BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES2 Ni 26/09(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am3. März 2011…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das deutsche Patent 44 04 104hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Dipl.-Phys. Lokys, Merzbach, Dipl.-Phys. Brandt und Dr. Friedrichfür Recht erkannt:I. Das Patent 44 04 104 wird für nichtig erklärt.II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.Tatbestand1. Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. Februar 1994 angemeldeten und auf eine japanische Priorität (5-022212) vom 10. Februar 1993 zurückgehenden deutschen Patents 44 04 104 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Anzeigeeinheit“. Der Veröf-fentlichungstag der Patenterteilung ist der 15. Mai 2003. Das Streitpatent umfasst 2 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 2 direkt auf Patentanspruch 1 rückbezogen ist.Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:„Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die ange-passt ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch eine Video-quelle (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumin-dest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzei-- 3 -geeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der An-zeigeeinheit umfasst; und einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit der Vi-deoquelle (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzei-geeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an die Videoquelle (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird.“Wegen des Wortlauts des unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs 2 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.2. Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in An-spruch genommen wird, stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der unzuläs-sigen Erweiterung hinsichtlich der ursprünglichen Patentanmeldung P 44 04 104.7 - 53 sowie der fehlenden Patentfähigkeit, da der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Dazu beruft sich die Klägerin auf folgende Unterlagen:NK1 DE 44 04 104 C2 (Streitpatent),NK3 DE 44 04 104 A1 (Offenlegungsschrift),NK4 EP 0 456 923 B1,NK4a EP 0 456 923 A1NK5 JP 2-127688 ANK5a engl. Übersetzung der NK5NK5b deutsche Übersetzung der NK5NK6 JP 1-173787 UNK6a engl. Übersetzung der NK6NK7 WO 93/06587 A1NK7a Veröffentlichungshinweis zu NK7 (=EP 0 604 536 A1)NK7b Registerauszug zu NK7 (EP 0 604 536 A1)NK8 US 4 991 023 A- 4 -NK8a Gesamtdarstellung der Figuren 1A-F der NK8NK9 Eingabe der Anmelderin des Streitpatents vom 1. März 2002 während des ErteilungsverfahrensNK11 VDDP VESA Display Definition Protocol, Proposal, Draft 5.05, 24. Juli 1992NK12 „Build an Intelligent Display (Developing Graphics Standards) (PC Graphic Watch)“, Tom Ryan, 20. August 1992, Electronic Design, Pen-ton Publishing Inc.NK13 WO 94/02930 A1NK13a Veröffentlichungshinweis zu NK13 (=EP 0 653 090 A1)NK13b Registerauszug zu NK13 (=EP 0 653 090 A1)NK14 Wahrig: Deutsches Wörterbuch, Neuausgabe 1997, Seite 756,NK15 englische Übersetzung der FI 914 435 (prioritätsbegründende finnische Voranmeldung der NK 7)NK16 Erklärung des Herrn Jake Richter zur Zugänglichkeit der NK11NK16a deutsche Übersetzung der NK16NK17 Erklärung des Herrn Tom Ryan zur Zugänglichkeit der NK11NK17a deutsche Übersetzung der NK17MG-B Merkmalsgliederung des Patentanspruchs 1 des StreitpatentsSie macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten Patents über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe und dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 nicht neu sei jeweils hinsichtlich der Druckschriften NK4a, NK5, NK6, NK7, NK11 und NK13.Die Klägerin stellt den Antrag,das deutsche Patent 44 04 104 für nichtig zu erklären.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.- 5 -Hilfsweise beantragt sie,dem Streitpatent eine der Fassungen der mit Schriftsatz vom 28.02.2011 vorgelegten Hilfsanträge 1 bis 3 zu geben.Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung nach Hauptantrag und Hilfsanträgen für ursprünglich offenbart und patentfähig, denn zum einen seien deren Merkmale den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, und zum anderen sei die ID-Nummer des Streitpatents keine mehrfach verwen-dete Typnummer zur Beschreibung baugleicher Anzeigeinheiten wie im vorgeleg-ten Stand der Technik, sondern eine individuelle Identifikationsnummer einer ganz konkreten Anzeigeeinheit.Zur Stützung ihres Vorbringens legt sie folgende Unterlagen vor:B1 Protokoll der VESA-Mitgliederversammlung vom 22. Februar 1991 undB1a deutsche Übersetzung des Protokolls B1.Der einzige Anspruch gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind unterstrichen):„Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die ange-passt ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch einen Compu-ter (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzei-geeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der An-zeigeeinheit umfasst; und einen Kommunikations-Controller (8), der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Computer (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die An-zeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an den Compu-ter (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Compu-- 6 -ter (1) empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-In-formation erzeugt wird.“Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 2 hat folgenden Wortlaut (Änderungen ge-genüber Hilfsantrag 1 sind unterstrichen):„Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die ange-passt ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch einen Compu-ter (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzei-geeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der An-zeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Controller (8), der an-gepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Computer (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer (1) emp-fängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information er-zeugt wird.“Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 3 lautet (Änderungen gegenüber Hilfsan-trag 2 sind unterstrichen):Anzeigeeinheit, aufweisend: eine Videoschaltung (11), die ange-passt ist zur Anzeige von Videosignalen, die durch einen Compu-ter (1) gesendet werden; ein Speicher (9), in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzei-geeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der An-zeigeeinheit ist; und einen Kommunikations-Controller (8), der an-gepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Computer (1); wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Information von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet und die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer (1) emp-- 7 -fängt, welches erzeugt wird, wenn die Anzeigeeinheits-Information mit der im Computer registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt.EntscheidungsgründeDie zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG), ist begründet. Das Streitpatent hat weder hinsicht-lich des Hauptantrags noch hinsichtlich der Hilfsanträge Bestand, denn dem Streitpatent gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 steht der Nichtigkeits-grund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldeun-terlagen, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, entgegen und dem Streitpatent gemäß Hilfsan-trag 3 der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung des Schutzbereichs durch das Ersetzen eines Anspruchsmerkmals durch ein Anspruchsmerkmal mit einem anderen Sinngehalt („Aliud“), § 22 Abs. 1 PatG.I.1. Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent eine Anzeigeeinheit und ein Informationsausgabesystem, das aus einem Compu-ter und einer Informationsausgabevorrichtung, bspw. einer Anzeigevorrichtung oder einem Drucker besteht (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0001]). Damit die von dem Computer an die Anzeige gesendeten Informationen auf der Anzeige korrekt dargestellt werden, muss der Computer die Anzeige entsprechend steuern kön-nen. Dies kann gemäß dem im Streitpatent dargelegten Stand der Technik übli-cherweise dadurch erfolgen, dass der Benutzer anhand eines Einstellschalters an der Anzeigeeinheit eine manuelle Einstellung der korrekten Darstellungsparameter vornimmt (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0006]) oder dass die Steuerung der Ein-stellung über den Computer erfolgt (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0007]). Im letzte-- 8 -ren Fall könne es jedoch vorkommen, dass das Anzeigebild über den Computer nicht wie gewünscht einzustellen sei, denn die Steuerung sei nur in einer Richtung von dem Computer zu der Anzeigevorrichtung angelegt und es werde keine Infor-mation in der umgekehrten Richtung gesandt. Zudem könne mit diesen bekannten Vorrichtungen nicht verhindert werden, dass Informationen auf dem Bildschirm auch ohne Berechtigung (unachtsame Information) angezeigt würden und dass unnötiger Leistungsverbrauch auftrete (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0007]). Im Rahmen der Darlegung des Stands der Technik nimmt das Streitpatent auch auf die Druckschrift EP 456 923 A1 (NK4a) Bezug und führt aus, dass diese sich auf ein Anzeigesystem mit einer Anzeigevorrichtung und einem Anzeigeadapter be-ziehe, wobei die Anzeigevorrichtung zwar einen Speicher zum Speichern von Steuerdaten aufweise, diese Steuerdaten jedoch keine Identifikationsinformation der konkreten Anzeigevorrichtung umfassen würden (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0008]). Schließlich sei es aus einer weiteren Druckschrift bekannt, dass der Computer automatisch den Monitortyp abtaste, mit dem er gekoppelt sei und da-nach seine interne Schaltung konfiguriere, um die mit dem Monitor kompatiblen Videosignale generieren zu können (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0009]).2. Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent als techni-sches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Anzeigeeinheit bereitzustellen, welche durch eine Videoquelle identifiziert werden kann (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0010]). Dabei besteht gemäß Streitpatenta) ein erster Aspekt der Erfindung darin, ein Informationsausgabesystem bereitzustellen, bei dem ein Computer verschiedene Typen von Steuerung einer Informationsausgabevorrichtung ausüben kann,b) ein zweiter Aspekt darin, ein Informationsausgabesystem bereitzustellen, um das Informationsgeheimnis zu wahren und den Leistungsverbrauch zu beschränken undc) ein dritter Aspekt in der Information des Computers über den Betriebszu-stand der Informationsausgabevorrichtung, um eine einfache Wartung zu ermöglichen (vgl. Streitpatent NK1, Abs. [0011]).- 9 -3. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch den erteilten Patentanspruch 1, der,entsprechend der Merkmalsgliederung der Klägerin mit Gliederungspunkten ver-sehen, ansonsten aber wörtlich wiedergegeben, folgendermaßen lautetB-1: Anzeigeeinheit, aufweisend:B-2: eine Videoschaltung, die angepasst ist zur Anzeige von Videosignalen,B-2.1: die durch eine Videoquelle gesendet werden;B-3: ein Speicher,B-3.1: in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist,B-3.1.1: wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit umfasst; undB-4: einen Kommunikations-Controller,B-4.1: der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit der Videoquelle;B-4.1.1: wobei der Kommunikations-Controller die Anzeige- ein-heits-Information von der Anzeigeeinheit an die Video-quelle sendet undB-4.1.2: die Anzeigeeinheit ein Signal von der Videoquelle emp-fängt,B-4.1.2.1: welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird.- 10 -Patentanspruch 1 lehrt demnach eine Anzeigeeinheit (B-1) mit einer Videoschal-tung (B-2), einem Speicher (B-3) und einem Kommunikationskontroller (B-4), wo-bei über die Videoschaltung (B-2) Videosignale einer Videoquelle angezeigt wer-den, der Speicher (B-3) eine Anzeigeeinheits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit enthält und der Kommunikations-Controller (B-4) bidirektional mit der Videoquelle derart kommuniziert, dass er die Anzeigeeinheits-Information an die Videoquelle sendet und von der Videoquelle ein auf der Basis der gesendeten Anzeigeeinheits-Information erzeugtes Signal empfängt.Das Merkmal B-4.1.2.1 bezüglich des Signals, „welches auf der Basis der Anzei-geeinheits-Information erzeugt wird“ bedarf dabei einer besonderen Erörterung.In der Streitpatentschrift findet die Formulierung „auf der Basis von“ ausschließlich an sechs Stellen in der Beschreibungseinleitung Verwendung:a) Der Mikrocomputer gibt ein Steuersignal auf der Basis der gelesenen In-formation aus / vgl. Sp. 1, Zn. 35 und 36;b) Die Steuerschaltung des obigen Mikrocomputers erzeugt eine Ablenksteuerinformation auf der Basis der obigen Eingabeinformation und stellt die Anzeigeposition und -größe ein / vgl. Sp. 1, Zn. 48 und 51;c) Gemäß diesem Stand der Technik wird ein Unterscheidungsimpuls der Austastlücke eines Videosignals überlagert, das von dem Computer ausgegeben worden ist, und die Ablenkfrequenz der Anzeigevorrichtung wird auf der Basis dieses Unterscheidungsimpulses geändert / vgl. Sp. 1, Zn. 58 bis 63;d) Da jedoch der Betrieb so ist, daß die Ablenkfrequenz einfach auf der Basis des Unterscheidungsimpulses, der auf dem Videosignal überla-gert ist, geändert wird, kann ein Bild nicht zu dem Anzeigebild (Anzeige-position -und -größe) eingestellt werden, das von dem Benutzer des Computers gefordert wird / vgl. Sp. 2, Zn. 7 bis 12;- 11 -e) Die Steuerungsverarbeitungseinrichtung betreibt und erzeugt Steuersig-nale zum Ausüben verschiedener Typen von Steuerung für die Informa-tionsausgabevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen von der zweiten Kommunikationseinrichtung und vergleicht die Identifikations-nummer des Computers, die in der Speichereinrichtung gespeichert ist, mit der Identifikationsnummer, die von dem Computer über die erste und zweite Kommunikationseinrichtung gesandt worden ist. Wenn eine Übereinstimmung des Vergleichsergebnisses auftritt, steuert die Steue-rungsverarbeitungseinrichtung einen vorbestimmten Teil in der Informa-tionsausgabevorrichtung / vgl. Sp. 3, Zn. 20 bis 28.f) Die Audio Ausgabeeinrichtung zeigt den Betriebszustand der Informati-onsausgabevorrichtung in Sprache auf der Basis des Beurteilungser-gebnisses an, das von der Informationsausgabevorrichtung zu dem Computer über die zweite und erste Kommunikationseinrichtung ge-sandt worden ist / vgl. Sp. 3, Zn. 63 bis 68.Diese Fundstellen im Beschreibungsteil des Streitpatents, insbesondere die vor-stehend angeführte Fundstelle e) in Sp. 3, Zn. 20 bis 28 belegen, dass der Begriff „auf Basis von“ und damit die Formulierung in Anspruch 1 hinsichtlich des Signals, „welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird“, die inhaltli-che Abhängigkeit des dargestellten Signals von der gesendeten Anzeigeeinheits-Information lehrt, denn, wie dort ausgeführt, wird erst die gesendete Identifikati-onsnummer mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen und nur, wenn der Vergleich eine Übereinstimmung ergibt, erfolgt die Steuerung der Anzei-gevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen. Das Streitpatent unterschei-det demnach zwischen dem Steuern der Anzeigevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen einerseits und dem vorhergehenden Vergleich der Identifika-tionsnummern. Nach der Lehre des Streitpatents ist folglich das Signal, das die Anzeigeeinheit von der Videoquelle empfängt und welches auf der Basis der An-zeigeeinheits-Information erzeugt wird, ein Signal, dessen Inhalt entsprechend der - 12 -Anzeigeeinheits-Information auf der Anzeigeeinheit dargestellt wird, jedoch nicht der vorhergehende Vergleich der beiden Identifikationsnummern.Im Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 ersetzt, entsprechend dem erteilten An-spruch 2, der Begriff „Computer“ den Begriff „Videoquelle“, so dass die Merkmale B-2.1, B-4.1, B-4.1.1 und B-4.1.2 folgenden Wortlaut haben:B-2.1: die durch einen Computer (1) gesendet werden;B-4.1: der angepasst ist zum bidirektionalen Kommunizieren mit dem Compu-ter (1);B-4.1.1: wobei der Kommunikations-Controller (8) die Anzeigeeinheits-Informa-tion von der Anzeigeeinheit an den Computer (1) sendet undB-4.1.2: die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Computer (1) empfängt.Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsan-trags 1 durch die Beschränkung der Anzeigeeinheits-Information auf eine ID-Nummer, indem das Merkmal B-3.1.1 des Hilfsantrags 1 ersetzt wird durch:B-3.1.1: wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizie-ren der Anzeigeeinheit ist; und.Gemäß Hilfsantrag 3 wird der Anspruch des Hilfsantrags 2 dahingehend geändert, dass das Merkmal B-4.1.2.1: „welches auf der Basis der Anzeigeeinheits- Infor-mation erzeugt wird“ ersetzt wird durchB-4.1.2.1: welches erzeugt wird, wenn die Anzeigeeinheits-Information mit der im Computer registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt.- 13 -4. Als Fachmann ist ein berufserfahrener und mit der Konzeption von Videoschnittstellen zur Ansteuerung von Bildschirmen betrauter Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss anzusehen.II.1. Der Gegenstand des nach Hauptantrag verteidigten Anspruchs 1 des Streitpa-tents in der erteilten Fassung geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprüng-lichen Fassung hinaus (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).Ob eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, ergibt ein Vergleich des Gegens-tands des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen, wobei der Gegenstand des Patents die unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnung durch die Patentansprüche vorgegebene Lehre ist und der Inhalt der Patentanmeldung durch die Gesamtheit der Unterlagen bestimmt wird, ohne dass den Patentansprüchen eine gleich hervorgehobene Bedeutung wie im Patent zu-kommt.Ein unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen getragener Über-legungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genom-men hatte. Dabei gehört zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung im Zu-sammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu ent-nehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbar-ten Lehre gelangen kann, vgl. BGH GRUR 2010, 509-513 - Hubgliedertor I und BGH GRUR 2010, 910-916 - Fälschungssicheres Dokument.2. Dem Fachmann offenbaren die Anmeldungsunterlagen an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig, dass der Gegenstand der Erfindung auch eine Anzei-- 14 -geeinheit sein soll, in deren Speicher Anzeigeeinheits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert ist, und die ein auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugtes Signal von einer Videoquelle empfängt (Merkmale B-2.1, B-3.1, B-3.1.1 und B-4.1.2.1 des erteilten An-spruchs 1).3. Die Anmeldung führt im allgemeinen Beschreibungsteil ausgehend von der Darlegung des Stands der Technik aus, dass die Ziele der Erfindung darin beste-hen, Informationsausgabesysteme bereitzustellen, bei denen a) entweder ein Computer verschiedene Typen von Steuerung einer Informationsausgabevorrich-tung ausüben könne oder b) das Informationsgeheimnis gewahrt und der Leis-tungsverbrauch beschränkt werde oder c) der Computer von dem Betriebszustand der Informationsausgabevorrichtung informiert werde. Gemäß den weiteren Er-läuterungen im allgemeinen Beschreibungsteil sollen sich diese Ziele durch ein Informationsausgabesystem erreichen lassen, das auf der einen Seite einen Computer mit einer ersten Kommunikationseinrichtung und einer Speichereinrich-tung und auf der anderen Seite eine Informationsausgabevorrichtung mit einer zweiten Kommunikationseinrichtung, einer Steuerungsverarbeitungseinrichtung und einer Speichereinrichtung umfasst, wobei die Speichereinrichtung des Com-puters die Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung speichert und die Speichereinrichtung der Informationsausgabevorrichtung die Identifikati-onsnummer des Computers enthält, vgl. Sp. 2, Z. 45 bis Sp. 3, Z. 4 der Offenle-gungsschrift NK3.Daran anschließend werden zwei Varianten unterschieden, deren erste in Sp. 3, Zn. 5 bis 22 beschrieben wird und sich auf den vorstehend angeführten Aspekt a) der Steuerung der Informationsausgabevorrichtung bezieht. Demnach sendet der Computer eine Identifikationsnummer an die Informationsausgabevorrichtung, wo sie mit der Identifikationsnummer des Computers, die in der Speichereinrichtung der Informationsausgabevorrichtung gespeichert ist, verglichen wird. Stimmen beide Identifikationsnummern überein, steuert die Steuerungsverarbeitungsein-richtung die Informationsausgabevorrichtung auf Basis von Steueranweisungen - 15 -des Computers (Alternative 1). In den folgenden drei Absätzen in Sp. 3, Zn. 23 bis 40 geht die Anmeldung auf die zweite Variante ein, die eine sorglose Anzeige der Information eines Computerbenutzers verhindern soll und demnach den vorste-hend genannten Aspekt b) der Wahrung des Informationsgeheimnisses betrifft. Gemäß dieser Variante sendet die Informationsausgabevorrichtung eine Identifi-kationsnummer an den Computer, der sie mit der in seiner Speichereinrichtung gespeicherten Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung ver-gleicht. Stimmen beide Identifikationsnummern überein, kommuniziert der Com-puter mit der Informationsausgabevorrichtung. Liegt hingegen keine Übereinstim-mung vor, werden Informationen von der Ausgabevorrichtung nicht normal ausge-geben d. h. sie sind auf dem Bildschirm nicht zu erkennen, und die Informationen eines Computerbenutzers werden nicht sorglos angezeigt (Alternative 2), vgl. Sp. 2, Z. 45 bis Sp. 3, Z. 40 der Offenlegungsschrift NK3.Somit offenbart der vorstehend zitierte allgemeine Beschreibungsteil− dass nach Alternative 1 in der Informationsausgabevorrichtung die Identifikati-onsnummer des Computers, d. h. die Identifikationsnummer zum Identifizieren des Computers gespeichert ist, dass vom Computer eine Identifikationsnum-mer an die Informationsausgabevorrichtung gesendet wird, dass in der Infor-mationsausgabevorrichtung die gesendete mit der gespeicherten Identifikati-onsnummer verglichen wird und nur bei Übereinstimmung der Computer die Informationsausgabevorrichtung steuert,− dass nach Alternative 2 im Computer die Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrichtung, d. h. die Identifikationsnummer zum Identifi-zieren der Informationsausgabevorrichtung gespeichert ist, dass von der Infor-mationsausgabevorrichtung eine Identifikationsnummer an den Computer ge-sendet wird, dass im Computer die gesendete mit der gespeicherten Identifika-tionsnummer verglichen wird und nur bei Übereinstimmung der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung kommunizieren kann, so dass eine sorg-lose Anzeige der Information eines Computerbenutzers verhindert wird.- 16 -Während demnach in Alternative 1 eine Identifikationsnummer vom Computer an die Informationsausgabevorrichtung gesendet und dort mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird, wird in Alternative 2 eine Identifikations-nummer von der Informationsausgabevorrichtung an den Computer gesendet und dort mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen. Beide Fälle unter-scheiden sich folglich insbesondere in der Senderichtung der Identifikationsnum-mern und dem Ort des Vergleichs. Dabei korrespondiert Alternative 1 mit den ur-sprünglichen Ansprüchen 2, 5 und 12 und Alternative 2 mit dem ursprünglichen Anspruch 4. Nur bei Übereinstimmen zweier Identifikationsnummern steuert der Computer einen vorbestimmten Teil der Informationsausgabevorrichtung (Ansprü-che 2 und 12 der Anmeldung) oder kommuniziert der Computer mit der Informati-onsausgeabevorrichtung (Anspruch 4) oder wird eine Information normal von der Informationsausgabevorrichtung ausgegeben (Anspruch 5).Hingegen offenbaren der allgemeine Beschreibungsteil und die ursprünglichen Ansprüche nicht die Merkmale B-2.1, B-3.1, B-3.1.1 und B-4.1.2.