BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES2 Ni 3/10(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am9. Juni 2011…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das deutsche Patent 44 47 944hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Dipl.-Phys. Lokys, Merzbach, Dipl.-Phys. Brandt und Dr. Friedrichfür Recht erkanntI. Das deutsche Patent 44 47 944 wird für nichtig erklärt.II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.Tatbestand1. Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. Februar 1994 angemeldeten, auf die Stammanmeldung P 44 04 107.7 zurückgehenden und eine japanische Priori-tät (5-022212) vom 10. Februar 1993 beanspruchenden deutschen Patents 44 47 944 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Informationsausgabesystem". Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 11. November 2004. Das Streitpatent umfasst 7 Ansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 7 direkt auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind.- 3 -Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:"Anzeigeeinheit (6) zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Bildsignals, das von einem extern verbundenen Computer (1) ein-gegeben wird, aufweisend: einen Prozessor (7), der ausgelegt ist, die Anzeige der Anzeigeeinheit (6) zu steuern; einen Speicher (9); und einen Kommunikations-Controller (8); dadurch gekennzeich-net, dass der Speicher (9) eine Identifikationsnummer, welche die Anzeigeeinheit (6) identifiziert, speichert; und der Kommunika-tions-Controller (8) die in dem Speicher gespeicherte Identifikati-onsnummer an den Computer (1) sendet in Antwort auf das Ein-schalten der Anzeigeeinheit (6) und/oder des Computers (1), wo-bei der Kommunikations-Controller (8) bidirektionale Kommunika-tion zwischen der Anzeigeeinheit (6) und dem Computer (1) er-möglicht."Wegen des Wortlauts der unmittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.2. Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen wird, stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung hinsichtlich der ursprünglichen Stammanmeldung P 44 04 104.7 - 53 sowie der fehlenden Patentfähigkeit, da der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 7 weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit be-ruhe. Dazu beruft sich die Klägerin auf folgende Unterlagen:C1 ursprünglich eingereichte Anmeldeunterlagen des Streitpatents,C2 ursprüngliche Anmeldeunterlagen der Stammanmeldung P 44 04 104.7- 4 -C3 Computerübersetzung der JP 05-022212 A (Prioritätsschrift des Streitpatents)C4 DE 44 47 944 B4 (Streitpatent),C5 Registerauszug des StreitpatentsC6 Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 des StreitpatentsC7 WO 94/02930 A1 (ältere Anmeldung)C8 EPA-Registerauszug zur Druckschrift C7C9 SONY, DDM Monitor Interface Manual, S. 1 bis 26, gedruckt Dezember 1989C10 Malden, Ancile; Advanced Automation System Common Console Workstation Perspective, In: SID 89 Digest, 1989, S. 9 - 14C11 EP 0456 923 A1C12 Service Manual DDM Remote Controller zu DDM-RM10, Japan 1989.3C13 Ryan, Tom; Build an Intelligent Display (PC Graphics Watch), In: Electronic Design, 20. August 1992, Electronic Design, Penton Publishing Inc., S. 80C14 DE 40 25 295 A1C15 US 5 072 411- 5 -C16 US 4 745 404C17 JP 2-127688 A mit engl. ÜbersetzungC18 JP 1-173787 U mit engl. ÜbersetzungB17 GB 2 176 637 AB18 schriftliche Erklärung des als Zeuge angebotenen David LeshVK Klageschriftsatz vom 8. Mai 2009 aus der parallelen Verletzungskla-geSie macht geltend, dass der Gegenstand des erteilten Patents über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei sowohl hinsichtlich der Druckschriften C7 und C11 als auch hinsichtlich einer anhand der Dokumente C9 und C10 beleg-ten Vorbenutzung und dass zudem der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit insbesondere hinsichtlich der Druckschrif-ten C12 bis C16 beruhe. Zudem seien auch die Gegenstände der auf den An-spruch 1 rückbezogenen Ansprüche 3 bis 7 weder neu noch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhend bzgl. des nachgewiesenen Stands der Technik.Die Klägerin stellt den Antrag aus dem Klageschriftsatz vom 5. Januar 2010 (Bl. 7 d. A.),das deutsche Patent 44 47 944 für nichtig zu erklären.Die Beklagte stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 22. Juni 2010 (Bl. 64 d. A.),die Klage abzuweisen.- 6 -Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit einem der Hilfsanträge 1 bis 3 (vgl. Schriftsatz vom 26. April 2011 [Bl. 144 ff.]) und beantragt, dem Streitpatent eine der Fassungen dieser Hilfsanträge zu geben.Bezüglich Hilfsantrag 3 beantragt sie, im einzigen Patentanspruch 1 das Wort "wenn" in "sobald" zu ändern, so dass der Wortlaut dann lauten soll:"…, sobald die Anzeigeeinheit (6) und der Computer (1) eingeschaltet und initiali-siert worden sind, …".Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für ursprünglich offenbart und patentfähig, denn zum einen seien die beanspruchten Merkmale den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen und zum anderen sei der Gegenstand des Anspruchs 1 sowie der Unteransprüche 2 bis 7 neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätig-keit.Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag lediglich dadurch, dass in Pa-tentanspruch 1 die und/oder-Kombination ("in Antwort auf das Einschalten der An-zeigeeinheit (6) und/oder des Computers") durch die und-Kombination ersetzt wird ("in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit (6) und/oder des Computers (1)").Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist identisch mit Anspruch 1 des Hilfsan-trags 1. Jedoch werden sämtliche Unteransprüche (Ansprüche 2 bis 7) gestrichen.Hilfsantrag 3 entspricht dem Hilfsantrag 2 (Streichen der oder-Kombination und der Unteransprüche), wobei im einzigen Patentanspruch zusätzlich die Formulie-rung"in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit (6) und des Computers (1)" ersetzt wird durch- 7 -"sobald die Anzeigeeinheit (6) und der Computer (1) eingeschaltet und initialisiert worden sind".Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf deren Schriftsätze verwiesen.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eDie zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG), ist begründet. Das Streitpatent hat keinen Bestand, denn dem Streitpatent steht der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, entge-gen.I.1. Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung betrifft das Streitpatent eine Anzeigeeinheit und ein Informationsausgabesystem, das aus einem Computer und einer Informationsausgabevorrichtung, bspw. einer Anzeige-vorrichtung oder einem Drucker besteht (vgl. Streitpatent C4, Abs. [0001]). Damit die von dem Computer an die Anzeige gesendeten Informationen auf der Anzeige korrekt dargestellt werden, muss der Computer die Anzeige entsprechend steuern können. Dies kann gemäß dem im Streitpatent dar-gelegten Stand der Technik üblicherweise dadurch erfolgen, dass der Benut-zer anhand eines Einstellschalters an der Anzeigeeinheit eine manuelle Ein-stellung der korrekten Darstellungsparameter vornimmt (vgl. Streitpatent C4, Abs. [0006]) oder dass die Steuerung der Einstellung über den Computer erfolgt (vgl. Streitpatent C4, Abs. [0007]). Im letzteren Fall könne es jedoch vorkommen, dass das Anzeigebild über den Computer nicht wie gewünscht einzustellen sei, denn die Steuerung sei nur in einer Richtung von dem Com-- 8 -puter zu der Anzeigevorrichtung angelegt und es werde keine Information in der umgekehrten Richtung gesandt. Zudem könne mit diesen bekannten Vor-richtungen nicht verhindert werden, dass Informationen auf dem Bildschirm auch ohne Berechtigung (unachtsame Information) angezeigt würden und dass unnötiger Leistungsverbrauch auftrete (vgl. Streitpatent C4, Abs. [0007]). Im Rahmen der Darlegung des Stands der Technik nimmt das Streit-patent auch auf die Druckschrift US 4 800 376 (NK14) Bezug und führt aus, dass aus dieser ein Multi-Display-System mit Encodern und Decodern be-kannt sei, wobei eine ID-Nummer jedem der einem der Displays zugeord-neten Decoder zugeordnet sei. Dabei werde in jedem Encoder die entspre-chende ID-Nummer in die gesendeten Datensequenzen eingefügt, so dass jeder Decoder die entsprechenden Daten auswählen und decodieren könne. Jedoch seien weitere Verwendungsangaben für diese ID-Nummern, insbe-sondere die Versendung der ID-Nummer zum Zwecke der Identifikation von Display-Einheiten und nicht von Datensequenzen, in dieser Druckschrift nicht enthalten und zudem finde zwischen dem Encoder und dem Decoder keine bidirektionale Kommunikation statt (vgl. Streitpatent C4, Abs. [0009]).2. Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Streitpatent als techni-sches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Anzeigeeinheit eines Informati-onssystems zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Bildsignals, das von einem extern verbundenen Computer ausgegeben wird, vorzusehen, wo-bei die Identifikation einer Anzeigeeinheit möglich ist, um unterschiedliche Dienste und/oder Funktionen vorzusehen, wodurch die Verwendbarkeit für einen Benutzer verbessert wird (vgl. Streitpatent C4, Abs. [0011]). Dabei be-steht gemäß Streitpatent ein erster Aspekt der Erfindung darin, ein Informati-onsausgabesystem bereitzustellen, bei dem ein Computer verschiedene Ty-pen von Steuerung einer Informationsausgabevorrichtung ausüben kann, ein zweiter Aspekt darin, ein Informationsausgabesystem bereitzustellen, um das Informationsgeheimnis zu wahren und den Leistungsverbrauch zu beschrän-ken und ein dritter Aspekt in der Information des Computers über den Be-- 9 -triebszustand der Informationsausgabevorrichtung, um eine einfache War-tung zu ermöglichen (vgl. Streitpatent C4, Abs. [0013]).3. Gelöst werden soll diese Aufgabe durch den erteilten Anspruch 1, der, ent-sprechend