ECLI:DE:BPatG:2022:170322U2Ni37.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 37/20 (EP)
verbunden mit
2 Ni 38/20 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL
In der Patentnichtigkeitssache
…
Verkündet am
17. März 2022
…
- 2 -
…
betreffend das europäische Patent 2 087 629
(DE 60 2007 041 449)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 17. März 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich, Dipl.-Phys.
Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent EP 2 087 629 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der
Ansprüche 1, 2, 4 und 6 bis 9 für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 3 -
- 4 -
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
erteilten und am 18. September 2007 in der Verfahrenssprache Englisch
international angemeldeten europäischen Patents EP 2 087 629, das die
Bezeichnung „A METHOD OF TRANSMITTING DATA WITHIN A
TELECOMMUNICATIONS SYSTEM“ trägt und die Priorität der Voranmeldung
GB 0619431 vom 2. Oktober 2006 in Anspruch nimmt. Es wird vom Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 60 2007 041 449.0 geführt. Der
Veröffentlichungstag der mit der EP 2 087 629 B1 (Streitpatentschrift) publizierten
Patenterteilung ist der 13. Mai 2015, wobei die dem Streitpatent zugrundeliegende
internationale Anmeldung am 10. April 2008 mit der WO 2008/041078 A2
offengelegt wurde.
Das Streitpatent umfasst 23 Patentansprüche mit den vier unabhängigen
Ansprüchen 1, 10, 22 und 23, die auf ein Verfahren, eine Vorrichtung, ein
Computerprogramm und ein Computerprogrammprodukt gerichtet sind.
Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung des deutschen Teils des
Streitpatents im Umfang der Ansprüche 1, 2, 4 und 6 bis 9. Die Beklagte verteidigt
das Streitpatent in vollem Umfang und hilfsweise beschränkt mit 20 Hilfsanträgen.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit
und den Nichtigkeitsgrund der fehlenden ursprünglichen Offenbarung.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin zu 1) die folgenden Dokumente
genannt:
BP0 Auszug aus der Verletzungsklage der Nichtigkeitsbeklagten vor dem
Landgericht …;
BP1 Europäisches Patent 2 087 629;
BP2 Offenlegungsschrift WO 2008/041078 A2;
- 5 -
BP3 GB 0619431;
BP4 Auszug dem deutschen Patentregister;
BP5 Merkmalsgliederung von Anspruch 1, sowie eine Wiedergabe der
Unteransprüche 2, 4 und 6 bis 9;
BP6 Eingabe der Patentinhaberin im Prüfungsverfahren vom 15. Juli 2014;
BP7 US 2006/0195576 A1;
BP8 US 2006/0104242 A1;
BP9 EP 2 117 136 A1;
BP10 J.A. Afonso et al.: „Fast Retransmission of Real-Time Traffic in
HIPERLAN/2 Systems“, Advanced Industrial Conference on
Telecommunications/Service Assurance with Partial and Intermittent
Resources Conference/E-Learning on Telecommunications Workshop,
AICT/SAPIR/ELETE 2005, Seiten 34 bis 38;
BP11 EP 1 557 967 A1;
BP12 WO 2006/061911 A1.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin zu 2) die folgenden Dokumente
genannt:
MN1 Streitpatentschrift EP 2 087 629 B1;
MN2 Offenlegungsschrift des Streitpatents;
MN3 Auszug aus dem Patentregister;
MN4 Merkmalsanalyse;
MN-D1 R1-061498, Eingabe der Qualcomm Europe, „Signalling in support of
DTX / DRX“, für 3GPP TSG-RAN WG1 #45, Meeting 8. bis 12. Mai
2006, Shanghai, China;
MN-D1.1 3GPP Document information zu D1 (3GPP TSG-RAN WG1 #45);
MN-D2 US 2005/0149841 A1;
MN-D3 EP 1 244 240 A2;
MN-D4 EP 1 557 968 A1;
MN-D5 US 2005/0041618 A1;
- 6 -
MN-D6 3GPP Technical Report 25.903, V0.4.0 (2006-04), veröffentlicht im April
2006, 3rd Generation Partnership Project; Technical Specification
Group Radio Access Network; Continuous Connectivity for Packet Data
Users; (Release 7);
MN-D7 R1-061474, Eingabe der Firma N…
MN-D8 US 2002/0041586 A1;
MN-D9 WO 2006/042784 A1;
MN-D10 Das et al., Adaptive, asynchronous incremental redundancy (A2IR) with
fixed transmission time intervals (TTI) for HSPDA, 13th IEEE
International Symposium on Personal, Indoor and Mobile Radio
Communications, 18. September 2002, Lissabon;
MN-D11 EP 1 557 967 A1;
MN-D12 WO 2006/061911 A1 (in Japanisch);
MN-D13 Afonso et al., Fast Retransmission of Real-Time Traffic in HIPERLAN/2
Systems, Proceedings of the Advanced Industrial Conference on
Telecommunications/Service Assurance with Partial and Intermittent
Resources Conference/E-Learning on Telecommunications Workshop.
Den vorliegenden Verfahren war ursprünglich ein weiteres Verfahren
(2 Ni 39/20 (EP)) einer damaligen Klägerin 3) (D… AG, S…) hinzuverbunden, auf
deren Vortrag in den vorliegenden Verfahren Bezug genommen wurde. Mit
Schriftsatz vom 2. Juni 2021 hat diese Klägerin zu 3) ihre Klage zurückgenommen.
Die ehemalige Klägerin zu 3) hat zur Stützung ihres Vorbringens die folgenden
Dokumente genannt:
NK1 Kopie der Verletzungsklage aus dem deutschen Teil des EP 2 087 629
B1 gegen die D… AG, S…, vor dem Landgericht D…
NK2 Registerauszug des DPMA;
NK3 Kopie der Streitpatentschrift;
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NK4 Kopie der Ursprungsanmeldung des Streitpatents;
NK5 Merkmalsgliederung EP 2 087 629 B1, Ansprüche 1 und 10;
NK6 Schreiben des Prüfers des EPA vom 10. April 2014;
NK7 Ergänzendes Schreiben der Anmelderin vom 15. Juli 2014;
NK8 der QE D 1 zugrundeliegende Prioritätsanmeldung EP 06012655.4;
NK9 Auszug aus dem elektronischen Register des EPA;
QE-D1 WO 2007/148198 A2;
QE-D2 EP 1 198 096 B1;
QE-D3 A. Sampath et al.: Adaptive, Asynchronous Incremental Redundancy
(A2IR) with Fixed Transmission Time Intervals (TTI) for HSDPA; The
13th IEEE International Symposium on Personal, Indoor and Mobile
Radio Communications – PIMRC, 2002;
QE-D4 C. Wan et al.: PSFQ: A Reliable Transport Protocol for Wireless Sensor
Networks, Proceeding WSNA 2002, Proceedings of the 1st ACM
international workshop on Wireless sensor networks and applications,
S. 1-11;
QE-D5 WO 2006/042784 A1;
QE-D6 J.A. Afonso et al.: Fast Retransmission of Real-Time Traffic in
HIPERLAN/2 Systems, Advanced Industrial Conference on
Telecommunications/Service Assurance with Partial and Intermittent
Resources Conference/E-Learning on Telecommunications Workshop,
AICT/SAPIR/ELETE 2005, S. 34-38;
QE-D7 EP 1 557 967 A1;
QE-D8 WO 2006/061911 A1.
Im Klageschriftsatz vom 26. Juli 2019 hat die Klägerin zu 1) ergänzend auf die
Entgegenhaltungen der ehemaligen Klägerin zu 3) in ihrer parallelen
Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent verwiesen. Die Klägerin zu 1) hat sich das
Vorbringen der ehemaligen Klägerin zu 3) zu den Entgegenhaltungen QE-D1,
QE-D2, QE-D3, QE-D4 und QE-D5 vollumfänglich zu eigen gemacht.
- 8 -
Die Klägerinnen stellen den Antrag,
das europäische Patent EP 2 087 629 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1, 2, 4 und 6 bis 9
für nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klagen abzuweisen
hilfsweise
das europäische Patent EP 2 087 629 unter Klageabweisung im Übrigen mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit für
nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über die Fassung eines der
Hilfsanträge 1 bis 6 vom 31.8.2021 – mit der Maßgabe, dass diese sich
lediglich auf die angegriffenen Ansprüche 1, 2, 4, 6 bis 9 beziehen – sowie
der weiteren Hilfsanträge 2‘, 3‘, 4‘, 4‘‘ und 2’ D‘, 2’ E, 2’ F, 3’ E, 3’ F, 4‘‘ D‘, 4‘‘
E, 4‘‘ F, 5 A, 5 F vom 17.1.2022 – in dieser Reihenfolge – hinausgehen.
In der mündlichen Verhandlung am 17. März 2022 reicht die Beklagte die neu
formulierten Hilfsanträge 4‘neu und 4‘‘neu ein, die die am 17. Januar 2022
eingereichten Hilfsanträge 4‘ und 4‘‘ ersetzen, und den neu formulierten Hilfsantrag
4‘‘neu D‘ ein, der den ebenfalls am 17. Januar 2022 eingereichten Hilfsantrag 4‘‘ D‘
ersetzt.
Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und
Hilfsanträgen jeweils als geschlossenen Anspruchssatz ansieht, der insgesamt
beansprucht wird.
Die Klägerin zu 2) erhebt in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2022 die
Rüge der Verspätung hinsichtlich der neu eingereichten Hilfsanträge 4’neu und
4‘‘neu und verweist hierzu auf den qualifizierten Hinweis vom 9. November 2021,
Seiten 52 ff., insbesondere auf Seite 56 Absatz 2.
- 9 -
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen in allen wesentlichen Punkten
entgegen und vertritt die Auffassung, dass die Gegenstände der erteilten Ansprüche
neu seien, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden und ursprünglich
offenbart seien. Das Streitpatent sei jedenfalls in der Fassung eines der Hilfsanträge
patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens nennt sie neben den die Hilfsanträge betreffenden
Dokumenten CF 1 bis CF 8 die Anlagen:
CF 9 Auszug aus 3GPP TS 36.321 V8.5.0;
CF 10 Auszug aus 3GPP TS 36.300;
CF 11 Auszug aus Sesia/Toufik/Baker, LTE – The UMTS Long Term
Evolution, 2. Aufl. 2011.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch gemäß
EP 2 087 629 B1 (mit eingefügter Merkmalsgliederung):
1. A method comprising:
1.1 scheduling of data transmissions for transmission within a
telecommunications system; and
1.2 scheduling of re-transmission data independently of the scheduling of
data transmissions,
characterized in that
1.3 the re-transmission data is transmitted with a shorter transmission
interval than the data transmissions; and in that
1.4 the scheduling is such that data transmissions are transmitted on a first
cycle time while the re-transmission data is transmitted on a second cycle
time,
1.5 the second cycle time being shorter than the first cycle time.
