BUNDESPATENTGERICHT 2 Ni 30/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das deutsche Patent … hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 21. Dezem-ber 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth und Dipl.-Phys. Dr. Greis beschlossen: 1.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 2.) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 500.000.—DM festgesetzt. G r ü n d e Der Ausspruch gemäß Ziffer 1.) entspricht dem im Patentnichtigkeitsverfahren anwendbaren § 269 Abs 3 Satz 3 ZPO. Der vom Gericht auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert (vgl. Busse, PatG, 5. Aufl., Rdn 40/41 zu § 80) entspricht den übereinstimmenden Angaben der Par-teien. Gründe, warum diesen nicht zu folgen wäre, waren für den Senat nicht er-sichtlich. Meinhardt Gutermuth Dr. GreisJu- 3 -
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