der Merkmalsgliederung der Klägerin mit Gliederungspunkten ver-sehen, ansonsten aber wörtlich wiedergegeben, folgendermaßen lautet(1) Anzeigeeinheit (6) zum Anzeigen eines Bildes auf der Basis eines Bildsignals, das von einem extern verbundenen Computer (1) einge-geben wird, aufweisend:(2) einen Prozessor (7), der ausgelegt ist, die Anzeige der Anzeigeein-heit (6) zu steuern;(3) einen Speicher (9); und(4) einen Kommunikations-Controller (8);dadurch gekennzeichnet,(5) dass der Speicher (9) eine Identifikationsnummer, welche die Anzei-geeinheit (6) identifiziert, speichert; und(6) der Kommunikations-Controller (8 ) die in dem Speicher gespeicherte Identifikationsnummer an den Computer (1 ) sendet(6a) in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit (6) und/oder des Computers (1),(7) wobei der Kommunikations-Controller (8) bidirektionale Kommunika-tion zwischen der Anzeigeeinheit (6) und dem Computer (1) ermög-licht.- 10 -4. Anspruch 1 lehrt dem Fachmann erfahrener und mit der Konzeption von Vi-deoschnittstellen zur Ansteuerung von Bildschirmen betrauter Diplominge-nieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss demnach eine Anzei-geeinheit (Merkmal 1) mit einem Prozessor (Merkmal 2), einem Speicher (Merkmal 3) und einem Kommunikationskontroller (Merkmal 4), wobei der Speicher eine die Anzeigeeinheit identifizierende Identifikationsnummer ent-hält, die der Kommunikations-Controller in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer sendet und wobei der Kommunikations-Controller eine bidirektionale Kommunikation zwischen der Anzeigeeinheit und dem Computer ermöglicht. Dabei ist wesentlich, dass der bidirektionale Kommunikations-Controller der Anzeigeeinheit die Identifi-kationsnummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oderdes Computers an den Computer sendet. Das Senden der Identifikations-nummer erfolgt demnach automatisch als Reaktion auf das Einschalten von Anzeigeeinheit und/oder Computer.Hingegen sendet gemäß der Lösung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 der bidirektionale Kommunikations-Controller der Anzeigeeinheit die Identifika-tionsnummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und des Computers an den Computer (Merkmal 6a).Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 stimmt mit dem des Hilfsantrags 1 überein.Nach Hilfsantrag 3 wird der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 dahingehend ge-ändert, dass das Merkmal (6a) "in Antwort auf das Einschalten der Anzeige-einheit (6) und des Computers (1)" durch die Formulierung "sobald die Anzei-geeinheit (6) und der Computer (1) eingeschaltet und initialisiert worden sind" ersetzt wird.Als Fachmann ist ein erfahrener und mit der Konzeption von Videoschnitt-stellen zur Ansteuerung von Bildschirmen betrauter Diplomingenieur der Elektrotrechnik mit Fachhochschulabschluss anzusehen.- 11 -II.1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung geht über den Inhalt der Stammanmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).Ob eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, ergibt ein Vergleich des Ge-genstands des erteilten Patents mit dem Inhalt der ursprünglichen Unterla-gen, wobei der Gegenstand des Patents die unter Berücksichtigung von Be-schreibung und Zeichnung durch die Patentansprüche vorgegebene Lehre ist und der Inhalt der Patentanmeldung durch die Gesamtheit der Unterlagen bestimmt wird, ohne dass den Patentansprüchen eine gleich hervorgehobe-ne Bedeutung wie im Patent zukommt.Ein unzulässige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich für den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen ge-tragener Überlegungen ergab, nachdem er die ursprünglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hatte. Dabei gehört zum Offenbarungsgehalt einer Pa-tentanmeldung im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Er-weiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weiterge-hende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fach-wissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann, vgl. BGH GRUR 2010, 509-513 - Hubgliedertor I und BGH GRUR 2010, 910-916 - Fälschungssicheres Dokument.2. Dem Fachmann offenbaren die Anmeldungsunterlagen der Stammanmel-dung an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig, dass der Gegenstand der Erfindung (auch) eine Anzeigeeinheit sein soll, deren Kommunikations-Con-troller in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Com-puters die in dem Speicher der Anzeigeeinheit gespeicherte Identifikations-nummer an den Computer sendet (Merkmal (6a) des erteilten Anspruchs 1).