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents, wonach in dem Speicher der Anzeigeeinheit eine Anzeigeein-heits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeein-heit gespeichert sein soll und die Anzeigeeinheit ein Signal von einer Videoquelle empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird, denn unmittelbar und eindeutig offenbaren der allgemeine Beschreibungsteil und die ursprünglichen Ansprüche diesbezüglich lediglich, dass die gesendeten Sig-nale von einem Computer stammen (Merkmal B-2.1), dass in dem Speicher der Anzeigeeinheit eine ID-Nummer zum Identifizieren des Computers gespeichert ist (Merkmale B-3.1, B-3.1.1) und dass die Anzeigeeinheit nur dann mit dem Com-puter kommunizieren kann, wenn die vom Computer gesendete ID-Nummer mit der in der Anzeigeeinheit gespeicherten ID-Nummer übereinstimmt (Merkmal B-4.1.2.1).Die Ausführungsbeispiele zeigen die Merkmale B-2.1, B-3.1, B-3.1.1 und B-4.1.2.1 ebenfalls nicht.- 17 -4. Die in den Figuren 1 bis 4 offenbarten und in Spalte 4, Zeile 34 bis Spalte 8, Zeile 16 der Anmeldung erläuterten ersten beiden Ausführungsbeispiele betreffen entsprechend dem allgemeinen Beschreibungsteil eine Informationsausgabevor-richtung umfassend einen Computer (1) und eine Anzeigevorrichtung (6), die je-weils einen Speicher (4, 9) enthalten und über Kommunikationssteuereinrichtun-gen (5, 9) miteinander kommunizieren. Dabei kann im Betrieb eine Steueranwei-sung für die Anzeigevorrichtung von einem Computernutzer über eine in der Zeichnung nicht dargestellte Tastatur eingegeben werden und von einer Software in dem Computer erfolgen. Die CPU (2) leitet dann über die Kommunikationssteu-ereinrichtung (5) und die Anzeigesteuereinrichtung (3) die Steueranweisung weiter an die Anzeigevorrichtung, in welcher der Mikrocomputer (7) die Ablenkschaltung (10) sowie die Videoschaltung (11) entsprechend steuert, so dass Anzeigegröße und -position, Helligkeit, Kontrast und Farbton optimal eingestellt werden. Diese Kommunikation zwischen Anzeigevorrichtung und Computer wird bspw. während der Herstellung der Anzeigevorrichtung verwendet, um beim Einstellen der Anzei-gevorrichtung die gesamte notwendige Information in den Speicher der Anzeige-vorrichtung schreiben zu können, vgl. Spalte 4, Zeile 34 bis Spalte 5, Zeile 59.Im Anschluss an diese allgemeinen Ausführungen bezieht sich das erste Ausfüh-rungsbeispiel explizit auf einen „anderen Fall als dem Einstellen beim Hersteller, nämlich zum Einstellen in einem System, wie es in Fig. 1 gezeigt ist, um Daten, die kein Überschreiben erfordern, nämlich Werte, die bei der Herstellung vorein-gestellt worden sind, wie zum Beispiel die Anzahl aller Daten oder die Daten in dem entsprechenden Frequenzbereich davor zu schützen, dass sie durch Fehler gelöscht oder überschrieben werden“, vgl. Sp. 5, Zeilen 59 bis 67. Demnach be-trifft das erste Ausführungsbeispiel ab Spalte 5, Zeile 59 ein System, mit dem die Daten in dem Speicher der Anzeigevorrichtung vor einem fehlerhaften Löschen oder Überschreiben geschützt werden sollen. Dazu ist vorgesehen, dass „der Mik-rocomputer in der Anzeigevorrichtung auf das Senden der Identifikationsnum-mer(n), die dem Computer zugeordnet ist, d. h. die sogenannte ID-Nummer von dem Computer“ wartet „und kontrolliert, ob die empfangene ID-Nummer in der Liste der registrierten ID-Nummern registriert ist, die in dem Speicher 9 in der An-- 18 -zeigevorrichtung 6 gespeichert ist“, vgl. Sp. 6, Zn. 13 bis 22. Nur wenn die ID-Nummer registriert ist, kann die Benutzersteuerung von Anzeigegröße, -position, -helligkeit und -kontrast erfolgen oder kann ein Einstellen der Anzeigevorrichtung wie beim Hersteller erlaubt werden, so dass eine sorglose Steuerung der Anzei-gevorrichtung verhindert wird.Dieser Teil des ersten Ausführungsbeispiels offenbart somit, dass die in der An-zeigevorrichtung gespeicherten Daten dadurch vor einem unbefugten Löschen geschützt werden, dass in der Anzeigevorrichtung die ID-Nummer des Computers, die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendet worden ist, mit der ID-Nummer, die in der Anzeigevorrichtung gespeichert ist, verglichen wird. Nur bei Übereinstimmung der ID-Nummern kann der Computer die Informationsausgabe-vorrichtung steuern und können die in der Anzeigevorrichtung gespeicherten Da-ten überschrieben oder gelöscht werden. Die ID-Nummer hat demnach die Funk-tion eines Passwortes.Nach dieser Beschreibung des Sendens der ID-Nummer des Computers vom Computer an die Anzeigevorrichtung wird in Spalte 6, Zeilen 45 bis 66 zum ersten Ausführungsbeispiel folgendes ausgeführt: „Das obige ist ein Beispiel dafür, daß eine ID-Nummer zu der Anzeigevorrichtung 6 von dem Computer 1 gesandt wird. Es ist jedoch nutzlos zu sagen, daß der umgekehrte Fall des obigen möglich ist. Es wird nämlich eine ID-Nummer zu dem Computer 1 von der Anzeigevorrichtung 6 gesandt, so daß der Computer 1 identifiziert, daß die Anzeigevorrichtung 6, die eine Kommunikationsfunktion hat, verbunden ist, und der Computer 1 vergleicht die ID-Nummer mit der ID-Nummer, die im Computer 1 registriert ist. Wenn die entsprechende ID-Nummer registriert ist, steuert der Computer 1 die Anzeigevor-richtung 6 durch eine vorbestimmte Steueranweisung. Wenn sie nicht registriert ist, urteilt der Computer 1, daß er die Anzeigevorrichtung 6 nicht steuern kann, und er wird die Anzeigevorrichtung 6 nicht steuern. Dadurch kommuniziert der Computer 1 mit einer spezifischen Anzeigevorrichtung 6 und kann eine Steuerung ausüben, wie zum Beispiel das Ändern der Farbtemperatur eines Bildes, das auf - 19 -der Anzeigevorrichtung 6 gezeigt wird, oder das Ändern der Anzeigegröße abhän-gig von der Anwendungssoftware.