BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 33/02 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 11. September 2003 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 588 712 (= DE 693 00 860) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus, Bertl, Schuster und der Richterin Hübner für Recht erkannt: I. Das europäische Patent EP 0 588 712 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Be-trags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte, die bis zum 06. Dezember 1999 als „S… SA“ fir- mierte, ist eingetragene Inhaberin des am 14. September 1993 unter Inanspruch-nahme einer französischen Priorität vom 16. September 1992 (FR 92 11 124) an-gemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten euro-päischen Patents 0 588 712 (Streitpatent). Das Schutzrecht, dessen Erteilung am 22. November 1995 in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlicht wurde und das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 693 00 860 geführt wird, betrifft ein „Verbindungsstück für die Verbindung von einem Schaltschütz mit einem Schutzschalter“. Es umfasst fünf Ansprüche, wobei Anspruch 1 in französischer Fassung folgenden Wortlaut hat: - 3 - « 1. Pièce d’association mécanique d’un boîtier de contacteur avec un boîtier de disjoncteur, caracterisé par le fait qu’elle est constituée d’une semelle intermédiaire en matière isolante comprenant - des conducteurs (33) d’interconnexion entre pôles homologues du contacteur et du disjoncteur, ces conducteurs comportant des premières broches (34) et secondes broches (35) de connexion électrique directe avec des bornes (13) et respectivement (22) du disjoncteur et du contacteur, les broches étant respectivement en saillie sur deux faces opposées (31, 32) de la pièce, les parties intermédiaires des conducteurs étant logées dans la pièce, - des premiers (36) et seconds (38-41) éléments de positionnement et/ou d’accrochage sur les boîtiers respectifs (11, 21) du disjoncteur et du contacteur, ces éléments étant conςus pour résister tant aux efforts horizontaux qu’aux efforts verticaux. » In deutscher Übersetzung gemäß der EP 0 588 712 bzw. der DE 693 00 860 lau-tet Anspruch 1 wie folgt: „1. Mechanisches Verbindungsteil zum Zusammenbauen eines Schützes mit einem Schutzschalter, dadurch gekennzeichnet, dass es aus einer Platte aus isolierfähigem Werkstoff besteht mit - elektrischen Leitern (33) zum Zusammenschalten der gleichge-schalteten Pole von Schutzschalter und Schütz mit ersten elek-trischen Kontaktstiften (34) und zweiten elektrischen Kontakt-stiften (35) zum Herstellen eines direkten elektrischen An-schlusses mit den entsprechenden Anschlußklemmen (13) und (22) von Schutzschalter und Schütz, wobei die Kontaktstifte auf zwei gegenüberliegenden Flächen (31, 32) des Verbindungsteils - 4 - vorstehend und die Zwischenteile der Leiter in dem Verbin-dungsteil angeordnet sind, - ersten (36) und zweiten (38-41) Positionier- und/oder Befesti-gungsstücken auf den Gehäusen (11, 21) von Schutzschalter und Schütz, wobei die Befestigungsstücke so ausgelegt sind, daß sie sowohl einer waagrechten, als auch einer senkrechten Beanspruchung widerstehen.“ Abweichend hiervor gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die kor-rekte Übersetzung des maßgeblichen französischen Anspruchswortlauts nach dem zweiten Spiegelstrich lautet: - „ersten (36) und zweiten (38-41) Elementen zur Positionierung und/oder Befestigung an dem jeweiligen Gehäuse (11, 21) von Schutzschalter und Schütz, wobei diese Elemente so ausgelegt sind, dass sie sowohl einer waagrechten als auch einer senkrechten Beanspruchung wider-stehen.“ Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 5 (in französischer und deutscher Fas-sung) wird auf die EP 0 588 712 Bezug genommen. Die Klägerin macht geltend, die vermeintliche Erfindung sei bereits nach Art. II § 6 Nr. 2 IntPatÜG nicht schutzfähig. Denn die an dem Verbindungsteil vorgesehenen Elemente (36, 38-41) zur Positionierung und/oder Befestigung des Verbindungs-teils an dem jeweiligen Gehäuse von Schutzschalter und Schütz seien nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der Gegenstand der Erfindung sei auch gemäß Art. II § 6 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 52 bis 57 EPÜ nicht patentfähig, insofern er gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik nicht neu sei. Jedenfalls beruhe er – auch mit Rücksicht auf die kenn-zeichnenden Merkmale der Unteransprüche 2 und 3 – nicht auf erfinderischer Tä-tigkeit. Sie stützt ihre Ansicht auf folgende Unterlagen: - 5 - - NK 3 DE 84 34 232 U1, - NK 4: Siemens-Katalog „Schalten und Überwachen; Niederspannungs-Schaltgeräte und -Systeme, Katalog NS 2, 1991“; Originalgeräte eines Schützes Typ 3 TF 42 und eines Überlastrelais Typ 3 UA 52; Lieferscheine und Photos der beiden Geräte, sowie - NK 9: DE 88 15 851 U1. Die Klägerin beantragt daher, das europäische Patent EP 0 588 712 mit Wirkung für das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Zur Begrün-dung führt sie im Wesentlichen an, selbst im Fall der Erweislichkeit einer vor dem Zeitrang des Streitpatents liegenden offenkundigen Benutzung der Geräte nach Anlagenkonvolut NK 4 sei das erfindungsgemäße Verbindungsstück durch die klägerischen Entgegenhaltungen weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch hierdurch nahegelegt. Jedenfalls mit den Merkmalen der Unteransprüche 2 und 3 beruhe der Gegenstand des Schutzrechts auf erfinderischer Tätigkeit. Entscheidungsgründe Die Klage, mit der die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nrn. 1und 2 IntPatÜG, Artikel 138 lit a) und b) EPÜ iVm Artikel 54 bis 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Offenbarung und der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht werden, ist zulässig und hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit begründet. - 6 - I. 1. Das Streitpatent betrifft ein mechanisches Verbindungsteil zum Zusammenbau eines Schützes mit einem Schutzschalter, wobei das Verbindungsteil gleichzeitig auch die elektrische Verbindung der beiden Geräte bewirkt. Die Streitpatentschrift geht davon aus, daß es bekannt sei, zur Bildung eines ge-schützten Steuerteils für einen Elektromotor oder ein sonstiges Niederspannungs-gerät Schütz und Schutzschalter gemeinsam auf einer Platine zu befestigen und zur elektrischen Verbindung miteinander zu verdrahten. Die Platine weise Stan-dardprofile zum Befestigen von Schütz und Schutzschalter auf und sei auf eine am Elektrogerät vorhandene Halterung aufsetzbar. In bestimmten Fällen sei es wünschenswert, das geschützte Steuerteil einfacher zu gestalten. 2. Hieraus leitet sich nach der Streitpatentschrift das Ziel ab, bei einem geschütz-ten Steuerteil eines Elektrogerätes den Schutzschalter mit einem Verbindungsteil am Schütz zu befestigen, wobei dieses Verbindungsteil zwar einfach und platz-sparend ausgeführt ist, aber einen angemessenen Schutz des Steuerteils vor me-chanischer Beanspruchung gewährleistet. 