- 12 -Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob das Merkmal, dass der Speicher der Anzeigeeinheit eine Identifikationsnummer, welche die Anzeigeeinheit identifiziert, speichert, ursprünglich offenbart ist (Merkmal (5) des erteilten Anspruchs 1).3. Die Stammanmeldung führt im allgemeinen Beschreibungsteil ausgehend von der Darlegung des Stands der Technik aus, dass die Ziele der Erfindung darin bestünden, Informationsausgabesysteme bereitzustellen, bei denen a) entweder ein Computer verschiedene Typen von Steuerung einer Informati-onsausgabevorrichtung ausüben könne oder b) das Informationsgeheimnis gewahrt und der Leistungsverbrauch beschränkt werde oder c) der Computer von dem Betriebszustand der Informationsausgabevorrichtung informiert wer-de. Gemäß den weiteren Erläuterungen im allgemeinen Beschreibungsteil sollen sich diese Ziele durch ein Informationsausgabesystem erreichen las-sen, das auf der einen Seite einen Computer mit einer ersten Kommunikati-onseinrichtung und einer Speichereinrichtung und auf der anderen Seite eine Informationsausgabevorrichtung mit einer zweiten Kommunikationseinrich-tung, einer Steuerungsverarbeitungseinrichtung und einer Speichereinrich-tung umfasst, wobei die Speichereinrichtung des Computers die Identifika-tionsnummer der Informationsausgabevorrichtung speichert und die Spei-chereinrichtung der Informationsausgabevorrichtung die Identifikationsnum-mer des Computers enthält, vgl. S. 4, Z. 12 bis S. 5, Z. 2 der ursprünglichen Stammanmeldung C2.Daran anschließend werden zwei Varianten unterschieden, deren erste aufS. 5, Zn. 4 bis 16 beschrieben wird und sich auf den vorstehend angeführten Aspekt a) der Steuerung der Informationsausgabevorrichtung bezieht. Dem-nach sendet der Computer eine Identifikationsnummer an die Informations-ausgabevorrichtung, wo sie mit der Identifikationsnummer des Computers, die in der Speichereinrichtung der Informationsausgabevorrichtung gespei-chert ist, verglichen wird. Stimmen beide Identifikationsnummern überein, steuert die Steuerungsverarbeitungseinrichtung die Informationsausgabevor-- 13 -richtung auf Basis von Steueranweisungen des Computers (Alternative 1). In den folgenden drei Absätzen auf S. 5, Z. 18 bis S. 6, Z. 2 geht die Anmel-dung auf die zweite Variante ein, die eine sorglose Anzeige der Information eines Computerbenutzers verhindern soll und demnach den vorstehend ge-nannten Aspekt b) der Wahrung des Informationsgeheimnisses betrifft. Ge-mäß dieser Variante sendet die Informationsausgabevorrichtung eine Identifi-kationsnummer an den Computer, der sie mit der in seiner Speichereinrich-tung gespeicherten Identifikationsnummer der Informationsausgabevorrich-tung vergleicht. Stimmen beide Identifikationsnummern überein, kommuni-ziert der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung. Liegt hingegen keine Übereinstimmung vor, werden Informationen von der Ausgabevorrich-tung nicht normal ausgegeben und die Informationen eines Computerbenut-zers wird nicht sorglos angezeigt (Alternative 2).Somit offenbart der vorstehend zitierte allgemeine Beschreibungsteil,− dass nach Alternative 1 in der Informationsausgabevorrichtung die Identifikationsnummer des Computers, d. h. die Identifikationsnummer zum Identifizieren des Computers gespeichert ist, dass vom Computer eine Identifikationsnummer an die Informationsausgabevorrichtung ge-sendet wird, dass in der Informationsausgabevorrichtung die gesendete mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird und nur bei Übereinstimmung der Computer die Informationsausgabevorrich-tung steuert,− dass nach Alternative 2 im Computer die Identifikationsnummer der In-formationsausgabevorrichtung, d. h. die Identifikationsnummer zum Identifizieren der Informationsausgabevorrichtung gespeichert ist, dass von der Informationsausgabevorrichtung eine Identifikationsnummer an den Computer gesendet wird, dass im Computer die gesendete mit der gespeicherten Identifikationsnummer verglichen wird und nur bei Über-einstimmung der Computer mit der Informationsausgabevorrichtung - 14 -kommunizieren kann, so dass eine sorglose Anzeige der Information ei-nes Computerbenutzers verhindert wird.Während demnach in Alternative 1 eine Identifikationsnummer vom Com-puter an die Informationsausgabevorrichtung gesendet und dort mit der ge-speicherten Identifikationsnummer verglichen wird, wird in Alternative 2 eine Identifikationsnummer von der Informationsausgabevorrichtung an den Com-puter gesendet und dort mit der gespeicherten Identifikationsnummer ver-glichen. Beide Fälle unterscheiden sich folglich insbesondere in der Sende-richtung der Identifikationsnummern und dem Ort des Vergleichs. Dabei kor-respondieren diese Angaben hinsichtlich der Senderichtung und dem Ort des Vergleichs mit den Angaben in den ursprünglichen Ansprüchen 2,5 und 12 einerseites und den Angaben in ursprünglichen Ansprüchen 2,5 und 12 ei-nerseits und den Angaben in Anspruch 4 andererseits. Nur bei Übereinstim-men zweier Identifikationsnummern steuert der Computer einen vorbestimm-ten Teil der Informationsausgabevorrichtung (Ansprüche 2 und 12 der An-meldung) oder kommuniziert der Computer mit der Informationsausgabevor-richtung (Anspruch 4) oder wird eine Information normal von der