-gemäße Drehzahlsteuerungen für Waschmaschinen unter Verwendung eines Tachogenerators, dieser dient aber lediglich für die Regelung der Drehzahl in den normalen Wasch- und Schleuderbetriebsarten. Eine Verwendung des Tachogene-rators zur Ermittlung eines Unwuchtzustands der Wäsche in der Trommel aus vom Tachogenerator erfaßten Geschwindigkeitsänderungen wird hierdurch nicht nahe-gelegt. Die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften liegen noch weiter vom Streit-patentgegenstand ab, als die bereits erwähnten. Sie können dessen Patentfähig-keit deshalb nicht in Frage stellen. Die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 ist un-streitig. Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Die Ansprüche 2 bis 4 werden durch die Rückbeziehung mitgetragen (vgl BPatGE 34, 215). 3. Der auf ein Verfahren zur Steuerung der Motorgeschwindigkeit einer Waschma-schine mit im wesentlichen horizontal gelagerter Trommel gerichtete Anspruch 5 stimmt mit den weiteren Merkmalen im Oberbegriff inhaltlich mit denjenigen des eine Anordnung betreffenden Anspruchs 1 völlig überein. Im kennzeichnenden Teil unterscheidet sich das Verfahren vom Anspruch 1 – abgesehen von der An-passung an die Formulierung als Verfahren - sachlich nur dadurch, daß bei Auf-- 13 - treten einer Änderung der Motorgeschwindigkeit, die einer ungleichmäßig verteil-ten Wäsche (Unwucht) entspricht, eine Erhöhung der Motorgeschwindigkeit auf die Schleudergeschwindigkeit verhindert wird. Damit geht der Merkmalsumfang des Anspruchs 5 sachlich über denjenigen des Anspruchs 1 hinaus, so daß die Ausführungen unter 1. und 2. zur Patentfähigkeit von dessen Gegenstand vollin-haltlich auch auf den Anspruch 5 zutreffen. Demnach ist der Gegenstand des Anspruchs 5 ebenso neu, gewerblich anwend-bar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Anspruch 5 hat somit eben-falls Bestand, desgleichen der auf ihn rückbezogene Anspruch 6. III. Als Unterlegene hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs 1 PatG, 709 Satz 1 ZPO. Gutermuth Dr. Henkel Püschel Skribanowitz Harrer prö
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