BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT2 Ni 28/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das Patent …(hier: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschlussvom 19. Mai 2010)hat der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts am 21. Juni 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, der Richterin Klante und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardtbeschlossen:1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Nichtigkeits-beklagte.3. Der Wert des Gegenstands des Erinnerungsverfahrens be-trägt Euro 13.368,00.GründeI.Die Beklagte und Erinnerungsführerin war eingetragene Inhaberin des Patents DE … (Streitpatent), gegen das die Klägerin am 8. August 2008 Nichtigkeitsklage erhoben hatte. Ausweislich der Klageschrift hatte die Klägerin einen vorläufigen Streitwert von Euro 1.000.000 angesetzt und Gerichtsgebühren in Höhe von Euro 20.052,00 (4,5- facher Satz) durch Erteilung einer entsprechenden Abbuchungsermächtigung entrichtet. Die Beklagte hatte der Nichtigkeitsklage zu-nächst mit Schriftsatz vom 9. September 2008 uneingeschränkt widersprochen, - 3 -mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 dem erkennenden Senat jedoch mitgeteilt: “Anbei der gegenüber dem DPMA erklärte Verzicht sowie der verbindliche Verzicht auf eine Geltendmachung auch für die Vergangenheit…..und erklärt die Beklagte das Anerkenntnis des Klageantrags….Es wird beantragt, die Verhandlung aufzuheben oder zumindest zu vertagen….Zudem wird beantragt, das Verfahren in der Haupt-sache für erledigt zu erklären.“Nach Eingang der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 eingereichten Erledigungserklärung hat der Senat mit Beschluss vom 30. November 2009 der Beklagten die Kosten des Verfahrens gemäß § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 ZPO auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf Euro 1.000.000,00 festgesetzt.Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2010, der Erinnerungsführerin zu-gestellt am 31. Mai 2010, hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 25.951,55 Euro festgesetzt. Ent-halten sind in dem Betrag u. a. die von der Klägerin verauslagten Gerichtsgebüh-ren in Höhe von Euro 20.052,00.Hiergegen hat die Beklagte am 9. Juni 2010 Erinnerung eingelegt und zur Be-gründung vorgetragen, die Gerichtsgebühren seien zu Unrecht mit dem 4,5-fachen Gebührensatz, der bei Erhebung der Nichtigkeitsklage zu zahlen gewesen sei, in Ansatz gebracht worden. Anstelle eines Beschlusses über die Erledigung in der Hauptsache habe ein Anerkenntnisurteil ergehen können und auch müssen mit der Folge, dass nach § 9 PatKostG und Nr 402 110 b) PatKostG wegen der vor-zeitigen Beendigung der Sache die Gerichtsgebühren auf den 1,5-fachen Gebüh-rensatz reduziert und lediglich Gerichtsgebühren in Höhe von Euro 6.684,00 fest-zusetzen seien. Die überzahlten Gerichtsgebühren seien an die Nichtigkeitskläge-rin zurückzuerstatten.- 4 -Die Beklagte beantragt sinngemäß,den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2010 aufzuheben und die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf Euro 12.583,55 festzusetzen.Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.II.Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet (§§ 84 Abs. 2 PatG, 104 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 RpflG).Die Rechtspflegerin hat die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten zutreffend auf Euro 25.951,55 festgesetzt. Insbesondere sind Gerichtsge-bühren in Höhe von 20.052,00 Euro zu recht in Ansatz gebracht worden.Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens ist § 84 Abs. 2 PatG, wonach die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kosten entsprechend anzuwenden sind. Hinsichtlich Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht verweist § 84 Abs. 2 PatG auf §§ 91 ff. ZPO.Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidi-gung notwendig waren. Durch den Verzicht auf das Patent hat sich die Beklagte, wie der Senat in seinem Beschluss vom 30. November 2009 entschieden hat, in die Rolle des Unterlege-nen begeben, so dass sie die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG - 5 -i. V. m. § 91 ZPO zu tragen hat. Ein Fall des § 93 ZPO, wonach die Kosten dem Kläger aufzuerlegen sind, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veran-lassung zur Erhebung der Klage gegeben hat, lag ersichtlich nicht vor. Der Wort-laut dieser Vorschrift erfordert ein sofortiges Anerkenntnis. Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat erst ca. ein Jahr nach Erhebung der Nichtigkeitsklage und nach ausführlichem Schriftwechsel zwischen den Parteien auf ihr Patent verzichtet (vgl. hierzu bereits BGH GRUR 1961, 278 - Lampengehäuse-).Die nach § 84 Abs 2 PatG i. V. m. § 91 ZPO zu erstattenden notwendigen Kosten des Rechtsstreits sind u. a. die von der Klägerin mit Erhebung der Nichtigkeits-klage nach § 81 PatG zu zahlenden und von der Klägerin mithin bereits entrichte-ten Gerichtsgebühren in Höhe von Euro 20.052,00. Gerichtsgebühren werden nach § 2 Abs. 1 PatKostG nach dem Gebührenver-zeichnis zu § 2 PatKostG erhoben. Die Gebühren für Klagen vor dem Bundespa-tentgericht richten sich nach dem Streitwert (§ 2 Satz 2 PatKostG); die Höhe der jeweiligen Gebühr richtet sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes (§ 2 Satz 3 PatKostG). Gemäß Nr. 402 100 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG ist für die Er-hebung einer Nichtigkeitsklage nach § 81 PatG von einem Gebührensatz von 4,5 auszugehen.Nachdem der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. November 2009 den Streitwert auf 1.000.000 Euro festgesetzt hatte, beträgt eine Gerichtsgebühr mithin Euro 4.456,00. Bei einem Gebührensatz von 4,5 ergeben sich demnach Euro 20.052,00. Diesen Betrag hat die Nichtigkeitsklägerin durch Erteilen einer Abbu-chungsermächtigung ausweislich ihrer Klageschrift vom 7. August 2008 entrichtet, da sie von einem vorläufigen Streitwert von 1.000.000. Euro ausgegangen ist. Eben dieser Betrag ist der Nichtigkeitsklägerin von der unterlegenen Beklagten zu erstatten.- 6 -Der Gebührensatz von 4,5 war auch nicht auf einen 1,5-fachen Gebührensatz zu reduzieren.Die Parteien hatten den Rechtsstreit eindeutig übereinstimmend in der Hauptsa-che für erledigt erklärt. Ausweislich der Nr. 402 110 ermäßigt sich bei einer Erledi-gungserklärung die Gerichtsgebühr gerade nicht. Eine Ermäßigung auf 1,5 ist le-diglich bei einer Klagerücknahme oder einem Vergleich möglich, wenn nicht be-reits ein Urteil ergangen ist. Klagerücknahme oder Vergleich liegen indes ersicht-lich nicht vor.Entgegen der Auffassung der Beklagten war auf ihren Schriftsatz vom 22. Juli 2009 auch nicht durch Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO zu entschei-den. Ein solches ist im Patentnichtigkeitsverfahren gerade nicht gegeben (vgl. Kühnen in: Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, 2008, § 84 Rdnr. 43; Rogge in: Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, 2006, § 81 Rdnr. 1; BGH GRUR 2004, 138 -Dynamisches Mikrofon). Ein Anerkenntnisurteil im Sinne des § 307 ZPO ist nur im Zwangslizenzverfahren zulässig (Rogge a. a. O.).Sredl Klante Baumgardtprö
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