Informati-onsausgabevorrichtung ausgegeben (Anspruch 5).Hingegen offenbaren der allgemeine Beschreibungsteil und die ursprüngli-chen Ansprüche nicht das Merkmal (6a) des erteilten Anspruchs 1, wonach der Kommunikations-Controller in Antwort auf das Einschalten der Anzeige-einheit und/oder des Computers die in dem Speicher der Anzeigeeinheit ge-speicherte Identifikationsnummer an den Computer sendet.4. Die Ausführungsbeispiele zeigen dieses Merkmal ebenfalls nicht.Die in den Figuren 1 bis 4 gezeigten und auf S. 8, Z. 10 bis S. 15, Z. 14 der Stammanmeldung C2 erläuterten ersten beiden Ausführungsbeispiele betref-fen entsprechend dem allgemeinen Beschreibungsteil eine Informationsaus-gabevorrichtung umfassend einen Computer (1) und eine Anzeigevorrichtung - 15 -(6), die jeweils einen Speicher (4, 9) enthalten und über Kommunikations-steuereinrichtungen (5, 9) miteinander kommunizieren. Dabei kann im Be-trieb eine Steueranweisung für die Anzeigevorrichtung von einem Computer-nutzer über eine in der Zeichnung nicht dargestellte Tastatur eingegeben werden und von einer Software in dem Computer erfolgen. Die CPU (2) leitet über die Kommunikationssteuereinrichtung (5) und die Anzeigesteuereinrich-tung (3) die Steueranweisung weiter an die Anzeigevorrichtung, in welcher der Mikrocomputer (7) die Ablenkschaltung (10) sowie die Viedeoschaltung (11) entsprechend steuert, so dass Anzeigegröße und -position, Helligkeit, Kontrast und Farbton optimal eingestellt werden. Diese Kommunikation zwi-schen Anzeigevorrichtung und Computer wird bspw. während der Herstel-lung der Anzeigevorrichtung verwendet, um beim Einstellen der Anzeigevor-richtung die gesamte notwendige Information in den Speicher der Anzeige-vorrichtung schreiben zu können, vgl. S. 8, Z. 10 bis S. 10, Z. 26.Im Anschluss an diese allgemeinen Ausführungen bezieht sich das erste Ausführungsbeispiel explizit auf einen "anderen Fall als dem Einstellen beim Hersteller, nämlich zum Einstellen in einem System, wie es in Fig. 1 gezeigt ist, um Daten, die kein Überschreiben erfordern, nämlich Werte, die bei der Herstellung voreingestellt worden sind, wie zum Beispiel die Anzahl aller Daten oder die Daten in dem entsprechenden Frequenzbereich davor zu schützen, dass sie durch Fehler gelöscht oder überschrieben werden" / vgl. S. 10, Z. 27 bis S. 11, Z. 5. Demnach betrifft das erste Ausführungsbeispiel ab S. 10, Z. 27 ein System, mit dem die Daten in dem Speicher der Anzeige-vorrichtung vor einem fehlerhaften Löschen oder Überschreiben geschützt werden sollen. Dazu ist vorgesehen, dass der Computer die ID-Nummer sen-det und der Mikrocomputer in der Anzeigevorrichtung nachprüft, ob die ID-Nummer mit der im Speicher der Anzeigevorrichtung gespeicherten ID-Num-mer übereinstimmt. Diese Kontrolle wird anhand Fig. 3 folgendermaßen beschrieben: " Wie in der Zeichnung gezeigt, wird, wenn der Computer 1 und die Anzeigevorrichtung 6 in Schritt 1 eingeschaltet werden, jede Vorrichtung in Schritt 2 initialisiert. Konkret lesen die CPU 2 und der Mikrocomputer 7 die - 16 -Startsystem-Software und bringen die periphere Schaltung, die mit der CPU verbunden werden soll, in den aktiven Zustand, so dass die nächste Opera-tion durchgeführt werden kann. Dann wartet bei Schritt 3 der Mikrocomputer 7 in der Anzeigevorrichtung 6 auf das Senden der Identifikationsnummer, die dem Computer 1 zugeordnet ist, d. h., die sogenannte ID-Nummer von dem Computer 1. Als nächstes empfängt bei Schritt 4 der Mikrocomputer 7 die ID-Nummer, die von dem Computer 1 gesandt worden ist, und kontrolliert, ob die empfangene ID-Nummer in der Liste der registrierten ID-Nummern regis-triert ist, die in dem Speicher 9 in/741 der Anzeigevorrichtung 6 gespeichert ist. Wenn sie registriert ist, wird bei Schritt 5 dem Computer 1 erlaubt, die An-zeigevorrichtung 6 durch externe Steueranweisungen zu steuern, so dass die Benutzersteuerung der Anzeigegröße, -position, -helligkeit und des Kontras-tes durch Steueranweisungen, die von dem Computer 1 hiernach gesandt werden, durchgeführt werden kann. Auf der anderen Seite, wenn die emp-fangene ID-Nummer in dem Speicher 9 nicht registriert ist, wird in Schritt 6 der Anzeigevorrichtung 6 nicht erlaubt, durch externe Steueranweisungen danach gesteuert zu werden. Daher, auch wenn irgendeine Steueranweisung von dem Computer 1 gesandt wird, wird die Anzeigevorrichtung 6 sie nicht akzeptieren. Oder, es kann bei Schritt 5 dem Computer 1 erlaubt sein, alle Einstellungen durchzuführen, die durch die Anzeigevorrichtung 6 durchge-führt werden können, d. h. die gleiche Steuerung, wie die zum Einstellen bei der Herstellung und bei Schritt 6, oder ein Teil der Steuerung der Anzeige-vorrichtung 6, wie zum Beispiel eine Anzeigesteuerung kann erlaubt sein. Dadurch kann eine sorglose Steuerung der Anzeigevorrichtung 6 verhindert werden." (vgl. Seite 11 Z. 7 bis S. 12, Z. 13).Dieser Teil des ersten Ausführungsbeispiels offenbart somit, dass nach dem Einschalten