- 10 -
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch gemäß
EP 2 087 629 B1:
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vom 31. August 2021 ergibt sich aus Anspruch 1
des erteilten Anspruchs (Hauptantrag) durch Anfügen der folgenden
Zusatzmerkmale 1.6 und 1.7:
1.6 wherein the data transmissions are sent in discontinuous reception, DRX,
mode,
1.7 wherein the re-transmission data is sent in hybrid automatic repeat
request, HARQ, mode.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 vom 31. August 2021 ergibt sich aus Anspruch 1
des Hilfsantrags 1 durch Anfügen des folgenden Zusatzmerkmals 1.8.1:
1.8.1 wherein based on a HARQ timer, a User Equipment, UE, will know when
an Allocation Table, AT, for HARQ re-transmission scheduling is
transmitted.
- 11 -
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 vom 31. August 2021 ergibt sich aus Anspruch 1
des Hilfsantrags 1 durch Anfügen des folgenden Zusatzmerkmals 1.9:
1.9 wherein the scheduling of re-transmission data is not limited to using the
first cycle time used for the scheduling of data transmissions.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 vom 31. August 2021 ergibt sich aus Anspruch 1
des Hilfsantrags 2 durch Anfügen des folgenden Zusatzmerkmals 1.8.2:
1.8.2 wherein based on a negative acknowledgement, NACK, received as a
HARQ response to the sent data transmissions, the HARQ timer is
started.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 vom 31. August 2021 ergibt sich aus Anspruch 1
des erteilten Anspruchs (Hauptantrag) durch Anfügen der folgenden
Zusatzmerkmale 1.10 und 1.11:
1.10 wherein once the re-transmission data is correctly received by a user
equipment, UE, the shorter transmission interval no longer applies,
1.11 wherein the transmission interval of the data transmissions remains
unchanged.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 vom 31. August 2021 ergibt sich aus Anspruch 1
des Hilfsantrags 1 durch Anfügen der folgenden Zusatzmerkmale 1.12 und 1.13:
1.12 wherein when the shorter re-transmission period is entered, the data
transmissions are not set to a same transmission interval than the re-
transmission data, and
1.13 wherein the data transmissions are continued to be transmitted on the
first cycle time while performing the transmitting of re-transmission data
on the second cycle time.
- 12 -
Die Hilfsanträge 1 bis 6 vom 31. August 2021 sind aufgrund der Klagerücknahme
der ehemaligen Klägerin zu 3) mit Schriftsatz vom 2. Juni 2021 derart zu verstehen,
dass diese sich lediglich auf die nunmehr noch angegriffenen Ansprüche 1, 2, 4 und
6 bis 9 beziehen.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2‘ vom 17. Januar 2022 unterscheidet sich vom
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 durch die folgenden mittels Unter- und
Durchstreichungen gekennzeichneten Änderungen des Merkmals 1.8.1:
1.8.1’ wherein based during on a HARQ timer is running, a User Equipment,
UE, will know when an Allocation Table, AT, for HARQ re-transmission
scheduling is transmitted.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3‘ vom 17. Januar 2022 unterscheidet sich vom
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 durch die folgenden mittels Unter- und
Durchstreichungen gekennzeichneten Änderungen des Merkmals 1.9:
1.9’ wherein the a scheduling DRX for of HARQ re-transmissions data is not
limited to using the first cycle time a DRX interval used for the scheduling
of data transmissions.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2‘ D‘ vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1
des Hilfsantrags 2‘ durch Anfügen des Zusatzmerkmals 1.9‘ des Hilfsantrags 3‘.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2‘ E vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1
des Hilfsantrags 2‘ durch Anfügen der Zusatzmerkmale 1.10 und 1.11 des
Hilfsantrags 5.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2‘ F vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1
des Hilfsantrags 2‘ durch Anfügen der Zusatzmerkmale 1.12 und 1.13 des
Hilfsantrags 6.
- 13 -
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3‘ E vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1
des Hilfsantrags 3‘ durch Anfügen der Zusatzmerkmale 1.10 und 1.11 des
Hilfsantrags 5.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3‘ F vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1
des Hilfsantrags 3‘ durch Anfügen der Zusatzmerkmale 1.12 und 1.13 des
Hilfsantrags 6.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 4‘‘ E vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch
1 des Hilfsantrags 2‘ E, wobei zwischen den Merkmalen 1.8.1‘ und 1.10 das
folgende mittels Unter- und Durchstreichungen gekennzeichnete geänderte
Merkmal 1.8.2‘ eingefügt ist:
1.8.2’ wherein based on a negative acknowledgement, NACK, received sent as
a HARQ response to the sent received data transmissions by the UE, the
UE starts the HARQ timer is started,
Anspruch 1 des Hilfsantrags 4‘‘ F vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch
1 des Hilfsantrags 2‘ F, wobei zwischen den Merkmalen 1.8.1‘ und 1.12 das
Merkmal 1.8.2‘ des Hilfsantrags 4‘‘ E eingefügt ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 A vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1
des Hilfsantrags 5 durch Anfügen der Zusatzmerkmale 1.6 und 1.7 des Hilfsantrags
1.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 F vom 17. Januar 2022 ergibt sich aus Anspruch 1
des Hilfsantrags 5 durch Anfügen der Zusatzmerkmale 1.12 und 1.13 des
Hilfsantrags 6.
Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2022 eingereichten
Hilfsantrags 4‘neu unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 durch die
folgenden mittels Unter- und Durchstreichungen gekennzeichneten Änderungen
- 14 -
des Merkmals 1.8.1 in 1.8.1‘‘ und Einfügung des Zusatzmerkmals 1.8.3 zwischen
den Merkmalen 1.7 und 1.8.1‘‘:
1.8.3 wherein if a User Equipment, UE, detects an error in a received data
transmission, the UE sends a negative acknowledgement, NACK, as a
HARQ response and starts a HARQ timer,
1.8.1’’ wherein based on a the HARQ timer, the a User Equipment, UE, will know
when an Allocation Table, AT, for HARQ re-transmission scheduling is
transmitted.
Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2022 eingereichten
Hilfsantrags 4‘‘neu unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hilfsantrags 4’neu
durch die folgenden mittels Unter- und Durchstreichungen gekennzeichneten
Änderungen des Merkmals 1.8.1‘‘:
1.8.1’’’ wherein based during on the HARQ timer is running, the UE will know
when an Allocation Table, AT, for HARQ re-transmission scheduling is
transmitted.
Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2022 eingereichten
Hilfsantrags 4‘‘neu D‘ ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 4‘‘neu durch
Anfügen des Zusatzmerkmals 1.9‘ des Hilfsantrags 3‘.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54
und 56 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung nach Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ
geltend gemacht werden, ist gemäß § 81 PatG zulässig.
- 15 -
Die Klage ist auch begründet. Das Streitpatent ist für nichtig zu erklären.
I.
Die in der mündlichen Verhandlung am 17. März 2022 eingereichten Hilfsanträge
4‘neu und 4‘‘neu waren trotz Rüge der Klägerin zu 2) nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG
nicht als verspätet zurückzuweisen.
Damit ist über die Verteidigung des Streitpatents nach den Hilfsanträge 4‘neu und
4‘‘neu in der Sache zu entscheiden.
Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht zwar eine Verteidigung des
Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents zurückweisen und bei seiner
Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist es aber stets erforderlich, dass
dieser Vortrag tatsächliche oder rechtliche Fragen aufkommen lässt, die in der
mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu klären
sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und
Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009, 307, 315). Kann das an sich
verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung
einbezogen werden, ohne dass es zu einer Verfahrensverzögerung kommt, liegen
die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor. So
liegt der Fall hier, weil die Berücksichtigung der Hilfsanträge 4‘neu und 4‘‘neu zu
keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. Hinzutritt, dass nach der
Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen für eine Zurückweisung dann
nicht vorliegen, wenn die geänderte Anspruchsfassung nicht zur Bestandsfähigkeit
des Patents führt (vgl. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021,
Rn. 223 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BPatG, zum
letztgenannten Aspekt in Fn. 127).
- 16 -
II.
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Übertragen von Daten innerhalb eines
Telekommunikationssystems. Das Streitpatent bezieht sich auch auf ein
Telekommunikationsnetz, eine Netzwerkeinheit und eine Benutzerausrüstung, die
zur Durchführung des Verfahrens angepasst ist (vgl. Abs. [0001] der
Streitpatentschrift).
Aus dem Stand der Technik sind viele verschiedene Telekommunikationssysteme,
wie beispielsweise ein UMTS-Netzwerk, bekannt. In einem UMTS-Netzwerk
kommuniziert ein Benutzergerät (UE) über eine Funkschnittstelle mit einem UMTS-
Funkzugangsnetzwerk (UTRAN). Das UMTS-Funkzugangsnetzwerk (UTRAN)
umfasst eine Basis-Transceiver-Station (BTS) und eine Funknetzwerksteuerung
(RNC). Ein Beispiel für eine Weiterentwicklung des UTRAN ist das LTE (Long Term
Evolution) (vgl. Abs. [0002], [0003] der Streitpatentschrift).
Dabei besteht immer der Bedarf, die Leistung von Telekommunikationssystemen
weiter zu verbessern. In der Veröffentlichung von J.A. Afonso (BP10) wird ein
schneller Planungsmechanismus für erneute Übertragungen vorgeschlagen, um
den Echtzeitverkehr in HIPERLAN/2-Systemen zuverlässig zu transportieren. Die
EP 1 557 967 A1 (BP11) offenbart ein Verfahren zum Steuern des
Übertragungszeitpunkts von Datenwiederholungen in einem drahtlosen
Kommunikationssystem, wobei ein HARQ-Wiederholungsübertragungsprotokoll
verwendet wird, um Daten von einer sendenden Entität zu einer empfangenden
Entität über einen Datenkanal erneut zu übertragen ein Datenkanal. Der
WO 2006/061911 A1 (BP12) ist eine Empfangsstation zu entnehmen, die eine
Anforderung an eine Sendestation sendet, um das Datenübertragungsintervall
basierend auf der Datenempfangscharakteristik zu modifizieren (vgl. Abs. [0004] bis
[0006] der Streitpatentschrift).
