BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 32/03 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 22. Juli 2004 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 615 470 (DE 692 06 824) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2004 unter Mitwirkung des Rich-ters Gutermuth als Vorsitzendem, der Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus, Dipl.-Ing. Prasch, Dipl.-Ing. Schuster sowie Richterin Hübner für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 615 470 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1, 2 und 4 bis 9 - die Ansprüche 4 bis 9 nur, soweit sie nicht direkt oder indirekt auf Anspruch 3 rückbe-zogen sind - für nichtig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Nichtigkeitsbeklagte ist eingetragene Inhaberin des am 4. Dezember 1992 un-ter Inanspruchnahme dreier britischer Prioritäten vom 4. Dezember 1991 (GB 91 25 763), vom 21. April 1992 (GB 92 08 516) und vom 28. April 1992 (GB 92 09 113) angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutsch-land erteilten europäischen Patents 0 615 470 (Streitpatent). Das Schutzrecht, dessen Erteilung in der Verfahrenssprache Englisch am 13. Dezember 1995 veröf-fentlicht wurde und dessen deutscher Teil beim Deutschen Patent- und Marken-amt unter der Nr. DE 692 06 824 geführt wird, betrifft eine Vorrichtung und ein - 3 - Verfahren zur Erzeugung von Flüssigkeitströpfchen ("fluid droplet production ap-paratus and method"). Es umfasst 15 Ansprüche, wobei Anspruch 1 in der Verfah-renssprache Englisch wie folgt lautet: 1. Fluid droplet production apparatus comprising: a membrane (5); an actuator (7), for vibrating the membrane, the actuator comprising a compo-site thin-walled structure; and means (3) for supplying fluid directly to a surface of the membrane, as fluid is sprayed therefrom on vibration of the membrane, characterised in that the actuator (7) ist ar-ranged to operate in a bending mode and to vibrate the membrane substantially in the direction of actuator bending." In deutscher Fassung gemäß der Streitpatentschrift haben die Ansprüche 1, 2 und 4 bis 9 folgenden Wortlaut: "1. Vorrichtung zum Erzeugen von Flüssigkeitströpfchen, mit: einer Membran (5); einer die Membran in Schwingung versetzenden Betäti-gungseinrichtung (7) mit einer dünnwandigen Verbundstruk-tur; und Mitteln (3) zum direkten Zuführen von Fluid zu einer Membranoberfläche, wenn Fluid von ihr bei Membran-schwingung versprüht wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Betätigungseinrichtung (7) derart angeordnet ist, daß sie in einem Biegungs- oder Krümmungsmodus arbeitet und die Membran im wesentli-chen in Richtung der Biegung/Krümmung der Betätigungs-einrichtung in Schwingung versetzt. - 4 - 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher die Membrane (50) perforiert ist. 4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei welcher die Betätigungseinrichtung ein elektrostriktives (etwa piezo-elektrisches) oder ein magnetostriktives Element (70) auf-weist. 5. Vorrichtung nach Anspruch 4, bei welcher das Element eine erste Schicht (71) und die Betätigungseinrichtung mindes-tens eine andere Schicht (72) aufweist, die mechanisch mit dem Element verbunden ist. 6. Vorrichtung nach Anspruch 5, mit Elektroden (275, 282), welche derart angeordnet sind, daß das Element bestrebt ist, bei einem angelegten Feld seine Länge zu verändern und aufgrund einer mechanischen Reaktion mit der ande-ren Schicht eine Biegung/Krümmung der Betätigungsein-richtung bewirkt. 7. Vorrichtung nach Anspruch 6, bei welcher die mechanische Steifheit des Elementes und der anderen Schicht im we-sentlichen gleich sind. 8. Vorrichtung nach Anspruch 7, bei welcher das Verhältnis α der mechanischen Steifheit des Elementes zu der anderen Schicht (Yh² = αY’h’²) im Bereich von 0,3
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