des Computers und der Anzeigevorrichtung (Schritt 1) beide Vorrichtungen initialisiert werden (Schritt 2) und dann die Anzeigevorrichtung auf das Zusenden der dem Computer zugeordneten ID-Nummer wartet (Schritt 3). Diese ID-Nummer wird mit der ID-Nummer, die in der Anzeigevor-richtung gespeichert ist, verglichen (Schritt 4), und nur bei Übereinstimmung - 17 -darf der Computer die Anzeigevorrichtung steuern (Schritt 5). Dieser Fund-stelle ist folglich lediglich zu entnehmen, dass nach Einschalten von Comuter und Anzeige die Anzeige auf das Senden der ID-Nummer wartet. Einen Automatismus zwischen Einschalten und Senden der ID-Nummer dergestalt, dass eine ID-Nummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeige und/oder des Computers gesendet wird, offenbart Fig. 3 und die zugehörige Beschrei-bung nicht.Nach dieser Beschreibung des Sendens der ID-Nummer des Computers vom Computer an die Anzeigevorrichtung wird auf S. 12, Z. 14 bis S. 13, Z. 2 zum ersten Ausführungsbeispiel folgendes ausgeführt: "Das obige ist ein Beispiel dafür, dass eine ID-Nummer zu der Anzeigevorrichtung 6 von dem Computer 1 gesandt wird. Es ist jedoch nutzlos zu sagen, dass der umge-kehrte Fall des obigen möglich ist. Es wird nämlich eine ID-Nummer zu dem Computer 1 von der Anzeigevorrichtung 6 gesandt, so dass der Computer 1 identifiziert, dass die Anzeigevorrichtung 6, die eine Kommunikationsfunktion hat, verbunden ist, und der Computer 1 vergleicht die ID-Nummer mit der ID-Nummer, die im Computer 1 registriert ist. Wenn die entsprechende ID-Num-mer registriert ist, steuert der Computer 1 die Anzeigevorrichtung 6 durch ei-ne vorbestimmte Steueranweisung. Wenn sie nicht registriert ist, urteilt der Computer 1, dass er die Anzeigevorrichtung 6 nicht steuern kann, und er wird die Anzeigevorrichtung 6 nicht steuern. Dadurch kommuniziert der Com-puter 1 mit einer spezifischen Anzeigevorrichtung 6 und kann eine Steuerung ausüben, wie zum Beispiel das Ändern der Farbtemperatur eines Bildes, das auf der Anzeigevorrichtung 6 gezeigt wird, oder das Ändern der Anzeigegrö-ße abhängig von der Anwendungssoftware."Der umgekehrte Fall aus dem ersten Ausführungsbeispiel offenbart dem-nach, dass zum Schutz der Daten in der Anzeigevorrichtung vor fehlerhaftem Löschen oder Überschreiben eine ID-Nummer von der Anzeigevorrichtung zum Computer gesendet wird, wodurch der Computer identifiziert, dass die Anzeigevorrichtung verbunden ist, dass dann der Computer diese gesendete - 18 -ID-Nummer mit der registrierten ID-Nummer in seinem Speicher vergleicht und bei Übereinstimmung schließlich eine vorbestimmte Steueranweisung erfolgt, wohingegen der Computer bei Nichtübereinstimmung die Anzeige-vorrichtung nicht steuern kann. Anders als im vorhergehenden Fall wartet nicht die Anzeige auf die vom Computer gesendete ID-Nummer, sondern der Computer wartet auf die von der Anzeige gesendete ID-Nummer und ver-gleicht sie mit der im Computer gespeicherten ID-Nummer. Demnach ist auch dem umgekehrten Fall kein Automatismus zwischen Einschalten und Senden der ID-Nummer dahingehend zu entnehmen, dass die Anzeige eine ID-Nummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeige und/oder des Computers sendet, sondern lediglich das Warten auf das Senden der ID-Nummer. Denn ursprünglich offenbart wird in beiden Fällen des ersten Aus-führungsbeispiels lediglich, dass nach dem Einschalten und dem Initialisieren von Computer und Anzeige entweder die Anzeige auf die vom Computer ge-sendete ID-Nummer (vgl. Fig. 3) oder der Computer auf die von der Anzeige gesendete ID-Nummer wartet (umgekehrter Fall).Das anhand der Figuren 1 und 4 und der Beschreibung auf S. 13, Z. 14 bis S. 15, Z. 14 erläuterte zweite Ausführungsbeispiel unterscheidet sich da-durch vom ersten Ausführungsbeispiel, dass keine sorglose Steuerung der Anzeigevorrichtung und ein fehlerhaftes Überschreiben oder Löschen von Speicherdaten der Anzeigevorrichtung verhindert werden sollen, sondern die sorglose Anzeige von Information. Dazu wird wie im ersten Ausführungs-beispiel vom Computer eine ID-Nummer an die Anzeigevorrichtung gesendet und dort mit der im Speicher der Anzeigevorrichtung enthaltenen ID-Nummer verglichen. Im Unterschied zum ersten Beispiel wird jedoch nur bei Überein-stimmung der ID-Nummern eine Information auf dem Bildschirm angezeigt. Bei Nichtübereinstimmung der ID-Nummern wird hingegen zur Erhöhung der Geheimhaltung die horizontale und vertikale Synchronisation der Anzeigevor-richtung unterbunden und dementsprechend nichts auf der Anzeigevorrich-tung angezeigt.