Zwischen den verschiedenen Elementen eines Telekommunikationsnetzwerks
werden die Daten unter Verwendung verschiedener Protokolle gesendet. Dabei
können die Daten zum Beispiel periodisch bzw. diskontinuierlich nach einem
- 17 -
Verfahren mit einem bestimmten Zeitraum zwischen den Übertragungen gesendet
werden. Nun ist bekannt, dass dasselbe Planungsverfahren zum Senden neuer
Daten (oder zum ersten Übertragungsversuch), zum Senden automatischer
Wiederholungsanforderungen, wenn beispielsweise ein Fehler beim Senden der
neuen Daten auftritt, und zum Senden der erneuten Übertragungsdaten (zweiter
oder nachfolgender Versuch) verwendet wird. Dieses ist jedoch eine sehr unflexible
Art der Handhabung von Datenübertragungen. Darüber hinaus kann es zu
Verzögerungen bei der erneuten Übertragung der Daten und zu einem
übermäßigen Stromverbrauch innerhalb des Telekommunikationssystems kommen
(vgl. Abs. [0007] der Streitpatentschrift).
1.1 Eine Aufgabe gibt das Streitpatent nicht explizit an, doch besteht diese vor
diesem Hintergrund objektiv darin, die Übertragen von Daten innerhalb eines
Telekommunikationssystems zu verbessern.
1.2 Gelöst wird diese Aufgabe u.a. durch das Verfahren des erteilten Anspruchs 1,
sowie durch das Verfahren der Ansprüche 1 der Hilfsanträge.
2. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung
Nachrichtentechnik mit Universitätsabschluss zu definieren, der über eine
mehrjährige Erfahrung und einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der
Übertragung von Daten in Telekommunikationssystemen verfügt.
3. Die Anspruchsmerkmale bedürfen der Auslegung.
3.1 Gemäß Merkmal 1.1 erfolgt ein zeitliches Planen von Datenübertragungen.
Diese Planung erfolgt für die Übertragung in einem Telekommunikationssystem.
Somit werden Datenübertragungen auf der Zeitachse geplant. Unter einer
Datenübertragung versteht der Fachmann allgemein die Übertragung von Daten.
Eine Beschränkung auf eine Datenart, wie z.B. Nutz- oder Steuerdaten, sieht das
- 18 -
Merkmal 1.1 nicht vor. Darüber hinaus kann es sich bei einem Übertragen um ein
Senden oder ein Empfangen handeln.
3.2 Im Merkmal 1.2 unterscheidet das Verfahren zwischen Wiederholungs-
übertragungsdaten („re-transmission data“) und anderen Datenübertragungen
(„data transmission“). Unter Wiederholungsübertragungsdaten („re-transmission
data“) versteht das Streitpatent Daten, die identisch oder in reduzierter Form zu
bereits gesendeten Daten ein weiteres Mal, wie z.B. im zweiten oder nachfolgenden
Versuch, gesendet werden (vgl. Abs. [0007]: „sending the re-transmission data
(second or subsequent try)“). Anfragen zur erneuten Übertragung können
beispielsweise im HARQ-Modus (Hybrid Automatic Request Repeat) gesendet
werden (vgl. Abs. [0018]: „Requests for re-transmission may be sent in hybrid
automatic request repeat (HARQ) mode.“). Im HARQ-Modus wird vom Empfänger
mittels eines „NAK“ eine erneute Übertragung beim Sender angefragt, wenn die
übertragenen Daten nicht fehlerfrei eingegangen sind (vgl. Abs. [0039]: „the UE
detects an error in the data reception (and therefore provides an NAK (negative
acknowledgement) to the network)“). Wiederholungsübertragungsdaten („re-
transmission data“) sind somit Daten, die bereits einmal gesendet wurden.
Die Planung („scheduling“) der Übertragung der nochmal zu übertragenden Daten
(„re-transmission data“) soll dabei unabhängig von der Planung der übrigen
Datenübertragungen erfolgen. Unter einer unabhängigen Planung versteht der
Fachmann eine losgelöste, nicht von der übrigen Datenübertragung bestimmte oder
beeinflusste Planung der nochmal zu übertragenden Daten. Gemäß dem Absatz
[0035] des Streitpatents bedeutet dies, dass die DRX-Planung für die HARQ-
Wiederholungsübertragungen eben nicht das DRX-Intervall verwendet, das für das
Planen von normalen Datenübertragungen verwendet wird, sondern ein anderes.
Für eine unabhängige Planung ist es darüber hinaus notwendig, dass die Planung
der Zeitpunkte zur Übertragung der Wiederholungsübertragungsdaten nicht zu
einer Verschiebung und damit Beeinflussung der Zeitpunkte zur Übertragung der
neuen Daten führt.
- 19 -
Da das Merkmal 1.2 explizit für die Wiederholungsübertragungsdaten eine
unabhängige Planung fordert, sind alle und nicht nur einige
Wiederholungsübertragungsdaten unabhängig zu planen. Auch der Beschreibung
des Streitpatents ist kein Hinweis zu entnehmen, dass nur manche und nicht alle
Wiederholungsübertragungsdaten unabhängig zu planen sind.
Der Auslegung der Beklagten, dass die Unabhängigkeit im Sinne des Merkmals 1.2
bereits gegeben sei, solange das Planen der Wiederholungsübertragungsdaten
losgelöst von dem Planen der normalen/neuen Datenübertragungen erfolgen
könne, ist nicht zuzustimmen, da das Merkmal 1.2 explizit eine Durchführung einer
unabhängigen Planung erfordert.
3.3 Nach Merkmal 1.3 sollen die Wiederholungsübertragungsdaten („re-
transmission data“) mit einem kürzeren Übertragungsintervall als die
Datenübertragungen übertragen werden.
Unter einem Übertragungsintervall („transmission interval“) versteht der Fachmann
eine zwischen zwei Zeitpunkten liegende Zeitspanne, in der eine Übertragung, auch
nur zeitweise, stattfinden kann. Zur Übertragung der Wiederholungs-
übertragungsdaten („re-transmission data“) ist diese Zeitspanne kürzer als die
Zeitspanne der anderen Datenübertragungen.
Aus seinem Fachwissen ist dem Fachmann grundsätzlich bekannt, dass im UMTS
und LTE unter einem Übertragungsintervall beispielsweise ein
Übertragungszeitintervall (TTI) verstanden werden kann (vgl. MN-D6, S. 8: „TTI -
Transmission Time Interval“). Dabei wird in einem TTI ein Datenpaket übertragen
(vgl. MN-D6, S. 8, Kap. 4: „- active DL: Packet on HS-PDSCH is transmitted to the
UE in the TTI. … - active UL: Packet on E-DPDCH is transmitted to the Node B in
the TTI“). Auch im Streitpatent wird ein TTI erwähnt (vgl. BP1, Abs. [0033]: „(1TTI)“).
Das Streitpatent offenbart darüber hinaus ein HARQ- („HARQ retransmission
interval“) und ein DRX-Übertragungsintervall („DRX transmission interval“). Im
HARQ-Übertragungsintervall werden die Wiederholungsübertragungsdaten
- 20 -
übertragen. Im längeren DRX-Übertragungsintervall erfolgt die Übertragung der
neuen Daten (vgl. BP1, Abs. [0019]: „In accordance with an embodiment, the HARQ
retransmission interval can be set at a different, and preferably shorter, length when
compared to the new data DRX transmission interval to prevent delays in HARQ re-
transmissions.“, sowie Anspruch 9). “DRX” bedeutet diskontinuierlicher bzw.
unterbrochener Empfang (vgl. Abs. [0018]: „discontinuous reception (DRX)“). In
dem entsprechenden DRX-Modus empfängt das Benutzergerät pro DRX-Intervall
nur einmal Daten (vgl. Abs. [0033]: „In LTE the main idea is that the UE is scheduled
with UL/DL (uplink/downlink) resources through downlink AT/DSCCH/PDSCCH
(Allocation Table/Downlink Shared Control Channel/Physical DSCCH), which is
received once per DRX interval at DRX timeout.“).
Das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 des Streitpatents zeigt eine beispielhafte
Planung von normalem DRX und HARQ-DRX (vgl. Abs. [0047]: „Figure 3 illustrates
the scheduling of normal DRX and HARQ DRX according to an embodiment of the
present invention.“; „DRX interval“ und Fig. 3).
Figur 3 des Streitpatents mit farblicher Illustration des Senats
Als normales DRX wird die Verwendung des DRX-Intervalls bezeichnet, das für die
Planung einer normalen Datenübertragung verwendet wird (vgl. Abs. [0035]: „…
using the DRX interval used for scheduling of normal/new data transmissions (from
- 21 -
now on called as normal DRX).“). Die Länge des für die Planung normaler bzw.
neuer Daten verwendeten DRX-Intervalls in der Figur 3 beträgt 20 ms. Eine HARQ-
Wiederholungsübertragung wird mit einem kürzeren DRX-Intervall geplant, dessen
Zeitspanne 4 ms beträgt (vgl. Abs. [0047]: „DRX used for scheduling of normal/new
data is 20 ms. Possible HARQ re-transmissions are scheduled with a shorter DRX
which is 4 ms.“). Neue Daten (rot markiert) können somit im normalen DRX-Intervall
(gelb markiert) übertragen werden. Liegen keine neuen Daten vor, werden auch
keine im normalen DRX übertragen (vgl. Figur 3, links). Wenn das Benutzergerät
einen Fehler beim Datenempfang erkennt und dem Netzwerk ein NAK übermittelt,
wird zur Wiederholung der Datenübertragung ein kürzeres HARQ-DRX-Intervall
verwendet (vgl. Abs. [0039]). Die Wiederholungsübertragungsdaten (blau markiert)
werden dazu in einem in der Figur 3 grün markierten HARQ-DRX-Intervall
übertragen. Die Figur 3 offenbart somit ein HARQ-DRX-Übertragungsintervall (grün
markiert), das kürzer ist als ein normales DRX-Übertragungsintervall (gelb markiert).
