BPatG 25308.05BUNDESPATENTGERICHTNAMEN DES VOLKES2 Ni 37/09(Aktenzeichen)URTEILVerkündet am15. September 2011…In der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das deutsche Patent 43 01 288hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der münd-lichen Verhandlung vom 15. September 2011 unter Mitwirkung des Richters Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richterin Friehe und der Richter Dipl.-Phys. Brandt, Dipl.-Ing. Müller und Dipl.-Phys. Univ. Dr. rer. nat. Friedrichfür Recht erkannt:I. Das Patent 43 01 288 wird für nichtig erklärt.II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.T a t b e s t a n dDie Beklagte ist Inhaberin des am 16. Januar 1993 angemeldeten deutschen Pa-tents 43 01 288 mit der Bezeichnung "Anordnung zur Lichteffekterzeugung", des-sen Erteilung am 18. November 2004 veröffentlicht wurde. Es umfasst 5 Ansprü-che, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:"Anordnung zur Lichteffekterzeugung für Geld- und/oder Unterhal-tungsspielgeräte, welche eine zentrale Steuereinrichtung, einen Taktgenerator und frontseitig angeordnete, einzeln hinterleuchtbar - 3 -ausgebildete Anzeigefelder (9, 9a) sowie eine Mehrzahl von front-seitig angeordneten Tasten (8) zur Spielablaufsteuerung aufwei-sen, dadurch gekennzeichnet, dass für mindestens eines der frontseitig angeordneten, einzeln hinterleuchtbaren Anzeigefelder (9, 9a) jeweils eine Gruppe (1) von unterschiedlich farbigen Lumi-niszenzdioden als Leuchtelemente (2 bis 5) vorgesehen sind, dass jedes einzelne Leuchtelement (2 bis 5) dieser Gruppen (1) von der zentralen Steuereinheit für eine vorgebbare Anzahl von Taktimpul-sen des Taktgenerators ansteuerbar ist und dass zumindest die Bereiche der mehrfarbig hinterleuchtbaren Anzeigefelder (9 , 9a) mit Mitteln zur Lichtstreuung in Form einer milchglasartigen Folie (6) oder eines lichtstreuenden Aufdrucks auf der Frontscheibe (10)versehen sind."Wegen der direkt oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentan-sprüche wird auf die Patentschrift Bezug genommen.Die Klage stützt sich auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit und der feh-lenden erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin beruft sich hierzu u. a. auf folgende Dokumente:GvR1 DE 43 01 288 B4 (Streitpatentschrift),GvR2 BPatG 23 W (pat) 333/05 (Beschluss über die Ein-spruchsunzulässigkeit)GvR4 Merkmalsgliederung des erteilten Anspruchs 1 des StreitpatentsGvR8 Anlage "Backgammon" bzgl. offenkundiger Vorbenut-zungGvR9 Anlage "Mensch ärgere Dich nicht" bzgl. offenkundigerVorbenutzungGvR10 DE 37 43 359 A1GvR11 DE 40 28 096 A1- 4 -GvR12 GB 2 061 587 AGvR13 JP 62-108983 U mit englischer Übersetzung u. Erläu-terung des Spiels pachinkoGvR14 EP 0 419 739 A1GvR15 GB 2 176 042 AGvR16 US 4 965 561GvR17 Veröffentlichung der Klägerin: "Chronik Ihres MerkurErfolges 1977-1987"GvR18 US 4 870 484GvR19 DE 23 42 298 A1GvR20 US 4 044 708GvR21 Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Dirk JansenIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem eine Kopie der Seiten 6 und 7 aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. April 2010 in der Verletzungssache 2 O 205/09 vor dem Landgericht Mannheim vorgelegt.Die Klägerin macht insbesondere geltend, der Gegenstand des erteilten An-spruchs 1 sei jeweils hinsichtlich der Vorbenutzungen gemäß den Dokumenten GvR8 und GvR9 sowie hinsichtlich der Druckschriften GvR11 und GvR13 nicht neu. Zudem beruhe der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 2 sowohl be-züglich der Vorbenutzung gemäß Anlage GvR9 als auch bezüglich der Dokumente GvR11 und GvR13 i. V. m. Druckschrift GvR12 nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit. Auch der Gegenstand des geltenden beschränkten Anspruchs 1 sei sowohl ausgehend von Druckschrift GvR11 als auch ausgehend von Druckschrift GvR13 in Verbindung mit Dokument GvR12, GvR15 oder GvR16 nahegelegt.Die Klägerin stellt den Antrag:Das deutsche Patent 43 01 288 wird in vollem Umfange für nichtig erklärt.