3. Demgemäß beschreibt der Patentanspruch 1 in der korrigierten deutschen Übersetzung ein mechanisches Verbindungsteil mit folgenden Merkmalen: 1. Mechanisches Verbindungsteil zum Zusammenbau eines Schützes mit einem Schutzschalter, 2. das aus einer Platte (30) aus isolierfähigem Werkstoff besteht, 3. mit elektrischen Leitern (33) zum Zusammenschalten der gleichgeschal- teten Pole von Schutzschalter (10) und Schütz (20), 3.1 die erste elektrische Kontaktstifte (34) und zweite elektrische Kontaktstifte (35) zum Herstellen eines direkten elektrischen Anschlusses mit den entsprechenden Anschlußklemmen (13) und (22) von Schutz- schalter und Schütz aufweisen, 3.2 wobei die Kontaktstifte auf zwei gegenüberliegenden Flächen (31, 32) des - 7 - Verbindungsteils vorstehend und 3.3 die Zwischenteile der Leiter in dem Verbindungsteil angeordnet sind, 4. mit ersten (36) und zweiten (38-41) Elementen zur Positionierung und/oder Befestigung an dem jeweiligen Gehäuse (11, 21) von Schutzschalter und Schütz, 4.1 wobei diese Elemente so ausgelegt sind, dass sie sowohl einer waag- rechten als auch einer senkrechten Beanspruchung widerstehen 4. Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, daß sie ein Fachmann, ein Elektroingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung, ausführen kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich der Streitpatentschrift entnehmen, wie die nach Merkmal 4 im Patentanspruch 1 am Verbindungsteil vorgesehenen ersten Elemente (36) zur Positionierung und/oder Befestigung des Verbindungs-teils (30) am Schutzschalter (10) auszugestalten sind, damit sie gemäß Merkmal 4.1 sowohl einer waagerechten als auch einer senkrechten Beanspruchung wider-stehen. Gemäß Fig. 2 der Streitpatentschrift sind erste Elemente zwar als Zapfen (36) ausgebildet, die in Öffnungen (37) auf der Unterseite (17) des Schutzschal-ters (10) so eingreifen, daß sie allenfalls einer waagrechten Beanspruchung wi-derstehen können, jedoch sind alternativ dazu in der Streitpatentschrift Zapfen zum Einhaken in den Öffnungen (37) auf der Unterseite des Schutzschalterge-häuses genannt, wobei die Öffnungen aus einem Teil der Öffnungen (13b) der Klemmen (13) bestehen können, vgl. EP 0 588 712 B1, Sp. 2, Z. 44 bis 53. Durch die Klemmenöffnungen, deren Achsen parallel zur Unterseite des Gehäuses und damit senkrecht zu den Achsen der Öffnungen auf der Unterseite verlaufen, sind von der Frontseite des Schutzschaltergehäuses aus die Klemmschrauben der mit Abstand zur Frontseite angeordneten Klemmen zugänglich, wie die Fig. 2 zeigt. In die einen Teil der Klemmenöffnungen einschließenden Öffnungen (13b, 37) lassen sich Zapfen mit zur Frontseite zeigenden Haken von der Unterseite aus in schräger Richtung einführen und einhaken, während das Verbindungsteil zum an-schließenden Einschieben der Kontaktstifte in die Klemmen des Schutzschalters verschwenkt wird - 8 - Mit diesen Hinweisen und mit der in Fig. 2 gezeigten Ausgestaltung der zweiten Elemente (41) als Zapfen zum Einhaken in Öffnungen (25) im Sockel eines Schützes ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, die ersten Elemente dem Merkmal 4.1 entsprechend zu gestalten. Im übrigen ist das Merkmal 4 zwar auf Elemente zur Positionierung und/oder Befestigung gerichtet, jedoch sind diese Elemente gemäß Merkmal 4.1 einheitlich ausgestaltet, so daß ein Element zur Positionierung zugleich auch ein Element zur Befestigung ist. Die dazu im Widerspruch stehende „oder“-Verknüpfung ist somit unbeachtlich. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Aus der Druckschrift NK3 ist ein Verbindungsteil (Baugruppe 15) zum Zusam-menbau eines Schutzschalters (Überlastrelais) und eines Schützes bekannt. Das Verbindungsteil besteht aus isolierfähigem Werkstoff und weist elektrische Leiter zum Zusammenschalten der gleichgeschalteten Pole von Schutzschalter und Schütz auf. Die elektrischen Leiter enden in ersten und zweiten elektrischen Kon-taktstiften (13, 22) zum Herstellen eines direkten, elektrischen Anschlusses mit den entsprechenden Anschlußklemmen von Schutzschalter und Schütz, wobei die Kontaktstifte auf zwei gegenüberliegenden Flächen des Verbindungsteils vor-stehend angeordnet sind und die Zwischenteile der Leiter in dem Verbindungsteil angeordnet sind. Zur mechanischen Verbindung zwischen Schutzschalter und Verbindungsteil sind Rastelemente (19, 20) am Verbindungsteil vorgesehen, die einerseits im Deckel (6) befindliche Ausnehmungen und andererseits in Rastaus-nehmungen (21) dieses Deckels einrasten. Die mechanische Verbindung zwi-schen dem Verbindungsteil und einem in der Druckschrift NK3 lediglich erwähn-ten, nicht näher beschriebenen Schütz erfolgt nur über die elektrische Kontaktie-rung bzw. Verbindung, vgl. Fig. 1 bis 3 mit Beschreibung. Das bekannte Verbindungsteil weist also lediglich erste Elemente zur Positionie-rung und Befestigung am Schutzschalter auf, die im Sinne des Streitpatents so-wohl einer waagrechten als auch senkrechten Beanspruchung widerstehen. Hier-von unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 zumindest da-durch, daß das Verbindungsteil den ersten Elementen entsprechende zweite Ele-- 9 - mente zur mechanischen Verbindung des Verbindungsteils mit einem Schütz auf-weist, vgl. Merkmale 4 und 4.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch durch den Stand der Technik gemäß der Druckschrift NK9 und durch die geltend gemachte offenkundige Vor-benutzung gemäß dem Anlagenkonvolut NK4 nicht neuheitsschädlich vorwegge-nommen. Der Druckschrift NK9 ist kein zwischen Schutzschalter und Schütz einzufügendes mechanisches Verbindungsteil entnehmbar. Denn bei dem in dieser Druckschrift beschriebenen, geschützten Steuerteil, das man durch den Zusammenbau eines Schutzschalters (3) und eines Schützes (2) erhält, sind der Schutzschalter und das Schütz unmittelbar elektrisch und mechanisch verbunden. Der Schutzschalter weist nämlich aus der Gehäusewand hervorstehende Kontaktstifte (31 – 33) auf, die in entsprechende Anschlußklemmen (8 – 11) des Schützes eingeführt und festgeklemmt sind, vgl. Fig. 1 und 2 mit Beschreibung. Dies gilt auch für die Geräte nach Anlagenkonvolut NK4. Denn der Schutzschalter bzw. das Überlastrelais vom Typ 3 UA 52 weist ebenfalls aus der Gehäusewand hervorstehende Kontaktstifte auf, die in die entsprechenden Anschlußklemmen des Schützes vom Typ 3 TF 42 geschoben und festgeklemmt werden, vgl. die Originalgeräte, Überlastrelais Typ 3 UA 52 und Schütz Typ 3 TF 42. 5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Aus der Druckschrift NK3 ist es bekannt, zum Zusammenbau eines Schutzschal-ters und eines Schützes ein Verbindungsteil mit den zuvor genannten Merkmalen zu verwenden, das den Schutzschalter mit dem Schütz elektrisch verbindet. Mit der elektrischen Verbindung ergibt sich zudem eine mechanische Verbindung, so daß diese Baugruppe auch ein mechanisches Verbindungsteil ist, das zwischen Schutzschalter und Schütz eingefügt wird. Ob die allein mit der elektrischen Ver-bindung sich ergebende mechanische Verbindung ausreichend fest ist, hängt selbstverständlich davon ab, welche elektrische Verbindung, z. B. eine Steck- oder eine Klemmverbindung, gewählt wird und welchen Umgebungseinflüssen die zusammengebaute Einheit ausgesetzt ist. Der Schutzschalter weist Anschluß-- 10 - klemmen (11) in Lyraform auf und die in diese Klemmen einzuführenden Kontakt-stifte des Verbindungsteils sind als Messerkontakte (13) ausgebildet. Da