BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTIM NAMEN DES VOLKES2 Ni 36/09 (EU)(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am6. Oktober 2011…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das europäische Patent 0 546 211(DE 691 03 014)hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl sowie der Richter Dipl.-Phys. Lokys, Guth, Dipl.-Phys. Brandt und Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrichfür Recht erkannt:I. Das europäische Patent 0 546 211 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-klärt.II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.TatbestandDie Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch-land erteilten, am 11. Dezember 1991 angemeldeten europäischen Patents 0 546 211 (Streitpatent mit der geänderten Streitpatentschrift EP 0 546 211 B2). Das in der Verfahrenssprache Englisch am 20. Juli 1994 als B1-Schrift und nach einem Einspruch als geänderte B2-Schrift am 16. September 1998 veröffentlichte Streitpatent trägt die Bezeichnung „Chassis of a device“ bzw. „Vorrichtungschas-sis“ und umfasst 14 Ansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 14 auf den An-spruch 1 rückbezogen sind. Dabei betreffen die Ansprüche 12 und 13 die Verwen-dung eines Chassis nach einem der Ansprüche 1 bis 11 und der Anspruch 14 ein Geräd mit einem solchen Chassis.- 3 -Die Klägerin, mit der die Beklagte einen auf das Streitpatent gestützten Patent-verletzungsstreit führt, hat gegen das Patent Nichtigkeitsklage erhoben.Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise in zwei Fassungen.Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Amtssprache Englisch:"A chassis of a device, for example an electronic device, wherein the device comprises a plurality of different components, for example, printed circuit boards, storage disks, ventilators, etc. performing different technical functions, and wherein the chassis supports the components of the device, − wherein the chassis comprises a support unit which is made of resilient, foamed plastic material,− the support unit has recesses in the resilient plastic material which fit the outer shapes of the components, respectively,− the components are held without fastening elements in the cor-responding recesses, respectively, due to the form - fitting con-nection of the components with the resilient plastic material,− the components are enclosed by said support unit when inserted therein, and− the support unit is surrounded by an additional enclosure sepa-rate from the support unit."und in deutscher Übersetzung:„Chassis eines Gerätes, beispielsweise eines elektronischen Ge-rätes, bei welchem das Gerät eine Vielzahl unterschiedlicher Komponenten umfasst, zum Beispiel Leiterplatten, Speicherplat-ten, Ventilatoren, usw., welche unterschiedliche technische Funk-tionen ausführen, und bei welchem das Chassis die Komponenten des Geräts trägt, wobei- 4 -− das Chassis eine Trägereinheit umfasst, die aus nachgiebigem, geschäumtem Kunststoffmaterial hergestellt ist,− die Trägereinheit Aussparungen in dem nachgiebigen Kunststoff-material aufweist, die jeweils an die äußeren Formgebungen der Komponenten angepasst sind,− die Komponenten jeweils in den entsprechenden Aussparungen aufgrund der formschlüssigen Verbindung mit dem nachgiebigen Kunststoffmaterial ohne Befestigungselemente gehalten werden,− die Komponenten von der Trägereinheit umschlossen werden, wenn sie darin eingesetzt sind, und− die Trägereinheit von einer zusätzlichen, von der Trägereinheit separaten Umhüllung umgeben ist.“Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Patentschrift EP 0 546 211 B2 bzw. DE 691 03 014 T3 verwiesen.Die Klage stützt sich auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit und der fehlenden erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin bezieht sich im Wesentlichen auf folgende Dokumente:NK1 EP 0 546 211 B1NK2 EP 0 546 211 A1NK3 EP 0 546 211 B2 (geänderte Patentschrift = Streitpatentschrift) NK4 DE 691 03 014 T3 (deutsche Übersetzung der NK3)NK5b Verletzungsklageschriftsatz vom 27. August 2009 mit AnlagenNK7 Merkmalsanalyse des erteilten Anspruchs 1 der NK4NK8 DE 33 03 508 A1NK9 US 4 864 469NK11 US 4 296 454NK12 DE 1 937 672 UNK13 DE 2 254 912 A1- 5 -NK14 DE 89 01 771 U1NK19 Auszug aus Wikipedia zu Polystyrol (Styropor)NK20 Internetausdruck der Website Grupor - Kunststoffwerk Katzbach Materialeigenschaften EPS - StyroporNK21 Internetausdruck der Website Schlaadt - EPS/Styropor-Materialeigenschaften von expandierbarem PolystyrolNK22 Lastabtragende Wärmedämmung, In: Deutsches IngenieurBlatt-DiB Special 12/2006 „Dämmtechnik“ Sn. 12-15NK23 Wikipedia-Ausdruck „Graues EPS“NK24 DE 40 09 321 A1NK25 DE 89 14 527 U1Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass der Gegenstand des geltenden erteilten Anspruchs 1 jeweils hinsichtlich der Druckschriften NK8, NK9, und NK11 nicht neu sei und durch die Lehre sowohl der Druckschriften NK9 und NK12 als auch der Druckschriften NK11 und NK12 nahegelegt werde. Auch die Gegens-tände der abhängigen erteilten Ansprüche 2 bis 14 seien durch den vorgelegten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen oder nahegelegt. Die Ge-genstände der hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents seien ebenfalls nicht patentfähig, denn sie bestünden lediglich aus der Hinzufügung bekannter Merkmale, die im Bereich des Könnens und Beliebens des Fachmanns lägen und sich diesem aufdrängten.Die Klägerin beantragt,das europäische Patent 0 546 211 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erkären.Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.- 6 -Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in den Fassungen der Hilfsan-träge 1 bzw. 2 gemäß Schriftsatz vom 12. August 2011.In diesen Hilfsanträgen werden die jeweiligen Patentansprüche 1 durch die Auf-nahme weiterer Merkmale sukzessiv weiter eingeschränkt:Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet in deutscher Übersetzung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung kursiv):„Chassis eines Gerätes, beispielsweise eines elektronischen Ge-rätes, bei welchem das Gerät eine Vielzahl unterschiedlicher Komponenten umfasst, zum Beispiel Leiterplatten, Speicherplat-ten, Ventilatoren, usw., welche unterschiedliche technische Funk-tionen ausführen, und bei welchem das Chassis die Komponenten des Geräts trägt, wobei− das Chassis eine Trägereinheit umfasst, die aus elastischen, ge-schäumtem Kunststoffmaterial hergestellt ist,− die Trägereinheit Aussparungen in dem elastischenKunststoffmaterial aufweist, die jeweils an die äußeren Formge-bungen der Komponenten angepasst sind,− die Komponenten jeweils in den entsprechenden Aussparungen aufgrund der formschlüssigen Verbindung mit dem elastischenKunststoffmaterial ohne Befestigungselemente gehalten werden,− die Komponenten von der Trägereinheit umschlossen werden, wenn sie darin eingesetzt sind, und− die Trägereinheit von einer zusätzlichen, von der Trägereinheit separaten Umhüllung umgeben ist,−das Kunststoffmaterial expandiertes Polypropylen ist, und−das Kunststoffmaterial eine Dichte von annähernd 60-80 g/l hat.“Die erteilten Patentansprüche 10 und 11 werden gestrichen.- 7 -Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht Patentanspruch 1 nach Hilfsan-trag 1, wobei das Merkmal hinzugefügt wird, dass das Kunststoffmaterial„Lüftungskanäle (30, 40; 55, 56) aufweist, die in dem Kunststoff-material ausgeformt sind“.Die erteilten Patentansprüche 5, 7, 10 und 11 werden gestrichen.Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie ist der Auffassung, die Gegenstände des Streitpatents in der erteilten wie in den hilfsweise verteidigten Fassungen seien patentfähig. Insbesondere stehe ihnen nicht die Entgegenhaltung NK8 entgegen, denn diese betreffe eine Vorrichtung aus Styropor, das nicht elastisch im Sinne des Streitpatents sei. Außerdem wür-den die von der Vorrichtung aufzunehmenden Komponenten von dem Styropor nicht formschlüssig umgeben. Jedenfalls aber seien die Patentgegenstände ge-mäß den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht nahegelegt. Zum Prioritätszeitpunkt sei EPP als Verpackungsmaterial und als Material zur Umhüllung elektronischer Teile un-üblich gewesen. Auch habe es keine konkrete Anregung für den Fachmann gege-ben, Kühlkanäle im die Komponenten umschließenden Kunststoffmaterial vorzu-sehen.Zur Stützung ihres Vorbringens bezieht sich die Beklagte u. a. aufNB2 Beschlussbegründung im Einspruchsverfahren vor dem EPANB3 Merkmalsanalyse des geltenden erteilten Anspruchs 1NB6 Zusammenstellung verschiedener Zeitschriftenartikel- 8 -EntscheidungsgründeDie auf den Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54, 56 EPÜ) gestützte Klage ist zulässig und auch begründet, denn das Streitpatent hat in der erteilten Fassung nach Hauptantrag wegen fehlender Neuheit keinen Bestand und wird in den zuletzt verteidigten beschränkten Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 durch den vorliegenden Stand der Technik nahegelegt.Bei dieser Sachlage kann die Frage der Zulässigkeit der Ansprüche nach Haupt-antrag und Hilfsanträgen dahingestellt bleiben.I.1. Das Streitpatent betrifft in der Fassung seiner deutschen Übersetzung DE 691 03 014 T3 (NK4), auf die im Folgenden jeweils Bezug genommen wird, ein Chassis eines Gerätes, beispielsweise eines elektronischen Gerätes in Gestalt ei-nes Computers, wobei das Chassis die Gerätekomponenten wie Leiterplatten, Speicherplatten, Ventilatoren, Lautsprecher trägt. Das Chassis hat dabei den Zweck, die einzelnen Komponenten innerhalb des Gerätes mechanisch in einer bestimmten Position zu fixieren.Gemäß der Beschreibungseinleitung umfasst ein Chassis üblicherweise einen Rahmen mit mehreren Unterteilungen, in denen die Komponenten montiert wer-den. Der Rahmen selbst wird an dem äußeren Gehäuse des Gerätes befestigt und die Gerätekomponenten werden durch Befestigungselemente mit dem Chassis verbunden, beispielsweise durch Schrauben. Im Stand der Technik wird neben Metall auch harter Kunststoff für das Chassis verwendet, wobei jedoch die Befes-tigungselemente relativ aufwändig durch beispielsweise Ultraschallschweißen, Kleben oder Pressen an dem Chassis befestigt werden müssen. Zudem sind zwecks elektromagnetischer Abschirmung die Kunststoffteile mit leitfähigem Mate-- 9 -rial abzudecken, indem bspw. Metallplatten oder -folien an dem Chassis befestigt werden. Solche Chassis nach dem Stand der Technik haben demnach einen me-chanisch komplizierten Aufbau und sind zeitaufwändig herzustellen und zusam-menzubauen / vgl. S. 1 bis S. 2, Abs. 3.2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Chassis für ein Gerät, beispielsweise für ein elektronisches Gerät, bereitzustellen, das eine wesentlich vereinfachte Montage gestattet / vgl. S. 2, Abs. 4.3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent im erteilten Patentan-spruch 1 gemäß dem Hauptantrag in deutscher Übersetzung ein Chassis mit den folgenden und entsprechend der Merkmalsanalyse der Beklagten mit Gliede-rungspunkten versehenen Merkmalen vor:Hauptantrag:a. „Chassis eines Gerätes, beispielsweise eines elektronischen Gerä-tes, b. bei welchem das Gerät eine Vielzahl unterschiedlicher Komponen-ten umfasst, zum Beispiel Leiterplatten, Speicherplatten, Ventilato-ren, usw., welche unterschiedliche technische