- 5 -Die Beklagte beantragt,die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Pa-tentansprüche die aus der Anlage M&N1 ersichtliche Fassung er-halten und in der Beschreibung in Abschnitt [0009] die Wortfolge "Eine vorteilhafte Ausführung der Erfindung besteht darin, …" zu ersetzen ist durch "Darüber hinaus ist vorgesehen, …".Sie hat der Klage mit Schriftsatz vom 8. März 2010 fristgerecht widersprochen und verteidigt ihr Patent beschränkt mit Ansprüchen 1 bis 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. August 2010, eingegangen beim Bundespatentgericht am 13. August 2010.Der geltende beschränkte Anspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 durch Anfügen der Zusatzmerkmale des erteilten abhängigen Anspruchs 2:"wobei die unterschiedlich farbigen Leuchtelemente (2 bis 5) zu-mindest die Farben Rot, Grün und Blau beinhalten und bei gleich-zeitiger Ansteuerung mehrerer unterschiedlich farbiger Leuchtele-mente über die zentrale Steuereinheit in Verbindung mit dem Mit-tel (6) zur Lichtstreuung eine Farbvermischung hervorrufbar ist, wodurch eine Vielzahl von Mischfarben erzeugbar ist."Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 4 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegengetreten und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand der geltenden Ansprüche 1 bis 4 hinsichtlich des vorgelegten Standes der Technik neu sei und auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe. Zudem bestreitet sie die Offenkundigkeit der im Zusam-menhang mit den Dokumenten GvR8 und GvR9 geltend gemachten Vorbenutzung und legt zur Erläuterung ihres Klagewiderspruchs u. a. die Dokumente- 6 -M&N1 geltende Ansprüche 1 bis 4M&N2 Merkmalsanalyse des geltenden Anspruchs 1M&N4 DE 101 39 000 A1M&N5 weitere englische Übersetzung der JP 62-108983 U(GvR13)M&N6 Gutachten von Prof. Dr. Ing. Bernhard Buchholzvor.Zu dem weiteren Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eDie zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1), ist begründet.Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die vom Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (St. Rspr. vgl. BGHZ 170, 215 - Carvedilol II; GRUR 1996, 857 - Rauch-gasklappe; Busse, PatG, 6. Aufl., § 83 Rdn. 45 m. w. Nachw.). Die weitergehende Klage hat Erfolg, weil der mit ihr angegriffene Patentgegenstand gemäß der von der Beklagten beschränkt verteidigten Fassung durch den Stand der Technik nahe-gelegt und daher nicht patentfähig ist.I.1. Das Streitpatent betrifft eine Anordnung zur Lichteffekterzeugung für Geld-und/oder Unterhaltungsspielgeräte.- 7 -Solche Geld- und Unterhaltungsspielgeräte enthalten gemäß der Beschrei-bungseinleitung verschiedene Bau- und Funktionsgruppen, wie bspw. eine zentrale Steuereinheit, eine Anordnung zur Gewinn-/Nichtgewinnermittlung, zahlreiche Speicher mit zugeordneten Anzeigen (Freispiele, Sonderspiele, Münzspeicher), ein Tastenfeld zur Beeinflussung des Spielablaufes sowie eine Vielzahl weiterer Anzeigen. Zusammen mit Zusatzgewinnchancen wie Bonus- und Jackpotvariationen sowie Kombinationen von Frei-, Sonder-und Multispielen sollen diese Anzeigen einen Spielanreiz schaffen, der möglichst viele Spieler anspricht und sie zum Spielen an derartigen Geräten animiert.Bei den frontseitig angeordneten Anzeigen lassen sich im Wesentlichen zwei Arten unterscheiden:− Ziffernanzeigen, mittels derer Zählerstände, wie zum Beispiel Gutha-ben, Gewinne, Sonder-, Freispiele, Jackpots und ähnliches, anzeigbar sind und die hauptsächlich aus luminiszierenden Halbleiterelementen (LEDs) bestehen,− sowie