BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES2 Ni 35/06(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am20. November 2008…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das deutsche Patent 41 21 979hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzen-den Richterin Sredl, der Richterin Klante sowie der Richter Dr.-Ing. Fritze,Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dr.-Ing. Baumgartfür Recht erkannt:I. Das Patent DE 41 21 979 wird für nichtig erklärt.II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar.TatbestandDie Beklagte ist Inhaberin des am 3. Juli 1991 angemeldeten Patents DE 41 21 979 (Streitpatent), für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung P 40 25 130.6 vom 8. August 1990 in Anspruch genommen worden ist. Das Streit-patent mit der Bezeichnung „Spinn- oder Zwirnspindel“ umfasst sieben Patentan-sprüche von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:1. Spinn- oder Zwirnspindel mit einem Spindelschaft, der mittels eines Halslagers und eines Fußlagers innerhalb eines Spindella-gergehäuses gelagert ist, das unterhalb des Fußlagers mittels ei-nes Verbindungselementes an einem das Spindellagergehäuse - 3 -mit Abstand umgebenden Außengehäuse gehalten ist, das mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen ist, wobei das Verbindungselement mit einer einen auf Biegen federelastisch nachgiebigen Bereich definierenden Querschnittsverringerung versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Querschnitts-verringerung als eine eine Körperschallübertragung einschrän-kende Diskontinuitätsstelle (11) ausgebildet ist, die bezüglich der Biegesteifigkeit bei einer radialen Belastung am Halslager eine Federkonstante von 70 N/mm bis 300 N/mm aufweist, und dass in dem gegenüber dem Inneren des Spindellagergehäuses (3) ab-getrennten Zwischenraum (21) zwischen Spindellagergehäuse (3)und Außengehäuse (14) ein Medium vorhanden ist, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s ist.“Daran schließen sich die Patentansprüche 2 bis 7 an.Wegen des Wortlauts dieser Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift ver-wiesen.Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei weder neu noch beruhe es auf er-finderischer Tätigkeit. Zudem sei die Erfindung nicht so deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin sich auf die Dokumente gemäß den Anlagen(NK2) DE 27 49 389 A1(NK2a) DE 27 49 389 C3(NK3) DE 1 749 427 U(NK4) Flucon fluid control GmbH: Flucon-Apparatur zur Bestimmung der Schallgeschwindigkeit, ohne Datum(NK5) Weingran & Wilke OHG: Bericht zur Bestimmung der Schallgeschwindig-keit in den drei Schmiermitteln Bechem FB 22, Küblersynth UH1 und Isoflex NBU 15, vom 13. Februar 2005- 4 -(NK6) Versuchsbeschreibung doppelelastische Spindel CS1S –Körperschallübertragung, vom 15 Mai 2006(NK7) Versuchsbericht - Doppelelastische Spindel CS1S – Körperschallübertra-gung, vom 10. Juli 2006(NK8) DE 40 36 353 C2(NK9) Beschluss der Patentabteilung 1.26 vom 7. Dezember 2005(NK10) P 39 38 255.9 (NK11) DE 40 34 067 A1(NK12) Beschluss des 11. Senats vom 12. Oktober 2006(NK13) CH 358 370(NK14) Merkmalsanalyse aus dem SS v. 10. November 2008(NK15) P 39 42 912.1Zudem bietet die Klägerin Zeugenbeweis zur Frage der Mindeststeifigkeit des Spindellagerinnengehäuses sowie zu der Frage an, wie sich die Schallausbrei-tungsgeschwindigkeit bei der Verwendung unterschiedlicher Dämpfungsmittel ver-hält (s. Anlage NK6 und NK7).In Prüfungsverfahren wurden außerdem die folgenden Schriften genannt:(P1) DE 40 36 353 A1(P2) DE 21 47 244 A(P3) CH 530 484Die Klägerin beantragt,das Patent DE 41 21 979 für nichtig zu erklären.Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und be-antragt,die Klage abzuweisen;- 5 -hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent auf der Grundlage des Patentanspruchs 1, in dem im kennzeichnenden Teil nach dem Wort „Querschnittsverringerung“ folgender Wortlaut eingefügt wird:„des Verbindungselements, das einteilig mit dem Spindellager-gehäuse ausgebildet ist“, die erteilten Patentsprüche 3 bis 7 schließen sich in entsprechender Anpassung der Rückbezüge an - und beantragt insoweit,die Klage abzuweisen.Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.EntscheidungsgründeDie zulässige Klage erweist sich als begründet.Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents, daher kann der zu-dem geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Offenbarung (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) dahinstehen.I.1) Das Streitpatent betrifft eine Spinn- oder Zwirnspindel mit einem Spindel-schaft, der mittels eines Halslagers und eines Fußlagers innerhalb eines Spindel-lagergehäuses gelagert ist, das unterhalb des Fußlagers mittels eines Verbin-dungselementes an einem das Spindellagergehäuse mit Abstand umgebenden Außengehäuse gehalten ist, das mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbankversehen ist, wobei das Verbindungselement mit einer einen auf Biegen feder-- 6 -elastisch nachgiebigen Bereich definierenden Querschnittsverringerung versehen ist (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0001]).Obwohl Spindeln oder Zwirnspindeln und ihre Lagerungen mit erhöhter Genauig-keit hergestellt werden können, ergeben sich Lärmprobleme ab Spindeldrehzahlen von ca. 17000 min-1. Dabei gelten die Wälzkörper der Halslagerung als wesentli-che Geräuschquelle. Schwingungen im Bereich des Halslagers werden als Kör-perschall über das Spindellagergehäuse, den Spindelflansch und die Spindelbank auf großflächige Maschinenelemente übertragen, von denen dann die mechani-schen Schwingungen in Schall umgewandelt werden.Dies gilt auch für eine Spindel, wie sie durch die Druckschrift DE 27 49 389 C3 bekannt ist. Bei dieser Bauart ist ein Lagergehäuse vorgesehen, das ein Halslager und ein vollständiges Fußlager aufnimmt und somit die gesamte Spindel auch in axialer Richtung hält. Bei einem Ausführungsbeispiel weist das Bodenteil eine Einschnürung auf, um einen auf Biegen federelastischen Bereich zu schaffen. Die Zwischenräume zwischen Lagergehäuse und Zwischenrohr einerseits sowie zwischen dem Zwischenrohr und dem äußeren Lagergehäuse stehen über Öffnungen miteinander in Verbindung und sind mit Öl gefüllt. Mit Hilfe dieses Öls sollen Schwingungen der Spindel gedämpft werden (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0002]).Aus der Druckschrift CH 530 484 ist eine Spindellagerung bekannt, bei welcher ein Spindellagergehäuse in einem Außengehäuse angeordnet ist. Das Spindella-gergehäuse ist einmal unterhalb des Fußlagers an dem Außengehäuse gehalten und zum anderen mittels eines federelastischen Elementes unmittelbar unter dem Halslager. Darüber hinaus ist zwischen dem Spindellagergehäuse und dem Au-ßengehäuse eine Dämpfungsspirale angeordnet. Bei dieser Bauart wird in relativ starkem Maße Körperschall von dem Spindellagergehäuse auf das Außenge-häuse und dann auf die Spindelbank übertragen (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0004]).