- 19 -Auf die konkrete Eingabe der ID-Nummer geht die gesamte Anmeldung lediglich an einer einzigen Stelle ein, nämlich beim zweiten Ausführungsbei-spiel auf S. 15, Zn. 10 bis 14 der ursprünglichen Anmeldung C2: "Durch Ver-wenden der zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombiniert wird, nur wenn ein Benutzer des Computersystems eine vorbestimmte ID-Nummer über die Tastatur eingibt, diese korrekt auf der Anzeigevorrichtung 6A ange-zeigt und es kann verhindert werden, dass Information, die auf der CDT 14 angezeigt wird, sorglos angezeigt wird." Demnach ist zumindest im zweiten Ausführungsbeispiel die vom Computer an die Anzeigevorrichtung gesendete ID-Nummer ein über die Tastatur eingegebenes Passwort, wobei sich diese Fundstelle explizit auf die "zuvor genannten Verfahren unabhängig oder kombiniert" bezieht.Das dritte Ausführungsbeispiel beschreibt auf S. 15, Z. 16 bis S. 17, Z. 6 einInformationssystem, in dem ein Computer im Gegensatz zu den vorherge-henden Ausführungsbeispielen nicht nur eine, sondern eine Vielzahl von An-zeigevorrichtungen steuert. Um die Anzeigen steuern zu können, hat jede Anzeigevorrichtung eine registrierte ID-Nummer, die vom Computer vorab an die Anzeigevorrichtung gesendet wird. Ein Automatismus zwischen dem Ein-schalten von Computer und/oder Anzeige und dem Senden einer Identifika-tion nummer, wird nicht erwähnt.Die übrigen Ausführungsbeispiele vier bis acht betreffen allgemein die Kom-munikation zwischen Computer und Anzeigevorrichtung, enthalten aber kei-nen Hinweis bezüglich des Sendens von ID-Nummern zwischen Computer und Anzeigevorrichtung.5. Die Beklagte ist der Ansicht, die Lehre des Streitpatents bestehe darin, dass in dem Speicher der Anzeigeeinheit eine individuelle und einzigartige ID-Nummer zum Identifizieren der Anzeigeeinheit und damit eine Anzeigeein-heits-ID gespeichert sei und dass diese in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer gesendet werde. - 20 -Ursprünglich offenbart sei diese Anzeigeeinheit durch den auf S. 12, Z. 14 bis S. 13, Z. 12 der ursprünglichen Stammanmeldung C2 beschriebenen um-gekehrten Fall des ersten Ausführungsbeispiels in Verbindung mit einer ent-sprechend angepasst zu verstehenden Figur 3 und der Beschreibungsein-leitung auf S. 5, Zn. 18 bis 24. So offenbare das erste Ausführungsbeispiel auf S. 8, Z. 10 bis S. 12, Z. 13 zusammen mit der Figur 3 das Verhindern ei-ner sorglosen Steuerung der Anzeigevorrichtung, indem im Speicher des Computers eine ID-Nummer zum Identifizieren des Computers gespeichert sei, diese in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an die Anzeigevorrichtung gesendet werde und ein Ändern von Anzeigeparametern nur bei Übereinstimmung der in der Anzeigevorrichtung und dem Computer gespeicherten ID-Nummer erlaubt sei. Die ID-Nummer sei in diesem Fall eine Computer-ID. Im umgekehrten Fall des ersten Ausfüh-rungsbeispiels stünde hingegen im Vordergrund, dass der Computer ver-schiedene Typen von Steuerung ausüben könne. Die ID-Nummer habe da-her im umgekehrten Fall die Bedeutung einer Anzeigeeinheits-ID, die von der Anzeigeeinheit zum Identifizieren der Anzeigeeinheit und in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers an den Computer gesendet werde und daher zwangsläufig im Speicher der Anzeigeeinheit ent-halten sein müsse. Nur wenn diese ID-Nummer mit der im Computer gespei-cherten Anzeigeeinheits-ID übereinstimme, könne der Computer die Anzei-geeinheit steuern. Dabei sei wesentlich, dass aufgrund des Wortes "kann" in Zeile 24 der Seite 12 und des Hinweises auf eine "spezifische Anzeigevor-richtung" in den nachfolgenden Zeilen 27 und 28 zum Ausdruck komme, dass der Computer bei Nichtübereinstimmung der ID-Nummern die spezifi-sche Anzeigevorrichtung im Gegensatz zum vorhergehenden Fall zwar steu-ern dürfe, aber technisch nicht könne. Hingegen befasse sich das zweite Ausführungsbeispiel ab S. 13, Z. 14 bis S. 15, Z. 14 mit dem Verhindern ei-ner sorglosen Anzeige von Information auf dem Bildschirm, indem diese nur dann korrekt angezeigt werde, wenn eine über eine Tastatur eingegebene ID-Nummer mit der in der Anzeigevorrichtung gespeicherten ID-Nummer übereinstimme. Die Tastatureingabe der ID-Nummer sei jedoch auf das zwei-- 21 -te Ausführungsbeispiel beschränkt und der Verweis auf die "zuvor genannten Verfahren" auf S. 15, Zn. 10 bis 14 beziehe sich ausschließlich auf das ho-rizontale und vertikale Synchronisieren des anzuzeigenden Bildes gemäß dem vorhergehenden Absatz auf S. 14, Z. 24 bis S.15, Z. 8. Somit komme dem in den ersten beiden Ausführungsbeispielen durchgängig als ID-Num-mer bezeichneten Begriff je nach Beispiel entweder die Bedeutung einer Computer-ID (erstes Ausführungsbeispiel), einer Anzeigeeinheits-ID (umge-kehrter Fall des ersten Ausführungsbeispiels) oder eines Passworts (zweites Ausführungsbeispiel) zu. Diese Auslegung werde durch die Beschreibungs-einleitung (S. 5, Zn. 18 bis 24) gestützt, wonach in dem Computer eine Iden-tifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung gespeichert sei. Folglich müsse die von der Informationsausgabevorrichtung in Antwort auf das Einschalten an den Computer gesendete Identifikationsnummer eben-falls eine Identifikationsnummer zum Identifizieren der Anzeigevorrichtung sein, wobei diese Nummer zwangsläufig nur aus dem Speicher der