Symbole tragende Felder, die auf die Frontscheibe aufgedruckt und hinterleuchtbar ausgebildet sind, bspw. Einzelfelder von Risikolei-tern und Ausspieltableaus, wobei hinter jedem dieser Felder ein oder mehrere Leuchtelemente angeordnet sind, die je nach Spielsituation über die zentrale Steuereinheit des Gerätes angesteuert werden und die die entsprechenden Felder durch einfaches oder rhythmisches Aufleuchten hervorheben.Farbeffekte sind nur insoweit möglich, als dass für den Frontscheibendruck die einzelnen Felder entsprechend farbig gestaltet werden. Eine veränder-liche Farbgebung ist auf diese Weise jedoch nicht möglich / vgl. Abs. [0001] bis [0004] des Streitpatents GvR1.- 8 -2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, zumindest für bestimmte Anzeigefelder der Frontpartie eine Anordnung vorzuschlagen, mittels welcher eine wechselnde Farbge-bung hervorrufbar ist, um somit diese Anzeigefelder gegenüber den übrigen besonders hervorzuheben / vgl. Abs. [0006] des Streitpatents GvR1.3. Diese Aufgabe wird durch die Anordnung gemäß dem geltenden An-spruch 1 gelöst, der, entsprechend der Gliederung der Beklagten mit Glie-derungspunkten versehen, ansonsten aber wörtlich wiedergegeben, ohne Bezugszeichen folgendermaßen lautet:1. Anordnung zur Lichteffekterzeugung für Geld- und/oder Unterhal-tungsspielgeräte, welche1.1. eine zentrale Steuereinrichtung,1.2. einen Taktgenerator und1.3. frontseitig angeordnete, einzeln hinterleuchtbar ausge-bildete Anzeigefelder sowie1.4. eine Mehrzahl von frontseitig angeordneten Tasten zur Spielablaufsteuerung aufweisen,dadurch gekennzeichnet,2. dass für mindestens eines der frontseitig angeordneten, ein-zeln hinterleuchtbaren Anzeigefelder2.1. jeweils eine Gruppe- 9 -2.2 von unterschiedlich farbigen Luminiszenzdioden als Leuchtelemente vorgesehen sind,3. dass jedes einzelne Leuchtelement dieser Gruppen3.1. von der zentralen Steuereinheit3.2. für eine vorgebbare Anzahl von Taktimpulsen des Taktgenerators ansteuerbar ist und4. dass zumindest die Bereiche der mehrfarbig hinterleuchtba-ren Anzeigefelder mit Mitteln zur Lichtstreuung in Form4.1. einer milchglasartigen Folie oder4.2. eines lichtstreuenden Aufdrucks auf der Frontscheibe versehen sind,5. wobei die unterschiedlich farbigen Leuchtelemente zumin-dest die Farben Rot, Grün und Blau beinhalten und6. bei gleichzeitiger Ansteuerung mehrerer unterschiedlich far-biger Leuchtelemente über die zentrale Steuereinheit in Ver-bindung mit dem Mittel zur Lichtstreuung eine Farbvermi-schung hervorrufbar ist,6.1. wodurch eine Vielzahl von Mischfarben erzeugbar ist.Für die Anordnung des geltenden Anspruchs 1 ist demnach wesentlich, dass das Spielgerät zumindest ein frontseitig angeordnetes und mehrfarbig hinter-leuchtbares Anzeigefeld aufweist, das mit lichtstreuenden Mitteln versehen ist und durch unterschiedlich farbige LEDs in zumindest den Farben Rot, - 10 -Grün und Blau derart hinterleuchtet werden kann, dass durch eine vorgeb-bare Taktung der LEDs Mischfarben erzeugbar sind.4. Der hier zuständige Fachmann ist demnach als ein mit der Entwicklung von Unterhaltungsspielgeräten betrauter Elektrotechnik-Ingenieur mit Fachhoch-schulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf diesem Gebiet zu de-finieren.II.