- 7 -2) Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Spinn- oder Zwirnspindel der eingangs genannten Art so auszubilden, dass eine deutliche Verringerung des Ge-räuschproblems erhalten wird (vgl. Streitpatentschrift Abs. [0005]).3) Zur Lösung dieser Aufgabe siegt Patentanspruch 1 folgende Merkmale vor:1.1 Spinn- oder Zwirnspindel mit einem Spindelschaft;1.2 Der Spindelschaft ist mittels eines Halslagers und eines Fußlagers innerhalb eines Spindellagergehäuses gelagert;1.3 Das Spindellagergehäuse ist unterhalb des Fußlagers mittels eines Verbindungselementes an einem das Spindellagerge-häuse mit Abstand umgebenden Außengehäuse gehalten;1.4 Das Außengehäuse ist mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen;1.5 Das Verbindungselement ist mit einer Querschnittsverringe-rung versehen, die einen auf Biegen federelastisch nachgie-bigen Bereich definiert;- Oberbegriff -1.6 Die Querschnittsverringerung ist als eine eine Körperschallübertragung einschränkende Diskontinuitäts-stelle (11) ausgebildet;1.7 Die Diskontinuitätsstelle (11) weist bezüglich der Biegesteifig-keit bei einer radialen Belastung am Halslager eine Federkon-stante von 70 N/mm bis 300 N/mm auf;1.8 Der Zwischenraum (21) zwischen Spindellagergehäuses (3) und dem Außengehäuse (14) ist gegenüber dem Inneren des Spindellagergehäuses (3) abgetrennt;1.9 In dem Zwischenraum (21) ist ein Medium vorhanden, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s ist.- Kennzeichen -- 8 -IIZur erteilten Fassung des StreitpatentsDer Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruht nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit.Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Spinnmaschinen, der mit der Problematik der Körperschallanregung und -übertragung sowie der Schwingungs-dämpfung vertraut ist.1) Der dem Streitgegenstand nach Anspruch 1 am nächsten kommende Stand der Technik ergibt sich aus der Druckschrift DE 27 49 389 C3 (NK2a).Der Einwand der Patentinhaberin, dass in dieser Druckschrift das Problem der Lärmdämmung nicht angesprochen sei und hier nur eine optische Ähnlichkeit mit dem Gegenstand des Streitpatents bestünde und somit hiervon nicht als nächst-kommendem Stand der Technik ausgegangen werden dürfe, konnte nicht über-zeugen, denn die Patentinhaberin selbst betrachtet laut Abs. [0008] der Streitpa-tentschrift die Druckschrift NK2a unter dem Aspekt der Körperschallübertragung. Dort führt sie aus, die bei der bekannten Bauart nach NK2a vorhandene Einschnü-rung in dem Verbindungselement wirke nicht als eine Diskontinuitätsstelle, durch die die Körperschallübertragung in nennenswertem Umfang eingeschränkt werde. Dies liege darin begründet, dass der Zwischenraum zwischen dem Zwischenrohr und dem Außenrohr auch im Bereich der Einschnürung durch Öl ausgefüllt sei, so dass über dieses Öl eine Körperschallübertragung erfolge.Die Lagerung gemäß NK2a soll ersichtlich nicht nur den Zusammenbau einer Spinn- oder Zwirnspindel vereinfachen, sondern auch deren Laufeigenschaften (Sp. 2, Z. 59 - 63; Aufgabe) bzw. deren Laufqualität (Sp. 3, Z. 54) verbessern. Unter Laufqualität versteht der Fachmann selbstverständlich auch die Verbesse-rung der Laufruhe, also die Vermeidung von Vibrationen, d. h. mechanischen - 9 -Schwingungen, die in Form von Körperschall - also Schwingungen in dem für den Menschen hörbaren Frequenzbereich - zwangsläufig über das Spindellagerge-häuse, den Spindelflansch und die Spindelbank auf großflächige Maschinenele-mente übertragen und dort in hörbaren Luftschall umgewandelt werden. Zur Dämpfung der auftretenden Schwingungen offenbart NK2a verschiedene Maß-nahmen: So werden z. B. die Ringspalte 6 und 9 mit einer der Lagerschmierung und der Schwingungsdämpfung dienenden gemeinsamen Ölfüllung versehen (Sp. 4, Z. 50 - 55). Dem Fachmann ist aus seinem Fachwissen heraus bekannt, dass Materialwechsel oder Formänderungen Diskontinuitäten darstellen, die die Weiterleitung bzw. Übertragung von Körperschall hemmen. Somit erkennt er in der Ausbildung nach den Ansprüchen 2 und 3 der Druckschrift NK2a, wonach der der Befestigung des Zwischenrohres (5) dienende Ansatz (4) elastisch beweglich mit dem der Festlegung im Lagergehäuse dienenden