Funktionen ausfüh-ren, und c. bei welchem das Chassis die Komponenten des Geräts trägt, wobeid. das Chassis eine Trägereinheit umfasst, die aus nachgiebigem, ge-schäumtem Kunststoffmaterial hergestellt ist,e. die Trägereinheit Aussparungen in dem nachgiebigen Kunststoffmaterial aufweist, die jeweils an die äußeren Formge-bungen der Komponenten angepasst sind,f. die Komponenten jeweils in den entsprechenden Aussparungen aufgrund der formschlüssigen Verbindung mit dem nachgiebigen Kunststoffmaterial ohne Befestigungselemente gehalten werden,- 10 -g. die Komponenten von der Trägereinheit umschlossen werden, wenn sie darin eingesetzt sind, undh. die Trägereinheit von einer zusätzlichen, von der Trägereinheit separaten Umhüllung umgeben ist.“Hilfsantrag 1:Nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 soll diese Aufgabe auch ge-löst werden durch ein Chassis, das sich aus dem erteilten An-spruch 1 nach Hauptantrag dadurch ergibt, dass der Begriff „nachgiebig“ durch „elastisch“ ersetzt wird und die Merkmale der erteilten Unteransprüche 10 und 11 angefügt werden, wonachi. das Kunststoffmaterial expandiertes Polypropylen ist, und, j. das Kunststoffmaterial eine Dichte von annähernd 60-80 g/l hat.Hilfsantrag 2:Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 schränkt den Anspruch 1 des Hilfs-antrags 1 weiter durch das Merkmal des erteilten Unteranspruchs 5 ein und beansprucht ein Chassis mit den Merkmalen a bis j des Hilfsantrags 1 und mit dem folgenden Zusatzmerkmal:k. und Lüftungskanäle (30, 40; 55, 56) aufweist, die in dem Kunststoff-material ausgeformt sind.Für das Chassis nach Haupt- und Hilfsantrag 1 und 2 ist demnach wesentlich, dass es eine Trägereinheit aus nachgiebigem bzw. elastischem, geschäumtem Kunststoffmaterial umfasst, die Aussparungen entsprechend der äußeren Form der einzusetzenden Komponenten aufweist, und dass die Komponenten nach dem Einsetzen von der Trägereinheit umschlossen werden und aufgrund der form-schlüssigen Verbindung mit dem nachgiebigen Kunststoffmaterial in den entspre-chenden Aussparungen ohne Befestigungselemente gehalten werden. Der Kern-gedanke des Streitpatents besteht somit darin, durch Verwendung der Trägerein-- 11 -heit aus geschäumtem Kunststoffmaterial in vorteilhafter Weise auf Befestigungs-elemente wie Schraub-, Klemm- oder Schnappverbindungen sowie auf Schwei-ßen, Löten und Kleben verzichten zu können. Dabei spezifiziert Hilfsantrag 1 das Kunststoffmaterial durch die Angabe dessen Dichte und Materialart und Hilfsan-trag 2 durch das Vorsehen von Lüftungskanälen.4. Der hier zuständige Fachmann ist folglich als ein mit der Entwicklung von Ge-häusen für Geräte betrauter Maschinenbau-Ingenieur mit Fachhochschulab-schluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf diesem Gebiet zu definieren. II.1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist hinsichtlich der Lehre der Druckschrift NK8 (DE 33 03 508 A1) nicht neu.2. Das Streitpatent ist als europäisches Patent in der nach Art. 70 EPÜ auch für das deutsche Verfahren verbindlichen Verfahrenssprache Englisch erteilt worden. Die in der deutschen Fassung des Streitpatents erfolgte Übersetzung des engli-schen Begriffs „resilient“ durch „nachgiebig“ ist jedoch irreführend, denn im Streit-patent kommt „resilient“ die Bedeutung „elastisch“ zu (vgl. Langenscheidts Hand-wörterbuch Englisch (1988), S. 539; Dr.