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung wird dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften GvR13 und GvR12 nahegelegt und beruht daher nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit.2. Die geltenden Ansprüche 1 bis 4 sind zulässig, denn sie entsprechen den er-teilten Ansprüchen 2 bis 5, wobei die erteilten Ansprüche 1 bis 5 den ur-sprünglich eingereichten Ansprüchen 2 bis 6 entsprechen und somit die An-sprüche 1 bis 4 in der verteidigten Fassung inhaltlich identisch mit den ur-sprünglichen Ansprüchen 3 bis 6 sind.3. Druckschrift GvR13 offenbart unter Bezugnahme auf die Merkmalsgliederung der Klägerin und die englische Übersetzung M&N5 der Beklagten entspre-chend dem Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 eine1. Anordnung zur Lichteffekterzeugung für Geld- und/oder Un-terhaltungsspielgeräte, welche(Illuminating Device in Pachinko Machine (=Nagelbrettspiel) / vgl. M&N5, Titel)- 11 -1.1. eine zentrale Steuereinrichtung(The lead lines connected respectively with the so-ckets 11 to 13 are in turn connected with a printed cir-cuit substrate so that lighting of those light emitting lamps 15 to 17 can be irregularly controlled by a com-puter device / vgl. M&N5, S. 3, le. Abs.),1.2 einen Taktgenerator und(selbstverständlich in einer "computer device" enthal-ten)1.3 ein frontseitig angeordnetes, einzeln hinterleuchtbar ausgebildetes Anzeigefeld aufweist(illuminating device 5; A lamp window 7 is defined rearwardly of the color mixing cover member 6 by perforating a veneer board 2 / vgl. M&N5, S. 3, Zn. 15 bis 19 i. V. m. Fig. 2)wobei2. für das frontseitig angeordnete, einzeln hinterleuchtbare An-zeigefeld (illuminating device 5)2.1. eine Gruppe2.2. von unterschiedlich farbigen Lampen (light emitting lamps 15, 16 and 17) als Leuchtelement vorgesehen ist,(Reference numerals 11, 12 and 13 represent sockets, into which light emitting lamps 15, 16 and 17 capable of emitting light of different colors are inserted […]. While the color of light emitted from each of the lamps - 12 -15 to 17 may be arbitrarily chosen, three primary co-lors are employed for those lamps 15 to 17, respecti-vely, in the present utility model / vgl. M&N5, S. 3, Zn. 19 bis 26 i. V. m. Fig. 2)3. wobei jedes einzelne Leuchtelement (light emitting lamps 15, 16 and 17) dieser Gruppe3.1. von der zentralen Steuereinheit (computer device)3.2. für eine vorgebbare Anzahl von Taktimpulsen des Taktgenerators ansteuerbar ist und(The lead lines connected respectively with the so-ckets 11 to 13 are in turn connected with a printed cir-cuit substrate so that lighting of those light emitting lamps 15 to 17 can be irregularly controlled by a computer device / vgl. M&N5, S. 3, le. Abs4. wobei zumindest der Bereich des mehrfarbig hinterleucht-baren Anzeigefeldes (illuminating device 5) mit Mitteln zur Lichtstreuung in Form4.1 einer milchglasartigen Abdeckung, die4.2 einen Aufdruck aufweisen kann, versehen ist(The color mixing cover member 6 is made of a semi-transparent resinous material of, for example, a milk white color capable of passing a light therethrough in a direction from inside, but a subtle color, a pictorial de-vice and/or a symbol may be applied on the surface thereof / vgl. M&N5, S. 3, Zn. 11 bis 14),- 13 -5. wobei die unterschiedlich farbigen Leuchtelemente drei Grundfarben beinhalten und(While the color of light emitted from each of the lamps 15 to 17 may be arbitrarily chosen, three primary colors are em-ployed for those lamps 15 to 17, respectively, in the present utility model / vgl. M&N5, S. 3, Zn. 24 bis 26)6. bei gleichzeitiger Ansteuerung mehrerer unterschiedlich far-biger Leuchtelemente über die zentrale Steuereinheit in Ver-bindung mit dem Mittel zur Lichtstreuung eine Farbvermi-schung hervorrufbar ist,6.1. wodurch eine Vielzahl von Mischfarben erzeugbar ist(Therefore, through the irregular lighting of the light emitting lamps, various types of mixed colors can be displayed on the color mixing cover member 6 to thereby decorate the pachinko machine with subtle, but sequentially changing different mixed colors in a manner differrent from the conventional illumination […] / vgl. M&N5, S. 4, Zn. 21 bis 25)Somit offenbart Druckschrift GvR13 bis auf die explizite Angabe,− dass nicht nur ein, sondern mehrere Anzeigefelder