Bund (21) des Bodenstü-ckes (30) verbunden ist und das Bodenstück (30) zwischen seinem Ansatz (4) und seinem Bund (21) mit einer Einschnürung (22) versehen ist (vgl. auch Fig. 2 der NK2a), ohne weiteres eine Diskontinuität, die die Weiterleitung von Körperschall hemmt. Diese Ausbildungen sollen nach Sp. 3, Z. 34 - 36 der NK2a die Laufei-genschaften der Spindel, also auch die Laufruhe verbessern und demnach zu ei-ner Eindämmung des Lärms beitragen.Aus Anspruch 1 der NK2a ist dem Fachmann eine Spinn- oder Zwirnspindel mit einem Spindelschaft bekannt (Merkmal 1.1).In NK2a ist in Sp. 4, Z. 14 - 17 offenbart, dass die Lagerhülse 8 an ihrem einen Ende ein Halslager 10 und an ihrem anderen Ende ein Fußlager 11 für einen in sie einzusetzenden Spindelschaft enthält. In Sp. 4, Z. 7 - 12 ist beschrieben, dass in dem dem Befestigungsbereich abgekehrten Endstück des aus dem Lagerge-häuse 1 herausstehenden Zwischenrohres 5 eine Lagerhülse 8 mit ihrem Bund 7 größeren Außendurchmessers durch Presssitz festgelegt ist, und in Figur 1 ist zu erkennen, dass die gesamte Lagerhülse mit Hals- und Fußlager vom Zwischen-rohr umgeben ist. Das Zwischenrohr ist somit als Spindellagergehäuse anzuse-- 10 -hen, und der Spindelschaft ist mittels eines Halslagers und eines Fußlagers inner-halb eines Spindellagergehäuses gelagert (Merkmal 1.2).Der Beschreibung der Druckschrift ist ferner in Sp. 3, Z. 65 - Sp. 4, Z. 5 zu ent-nehmen, dass das untere Ende des Lagergehäuses 1 durch ein mit einem Bund 21 fest eingesetztes Bodenstück 3 verschlossen ist, an dem ein mit Spaltab-stand in das Innere des Lagergehäuses 1 ragender Ansatz 4 ausgebildet ist, der einen zylindrischen Befestigungsbund für ein auf ihm durch Presssitz festgehalte-nes Zwischenrohr 5 hat. Somit fungiert das Bodenstück 3 als Verbindungselement zwischen dem Lagergehäuse 1, das als Außengehäuse anzusehen ist, und dem Zwischenrohr 5. In Fig. 1 erkennt der Fachmann weiterhin, dass das Bodenstück, also das Verbindungselement, unterhalb des Fußlagers angeordnet ist. Da das Zwischenrohr, wie oben erläutert, das Spindellagergehäuse darstellt, entspricht diese bekannte Ausgestaltung dem Merkmal 1.3 des Streitpatents, wonach das Spindellagergehäuse unterhalb des Fußlagers mittels eines Verbindungselemen-tes an einem das Spindellagergehäuse mit Abstand umgebenden Außengehäuse gehalten ist.In Sp. 3, Z. 61 - 64 der NK2a ist ausgeführt, dass das Lagergehäuse ein Außen-gewindeteil 2 aufweist, und dass es mit auf diesen geschraubten Muttern in einer Spindelbank festgelegt wird. Somit ist das Lagergehäuse 1, also das Außenge-häuse, mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen (Merkmal 1.4).Aus NK2a ist laut Sp. 4, Z. 64 - Sp. 5, Z. 2 zudem bekannt, dass im Lagerge-häuse 1 mit einem Bund 21 ein Bodenstück 30 festgelegt ist, das zwischen die-sem Bund 21 und seinem der Befestigung des Zwischenrohres 5 dienenden An-satz 4 mit einer Einschnürung 22 versehen ist, die eine elastische Beweglichkeit des Ansatzes 4 gegenüber dem Bund 21 ermöglicht. Da das Bodenstück 30 als Verbindungselement dient und die Einschnürung 22 eine Querschnittsverringe-rung ist, entspricht dies dem Merkmal 1.5 des erteilten Patentanspruchs 1 des Streitpatents, wonach das Verbindungselement einen mit einer Querschnittsver-ringerung versehenen, auf Biegen federelastisch nachgiebigen Bereich definiert.Dem Stand der Technik nach NK2a ist zwar expressis verbis nicht zu entnehmen, dass die dort beschriebene Querschnittsverringerung (Einschnürung 22) als eine - 11 -eine Körperschallübertragung einschränkende Diskontinuitätsstelle ausgebildet ist, jedoch ist dies systemimmanent. Darüber hinaus erkennt der Fachmann diese Wirkung aufgrund seines Fachwissens, das entgegen der Auffassung der