-Ing. Richard Ernst, Wörterbuch der indus-triellen Technik, Band II, 2000, S. 1112). In der deutschen Übersetzung des er-teilten Anspruchs 1 ist demnach der Begriff „nachgiebig“ durch „elastisch“ zu er-setzen.3. Für den vorstehend definierten Fachmann ist von grundsätzlicher Bedeutung, das zu entwickelnde Gehäuse so zu gestalten, dass es einen ausgewogenen Kompromiss zwischen Herstellungskosten und Leistungsfähigkeit bietet. Dabei entnimmt er der Druckschrift NK8 insbesondere die Lehre, innerhalb eines tragen-den Gehäuses eine Aufnahmevorrichtung für elektrische Bauelemente vorzuse-- 12 -hen, die aus einer üblicherweise als Verpackungsmaterial verwendeten Kunst-stoffaufschäumung besteht, vgl. deren Zusammenfassung und Titel.Im einzelnen offenbart Druckschrift NK8 unter Bezugnahme auf die Merkmalsglie-derung der Klägerin entsprechend dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 eina. bis e. Chassis eines Gerätes, beispielsweise eines elektroni-schen Gerätes, bei welchem das Gerät eine Vielzahl unterschiedlicher Komponenten umfasst, welche un-terschiedliche technische Funktionen ausführen, und bei welchem das Chassis die Komponenten des Ge-räts trägt, wobei das Chassis eine Trägereinheit um-fasst, die aus elastischem, geschäumtem Kunststoff-material hergestellt ist, die Trägereinheit Aussparun-gen in dem elastischen Kunststoffmaterial aufweist, die jeweils an die äußeren Formgebungen der Kom-ponenten angepasst sind,(Vorrichtung zur Aufnahme von eine funktionelle Ein-heit bildenden elektrischen und/oder elektronischen Bauelementen oder dergleichen innerhalb eines tra-genden Gehäuses, dadurch gekennzeichnet, daß die die Bauelemente (3,4,5) stoß- und feuchtigkeitssicher aufnehmende Vorrichtung aus einer als Verpa-ckungsmaterial üblichen Kunststoffaufschäumung(1,2) besteht, daß die Kunststoffaufschäumung (1,2) der Form und Anzahl der voneinander im Abstand zu haltenden Bauelemente (3,4,5) entsprechende Aus-nehmungen (3',4',5') aufweist, daß die Bauelemente (3,4,5) von den Ausnehmungen (3',4',5') sowohl für den Versand als auch die Lagerung und das Betreiben der Vorrichtung gleichermaßen aufgenommen sind, und daß die äußeren Umfangsflächen der Kunststoff-- 13 -aufschäumung wenigstens in Teilbereichen an die In-nenkontur des sie umschließenden Gehäuses ange-paßt sind / vgl NK8, Anspruch 1 iVm. Fig. 1)f., g. die Komponenten jeweils in den entsprechenden Aus-sparungen aufgrund der formschlüssigen Verbindung mit dem elastischen Kunststoffmaterial ohne Befesti-gungselemente gehalten werden, die Komponenten von der Trägereinheit umschlossen werden, wenn sie darin eingesetzt sind,(Die nicht dargestellten elektrischen Verbindungen der Batterien untereinander und zwischen der Batterie und der Leuchte bzw. zu der Elektronikeinheit 5 können aus flexiblem Kabel aber auch aus bereits in eines der Teile 1 oder 2 eingelegten und von diesen klemmend gehaltenen mit Kabelschuhen versehenen Flach-stromleitern oder dergleichen bestehen. Entsprechend formschlüssig sind auch die elektrischen Verbinder 10 für jede einzelne Ebene der Batterien 4 in die Kunst-stoffaufschäumung eingefügt und ermöglichen damit eine servicefreundliche und rasche Anschlußmöglich-keit in optimal feuchteabweisender Umgebung / vgl. NK8, S. 10, Zn. 13 bis 26.Damit ist nach Zusammenfügung der Teile 1 und 2 entlang der mit einer Stufung versehenen Randkante 6 die Gesamtheit der eine funktionelle Einheit bilden-den Bauteile allseitig derart [ - ] umschlossen, daß stö-rende Einflüsse durch mechanische Stöße oder Witte-rungseinflüsse von außen vollkommen abgeschirmt sind und die einzelnen Bauteile bilden für ihre zugehö-rigen Ausnehmungen innerhalb der Teile 1 und 2 steckbare Einschübe, die durch das bloße Einschie-ben bereits arretiert, also an Ort und Stelle fixiert sind. - 14 -Bisher diese Bauteile tragende Platinen oder derglei-chen Halterungen mit zugehörigen Schraubverbin-dungen werden ersatzlos vermieden / vgl NK8, S. 10, Z. 28 bis S. 11, Z. 7)h. die Trägereinheit von einer zusätzlichen, von der Trä-gereinheit separaten Umhüllung umgeben ist(Vorrichtung zur Aufnahme von eine funktionelle Ein-heit bildenden elektrischen und/oder elektronischen