front-seitig angeordnet sind (Merkmal 1.3),− dass die Anordnung eine Mehrzahl von frontseitig ange-ordneten Tasten zur Spielablaufsteuerung aufweist (Merkmal 1.4),- 14 -- dass als Leuchtelemente Luminiszenzdioden in Rot, Grün und Blau anstatt von Lampen in drei Grundfarben verwendet werden (Merkmal 2.2) und- dass die Mittel zur Lichtstreuung eine milchartige Folie oder ein lichtstreuender Aufdruck auf der Frontscheibe sind (Merkmale 4.1 bzw. 4.2)sämtliche Merkmale der Anordnung des geltenden Anspruchs 1.Diese Merkmale ergeben sich für den Fachmann jedoch in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften GvR13 und GvR 12 i. V. m. seinem Fachwissen.So ist es bei der Entwicklung von Unterhaltungsspielgeräten von größter Be-deutung, das Unterhaltungsgerät optisch auffällig und für Spieler attraktiv zu gestalten. Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt daher dem vorver-öffentlichten Dokument GvR13 nicht nur die Lehre, speziell Pachinko-Spiel-geräte mit sich ändernden Farben zu hinterleuchten, sondern Unterhaltungs-spielgeräte allgemein und folglich auch solche mit mehreren Anzeigefeldern und Tasten zur Spielablaufsteuerung (Merkmale 1.3 und 1.4) derart auszubil-den. Da zudem gemäß Druckschrift GvR13 die drei Lampen die drei Grund-farben (primary colors), also die Farben Rot, Grün und Blau, aufweisen, be-steht der Unterschied zwischen der Lehre des Streitpatents und der Lehre der Druckschrift GvR13 lediglich darin, dass LEDs statt Lampen verwendet werden und dass als Mittel zur Lichtstreuung eine milchartige Folie oder ein lichtstreuender Aufdruck auf der Frontscheibe statt einer milchweißen be-cherförmigen Abdeckung vorhanden ist (Merkmale 2.2, 4.1 u. 4.2).Jedoch ist dem mit der Entwicklung von Unterhaltungsspielgeräten betrauten Fachmann die Verwendung von LEDs zur Beleuchtung von Anzeigefeldern entsprechend dem technischen Fortschritt grundsätzlich bekannt. So be-schreibt etwa die Druckschrift GvR12 in der Beschreibung der Fig. 2 in - 15 -Zn. 56 bis 121 die Hinterleuchtung farbiger Anzeigen (color displays / vgl. Titel) mittels unterschiedlich farbiger Lichtquellen (light sources 10, 11, 12 / vgl. Z. 73), die als farbige LEDs (light emitting diodes / vgl. Z. 110; The pre-ferable colors are: Red, Green, Yellow, Blue, Pink, Violet / vgl. Zn. 114 u. 115) ausgebildet sein können und je nach Ansteuerung über lichtstreuende Elemente (scattering element / vgl. Z. 71) Mischfarben erzeugen (For examp-le, with the colors Red and Green, there can be obtained, by mixing, an addi-tional color - Yellow / vgl. Zn. 118 bis 121).Aufgrund der bekannten Vorteile von LEDs gegenüber Glühbirnen vor allem hinsichtlich Langlebigkeit, Zuverlässigkeit und Stromverbrauch sowie auf-grund der Tatsache, dass eine dauerhaft funktionierende Beleuchtung Grundvoraussetzung für ein attraktives Unterhaltungsspielgerät ist, ersetzt der Fachmann die in Druckschrift GvR13 dargelegte Hinterleuchtung mittels roten, grünen und blauen Lampen entsprechend der Lehre der Druckschrift GvR12 durch eine Hinterleuchtung mit roten, grünen und blauen Leucht-dioden (Merkmal 2.2), ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. Da-bei passt er selbstverständlich die im Stand der Technik im Zusammenhang mit der Hinterleuchtung beschriebenen Mittel zur Lichtstreuung an das jewei-lige Unterhaltungsgerät an, indem er die in Druckschrift GvR13 offenbarte und speziell für ein Pachinko-Spielgerät entworfene becherförmige milchwei-ße Abdeckung bspw. durch eine milchartige, durchscheinende Folie (Merk-mal 4.1) gemäß Druckschrift GvR12 ersetzt (translucent plastics sheet 7/vgl. Abstract; On the rear polarizer is glued on a scattering element, for example, a frosted glass or translucent plastic, or plastic with an uneven surface / vgl. Zn. 70 bis 