Paten-tinhaberin auch - hier bereits ausreichende allgemeine - Kenntnisse über Körper-und Schallübertragung sowie Schwingungsdämpfungsmaßnahmen an Maschinen umfasst. Ihm ist es daher bekannt, zur Vermeidung von Körperschall Diskontinui-tätsstellen vorzusehen, die durch Materialwechsel oder Querschnittsübergänge erzeugt werden. Da die in Sp. 4, Z. 64 - Sp. 5, Z. 2 beschriebene und in Fig. 2 dargestellte Einschnürung eine Querschnittsänderung und folglich eine Diskonti-nuitätsstelle ist, erkennt der Fachmann in dieser bekannten Ausgestaltung das Merkmal 1.6 des erteilten Patentanspruchs 1.Der Fachmann, der eine Spinn- oder Zwirnspindel der eingangs genannten Art so ausbilden will, dass eine deutliche Verringerung des Geräuschproblems erhalten wird, kennt außerdem durch den Hinweis in der Beschreibung Sp. 2, Z. 27 - 46 der NK2a den Stand der Technik nach der Druckschrift CH 358 370 (NK13), aus dem er zusätzliche Anregungen zur Lösung des Geräuschproblems erhält. Eine Zu-sammenschau des Inhalts der mit der Schweizer Patentschrift mit dem der NK2aist schon deshalb geboten, weil der Fachmann aus NK13, S. 2, Z. 116 - 118, er-fährt, dass die dort beschriebenen Dämpfungsmittel auch in Verbindung mit be-reits bekannten mechanischen Dämpfungsmitteln angewendet werden können.Der Einwand der Patentinhaberin, wonach die Kombination von Merkmalen aus diesen Druckschriften nicht in Frage käme, da ein Austausch des Öls durch ein anderes Medium, wie z. B. Fett, nicht möglich sei, weil die gemäß Fig. 1 der NK2a im Ringspalt 9 eingesetzte Dämpfungsspirale nur mit Öl funktioniere, konnte nicht überzeugen. Zwischenrohr 5 und Lagergehäuse 1 nach NK2a entsprechen dem Spindellagergehäuse bzw. dem Außengehäuse nach dem Streitpatent. Folglich müsste in den dazwischen gebildeten Ringspalt 6 das dämpfende Medium einge-füllt werden und nicht in den Ringspalt 9. Da in diesem Ringspalt 6 jedoch keine Dämpfungsspirale vorhanden ist, ist der von der Patentinhaberin vorgebrachte Hinderungsgrund nicht gegeben.- 12 -In NK13 wird auf S. 2, Z. 92 - 116 dem Fachmann aufgezeigt, dass als Dämp-fungsmittel nicht mehr ein vor allen Dingen zur Lagerschmierung geeignetes Öl verwendet werden muss, sondern irgendein anderer zur Dämpfung besser geeig-neter Stoff einsetzbar ist, wenn der zur Aufnahme des eigentlichen Fußlagers 3 dienende Raum keinerlei Verbindung zum Hohlraum 5 hat. Weiterhin ist dort auf S. 2, Z. 20 - 23 ausgeführt, dass am Fuß- und Halslager ein über beide Lager durchgehend sich erstreckender, hermetisch abgeschlossener Raum zur Auf-nahme von Dämpfungsmitteln vorgesehen ist. Dies entspricht dem Merkmal 1.8des Anspruchs 1 des Streitpatents, wonach der Zwischenraum zwischen Spindel-lagergehäuses und dem Außengehäuse gegenüber dem Inneren des Spindella-gergehäuses abgetrennt ist.Geeignete Dämpfungsmittel für den hermetisch abgeschlossener Raum sind nach der NK13, S. 2, Z. 111 - 116, sowohl gasförmig, wie z. B. Druckluft, oder auch flüssig, wie z. B. dickflüssiges Öl, oder zähflüssiger Stoff oder auch körnig, wie z. B. feiner Sand, oder Mischungen solcher Füllmittel. Da Druckluft, wie der Fach-mann sofort weiß, eine Schallgeschwindigkeit von kleiner als 500 m/s aufweist, ist aus NK13 auch das Merkmal 1.9 bekannt.Von dem sich aus einer Zusammenschau der Druckschriften NK2a und NK13 er-gebenden Gegenstand unterscheidet sich der Gegenstand des Streitpatents somit allein durch das Merkmal 1.7. Dieses betrifft jedoch lediglich die explizite Angabe eines Wertebereichs für die die Biegesteifigkeit bei einer radialen Belastung am Halslager kennzeichnende Federkonstante, den der Fachmann mittels einfacher Versuche ermitteln kann. Diskontinuitäten werden in der Regel durch Formände-rungen oder Materialwechsel