BUNDESPATENTGERICHT 2 Ni 29/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das deutsche Patent … hier: Festsetzung des Streitwerts hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth und Dipl.-Ing. Schuster am 10. Dezember 2002 beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 50.000,-- € festgesetzt. G r ü n d e I. In ihrer am 28. August 2002 eingegangenen Nichtigkeitsklage hat die Klägerin ei-nen "vorläufig geschätzten" Streitwert von 50.000 € angegeben. Der Senat hat mit Beschluß vom 23. September 2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den Streitwert im Hinblick auf die Laufzeit des Patents und die Abmahnung vom 12. Juni 2002 vorläufig auf 250.000,-- € festgesetzt. Nach Zahlung des entspre-chenden Kostenvorschusses wurde die Klage zugestellt und mit Schriftsatz vom 11. November 2002 nach außergerichtlicher Einigung der Parteien zurückgenom-men. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 7. November 2002 beantragt, den Streitwert endgültig auf 50.000,-- € festzusetzen, da die Wirkung des Streitpatents gemäß § 8 Abs 1 IntPatÜG im Hinblick auf das parallele europäische Patent … bereits im April 2003 erlöschen werde, die Laufzeit also wesentlich kür- zer sei als bei den vom Senat herangezogenen Durchschnittsfällen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20. November 2002 erklärt, sie sehe auf den Schriftsatz des Beklagten vom 7. November 2002 der endgültigen Festlegung des Streitwer-tes und der Rückzahlung überschüssiger Gerichtsgebühren entgegen. - 3 - II. Auf den Antrag der Parteien war der Streitwert gemäß §§ 84 Abs 2 Satz 2 PatG, 2 Abs 2 Patentkostengesetz, 11 Abs 2 und 25 Abs 2 GKG festzusetzen. Maßgeblich für den Streitwert ist nach stRspr. zur Streitwerthöhe im Nichtigkeitsberufungsver-fahren und zum bisherigen "Gegenstandswert" des erstinstantiellen Nichtigkeits-verfahrens das bei Klageerhebung bzw Berufungseinlegung vorhandene wirt-schaftliche Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung eines unberechtigt be-stehenden Monopolrechts, wobei diesem Interesse meist der "gemeine Wert" ei-nes Patents entspricht, welcher wiederum aus den mutmaßlichen Erträgen eines Patentinhabers durch Eigennutzung und Lizenzeinnahmen bis zum Ablauf der Schutzdauer ermittelt werden kann (Schulte, PatG 6. Aufl, § 84 Rdn 66 – 69; Busse, PatG 5. Aufl, § 84 Rdnr 48; BGH GRUR 1957,79 "Streitwert im Nichtig-keitsverfahren II"). Zu der mutmaßlichen Höhe derartiger Erträge kann naturge-mäß am ehesten der Inhaber des Patents Angaben machen. Vorliegend hat der Patentinhaber auf die voraussichtlich in Kürze eintretende Wirkungslosigkeit des Streitpatents hingewiesen und hiermit den von ihm angegebenen Streitwert von 50.000,-- € begründet. Nachdem auch die Klägerin in der Klage diesen Wert ge-nannt hat, sieht der Senat keinen Anlaß, ihn nicht der Festsetzung zugrundezule-gen, auch wenn die Beklagte in ihrer Abmahnung vom 12. Februar 2002 noch Ko-sten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 250.000,-- € geltend ge-macht hat und ihrem Schriftsatz vom 7. November 2002 nicht zu entnehmen ist, worauf die Änderung ihrer Auffassung im Einzelnen beruht. Diese Umstände rei-chen nach Auffassung des Senats jedoch nicht aus, an die Stelle der überein-stimmenden Angaben der Parteien einen fiktiven (höheren) Durchschnittswert festzusetzen. Meinhardt Gutermuth SchusterNa
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