Auch wenn das Ausführungsbeispiel der Figur 3 DRX-Intervalle zeigt, ist das
Merkmal 1.3 des Anspruch 1 nicht auf eine diskontinuierliche Übertragung und
damit nicht auf die Verwendung eines DRX-Intervalls beschränkt.
Das Merkmal 1.3 definiert lediglich das Verhältnis der beiden Übertragungsintervall-
längen und ist dabei weder auf LTE, noch auf einem Empfang von LTE-
Steuerinformationen, die der Fachmann von Nutzdaten unterscheidet,
eingeschränkt.
3.4 Gemäß den Merkmalen 1.4 und 1.5 ist die zeitliche Planung derart, dass
Datenübertragungen in einer ersten Zyklusdauer übertragen werden, während die
Wiederholungsübertragungsdaten in einer zweiten Zyklusdauer übertragen werden,
wobei die zweite Zyklusdauer kürzer als die erste Zyklusdauer ist.
Während sich das Merkmal 1.3 auf ein Übertragungsintervall bezieht, entnimmt der
Fachmann den Merkmalen 1.4 und 1.5 darüber hinaus, dass mehrere
Datenübertragungen als Kreislauf regelmäßig und damit zeitlich stets gleich
wiederkehrender Übertragungsintervalle geplant werden. In einem Zyklus folgen die
- 22 -
einzelnen Datenübertragungsintervalle somit unmittelbar aufeinander.
Entsprechend folgen in der Figur 3 des Streitpatents die normalen DRX-Intervalle
mit einer Zykluszeit von 20 ms unmittelbar aufeinander, sowie im Falle einer
Wiederholungsübertragung die blau markierten Wiederholungsübertragungs-
intervalle mit einer Zykluszeit von 4 ms unmittelbar aufeinander.
Der Auffassung der Beklagten, dass das Wort „while“ („während“) im Merkmal 1.4
eine zeitliche Beziehung zum Ausdruck bringe, so dass Übertragungsintervalle für
Wiederholungsübertragungsdaten derart geplant seien, dass diese neben bzw.
simultan zu den Übertragungsintervallen für die erstmaligen Datenübertragungen
laufen, ist nicht zu folgen, da allen Ausführungsbeispielen des Streitpatents eine
sequentielle Planung der Übertragungsintervalle zu entnehmen ist (vgl. Figuren 3,
4). Überdies wäre bei einer gleichzeitigen Übertragung die Planung der Übertragung
der neuen und der Wiederholungsdaten nicht mehr gemäß Merkmal 1.2
voneinander unabhängig bzw. losgelöst, sondern würde eine die jeweils andere
Übertragung berücksichtigende und damit eine voneinander abhängige Planung
erfordern. Somit versteht der Fachmann das Wort „while“ als adversative Beziehung
im Sinne von „wohingegen“.
3.5 Gemäß Merkmal 1.6 des Hilfsantrags 1 erfolgt zumindest die Datenübertragung
der normalen bzw. neuen Daten („data transmission“) - die gemäß Merkmal 1.2 von
Wiederholungsübertragungsdaten („re-transmission data“) unterschieden werden -
in einem diskontinuierlichen bzw. unterbrochenen Empfangsmodus („DRX“).
3.6 Die Übertragung der Wiederholungsübertragungsdaten („re-transmission data“),
also der bereits einmal gesendeten Daten, erfolgt gemäß Merkmal 1.7 des
Hilfsantrags 1 in einem hybriden automatischen Wiederholungsanforderungs-
(„HARQ“) Modus. Dabei wird vom Empfänger mittels eines „NAK“ eine erneute
Übertragung beim Sender angefragt, wenn die übertragenen Daten nicht fehlerfrei
eingegangen sind (vgl. Abs. [0039]). Das Merkmal 1.7 fordert dabei jedoch keine
DRX-Übertragung im HARQ-Modus, da das Streitpatent zwischen einem
allgemeinen HARQ Übertragungsintervall (vgl. Abs. [0019]: „HARQ transmission
period“) und einem HARQ DRX (vgl. Abs. [0047] und Figur 3) unterscheidet.
- 23 -
3.7 Das Merkmal 1.8.1 bzw. 1.8.1‘‘ des Hilfsantrags 2 bzw. 4‘neu gibt an, dass ein
Benutzergerät, UE, basierend auf einem HARQ-Timer wissen wird, wann eine
Zuordnungstabelle, AT, für eine HARQ-Wiederholungsübertragungsplanung
übertragen wird. Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass die
Zeitinformation, wann die Tabelle übertragen wird, also der Sendezeitpunkt, auf
dem HARQ-Timer basiert, mithin der HARQ-Timer die Quelle des Sendezeitpunkts
ist.
3.8 Gemäß dem Merkmal 1.8.1‘ bzw. 1.8.1‘‘‘ des Hilfsantrags 2‘ bzw. 4‘‘neu wird
ein Benutzergerät (UE), während ein HARQ-Timer läuft, wissen, wann eine
Zuordnungstabelle (AT) für die HARQ-Wiederholungsübertragungsplanung
übertragen wird. Dieses Merkmal spezifiziert somit, dass dem Benutzergerät (UE)
während des HARQ-Timer-Ablaufs der Sendezeitpunkt der Zuordnungstabelle (AT)
bekannt ist.
Der Argumentation der Beklagten, wonach das Merkmal 1.8.1‘ derart auszulegen
sei, dass das UE nur eine bestimmte Allokationstabelle (in einem bestimmten
Subframe) überwachen müsse, ist nicht zu folgen. Da das Merkmal 1.8.1‘ lediglich
die Kenntnis eines Sendezeitpunkts spezifiziert, ist dem Wortlaut weder zu
entnehmen, dass eine bestimmte Allokationstabelle, beispielsweise aus einer
Vielzahl empfangener Allokationstabellen, noch, dass sie in einem bestimmten aus
mehreren Subframes überwacht wird. Im Merkmal 1.8.1‘ ist weder von einer
Überwachung, noch von Subframes die Rede. Auch dem Streitpatent ist kein
Hinweis auf Subframes und damit auf eine abweichende Auslegung zu entnehmen.
Darüber hinaus ist dem Wortlaut des Merkmals 1.8.1‘ auch die Schlussfolgerung,
dass sich das UE während der Laufzeit des HARQ Timers „schlafen legt“ und
„gezielt“ aufwacht, nicht zu entnehmen. Dabei handelt es sich um zusätzliche
Verfahrensschritte, auf die das Merkmal 1.8.1‘ keinen Hinweis liefert. Das Merkmal
1.8.1‘ gibt ausschließlich an, dass dem UE eine Information über einen
Sendezeitpunkt vorliegt. Welche weiteren Verfahrensschritte aus dieser Information
folgen, definiert das Merkmal 1.8.1‘ nicht. Darüber hinaus gelten die Dokumente
- 24 -
CF9 bis CF11 nicht als Stand der Technik und sind somit für die Frage der
Auslegung unbeachtlich.
3.9 Nach Merkmal 1.8.2 des Hilfsantrags 4 wird der HARQ-Timer basierend auf
einer negativen Bestätigung (NACK), die als eine HARQ-Antwort auf die
gesendeten Datenübertragungen empfangen wird, gestartet. Gemäß Merkmal
1.8.2‘ des Hilfsantrags 4‘‘ E erfolgt der Start des HARQ-Timers durch das UE
basierend auf einem vom UE gesendeten NACK. Diese Merkmale versteht der
Fachmann derart, dass der HARQ-Timer entweder durch ein empfangenes NACK
(1.8.2), oder durch ein gesendetes NACK (1.8.2‘) gestartet wird.
3.10 Das Merkmal 1.8.3 des Hilfsantrags 4‘neu definiert, dass, wenn ein
Benutzergerät (UE) einen Fehler in einer empfangenen Datenübertragung erkennt,
das UE eine negative Bestätigung (NACK) als eine HARQ-Antwort sendet und einen
HARQ-Timer startet. Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass die
Erkennung eines Datenübertragungsfehlers im UE zur Aussendung eines NACKs
und zum Start eines HARQ-Timers durch das UE führt.
3.11 Gemäß Merkmal 1.9 des Hilfsantrags 3 ist die Planung von Wiederholungs-
übertragungsdaten nicht auf die Verwendung der ersten Zykluszeit beschränkt, die
für die Planung von Datenübertragungen verwendet wird. Diesen Angaben
entnimmt der Fachmann zunächst, dass für die Planung der
Wiederholungsübertragungsdaten nicht nur die erste Zykluszeit, sondern auch eine
andere verwendet werden kann. Da jedoch die Merkmale 1.4 und 1.5 bereits
spezifizieren, dass die Wiederholungsübertragungsdaten in einer zweiten, kürzeren
Zykluszeit übertragen werden, ist das Merkmal 1.9 derart auszulegen, dass die
Planung von Wiederholungsübertragungsdaten nicht die erste Zykluszeit
verwendet, die bereits für die Planung der erstmaligen Datenübertragungen
verwendet wird, sondern die zweite Zykluszeit.
3.12 Das Merkmal 1.9‘ des Hilfsantrags 3‘ spezifiziert, dass die Planung eines DRX
für die HARQ-Wiederholungsübertragungen nicht auf die Verwendung eines DRX-
Intervalls beschränkt ist, das für die Planung von erstmaligen Datenübertragungen
- 25 -
verwendet wird. I.V.m. Merkmal 1.4 ist das Merkmal 1.9‘ derart auszulegen, dass
die Planung von Wiederholungsübertragungsdaten nicht die erste Zykluszeit
verwendet, die bereits für die Planung der erstmaligen Datenübertragungen
verwendet wird, sondern die zweite Zykluszeit, wobei darüber hinaus die
Übertragung der Wiederholungsübertragungsdaten in einem hybriden
automatischen Wiederholungsanforderungs- („HARQ“) Modus erfolgt und sowohl
für die erstmaligen Datenübertragungen als auch für die
Wiederholungsübertragungen ein diskontinuierlicher bzw. unterbrochenen
Empfangsmodus (DRX) geplant wird. Der Argumentation der Beklagten, wonach
die Angabe „DRX for HARQ re-transmissions“ im Absatz [0035] des Streitpatents
(BP1) nichts Anderes bedeuten könne, als dass das UE während des Ablaufs des
HARQ Timers in Fig. 4 schlafe, ist nicht zu folgen, da sich der Absatz [0035] des
Streitpatents weder auf die Figur 4 bezieht, noch dem Streitpatent unmittelbar und
eindeutig zu entnehmen ist, dass während des Ablaufs des HARQ Timers in Figur
4 ein „Schlafmodus“ ausgeführt wird. Somit ist das Merkmal 1.9‘ derart auszulegen,
dass es sich bei dem betreffenden HARQ-Intervall zwar um ein Intervall mit
diskontinuierlichem Empfang handelt, wobei jedoch die genaue Position des Nicht-
Empfangs innerhalb des Intervalls nicht definiert ist.