erzeugt. Da ein Materialwechsel zur Einstellung ei-ner bestimmten Biegesteifigkeit offensichtlich die technisch schwierigere Variante ist, wird der Fachmann nach dem Vorbild der NK2a vorgehen und zu diesem Zweck eine Querschnittsänderung vornehmen. Deren Ausgestaltung bedingt zwangsläufig Grenzwerte für die Federkonstante, die schon der praktische Betrieb einer gattungsgemäßen Spindel vorgibt: Einerseits ist im Interesse der Hemmung der Schwingungs- und der damit verbundenen Schallweiterleitung eine geringe Federkonstante an der Stelle des verringerten Querschnitts wünschenswert, ande-- 13 -rerseits muss der Kontakt des Spindellagergehäuses mit dem Außengehäuse vermieden werden, was eine hohe Federkonstante erfordert. Die Ermittlung eines diesen gegensätzlichen Forderungen gerecht werdenden Wertebereichs der Fe-derkonstanten bedarf lediglich noch einfacher Optimierungsversuche bei der Querschnittsbemessung, die im Rahmen handwerklichen Zutuns liegen.Somit gelangt der Fachmann in naheliegender Weise durch die Zusammenschau der Lehren aus NK2a und NK13 und durch sein Fachwissen zum Gegenstand des angegriffenen Anspruch 1 des Streitpatents.2) Mangels Patentfähigkeit des Anspruchs 1 wird den Unteransprüchen 2 bis 7 die Grundlage entzogen. Sie haben daher ebenfalls keinen Bestand. Einen eigen-ständigen erfinderischen Gehalt hat die Patentinhaberin weder geltend gemacht noch war dieser erkennbar.III.Zum Hilfsantrag1) Eine Spinn- oder Zwirnspindel gemäß Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag unter-scheidet sich vom Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 durch die Ergänzung im Merkmal 1.6 der gegliederten Fassung, wonach das Verbindungselement ein-teilig mit dem Spindellagergehäuse ausgebildet ist.2) Die Ansprüche 1 bis 6 nach Hilfsantrag sind zulässig. Das in den neuen Anspruch 1 zusätzlich aufgenommene Merkmal ist aus dem erteilten Anspruch 2 und aus Sp. 3, Z. 10 bis 15 der Beschreibung der Streitpatentschrift zu entneh-men. Die Ansprüche 2 bis 6 nach dem Hilfsantrag entsprechen den erteilten An-sprüchen 3 bis 7, abgesehen von den Änderungen der Nummerierungen und der Rückbezüge.3) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag beruht jedoch eben-falls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 14 -Dem Fachmann ist durch die Zusammenschau der Druckschriften NK2a und NK13 nicht nur die Spinn- und Zwirnspindel nach dem erteilten Anspruch 1 i. V. m. seinem Fachwissen nahe gelegt, sondern auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, bei dem das Spindellagergehäuse und die Querschnittsverringe-rung des Verbindungselements einteilig verbunden sind.Der Fachmann, der den Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuse und Au-ßengehäuse gegenüber dem Inneren des Spindellagergehäuses abtrennen will, um im Inneren des Spindellagergehäuses ein der Schmierung des Fußlagers die-nendes Öl und im Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuse und Außenge-häuse ein Schwingungen dämpfendes Medium einzufüllen, sowie außerdem eine Vermischung dieser Medien verhindern will, wird eine Ausgestaltung wählen, die Undichtigkeiten auf jeden Fall ausschließt. Hierzu bietet sich dem Fachmann eine einteilige Ausführung der Querschnittsverringerung des Verbindungselements mit dem Spindellagergehäuse förmlich an, weil hierdurch offensichtlich Nähte bzw. Spalte, die Undichtigkeiten verursachen könnten, vermieden werden. Somit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht patentfähig.4) Die Unteransprüche 2 bis 6 können das Streitpatent nicht stützen. Sie haben daher ebenfalls keinen Bestand.- 15 -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Sredl Klante Dr. Fritze Rothe Dr. BaumgartPr
Full & Egal Universal Law Academy