Bauelementen oder dergleichen innerhalb eines tra-genden Gehäuses […] und daß die äußeren Um-fangsflächen der Kunststoffaufschäumung wenigstens in Teilbereichen an die Innenkontur des sie umschlie-ßenden Gehäuses angepaßt sind / vgl NK8, Anspruch 1, i. V. m. Fig. 1).Dabei ergibt sich die Elastizität der Kunststoffaufschäumung zwangsläufig aus der Tatsache, dass die Leiter von der Kunststoffaufschäumung klemmend gehalten und die Einschübe durch das bloße Einschieben bereits arretiert und an Ort und Stelle fixiert werden, vgl. obige Fundstellen.Somit weist der in Druckschrift NK8 offenbarte Gegenstand sämtliche Merkmale des Chassis nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag auf.4. Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, dass der aus Druckschrift NK8 bekannte Gegenstand kein Chassis sei. Denn ein Chassis einer Vorrichtung müsse zwangsläufig alle Komponenten dieser Vorrichtung umschließen und schützen, was bei der in Druckschrift NK8 offenbarten Vorrichtung nicht gegeben sei, da die Leuchte der dort als Ausführungsbeispiel beschriebenen Lichtbake nicht von dem Gehäuse umschlossen werde. Zudem enthalte das Gehäuse der Lichtbake auch keine elektrischen Komponenten, sondern lediglich Batterien, und diese würden auch nicht durch eine formschlüssige Verbindung mit dem Kunst-stoffmaterial gehalten, sondern lediglich eingeschoben.- 15 -Diese Argumentation verkennt jedoch, dass ein vollständiges Umschließen des zu schützenden Gegenstands durch das Chassis gemäß dem Streitpatent nicht be-ansprucht ist. Vielmehr beschreibt das Streitpatent das Chassis auf Beschrei-bungsseite 3 als zwei- oder einteilig, was jedoch im Fall eines einteiligen Chassis zur Folge hat, dass die Trägereinheit nicht vollständig vom Chassis umschlossen ist, denn ansonsten könnte sie nicht in das Chassis eingebracht und wieder he-rausgenommen werden.Zudem besteht die Vorrichtung der Druckschrift NK8 gemäß dem dortigen An-spruch 1 aus einer Kunststoffaufschäumung innerhalb eines tragenden Gehäuses und dient der Aufnahme von elektrischen und/oder elektronischen Bauelementen allgemein und nicht nur der Aufnahme von Batterien. Die Bauelemente werden von Ausnehmungen in der Kunststoffaufschäumung fest fixiert umgreifend gehal-ten und geschützt und sind dort sowohl für die Lagerung als auch für das Betrei-ben der Vorrichtung aufgenommen. Dabei bilden die einzelnen Teile der Vorrich-tung steckbare Einschübe, die durch das bloße Einschieben arretiert und an Ort und Stelle fixiert sind, so dass Halterungen mit Schraubverbindungen vermieden werden. Die elektrischen Verbindungen zur Elektronikeinheit werden von den ein-zelnen Teilen der Kunststoffaufschäumung klemmend gehalten und sind form-schlüssig in sie eingeführt (vgl. vorstehend zitierte Fundstellen sowie S. 6, Zn. 29 bis 36). Schließlich befindet sich diese Kunststoffaufschäumung mit den elektri-schen und/oder elektronischen Bauelementen gemäß Anspruch 1 der Druckschrift NK8 innerhalb eines tragenden Gehäuses.Druckschrift NK8 offenbart somit eine Vorrichtung mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag.- 16 -5. Auch die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 erweisen sich als nicht patentfähig, denn sie werden dem Fachmann durch Druckschrift NK8 nahegelegt, weil es sich bei deren Zusatzmerkmalen, als ge-schäumtes Kunststoffmaterial expandiertes Polypropylen mit einer Dichte von an-nähernd 60-80 g/l zu verwenden (Hilfsantrag 1) und darüber hinaus in dem Kunst-stoffmaterial Lüftungskanäle auszuformen (Hilfsantrag 2), um eine von dem vor-stehend definierten und durchschnittlich versierten Fachmann zu erwartende Ent-wicklungsleistung handelt (vgl. BGH GRUR 2010, 814-817 - Fugenglätter).So gibt Druckschrift NK8 dem Fachmann die Lehre, innerhalb eines tragenden