3.13 Gemäß Merkmal 1.10 des Hilfsantrags 5 findet das kürzere Übertragungs-
intervall keine Anwendung mehr, sobald die Wiederholungsübertragungsdaten von
einem Benutzergerät, UE, korrekt empfangen wurden, wobei - gemäß Merkmal
1.11 - das Übertragungsintervall der Datenübertragungen unverändert bleibt.
Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass das kürzere Übertragungsintervall
nicht weiter genutzt wird, und so lange mit der weiteren Übertragung gewartet wird,
bis das parallellaufende lange Übertragungsintervall abgelaufen ist und für die
nächste erstmalige Übertragung neuer Daten wieder beginnt.
3.14 Gemäß Merkmal 1.12 des Hilfsantrags 6 werden, wenn in die kürzere
Wiederholungsübertragungsperiode eingetreten wird, die normalen
Datenübertragungen nicht auf ein gleiches Übertragungsintervall wie die
Wiederholungsübertragungsdaten eingestellt. Diesen Angaben entnimmt der
Fachmann, dass die Übertragungsperioden der normalen und der
- 26 -
Wiederholungsdaten unterschiedlich eingestellt werden, und dabei die
Wiederholungsübertragungsperiode kürzer ist.
3.15 Das Merkmal 1.13 des Hilfsantrags 6 präzisiert, dass die Datenübertragungen
immer mit der ersten Zykluszeit übertragen werden, während die Übertragung von
Wiederholungsübertragungsdaten in der zweiten Zykluszeit durchgeführt wird.
4. Die Verfahren der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1,
3, 5, 6, 2‘, 3‘, 4‘‘neu, 2’ D‘, 2’ E, 2’ F, 3’ E, 3’ F, 4‘‘neu D‘, 4‘‘ E, 4‘‘ F, 5A und 5F sind
nicht patentfähig, da sie nicht neu bezüglich Druckschrift BP7 sind oder dem
Fachmann durch Druckschrift BP7 nahegelegt werden (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1, 54 u. 56 EPÜ).
Alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sind auch in der Druckschrift
QE-D2 offenbart.
Der jeweilige Anspruch 1 der Hilfsanträge 2 bis 4, 4’neu, 4‘‘ E und 4‘‘ F ist
unzulässig, da die darin beanspruchten Verfahren ursprünglich nicht offenbart sind
(Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ).
4.1 Zum Hauptantrag
4.1.1 Die Druckschrift US 2006/0195576 A1 (BP7) betrifft die Übertragung von Daten
in einem Kommunikationssystem, insbesondere ein diskontinuierliches
Senden/Empfangen von Daten in einem Kommunikationssystem (vgl. BP7, Abs.
[0002]). Die BP7 offenbart ein Kommunikationssystem mit einer Kommunikations-
vorrichtung. Die Kommunikationsvorrichtung empfängt Informationen, die von einem
oder mehreren Transceiver-Netzwerkelementen übertragen werden, oder sendet
Informationen an das Kommunikationssystem (vgl. Abs. [0072], [0073] und Figur 1).
Die Informationen werden unter Verwendung einer Reihe von Sätzen von
Übertragungsressourcen übertragen. Ein Satz von Übertragungsressourcen kann
beispielsweise ein Funkrahmen, eine Zusammensetzung von Rahmen (ein
- 27 -
Superrahmen), ein Satz von Schlitzen oder Symbolen in einem Rahmen oder
Datenblöcke auf einem gemeinsam genutzten Medium sein. Die Zuweisung von
Übertragungsressourcen innerhalb eines Satzes von Übertragungsressourcen wird
durch Zuweisungsinformationen definiert, die dem Satz von
Übertragungsressourcen zugeordnet sind. Einer Kommunikationsvorrichtung
können Zuordnungsregeln („allocation rules“) zugeordnet sein, die einer bestimmten
Kennung zugeordnet sind, und/oder Gruppenzuweisungsregeln, die einer
Gruppenkennung zugeordnet sind (vgl. Abs. [0075], [0076]). Es kann auch eine
Zuordnungsregel für eine Kommunikationsvorrichtung definiert sein, die
Informationen auf diskontinuierliche Weise senden oder empfangen möchte (vgl.
Abs. [0080]).
Die Figur 3b zeigt ein Beispiel einer ersten Zuordnungsregel mit einer längeren
Periode („rule#1“, rot) und einer zweiten Zuordnungsregel mit einer kürzeren Periode
(„rule#2“, blau). Die erste Zuweisungsregel kann als Langzeit-, die zweite als
Kurzzeitzuweisungsregel bezeichnet werden (vgl. Abs. [0094]). Gemäß der
Langzeitzuweisungsregel wird alle acht Rahmen ein Sprachpaket übertragen. Ist das
Sprachpaket jedoch nicht zur Übertragung im gemäß Langzeitzuweisungsregel
definierten Rahmen 311 verfügbar, kann im Allgemeinen dessen Übertragung auch
nicht für weitere acht Rahmen bis zum Rahmen 319 verzögert werden. Daher
beginnt das Kommunikationsgerät in diesem Fall, die Kurzzeitzuweisungsregel zu
verwenden („rule#2“). Die Kurzzeitzuweisungsregel definiert, dass die
Kommunikationsvorrichtung die Zuordnungsinformationen jedes nachfolgenden
Rahmens überwacht. Nachdem die für sich selbst zugewiesenen
Übertragungsressourcen nicht im Downlink-Rahmen 312, aber im Rahmen 313
gefunden und die Informationen korrekt empfangen wurden, kehrt die
Kommunikationsvorrichtung zur Verwendung der Langzeitzuweisungsregel zurück
(vgl. Abs. [0095]).
- 28 -
Figur 3b der Druckschrift BP7 mit farblicher Illustration des Senats
Darüber hinaus ist es auch möglich, eine unabhängige Langzeitzuweisungsregel
und eine unabhängige Kurzzeitzuweisungsregel für ein Kommunikationsgerät
anzugeben (vgl. Abs. [0096]).
Das zweite Beispiel für die Verwendung einer bedingten kurzfristigen
Zuweisungsregel ist die erneute Übertragung von Daten, wenn der Empfang der
Daten aus irgendeinem Grund fehlschlägt. Wenn das Kommunikationssystem keine
Daten von der Kommunikationsvorrichtung empfängt oder eine
Empfangsbestätigung verloren geht oder wenn die Kommunikationsvorrichtung eine
negative Empfangsbestätigung sendet, überträgt das Kommunikationssystem die
Informationen gemäß einer Kurzzeitübertragungsregel erneut, bis eine positive
Bestätigung von der Kommunikationsvorrichtung empfangen wurde (vgl. Abs.
[0097]).
Somit offenbart die Druckschrift BP7 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des
erteilten Anspruchs 1
1. A method comprising:
1.1 scheduling of data transmissions for transmission within a
telecommunications system (vgl. Abs. [0094]: “FIG. 3b shows
schematically an example where there is a first allocation rule with
a longer period (rule#1 in FIG. 3b) and a second conditional
allocation rule with a shorter period (rule#2 in FIG. 3b). … For
supporting voice data transmission from a communications device,
- 29 -
it is sufficient to define a periodic allocation rule (rule#1). The
communications system then allocates transmission resources in
all downlink and/or uplink frames as defined by the allocation
indication present according to the periodic allocation rule”); and
1.2 scheduling of re-transmission data independently of the scheduling
of data transmissions (vgl. Abs. [0095]: “the long-term rule (rule#)
defines that frame 311 is expected to contain a voice packet for the
communications device 101. … the next frame 319 defined by the
long-term (every-eight-frame) allocation rule”; Abs. [0097]: “the
communications system allocates resources for the retransmission
based on the short-term allocation rule”; Abs. [0096]: “specify an
independent long-term allocation rule and an independent short-
term allocation rule”),
characterized in that
1.3 the re-transmission data is transmitted with a shorter transmission
interval (vgl. Abs. [0097]: “retransmits information in accordance
with a short-term transmission rule”; Abs. [0095]: “subsequent
frame”, sowie in Fig. 3b ein Rahmen, wie z.B. der Rahmen 312)
than the data transmissions (vgl. Abs. [0095]: “long-term rule”;
“eight-frame”, sowie in Fig. 3b das Intervall vom Rahmen 311 bis
einschließlich des Rahmens 318); and in that
1.4 the scheduling is such that data transmissions are transmitted on a
first cycle time (vgl. Abs. [0095]: “every-eight-frame”; in Fig. 3b der
Zyklus der regelmäßig wiederkehrenden Übertragungsintervalle
311-318, 319-326, usw.) while the re-transmission data is
transmitted on a second cycle time (vgl. Abs. [0095]: “every
subsequent frame”, sowie in Fig. 3b der Zyklus der regelmäßig
wiederkehrenden einzelnen Übertragungsintervalle 312, 313,
usw.),
1.5 the second cycle time (vgl. Abs. [0095]: “every subsequent frame”)
being shorter than the first cycle time (vgl. Abs. [0095]: “every-eight-
frame”).
- 30 -
Die Argumentation der Beklagten, wonach die Figur 3b der BP7 keine
Wiederholungsübertragungsdaten offenbare, da sich die Figur 3b nur auf das erste,
ausschließlich auf erstmalige, neue Datenübertragungen gerichtete Beispiel der
Abs. [0094] bis [0096] der BP7 beziehe, kann nicht überzeugen.