Informati-onsausgabevorrichtung stammen könne.6. Diese Argumentation verkennt jedoch, dass weder dem ersten Ausführungs-beispiel noch den übrigen Teilen der Stammanmeldung das Senden einer Identifikationsnummer in Antwort auf das Einschalten einer Anzeigeeinheit und eines Computers zu entnehmen ist.Denn das erste Ausführungsbeispiel offenbart nur das Warten der Anzeige-einheit bzw. des Computers (umgekehrter Fall) auf den Empfang der ID-Nummer, nachdem der Computer und die Anzeigeeinheit eingeschaltet und initialisiert worden sind, nicht jedoch das automatisierte Senden der ID-Num-mer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Compu-ters. Dem ersten Ausführungsbeispiel ist auch nicht unmittelbar und eindeu-tig zu entnehmen, dass dieses Warten auf das Senden der ID-Nummer ei-nem automatisierten Senden gemäß dem erteilten Anspruch 1 entspricht. So beruht das erste Ausführungsbeispiel darauf, durch das Senden und Verglei-chen der ID-Nummer ein Löschen oder fehlerhaftes Überschreiben der in - 22 -dem Speicher der Anzeigevorrichtung enthaltenen Daten zu verhindern (vgl. S. 10, Z. 27 bis S. 11, Z. 5), wobei die entsprechenden Steueranweisungen von dem Benutzer des Computers über eine Tastatur eingegeben werden können (vgl. S. 9, Zn. 9 bis 14) und wobei nur bei Übereinstimmung der ID-Nummern externe Steueranweisungen akzepiert werden und die Benutzer-steuerung von Anzeigegröße, -position und -helligkeit erfolgen kann (vgl. S. 11, Zn. 24 bis 28). Dementsprechend soll durch diesen Abgleich verhin-dert werden, dass der Benutzer die Anzeigevorrichtung sorglos steuert (vgl. S. 12, Zn. 12 u. 13).Zwar ist zweifelsohne eine Kausalität und zeitliche Abfolge der in Fig. 3 der Stammanmeldung gezeigten Schritte des Einschaltens, Initialisierens, War-tens und Vergleichens gegeben. Dies ist jedoch entgegen den Ausführungen der Beklagten kein Beleg für ein automatisiertes Senden der ID-Nummer als Antwort auf das Einschalten, sondern lediglich eine Offenbarung dafür, dass nach dem Einschalten und Initialisieren die Anzeigeeinheit bzw. der Compu-ter auf den Empfang der ID-Nummer wartet. Das Warten auf ein Ereignis ist jedoch grundsätzlich verschieden von einem Ereignis, das in Antwort auf ein vorhergehendes Ereignis und damit automatisiert stattfindet.In diesem Zusammenhang ist auch auf das zweite Ausführungsbeispiel hin-zuweisen, in dem unter Bezugnahme auf die zuvor genannten Verfahren die ID-Nummer als eine über die Tastatur einzugebende Identifikationsnummer beschrieben wird (vgl. S. 15, Zn. 10 bis 14). In diesem Fall würde Schritt 3 der Figur 3 (Warten auf Empfang der ID-Nummer) insbesondere dem Warten auf den Empfang der vom Benutzer einzugebenden ID-Nummer entspre-chen, was im Widerspruch zu einem automatisiertes Senden der ID-Nummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers steht.Die Ausführungen der Beklagten beruhen somit nicht darauf, was den ur-sprünglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen - 23 -ist, sondern auf einer weitergehenden Erkenntnis, zu der der Fachmann nur durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann.Da die Anmeldungsunterlagen folglich an keiner Stelle das Senden einer Identifikationsnummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und/oder des Computers offenbaren (Merkmal (6a) des erteilten An-spruchs 1), geht die im erteilten Anspruch 1 gegebene Lehre über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.7. Die direkt auf Patentanspruch 1 rückbezogenen erteilten Unteransprüche 2 bis 7 gehen folglich ebenfalls über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.8. Für die miteinander identischen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 2 gelten obige Ausführungen gleichermaßen, denn die ursprüngliche Stammanmel-dung offenbart ebenfalls nicht das Senden einer Identifikationsnummer in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit und des Computers, son-dern, wie vorstehend dargelegt, lediglich das Warten der Anzeigeeinheit bzw. des Computers auf das Senden einer Identifikationsnummer.9. Auch das Ersetzen des Merkmals (6a) "in Antwort auf das Einschalten der Anzeigeeinheit (6) und/oder des Computers (1)" im erteilten Anspruch 1 durch die Formulierung "sobald die Anzeigeeinheit (6) und der Computer (1) eingeschaltet und initialisiert worden sind" gemäß dem einzigen Anspruch des Hilfsantrags 3 kann die unzulässige Erweiterung nicht beheben, denn mit diesem Merkmal wird in gleicher Weise ein ursprünglich nicht offenbarter Automatismus zwischen dem Einschalten und dem Senden einer Identifikati-onsnummer umfasst.10. Demnach hat das Streitpatent weder in der erteilten Fassung gemäß Haupt-antrag noch in der Fassung einer der Hilfsanträge 1 bis 3 Bestand und war im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären.- 24 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Sredl Lokys Merzbach Brandt Dr. FriedrichHu
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