eine der-artige elektrische Steckverbindung, keine ausreichend feste mechanische Verbin-dung gewährleistet, sind zur Verbesserung der mechanischen Verbindung Rast-elemente (19, 20) am Verbindungsteil (15) vorgesehen, die Ausnehmungen des Deckels (6) des Schutzschaltergehäuses (1) eingreifen. Das Schütz, von dem die Druckschrift NK3 ausgeht, weist hingegen Schraubklemmen als Anschlußklem-men auf, vgl. S. 1, 1. Abs. Durch die Klemmverbindung zwischen Schütz und Ver-bindungsteil ergibt sich eine gegenüber der Steckverbindung wesentlich festere mechanische Verbindung zwischen Schütz und Verbindungsteil, so daß zusätzli-che die mechanische Verbindung verstärkende Maßnahmen nicht vorgesehen sind. Aus der Druckschrift NK9 ist es jedoch bekannt, die durch eine Klemmverbindung zwischen den Schraubklemmen (9 -11) eines Schützes (2) und den aus der Ge-häusewand (27) eines Schutzschalters (3) hervorstehenden Kontaktstifte (31 - 33) sich ergebende feste, mechanische Verbindung dadurch zu verstärken, daß ein am Gehäuse des Schutzschalters (Wand 27) angeordneter Zapfen zum Einhaken (41) in eine Öffnung (42) in der Gehäusewand (28) des Schützes eingreift, vgl. Fig. 2 sowie Beschreibung, S. 4, letzter Abs. und S. 5. Wenn sich in der Praxis zeigt, daß bei einem geschützten Steuerteil, das unter Verwendung des aus Druckschrift NK3 bekannten Verbindungsteils aus einem Schutzschalter und einem Schütz zusammengebaut ist, unter bestimmten Einsatzbedingungen die allein auf der elektrischen Verbindung beruhende me-chanische Verbindung zwischen Verbindungsteil und Schütz nicht ausreichend fest ist, liegt es nahe, zur Verstärkung der mechanischen Verbindung auf der mit dem Schütz zu verbindenden Seite des Verbindungsteils ebenfalls Elemente zur Positionierung und Befestigung anzuordnen, die sowohl einer waagrechten als auch einer senkrechten Beanspruchung widerstehen. Zudem liegt es nahe, das Verbindungsteil plattenförmig auszubilden, so daß auch auf der mit dem Schütz zu verbindenden Seite des Verbindungsteils eine Fläche als Anlage für die Ge-häusewand des Schützes vorhanden ist, wie dies bereits auf der mit dem Schutz-schalter zu verbindenden Seite der Fall ist, wie die Fig. 2 iVm Fig. 1 der Druck-- 11 - schrift NK3 deutlich zeigt. Denn die flächige Anlage der verbundenen Teile, die auch die Druckschrift NK9 zeigt, trägt selbstverständlich zur Stabilität der Verbin-dung bei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. 6. Die auf den Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 sind ohne eigenen erfinderischen Gehalt. Für die Patentansprüche 2 und 3 hat die Beklagte zwar Gegenteiliges geltend gemacht. Wie aber bereits zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 ausgeführt wurde, ist es naheliegend, das Verbindungsteil als Platte auszubilden, die selbst-verständlich eine weitgehend flache Form besitzt und die zwischen denjenigen Seiten des Schutzschalters und des Schützes eingefügt wird, an denen sich die Anschlußklemmen befinden, also gegebenenfalls zwischen einer Unterseite des Schutzschaltergehäuses und einer Oberseite des Schützgehäuses. Der Patentan-spruch 2 hat daher keinen Bestand. Dies gilt auch für den Patentanspruch 3, da aus der Druckschrift 9 bekannt ist, an den Positionier- und Befestigungsstücken einen Absatz vorzusehen, der mit einer Öffnung im Gehäuse des Schützes zu-sammenwirkt, vgl. die Ausführungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Die Patentansprüche 4 und 5 haben ebenfalls keinen Bestand. - 12 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO. 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