“Der umgekehrte Fall aus dem ersten Ausführungsbeispiel offenbart demnach, dass ebenfalls zum Schutz der Daten in der Anzeigevorrichtung vor fehlerhaftem Löschen oder Überschreiben eine ID-Nummer von der Anzeigevorrichtung zum Computer gesendet wird, wodurch der Computer identifiziert, dass die Anzeigevor-richtung verbunden ist, dass dann der Computer diese gesendete ID-Nummer mit der in seinem Speicher registrierten ID-Nummer vergleicht und bei Übereinstim-mung schließlich eine vorbestimmte Steueranweisung erfolgt, wohingegen der Computer bei Nichtübereinstimmung die Anzeigevorrichtung nicht steuern kann. Anders als im vorhergehenden Fall wird im umgekehrten Fall eine ID-Nummer von der Anzeigevorrichtung an den Computer gesendet und dort mit der im Computer registrierten ID-Nummer verglichen.Hingegen ist dem ersten Ausführungsbeispiel kein Hinweis dahingehend zu ent-nehmen, dass die ID-Nummer des „umgekehrten Falls“, die von der Anzeigevor-richtung zu dem Computer gesendet und dort mit der im Computer gespeicherten ID-Nummer verglichen wird, eine andere ID-Nummer ist als die ID-Nummer des vorhergehenden Falls, die vom Computer zur Anzeigevorrichtung gesendet und in der Anzeigevorrichtung verglichen wird. Da die ID-Nummer des ersten Ausfüh-rungsbeispiels gemäß Spalte 6, Zeilen 13 bis 16 als die dem Computer zugeord-nete Identifikationsnummer, d. h. die ID-Nummer des Computers, definiert ist und der „umgekehrte Fall“ des ersten Ausführungsbeispiels in Spalte 6, Zeile 45 bis Spalte 7, Zeile 9 keine andere Bedeutung des Begriffs ID-Nummer zeigt, kann der „umgekehrten Fall“ unmittelbar und eindeutig lediglich eine Umkehrung der Sen-derichtung der ID-Nummer des Computers und einen anderen Ort des Vergleichs der ID-Nummern, aber keine Bedeutungsänderung des Begriffs ID-Nummer offen-baren.Somit offenbart der erste Fall des ersten Ausführungsbeispiels ein Senden der ID-Nummer des Computers vom Computer an die Anzeigevorrichtung, wo dann die - 20 -Nummer verglichen wird, und der umgekehrte Fall des ersten Ausführungsbei-spiels ein Senden einer ID-Nummer von der Anzeigevorrichtung an den Computer, in dem die Überprüfung der Registrierung erfolgt. Eine unmittelbare und eindeu-tige Offenbarung dafür, dass im ersten Ausführungsbeispiel die ID-Nummer des umgekehrten Falls im Gegensatz zum vorhergehenden Fall nicht die ID-Nummer des Computers, sondern eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigevorrich-tung ist, gibt es nicht.Das anhand der Figuren 1 und 4 und der Beschreibung in Spalte 7, Zeile 10 bis Spalte 8, Zeile 16 erläuterte zweite Ausführungsbeispiel unterscheidet sich da-durch vom ersten Ausführungsbeispiel, dass keine sorglose Steuerung der Anzei-gevorrichtung und ein fehlerhaftes Überschreiben oder Löschen von Speicherda-ten der Anzeigevorrichtung verhindert werden sollen, sondern die sorglose An-zeige von Information. Dazu wird wie im ersten Ausführungsbeispiel vom Compu-ter eine ID-Nummer an die Anzeigevorrichtung gesendet und dort mit der im Spei-cher der Anzeigevorrichtung enthaltenen ID-Nummer verglichen. Im Unterschied zum ersten Beispiel wird jedoch nur bei Übereinstimmung der ID-Nummern eine Information auf dem Bildschirm angezeigt. Bei Nichtübereinstimmung der ID-Nummern wird hingegen zur Wahrung der Geheimhaltung die horizontale und ver-tikale Synchronisation der Anzeigevorrichtung unterbunden und dementsprechend nichts auf der Anzeigevorrichtung angezeigt.Auf die konkrete Eingabe der ID-Nummer geht die gesamte Anmeldung lediglich an einer einzigen Stelle ein, nämlich beim zweiten Ausführungsbeispiel in Spalte 8, Zeilen 10 bis 16: „Durch Verwenden der zuvor genannten Verfahren un-abhängig oder kombiniert wird, nur wenn ein Benutzer des Computersystems eine vorbestimmte ID-Nummer über die Tastatur eingibt, diese korrekt auf der Anzeige-vorrichtung 6A angezeigt und es kann verhindert werden, dass Information, die auf der CDT 14 angezeigt wird, sorglos angezeigt wird.“ Demnach ist zumindest im zweiten Ausführungsbeispiel die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesen-dete ID-Nummer ein über die Tastatur eingegebenes Passwort, wobei sich diese - 21 -Fundstelle explizit auf die „zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombi-niert“ bezieht.Das dritte Ausführungsbeispiel beschreibt in Spalte 8, Zeile 17 bis Spalte 9, Zeile 11 ein Informationssystem, in dem ein Computer im Gegensatz zu den vor-hergehenden Ausführungsbeispielen nicht nur eine, sondern eine Vielzahl von An-zeigevorrichtungen steuern kann und in dem jeder Anzeigevorrichtung eine regist-rierte ID-Nummer zugeordnet ist, die vom Computer vorab an die Anzeigevorrich-tung gesendet wird. Dazu weisen die Anzeigevorrichtungen wie in Fig. 6 gezeigt eine Teileinrichtung 26 auf. Diese teilt „Videosignale oder synchronisierende Sig-nale, die von dem Computer 1 oder einer Signalquelle zu anderen Anzeigevor-richtungen gesandt worden ist“ und leitet sie weiter zu einer anderen Anzeigevor-richtung (Sp. 9, Zn. 4 bis 11). Dadurch werden die Videosignale von den einzelnen Anzeigevorrichtungen durchgeschleift, so dass diese nicht separat mit dem Com-puter verbunden werden müssen. Hingegen weisen die anhand der Figuren 1 und 4 erläuterten Anzeigevorrichtungen der ersten beiden Ausführungsbeispiele diese Teileinrichtungen nicht auf, da sie nur zur Kommunikation mit einem Computer ausgelegt sind, jedoch nicht zur Kommunikation mit weiteren Anzeigevorrichtun-gen. Diese Fundstelle im dritten Ausführungsbeispiel kann demnach auch nicht als Offenbarung für das Merkmal B-2.1 des erteilten Anspruchs 1 hinsichtlich des Begriffs „Videoquelle“ herangezogen werden, da sich die ersten beiden Ausfüh-rungsbeispiele einerseits und das dritte Ausführungsbeispiel andererseits auf un-terschiedliche Ausgestaltungen von Anzeigevorrichtungen beziehen und das dritte Ausführungsbeispiel diesbezüglich lediglich offenbart, dass die dort beschriebene Anzeigevorrichtung eine Teileinrichtung enthält, die Videosignale oder synchroni-sierende Signale, die von dem Computer oder einer Signalquelle zu anderen An-zeigevorrichtungen gesandt worden ist, aufteilt.Die übrigen Ausführungsbeispiele vier bis acht betreffen allgemein die Kommuni-kation zwischen Computer und Anzeigevorrichtung, enthalten aber keinen Hinweis bezüglich des Sendens von ID-Nummern zwischen Computer und Anzeigevor-richtung.