Denn in den Absätzen [0094] bis [0097] offenbart die Entgegenhaltung BP7
zusätzlich zu der ersten Zuweisungsregel („first allocation rule“) zwei Beispiele
(„examples“) für eine zweite Regel („second conditional allocation rule“). Im ersten
Beispiel („an example“) wechselt das Kommunikationsgerät von der ersten
Langzeitzuweisungsregel in eine zweite Kurzzeitzuweisungsregel, wenn ein durch
die Langzeitzuweisungsregel definierter Rahmen keine Übertragungsressourcen
enthält, bzw. ein Sprachpaket nicht erstmalig zu ihm übertragen wurde (vgl. Abs.
[0095]: „If a voice packet is not available for transmission to the communication
device 101 in frame 311“). Im zweiten Beispiel („a second example of usage of a
conditional short-term allocation rule“) sendet das Kommunikationsgerät eine
negative Empfangsbestätigung, wenn der Empfang der Daten aus irgendeinem
Grund fehlschlägt und wechselt in die zweite Kurzzeitzuweisungsregel um die
gemäß der Kurzzeitübertragungsregel erneut übertragenen Daten zu empfangen
(vgl. Abs. [0097]: „the reception of the data fails“, „the communication device 101
sends a negative acknowledgement of receipt“). Somit bezieht sich auch das zweite
Beispiel der zweiten Regel auf die in der Figur 3b allgemein gezeigte erste und
zweite Regel (vgl. Figur 3b: „rule#1“, „rule#2“).
Darüber hinaus ergibt sich bereits aus der Struktur der Beschreibung der BP7, dass
sich die Absätze [0094] bis [0097] auf die Figur 3b und erst der Absatz [0098] auf die
Figur 3c beziehen.
Des Weiteren argumentiert die Beklagte, dass nach Abs. [0097] der BP7 solange
eine Wiederholungsdatenübertragung gemäß der Kurzzeitübertragungsregel
erfolge, bis diese erfolgreich sei. Dementsprechend könnten neue Daten nicht stets
in einer festen zeitlichen Zuordnung (also in einem festen zeitlichen Abstand)
zueinander übertragen werden, also beispielsweise in jedem achten Rahmen,
sondern es müsse zunächst die erfolgreiche Übertragung der
- 31 -
Wiederholungsübertragungsdaten abgewartet werden, bevor eine weitere
erstmalige Übertragung stattfinden könne. Damit könne bereits kein
Übertragungsintervall für die Datenübertragungen vorab identifiziert werden, da die
Abstände zwischen den Datenübertragungen je nach der Anzahl der dazwischen
erforderlichen Wiederholungsübertragungsdaten von Zufälligkeiten abhängen
würden, nämlich davon wann eine Wiederholungsübertragung erfolgreich gewesen
sei.
Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen, denn der Absatz [0097] bezieht sich
nicht auf die Langzeitzuweisungsregel und offenbart demzufolge auch nicht, dass
die Langzeitzuweisungsregel unterbrochen wird. Für die Wiederholungs-
übertragungen können ausschließlich die Rahmen der Kurzzeitzuweisungsregel
genutzt werden. Darüber hinaus ist im Absatz [0096] explizit angegeben, dass die
Kurzzeitzuweisungsregel und die Langzeitzuweisungsregel unabhängig
voneinander sind (vgl. Abs. [0096]: „to specify an independent long-term allocation
rule and an independent short-term allocation rule for a communications device“).
Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass in der Figur 3b der BP7 die Rahmen
311, 319 und 327 im 8-Rahmen-Intervall für erstmalige, und die jeweils
dazwischenliegenden Rahmen im 1-Rahmen-Intervall für Wiederholungs-
übertragungen zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass eine
Wiederholungsübertragung in den Rahmen 312 bis 318 nicht erfolgreich wäre, wäre
eine Fortsetzung im nächsten Rahmen der Kurzzeitzuweisungsregel, dem Rahmen
320, möglich.
Ferner finde nach Ansicht der Beklagten, wie die BP7 zum ersten Beispiel (Abs.
[0094] bis [0096]) ausführe, ein alternierender Wechsel zwischen der Kurzzeit-
Allokationsregel und der Langzeit-Allokationsregel statt. Das zeitliche Planen sei
somit auch nicht derart, dass (erstmalige) Datenübertragungen in einer ersten
Zykluszeit übertragen würden, während die Wiederholungsübertragungsdaten in
einer zweiten Zykluszeit übertragen würden, wie von Merkmal 1.4 gefordert werde.
Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen, da die Figur 3b der BP7 eine erste
Zykluszeit von 8 Rahmen für die erstmalige Übertragung gemäß „rule#1“ (in der
- 32 -
Figur 3b oben rot markiert; Rahmen 311, 319, 327) und eine zweite Zykluszeit von
einem Rahmen für die Wiederholungsübertragungen gemäß „rule#2“ (in der Figur
3b oben blau markiert; Rahmen 312-318, 320-326) zeigt.
Somit sind alle Merkmale des Verfahrens des erteilten Anspruchs 1 gemäß
Hauptantrag in der Druckschrift BP7 offenbart, so dass es nicht patentfähig ist.
4.1.2 Die Druckschrift EP 1 198 096 B1 (QE-D2) betrifft ein Kommunikations-
steuerungsverfahren, insbesondere ein Verfahren zum Steuern der Kommunikation
zwischen mehreren miteinander gekoppelten Terminals, die ein Netzwerk zur
seriellen Übertragung einer Mischung aus isochronen Daten und anisochronen
Daten bilden. Bekannt ist es, Computer, Peripheriegeräte, digitale Videogeräte und
andere Komponenten in Privathaushalten und Büros miteinander zu verbinden, um
ein lokales Netzwerk zu bilden. In einem Netzwerk dieses Typs wird eine Mischung
aus isochronen Daten, die in periodischen Zeitintervallen wiederkehren (z.B. Video-
und Audiodaten für die Streaming-Wiedergabe), und anisochronen Daten (z.B.
Burst-ähnliche Kommunikationsdaten) seriell übertragen. Ein Beispiel ist der IEEE
Standard 1394 (vgl. Abs. [0001]-[0003]). Im IEEE Standard 1394 wird eine
Steuerzeit in vorbestimmte Zyklen (zum Beispiel alle 125 µs) unterteilt. Jeder Zyklus
hat einen vorbestimmten isochronen Bereich mit einer vorbestimmten Zeitlänge
(zum Beispiel maximal 100 µs). Der isochrone Bereich ist weiter in mehrere
Bereiche unterteilt. Diese Bereiche sind jeweils den Komponenten mit zu
übertragenden isochronen Daten zugeordnet (vgl. Abs. [0007] und Fig. 24). Jede
der Komponenten kann die isochronen Daten einmal pro Zyklus übertragen (vgl.
Abs. [0012]). Selbst wenn im IEEE 1394 ein Empfangsfehler der isochronen Daten
auftritt, wird keine erneute Übertragungssteuerung durchgeführt. Stattdessen wird
das Verhältnis des Auftretens von Fehlern auf weniger als einen vorbestimmten
Wert reduziert, indem die Länge eines Kabels, das die Komponenten miteinander
verbindet, auf weniger als eine vorbestimmte Länge beschränkt wird (vgl. Abs.
[0014]). Da in einem, immer öfter eingesetzten, drahtlosen Übertragungspfad
jedoch Übertragungsfehler häufiger auftreten als in einem drahtgebundenen
Übertragungspfad, stellt sich die Druckschrift QE-D2 die Aufgabe, ein Verfahren
bereitzustellen, um Bildstörungen während der Streaming-Wiedergabe und
- 33 -
Rauschen zu verhindern (vgl. Abs. [0016], [0017]). Zur Lösung dieser Aufgabe
schlägt die QE-D2 vor, die nicht erfolgreich empfangenen isochronen Daten unter
Verwendung des anisochronen Bereichs erneut zu übertragen (vgl. Abs. [0020]).
Figur 1 der Druckschrift QE-D2
Im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 weist jeder 125 µs lange Zyklus einen
isochronen Bereich von 5 µs bis 85 µs auf sowie anisochrone Bereiche von 0 µs bis
5 µs und von 85 µs bis 125 µs. Die isochrone Region ist in zwei dedizierte Regionen
unterteilt, eine (Ch. 1) von 5 µs bis 25 µs, die dem ersten Terminal, und die andere
(Ch. 2) von 25 µs bis 85 µs, die dem dritten Terminal zugeordnet ist. Terminals, wie
z.B. ein erstes und ein drittes Terminal, übertragen ihre isochronen Daten (I1 und
I2) unter Verwendung der dedizierten Bereiche (Kanal 1 und Kanal 2). Dabei teilt
das dritte Terminal seine isochronen Daten I2 zur Übertragung in drei Blöcke (I2-1,
I2-2 und I2-3) auf (vgl. Abs. [0070]-[0076] und Fig. 1).
Wird beispielsweise ein im isochronen Bereich von einem dritten Terminal
übertragener isochroner Datenblock „I2-3“ nicht erfolgreich vom vierten Terminal
empfangen, wird der isochrone Datenblock „I2-3“ vom dritten zum vierten Terminal
nochmals übertragen. Diese erneute Übertragung erfolgt im anisochronen
Datenbereich (vgl. Abs. [0081]-[0083] und Fig. 5). Somit unterteilt das
- 34 -
Kommunikationssteuerverfahren die Zeit in Zyklen, wobei jeder Zyklus einen
isochronen Bereich und anisochrone Bereiche hat (vgl. Abs. [0087]).
Figur 5 der Druckschrift QE-D2
Wenn die erneut übertragenen isochronen Daten (I2-3) jedoch wieder nicht
erfolgreich empfangen wurden, wird die erneute Übertragung wiederholt, bis der
Empfangsfehler behoben ist. Alternativ kann ein maximaler Zeitwert vorbestimmt
werden, der für die erneute Übertragung der isochronen Daten pro Zyklus
verwendet wird. In diesem Fall wird die erneute Übertragung angehalten, wenn eine
weitere Wiederholungsübertragungsoperation bewirkt, dass die gesamte
Wiederholungsübertragungszeit den Maximalwert überschreitet, obwohl der
Empfangsfehler nicht behoben wird. Ein solcher Fall ist in Fig. 6 dargestellt (vgl.
Abs. [0089] und Fig. 6).