Gehäuses eine die elektrischen und/oder elektronischen Komponenten aufneh-mende elastische Kunststoffaufschäumung vorzusehen, die bspw. aus Styropor bestehen kann (vgl. Anspruch 2). Die Lehre der Druckschrift NK8 ist jedoch nicht auf Styropor als Material für die Kunststoffaufschäumung beschränkt, sondern be-zieht sich auf Kunststoffaufschäumungen allgemein (vgl. Anspruch 1), wobei Auf-schäumungen mit geringem Gewicht (Styropor hat eine typische Dichte zwischen 20 und 90 g/l), hoher Eigenstabilität und geringen Herstellungskosten bevorzugt sind (vgl. S. 5, zw. u. dr. Abs.). Demnach lehrt Druckschrift NK8 den Fachmann, für die Kunststoffaufschäumung nicht nur expandiertes Polystyrol (EPS = Styro-por) zu verwenden, sondern aus den ihm zur Verfügung stehenden Materialien die für den jeweiligen Anwendungsfall am besten geeigneten zu wählen. Da mit der Kunststoffaufschäumung gemäß Druckschrift NK8 elektrische und elektronische Komponenten aufgenommen werden, die typischerweise Wärme produzieren, zieht der Fachmann auch expandiertes Polypropylen (EPP) in Betracht, insbeson-dere, da es hinsichtlich Dichte und Eigenstabilität vergleichbar mit Styropor ist, aber eine bessere Temperaturstabilität aufweist. Dabei ist ihm ebenfalls aus Druckschrift NK8 bekannt, dass Kunststoffaufschäumungen die Wärme erzeugen-den elektrischen und elektronischen Komponenten thermisch isolieren und im Fall einer kompletten Umhüllung gegenüber der Umgebung hinsichtlich Feuchtigkeit und Wärmeaustausch abschirmen (vgl. S. 5, erster Abs. u. S. 10, letzter Abs.). Im Rahmen der von ihm zu erwartenden Entwicklungsleistung wird der Fachmann daher zur Ableitung der von den elektrischen Geräten in der Kunststoffaufschäu-- 17 -mung produzierten Wärme ihm grundsätzlich bekannte Lüftungskanäle in der Kunststoffaufschäumung ausformen, um einen zuverlässigen Betrieb der elektri-schen und elektronischen Geräte in der Kunststoffaufschäumung ermöglichen zu können.Somit ergeben sich die Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift NK8.6. Die Unteransprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 weisen, wie auch von der Beklagten nicht geltend gemacht, keinen eigenständigen erfinde-rischen Gehalt auf.So werden hinsichtlich der Unteransprüche nach Hilfsantrag 2 gemäß Druckschrift NK8 in der Kunststoffaufschäumung Elektronikeinheiten aufgenommen, die prinzi-piell empfindlich hinsichtlich elektrischer Aufladung sind, weshalb die Maßnahme zur Verhinderung von Aufladung entsprechend Unteranspruch 2 dem Fachmann durch Druckschrift NK8 nahegelegt ist.Die Zusatzmerkmale von Unteranspruch 3 bzgl. eines unteren und oberen Teils der Trägereinheit und von Unteranspruch 6 bzgl. des Vorsehens von Aussparun-gen in unterschiedlichen Ebenen des Chassis sind aus den vorstehend angeführ-ten Fundstellen der Druckschrift NK8, vgl. deren Figuren 1a bis 1c, bekannt, wobei es im Rahmen fachmännischen Handelns liegt, den unteren und oberen Teil der Trägereinheit entsprechend Unteranspruch 4 entlang einer Kante miteinander zu verbinden.Das Chassis gemäß den Ansprüchen 8 und 9 in einem optischen Gerät oder ei-nem Gerät für analytische Geometrie zu verwenden, stellt eine Selbstverständlich-keit dar und kann keine erfinderische Tätigkeit begründen.- 18 -Auch die Merkmale der Unteransprüche 5, 7 und 10, wonach ein Ventilator zum Kühlen vorgesehen ist (Anspruch 5), die Trägereinheit durch Formpressen erzeugt wird (Anspruch 7) oder das Kunststoffmaterial von einem Metallgehäuse um-schlossen ist (Anspruch 10), beruhen auf rein handwerklichen Maßnahmen.III.Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien gemäß §§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.Sredl Lokys Guth Brandt Dr. Friedrichprö
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