- 22 -5. Die Beklagte ist der Ansicht, die Lehre des Streitpatents bestehe darin, dass in dem Speicher einer spezifischen Anzeigeeinheit eine individuelle und einzigartige ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit und damit eine Anzeigeeinheits-ID gespeichert sei, dass diese an die Videoquelle gesendet werde und die Anzeigeeinheit ein auf Basis der ID-Nummer erzeugtes Signal von der Videoquelle empfange. Ursprünglich offenbart sei diese Anzeigeeinheit durch den in Spalte 6, Zeile 45 bis Spalte 7, Zeile 9 der Offenlegungsschrift beschriebenen „umgekehrten Fall“ des ersten Ausführungsbeispiels in Verbindung mit der Beschreibungseinlei-tung in Spalte 3, Zeilen 23 bis 32. So offenbare zwar das erste Ausführungsbei-spiel in Spalte 4, Zeile 34 bis Spalte 6, Zeile 44 der Offenlegungsschrift das Ver-hindern einer sorglosen Steuerung der Anzeigevorrichtung, indem im Speicher des Computers eine ID-Nummer zum Identifizieren des Computers gespeichert sei, diese an die Anzeigevorrichtung gesendet werde und ein Ändern von Anzei-geparametern nur bei Übereinstimmung der in der Anzeigevorrichtung und dem Computer gespeicherten ID-Nummer erlaubt sei, so dass in diesem Fall die ID-Nummer eine Computer-ID sei. Jedoch stünde im umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels im Vordergrund, dass der Computer verschiedene Typen von Steuerung ausüben könne. Die ID-Nummer habe daher im umgekehrten Fall die Bedeutung einer Anzeigeeinheits-ID, die von der Anzeigeeinheit zum Identifi-zieren der Anzeigeeinheit an den Computer gesendet werde und daher zwangs-läufig im Speicher der Anzeigeeinheit enthalten sein müsse. Nur wenn diese ID-Nummer mit der im Computer gespeicherten Anzeigeeinheits-ID übereinstimme, könne der Computer die Anzeigeeinheit steuern. Dabei sei wesentlich, dass auf-grund des Wortes „kann“ in Zeile 59 und des Hinweises auf eine „spezifische An-zeigevorrichtung“ in Zeile 62 der Spalte 6, zum Ausdruck komme, dass der Com-puter bei Nichtübereinstimmung der ID-Nummern die spezifische Anzeigevorrich-tung im Gegensatz zum vorhergehenden Fall zwar steuern dürfe, aber technisch nicht könne. Hingegen befasse sich das zweite Ausführungsbeispiel ab Spalte 7, Zeile 10 bis Spalte 8, Zeile 16 der Offenlegungsschrift mit dem Verhindern einer sorglosen Anzeige von Information auf dem Bildschirm, indem diese nur dann kor-rekt angezeigt werde, wenn eine über eine Tastatur eingegebene ID-Nummer mit der in der Anzeigevorrichtung gespeicherten ID-Nummer übereinstimme. Die - 23 -Tastatureingabe der ID-Nummer sei jedoch auf das zweite Ausführungsbeispiel beschränkt und der Verweis auf die „zuvor genannten Verfahren“ in Spalte 8, Zeile 10 beziehe sich ausschließlich auf das horizontale und vertikale Synchroni-sieren des anzuzeigenden Bildes gemäß dem vorhergehenden Absatz in Spalte 8, Zeilen 1 bis 9. Somit komme dem in den ersten beiden Ausführungsbeispielen durchgängig als ID-Nummer bezeichneten Begriff je nach Beispiel entweder die Bedeutung einer Computer-ID (erstes Ausführungsbeispiel), einer Anzeigeein-heits-ID (umgekehrter Fall des ersten Ausführungsbeispiels) oder eines Passworts (zweites Ausführungsbeispiel) zu. Dies sei die einzig sinnvolle und daher unmittel-bare und eindeutige Schlussfolgerung aus dem Offenbarungsgehalt der Beschrei-bung. Diese Auslegung werde durch den dritten Absatz in Spalte 3 der Offenle-gungsschrift gestützt, wonach in dem Computer eine Identifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung gespeichert sei. Folglich müsse die von der Informationsausgabevorrichtung an den Computer gesendete ID-Nummer eben-falls eine Identifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung sein, wobei diese Nummer zwangsläufig nur aus dem Speicher der Informationsausga-bevorrichtung stammen könne. Zudem sei der Begriff „Videoquelle“ durch das dritte Ausführungsbeispiel offenbart.6. Diese Argumentation beruht jedoch nicht darauf, was den ursprünglich einge-reichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, sondern auf einer weitergehenden Erkenntnis, zu der der Fachmann allenfalls aufgrund seines all-gemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen könnte.Denn das erste Ausführungsbeispiel bezieht sich ausdrücklich auf die Vorgabe, die im Speicher der Anzeigevorrichtung enthaltenen Daten vor unberechtigem Zugriff zu schützen, indem eine Änderung dieser Daten nur dann möglich sein soll, wenn die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendete Computer-ID-Nummer im Speicher der Anzeige registriert ist, vgl. die oben angeführten Fund-stellen der Anmeldung. Dem umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels ist weder eine Änderung dieser Vorgabe noch eine Änderung der ID-Nummer von - 24 -einer Computer-ID-Nummer hin zu einer Anzeige-ID-Nummer zu entnehmen. Vielmehr offenbart der umgekehrte Fall lediglich eine Umkehrung der Senderich-tung und einen anderen Vergleichsort, indem die ID-Nummer, d. h. die zuvor als Computer-ID-Nummer definierte Nummer, von der Anzeige an den Computer ge-sendet und dort mit der registrierten ID-Nummer verglichen wird, um ein unbe-rechtigtes Überschreiben von Daten in der Anzeigevorrichtung zu verhindern. Ent-gegen der Argumentation der Beklagten gibt es auch keine Zwangsläufigkeit da-für, dass die von der Anzeige an den Computer gesendete ID-Nummer eine An-zeige-ID-Nummer sein muss. Denn zum einen würde dies der Vorgabe widerspre-chen, wonach durch die gesendete ID-Nummer des ersten Ausführungsbeispiels ein unberechtigtes Löschen von in der Anzeige gespeicherten Daten verhindert werden soll, was sinnvollerweise nur durch eine Computer-ID-Nummer erreicht werden kann, und zum anderen stellt es eine plausible Variante dar, wenn zum Schutz der Anzeigedaten vor ungerechtfertigtem Überschreiben entsprechend der Offenbarung des umgekehrten Falls die im Anzeigespeicher enthaltene Computer ID-Nummer an den Computer gesendet und dort mit der registrierten ID-Nummer verglichen wird, insbesondere da die ID-Nummer im zweiten Ausführungsbeispiel unter Verweis auf die zuvor genannten