- 35 -
Figur 6 der Druckschrift QE-D2 mit farblicher Illustration des Senats
In FIG. 6 wird der Maximalwert für die erneute Übertragung auf einen Wert
eingestellt, der der Zeitlänge des anisochronen Bereichs, z.B. 45 µs, entspricht,
wodurch die Verringerung des Übertragungsfehlers der isochronen Daten die
höchste Priorität erhält. In der Einstellung gemäß Figur 6 können möglicherweise
überhaupt keine anisochronen Daten übertragen werden (vgl. Abs. [0091] und Figur
6). Im nächsten isochronen Bereich wird ein neuer Datenblock (I2) übertragen (vgl.
Figur 6).
Diesen Angaben entnimmt der Fachmann, dass in einem Intervall mit einer Länge
von beispielsweise 125 µs jedes Terminal neue isochrone Daten, wie z.B. neue
Video- und Audiodaten, jeweils nur in einem isochronen Bereich erstmalig
übertragen kann (vgl. Abs. [0002], [0070], [0074]-[0076] und Fig. 1). Wurden
isochrone Daten nicht erfolgreich empfangen, erfolgt eine erneute, insbesondere
mehrmalige Übertragung der isochronen Daten nur in einem anisochronen Bereich
mit einer beispielhaften Länge von 45 µs (vgl. Abs. [0083], [0089], [0091] und Fig.
5, 6). Bei einer in Figur 6 dargestellten zweimaligen Wiederholungsübertragung der
isochronen Daten beträgt das Intervall einer Wiederholung somit 22,5 µs.
Somit offenbart die Druckschrift QE-D2 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des
Anspruchs 1
1. A method (vgl. Abs. [0087]: “communications control method”) comprising:
- 36 -
1.1 scheduling of data transmissions for transmission within a
telecommunications system (vgl. Abs. [0062]: “wireless local area
network 9”, Abs. [0068]: “On the above structured network 9,
assume herein that isochronous data "I1" is going to be transmitted
from the digital video player 11 (first terminal) to the digital television
12 (second terminal); isochronous data "I2" is going to be
transmitted from the STB 13 (third terminal) to the computer 14
(fourth terminal); … the controller (control station) controls
communications among the components (first to fourth terminals)”;
Abs. [0002]: “isochronous data recurring at periodic time intervals
(for example, video and audio data for streaming reproduction)” und
Fig. 2); and
1.2 scheduling of re-transmission data independently of the scheduling
of data transmissions (vgl. Abs. [0074]: “Therefore, two regions from
0 to 5 µsec and from 80 to 125 µsec are the anisochronous regions.
The isochronous region is divided into two dedicated regions, one
(Ch. 1) from 5 to 25 µsec assigned to the first terminal and the other
(Ch. 2) from 25 to 85 µsec to the third terminal”; Abs. [0087]:
“communications control of the isochronous data is carried out in
the isochronous region. In the anisochronous region,
retransmission control of the isochronous data that has not been
successfully received is first carried out” und Fig. 1, 5, 6),
characterized in that
1.3 the re-transmission data is transmitted with a shorter transmission
interval (vgl. Abs. [0091]: “time length of the anisochronous region
(45 µsec, for example)”, sowie Fig. 6; bei einer zweimaligen
Wiederholungsübertragung der isochronen Daten beträgt das
Intervall einer Wiederholung somit 22,5 µs) than the data
transmissions (vgl. Abs. [0070]: “125 µsec”, sowie Fig. 1 und 6 die
Zeit vom Beginn der ersten isochronen Region bis zum Ende der
ersten anisochronen Region); and in that
1.4 the scheduling is such that data transmissions are transmitted on a
first cycle time (vgl. Abs. [0070]: “one cycle is 125 µsec”, sowie Fig.
- 37 -
1) while the re-transmission data is transmitted on a second cycle
time (vgl. Abs. [0091]: “time length of the anisochronous region (45
µsec, for example)”, sowie Fig. 6; bei einer zweimaligen
Wiederholungsübertragung der isochronen Daten beträgt die
Zykluszeit einer Wiederholung somit 22,5 µs),
1.5 the second cycle time (22,5 µs) being shorter than the first cycle
time (125 µs).
Somit sind der Druckschrift QE-D2 alle Merkmale des Anspruchs 1 zu entnehmen.
Die Beklagte argumentiert, dass in der anisochronen Region gemäß den Absätzen
[0017], [0019] und [0104] der QE-D2 auch (erstmalige) anisochrone Daten
übertragen würden. Da in der anisochronen Region sowohl erstmalige anisochrone
Daten als auch Wiederholungsdatenübertragungen von isochronen Daten
stattfinden könnten, würden diese zeitlich gemeinsam geplant. Das Planen von
Wiederholungsübertragungsdaten sei daher nicht unabhängig von der Planung der
Datenübertragungen im Sinne von Merkmal 1.2.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, denn für die Übertragung der isochronen
Audio- und Videodaten (beispielsweise des Terminals 1 auf Kanal 1 oder des
Terminals 3 auf Kanal 2) gilt, dass diese erstmalig nur in der isochronen Region und
wiederholt ausschließlich in der anisochronen Region übertragen werden (vgl.
Figuren 5, 6). In Bezug auf diese Übertragung der isochronen Audio- und Videodaten
ist dabei unerheblich, ob beispielsweise andere anisochrone Befehle anderer
Terminals zusätzlich in der anisochronen Region übertragen werden. Für die
isochronen Audio- und Videodaten sind jedenfalls alle Merkmale des Anspruchs 1 in
der QE-D2 offenbart.
Darüber hinaus können im Falle eines Ausführungsbeispiels der Absätze [0090] und
[0091] der QE-D2, bei dem der Maximalwert der Wiederholungsübertragungszeit auf
einen Wert eingestellt wird, der gleich der Zeitlänge des anisochronen Bereichs ist
und von den Wiederholungsübertragungen vollständig genutzt wird, überhaupt keine
anisochronen Daten im anisochronen Bereich übertragen werden (vgl. Abs. [0091]:
- 38 -
„In FIG. 6, the above maximum value is set to a value equal to the time length of the
anisochronous region (45 µsec, for example), thereby putting reduction in
transmission error of the isochronous data on the highest priority. In the setting as
shown in FIG. 6, however, an isochronous data may not possibly be transmitted at
all“).
Die Argumentation der Beklagten, wonach die technische Lehre der Druckschrift
QE-D2 generell nicht ausschließe, dass ein Terminal, das erstmalige Audio- und
Videodaten in der isochronen Region übertrage, nicht auch erstmalige anisochrone
Daten in der anisochronen Region übertragen könne, kann nicht überzeugen, da
dem Ausführungsbeispiel der Figur 5 der QE-D2 ausschließlich eine erstmalige
Übertragung im isochronen und eine Wiederholungsübertragung im anisochronen
Bereich zu entnehmen ist (vgl. Abs. [0081]-[0083] und Fig. 5), so dass in der
Ausführungsform einer Video- und Audio- bzw. isochronen Übertragung (vgl. Abs.
[0002]) alle Merkmale des erteilten Anspruchs 1 der Druckschrift QE-D2 zu
entnehmen sind.
Somit sind alle Merkmale des Verfahrens des Anspruchs 1 auch in der Druckschrift
QE-D2 offenbart, so dass es nicht patentfähig ist.
4.2 Zum Hilfsantrag 1
Die Druckschrift BP7 offenbart auch eine Datenübertragung in einem
diskontinuierlichen Empfangsmodus im Sinne des Merkmals 1.6 (vgl. Titel, Abs.
[0002]: „discontinuous transmission/reception of data in a communication system“).
Gemäß zweitem Ausführungsbeispiel der Absätze [0094] bis [0097] der BP7 i.V.m.
Figur 3b erfolgt die erstmalige/normale Datenübertragung gemäß der Langzeitregel
nicht in jedem, sondern nur in jedem achten Rahmen (vgl. Abs. [0095]: „long term
(every-eight-frame) allocation rule“) und somit diskontinuierlich (vgl. Abs. [0081]: „By
defining at least one allocation rule for a communications device and by allocating
transmission resources in accordance with the allocation rules, a communications
device knows when is the next instant in time that it may receive/transmit information
in a discontinuous manner“).
- 39 -
Darüber hinaus ist auch das Merkmal 1.7 der Druckschrift BP7 zu entnehmen, da
der Absatz [0097] offenbart, dass das Kommunikationsgerät ein „NAK“, welches der
Fachmann als HARQ-Modus versteht, sendet (vgl. BP7, Abs. [0097]: „when the
communication device 101 sends a negative acknowledgement“). Zudem wird im
Abs. [0147] explizit auf ein HARQ Wiederholungsübertragungsformat verwiesen
(vgl. Abs. [0147]: “Retransmission format (IR, HARQ)”).
Somit sind alle Merkmale des Verfahrens des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 in
der Druckschrift BP7 offenbart, so dass es nicht patentfähig ist.
4.3 Zum Hilfsantrag 2
Die Beklagte gibt an, dass das Merkmal 1.8.1 („wherein based on a HARQ timer, a
User Equipment, UE, will know when an Allocation Table, AT, for HARQ re-
transmission scheduling is transmitted“) seine Offenbarung auf Seite 7, dritter
Absatz bis Seite 8, Seite 10, letzter Absatz und Fig. 4 der ursprünglich eingereichten
Beschreibung (BP2) finde.
Nach Überzeugung des Senats ist der ursprünglichen Offenbarung (BP2) zunächst
auf der Seite 7 nur zu entnehmen, dass im LTE die Hauptidee darin besteht, dass
die Planung („scheduled“) von Uplink-/Downlink-Ressourcen des UE über eine
Downlink-Zuordnungstabelle erfolgt, die einmal pro DRX-Intervall während der
DRX-Auszeit empfangen wird (vgl. BP2, Seite 7, Zeilen 16-19: „In LTE the main idea
is that the UE is scheduled with UL/DL (uplink/downlink) re-sources through
downlink AT/DSCCH/PDSCCH (Allocation Table/Downlink Shared Control
Channel/Physical DSCCH), which is received once per DRX interval at DRX
timeout.“). Die Figur 4 der ursprünglichen Anmeldung (BP2) offenbart, dass
während des Ablaufs des HARQ Timers das UE wissen wird, wann die
Zuordnungstabelle für die Planung der HARQ-Wiederholungsübertragung
übertragen wird (vgl. Fig. 4: „HARQ Timer“; „UE will know when AT for HARQ re-
transmission scheduling is transmitted“).