73; A display […] comprising […] a frosted glass or translucent plastic, or a plastic with an uneven surface, thereby causing a uniform light output, even by mixing of several light sources of different colors / vgl. An-spruch 1) oder indem er Aufdrucke verwendet (The color mixing cover mem-ber 6 is made of a semitransparent resinous material […] but a subtle color, a pictorial device and/or a symbol may be applied on the surface thereof / vgl. GvR13 bzw. M&N5, S. 3, Zn. 11 bis 14), wobei es zu den Grundkenntnissen - 16 -des vorstehend definierten Fachmanns gehört, dass Geldspielautomaten hin-terleuchtete lichtstreuende Aufdrucke aufweisen (Alternativmerkmal 4.2).Die Anordnung gemäß dem geltenden Anspruch 1 wird dem Fachmann so-mit durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften GvR13 und GvR12 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt.Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, dass der Fachmann, auch wenn er ausgehend von Druckschrift GvR13 und in Kenntnis von Druckschrift GvR12 die Glühlampen durch LEDs ersetzen würde, keine Veranlassung hätte, die becherförmige Abdeckung aus Druckschrift GvR13 durch eine pa-tentgemäße Folie zu ersetzen, insbesondere, da der Begriff "plastics sheet” in der Zusammenfassung von Druckschrift GvR12 nicht die Bedeutung von Folie, sondern von einer dickeren Platte oder Schicht habe, was insbeson-dere durch den Anspruch 8 in Druckschrift GvR12 zum Ausdruck komme, wonach die Schicht auch beabstandet zu einem Polarisator angebracht wer-den könne. Dies sei jedoch mit einer Folie nicht möglich.Dieser Argumentation konnte sich der Senat nicht anschließen.Denn zum einen hat der Begriff "sheet" gerade in Kombination mit "plastics" die Bedeutung von "Folie" (vgl. Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, II, Englisch Deutsch, 6. Auflage, S. 1208) und zum anderen bezieht sich Anspruch 8 von Druckschrift GvR12 auf die Möglichkeit, als Mittel zur Licht-streuung mattes Glas (frosted glass), durchscheinenden Kunststoff (trans-lucent plastic) oder Kunststoff mit aufgerauter und lichtstreuender Oberfläche zu wählen (plastic with an uneven light dispersing surface), wobei diese Mit-tel zur Lichtstreuung entweder auf den Polarisator aufgeklebt oder mit gerin-gem Abstand zu ihm angebracht werden können. Von diesen Möglichkeiten wählt der Fachmann die für ihn passende und am besten ausführbare aus, bspw. das in Fig. 2 der Druckschrift GvR12 gezeigte Aufkleben einer Kunst-stofffolie als Mittel zur Lichtstreuung, vgl. Zn. 70 bis 73. Somit gibt Druck-- 17 -schrift GvR12 dem Fachmann die Lehre, Anzeigen mittels verschiedenfar-biger LEDs und mittels geeigneter Mittel zur Lichtstreuung, bspw. in Form aufgeklebter Folien, zu hinterleuchten, weshalb dem Fachmann die Anord-nung des Anspruchs 1 in seiner verteidigten Fassung durch die Druckschrif-ten GvR13 und GvR12 nahegelegt wird.4. Demnach kann der Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung keinen Bestand haben.5. Mit dem beschränkt verteidigten Patentanspruch 1 fallen wegen der Antrags-bindung auch die restlichen, direkt oder indirekt rückbezogenen Patentan-sprüche 2 bis 4 schon deshalb, weil darauf kein eigenständiger Antrag ge-richtet wurde (vgl. BGH GRUR 2007, 862, Leitsatz "Informationsübermitt-lungsverfahren II" m. w. N.), zumal die Patentansprüche 2 bis 4 echte Unter-ansprüche sind, für die die Beklagte keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt geltend gemacht hat (Benkard, PatG, 10. Aufl. § 22, Rdn. 23).III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hiernach hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechts-streits zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.Merzbach Friehe Brandt Müller FriedrichHu
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