Verfahren als ein über die Tastatur einge-gebenes Passwort beschrieben ist.Dass im umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels die gesendete ID-Nummer die ID-Nummer der Anzeige sei und nicht die ID-Nummer des Compu-ters, dass also die ID-Nummer des Normalfalls des ersten Ausführungsbeispiels auch ohne explizite Offenbarung eine andere Bedeutung habe als die ID-Nummer des umgekehrten Falls, soll sich gemäß den Ausführungen der Beklagten eindeu-tig aus Spalte 3, Zeilen 23 bis 40 der Anmeldung ergeben. Diese Fundstelle be-zieht sich jedoch laut Spalte 3, Zeilen 39 und 40 ausdrücklich auf das Verhindern der sorglosen Anzeige und damit lediglich auf das zweite Ausführungsbeispiel, wo in Spalte 8, Zeilen 10 bis 16 betont wird, dass durch die Tastatureingabe der ID-Nummer die sorglose Anzeige verhindert wird. Im Gegensatz dazu betrifft das erste Ausführungsbeispiel das Verhindern einer sorglosen Steuerung. Eine Kom-bination dieser Fundstelle des allgemeinen Beschreibungsteils mit dem umge-- 25 -kehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels ist daher weder eine unmittelbar noch eine eindeutige Offenbarung.Auch der Hinweis, dass das Wort „kann“ in Zeile 59 von Spalte 6 nicht die Bedeu-tung von „dürfen“, sondern von „technisch nicht in der Lage sein“ habe und dass deshalb ausgeschlossen sei, dass die ID-Nummer im umgekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels eine Computer-ID-Nummer sei, kann nicht überzeugen. Denn in der Erläuterung des ersten Ausführungsbeispiels verwendet die Anmel-dung an mehreren Stellen das Wort „kann“ in der Bedeutung von dürfen, vgl. z. B. Sp. 6, Zn. 23 bis 29: „[…] so dass die Benutzersteuerung […] durchgeführt werden kann“, oder Sp. 6, Zn. 36 bis 42: „[…] kann erlaubt sein“.Zudem ist entgegen den Ausführungen der Beklagten auch die Angabe, dass im umgekehrten Fall der Computer bei Übereinstimmung der ID-Nummern mit einer spezifischen Anzeigevorrichtung kommuniziert (Spalte 6, Zn. 61 und 62), kein Be-leg dafür, dass der Speicher der Anzeigeeinheit eine ID-Nummer zum Identifizie-ren der Anzeigeeinheit enthält, sondern lediglich ein Beleg dahingehend, dass eine Anzeigeeinheit, die eine ID-Nummer versendet, eine spezifische Anzeigeein-heit ist.Da somit die Anmeldungsunterlagen an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig offenbaren, dass im Speicher der Anzeigeeinheit Anzeigeeinheits-Information umfassend eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit gespeichert ist und dass die Anzeigeeinheit ein auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information er-zeugtes Signal von einer Videoquelle empfängt (Merkmale B-2.1, B-3.1, B-3.1.1 und B-4.1.2.1 des erteilten Anspruchs 1), geht die im erteilten Anspruch 1 gege-bene Lehre über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.7. Gleiches gilt für den erteilten Unteranspruch 2 sowie den einzigen Anspruch des Hilfsantrags 1, in denen lediglich der Begriff Videoquelle des erteilten An-spruchs 1 nach Hauptantrag durch den Begriff Computer ersetzt wird.- 26 -8. Darüber hinaus hat das Patent auch in der abgeänderten Fassung gemäß Hilfsantrag 2, in dem die Anzeigeeinheits-Information als ID-Nummer definiert ist, keinen Bestand, denn wie vorstehend ausgeführt, offenbart die Anmeldung nicht, dass im Speicher der Anzeigeeinheit eine ID-Nummer zum Identifizieren der An-zeigeeinheit gespeichert ist und dass die Anzeigeeinheit ein auf der Basis der ID-Nummer erzeugtes Signal von einem Computer empfängt (Merkmale B-3.1.1 und B-4.1.2.1 des einzigen Anspruchs nach Hilfsantrag 2).9. Gemäß dem einzigen Anspruch des Hilfsantrags 3 umfasst die Anzeigeeinheit einen Speicher, in welchem zumindest eine ID-Nummer zum Identifizieren der An-zeigeeinheit gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheit ein Signal von dem Com-puter empfängt, welches erzeugt wird, wenn die Anzeigeeinheits-Information mit der im Computer registrierten ID-Nummer der Anzeigeeinheit übereinstimmt.Demgegenüber schützt der erteilte Anspruch 1 eine Anzeigeeinheit, aufweisend einen Speicher, in welchem zumindest Anzeigeeinheits-Information gespeichert ist, wobei die Anzeigeeinheits-Information eine ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit umfasst und wobei die Anzeigeeinheit ein Signal von der Video-quelle empfängt, welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird.Da das Streitpatent, wie bereits dargelegt, zwischen dem Steuern der Anzeigevor-richtung auf der Basis von Steueranweisungen einerseits und dem Vergleich der Identifikationsnummern andererseits unterscheidet, lehrt die Formulierung „auf Basis von“ des erteilten Anspruchs 1 die inhaltliche Abhängigkeit des dargestellten Signals von der gesendeten Anzeigeeinheits-Information. Nur bei Übereinstim-mung von ID-Nummern kann eine Steuerung der Anzeigevorrichtung auf der Basis von Steueranweisungen erfolgen, so dass nach der Lehre des Streitpatents das Signal, das die Anzeigeeinheit von der Videoquelle empfängt und welches auf der Basis der Anzeigeeinheits-Information erzeugt wird, ein Signal ist, dessen Inhalt entsprechend der Anzeigeeinheits-Information auf der Anzeigeeinheit dargestellt wird. Die neu aufgenommene Bedingung aus der Beschreibung, dass zuvor die - 27 -Übereinstimmung zweier Identifikationsnummern vorliegen muss, setzt hingegen eine andere Lehre an die Stelle der erteilten Lehre, denn dieses Merkmal ist in der Beschreibung des Streitpatents nicht als zu der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Erfindung gehörig zu erkennen, so dass sich der Anspruch nach Hilfs-antrag 3 auf ein vom erteilten Anspruch wesensverschiedenes „Aliud“ bezieht, vgl. BGH, GRUR 2011, 40 - Winkelmesseinrichtung.10. Demnach hat das Streitpatent weder in der erteilten Fassung gemäß Hauptan-trag noch in der Fassung einer der Hilfsanträge 1 bis 3 Bestand und war im ange-griffenen Umfang für nichtig zu erklären.III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Sredl Lokys Merzbach Brandt Dr. Friedrichprö
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