- 40 -
Figur 4 der ursprünglichen Anmeldung (BP2)
Somit ist der ursprünglichen Anmeldung lediglich zu entnehmen, dass im LTE eine
Zuordnungstabelle einmal pro DRX-Intervall während der DRX-Auszeit, also
außerhalb des Nicht-Empfangs, empfangen wird, über die die Planung der Uplink-
/Downlink-Ressourcen des UE erfolgt, und dass das UE während des Ablaufs des
HARQ Timers wissen wird, wann die Zuordnungstabelle für die Planung der HARQ-
Wiederholungsübertragung übertragen wird.
- 41 -
Jedoch ist der ursprünglichen Anmeldung nicht zu entnehmen, dass die
Zeitinformation, wann die Tabelle übertragen wird („when“), auf dem HARQ-Timer
basiert (vgl. im Merkmal 1.8.1: „based on a HARQ timer“), sondern lediglich, dass
eine Tabelle im LTE einmal während einer DRX-Auszeit gesendet wird und das UE
auch während des HARQ-Timer-Ablaufs weiß, wann gesendet wird. Aus der BP2
geht jedoch nicht hervor, wie dieser Sendezeitpunkt definiert wird, insbesondere
nicht, dass dieser auf dem HARQ Timer basiert.
Der Argumentation der Beklagten, wonach die Formulierung „basierend auf einem
HARQ-Timer“ umfasse, dass das UE auch während des HARQ-Timer-Ablaufs
wisse, wann die Allokationstabelle gesendet werde, kann nicht überzeugen. Die
Angabe in der Figur 4 des Streitpatents, wonach das UE weiß, wann die Tabelle
gesendet wird, offenbart nicht, aus welcher Quelle diese Information stammt.
Insbesondere ist der Figur 4 nicht zu entnehmen, dass, nur, weil dem UE diese
Information während des Ablaufs des HARQ-Timers vorliegt, diese Information aus
dem HARQ-Timer stammt.
Das Merkmal 1.8.1 ist somit den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen.
4.4 Zum Hilfsantrag 3
Die Beklagte gibt an, dass das Merkmal 1.9 („wherein the scheduling of re-
transmission data is not limited to using the first cycle time used for the scheduling
of data transmissions“) auf Seite 8, erster Absatz der ursprünglich eingereichten
Beschreibung offenbart sei.
Nach Überzeugung des Senats ist dem ersten Absatz der Seite 8 der
ursprünglichen Offenbarung (BP2) zu entnehmen, dass die DRX Ablaufplanung
(„scheduling“) für HARQ-Wiederholungsübertragungen/Signalisierung nicht auf die
Verwendung des DRX-Intervalls beschränkt ist, das zur Ablaufplanung
(„scheduling“) von normalen/neuen Datenübertragungen verwendet wird (von nun
an als normales DRX bezeichnet) (vgl. S. 8, Z. 2-3: „the scheduling DRX for HARQ
re-transmissions/signalling is not limited to using the DRX interval used for
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scheduling of normal/new data transmission (from now on called as normal DRX)“).
Da sich diese Offenbarung ausschließlich auf DRX-Intervalle bezieht, die im
Merkmal 1.9 nicht enthalten sind, erweitert der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 den
Gegenstand der Anmeldung und ist somit nicht zulässig.
Darüber hinaus ist der Druckschrift BP7 auch zu entnehmen, dass eine
Ablaufplanung („scheduling“) von Wiederholungsübertragungsdaten (Abs. [0097]:
“the communications system allocates resources for the retransmission based on
the short-term allocation rule”) nicht auf die Verwendung der ersten Zykluszeit
beschränkt ist, die für Ablaufplanung („scheduling“) von Datenübertragungen
verwendet wird (vgl. Abs. [0095]: “the long-term rule (rule#) defines that frame 311
is expected to contain a voice packet for the communications device 101. … the
next frame 319 defined by the long-term (every-eight-frame) allocation rule”; Abs.
[0096]: “specify an independent long-term allocation rule and an independent short-
term allocation rule”),.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ist deshalb auch wegen fehlender Neuheit bezüglich
Druckschrift BP7 nicht patentfähig.
4.5 Zum Hilfsantrag 4
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist bereits aufgrund des unzulässigen Merkmals
1.8.1 des Hilfsantrags 2 unzulässig.
Die Beklagte gibt an, dass das Merkmal 1.8.2 („wherein based on a negative
acknowledgement, NACK, received as a HARQ response to the sent data
transmissions, the HARQ timer is started“) auf Seite 7, dritter Absatz bis Seite 8,
Seite 10, letzter Absatz, sowie in der Fig. 4 der ursprünglich eingereichten
Beschreibung offenbart sei.
Bzgl. des Merkmals 1.8.2 ist der ursprünglichen Anmeldung (BP2) zwar zu
entnehmen, dass zum Beispiel in die kürzere DRX-Schleife eingetreten werden
kann, wenn das UE einen Fehler beim Datenempfang erkennt (und daher eine NAK
- 43 -
(negative Bestätigung) an das Netzwerk liefert) (vgl. S. 8, Z. 27-29: „For example,
the shorter DRX loop may be entered if the UE detects an error in the data reception
(and therefore provides an NAK (negative acknowledgement) to the network).“).
Jedoch offenbart die Figur 4 nicht, dass der HARQ-Timer basierend auf einem
NACK, das als HARQ-Antwort auf die gesendeten Datenübertragungen empfangen
wird, gestartet wird. Der HARQ Timer beginnt in der Figur 4 unterhalb eines vom
UE ausgesendeten - und nicht aufgrund eines empfangenen - NACK im UE zu
laufen.
Die Beklagte argumentiert sinngemäß, dass basierend auf einem aus Sicht der
Basisstation empfangenen NACK der HARQ Timer im UE gestartet werde. Dieser
Argumentation ist nicht zu folgen, da der ursprünglichen Anmeldung nicht zu
entnehmen ist, dass ein NACK-Empfang durch die Basisstation den HARQ Timer
im UE startet. Der HARQ Timer beginnt in der Figur 4 ohne Verbindung zur
Basisstation unterhalb eines vom UE ausgesendeten NACK im UE zu laufen.
Somit ist auch das Merkmal 1.8.2 der ursprünglichen Anmeldung (BP2) nicht zu
entnehmen.
4.6 Zum Hilfsantrag 5
Die Druckschrift BP7 offenbart auch das Merkmal 1.11, wonach das
Übertragungsintervall der Datenübertragungen unverändert bleibt (vgl. BP7, Abs.
[0095]: “the long-term rule (rule#) defines that frame 311 is expected to contain a
voice packet for the communications device 101. … the next frame 319 defined by
the long-term (every-eight-frame) allocation rule”; Abs. [0096]: “specify an
independent long-term allocation rule and an independent short-term allocation
rule”; vgl. in Fig. 3b der Zyklus der regelmäßig wiederkehrenden
Übertragungsintervalle 311-318, 319-326, usw.). Darüber hinaus findet das kürzere
Übertragungsintervall im Sinne des Merkmals 1.10 keine Anwendung mehr, sobald
die Wiederholungsübertragungsdaten von einem Benutzergerät korrekt empfangen
wurden, da auch das Kommunikationssystem der BP7 die Informationen gemäß
einer Kurzzeitübertragungsregel nur erneut überträgt, bis eine positive Bestätigung
- 44 -
von der Kommunikationsvorrichtung empfangen wurde (vgl. BP7, Abs. [0097]: „the
communications system typically retransmits information in accordance with a short-
term transmission rule until a positive acknowledgment is received from the
communications device 101“).
Somit sind auch alle Merkmale des Verfahrens des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag
5 in der Druckschrift BP7 offenbart, so dass es nicht patentfähig ist.
4.7 Zum Hilfsantrag 6
Der Druckschrift BP7 ist auch das Merkmal 1.12 zu entnehmen, dass, wenn die
kürzere Wiederholungsübertragungsperiode eingegeben wird (vgl. Abs. [0097]: “the
communications system allocates resources for the retransmission based on the
short-term allocation rule”; Abs. [0095]: “every subsequent frame”, sowie in Fig. 3b
der Zyklus der regelmäßig wiederkehrenden einzelnen Übertragungsintervalle 312,
313, usw.), die Datenübertragungen nicht auf ein gleiches Übertragungsintervall
(vgl. Abs. [0095]: “every-eight-frame”; in Fig. 3b der Zyklus der regelmäßig
wiederkehrenden Übertragungsintervalle 311-318, 319-326, usw.) wie die
Wiederholungsübertragungsdaten (“every subsequent frame”) eingestellt werden.
Dabei werden die Datenübertragungen weiterhin in der ersten Zykluszeit übertragen
(vgl. Abs. [0095]: “the long-term rule (rule#) defines that frame 311 is expected to
contain a voice packet for the communications device 101. … the next frame 319
defined by the long-term (every-eight-frame) allocation rule”), während die
Übertragung von Wiederholungsübertragungsdaten in der zweiten Zykluszeit (vgl.
Abs. [0097]: “retransmits information in accordance with a short-term transmission
rule”) durchgeführt wird (Merkmal 1.13).
Somit sind auch alle Merkmale des Verfahrens des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag
6 in der Druckschrift BP7 offenbart, so dass es nicht patentfähig ist.
- 45 -
4.8 Zum Hilfsantrag 2‘
Das Merkmal 1.8.1’ („wherein during a HARQ timer is running, a User Equipment,
UE, will know when an Allocation Table, AT, for HARQ re-transmission scheduling
is transmitted“) ist in der Figur 4 der BP2 ursprünglich offenbart. Diese offenbart
auch unmittelbar und eindeutig den Lauf eines HARQ-Timers als zur Erfindung
gehörend. Überdies ist die Aufnahme einzelner Merkmale des
Ausführungsbeispiels zulässig, da der Lauf des HARQ-Timers den Erfolg der
unabhängigen Datenübertragung fördert (vgl. BGH, GRUR 2015, 249 –
Schleifprodukt; BGH, GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal; BGH, GRUR 1990,
432 – Spleißkammer).
Der Druckschrift BP7 ist jedoch auch eine Zuordnungstabelle („allocation table“)
bzw. Allokationsinformation („allocation information“) zu entnehmen, die zu Beginn
eines Rahmens übertragen wird. Das UE nutzt die Kurzzeitregel, um die
Allokationsinformation/Allokationstabelle abzuhören (vgl. dort Abs. [0075], [0084],
[0095], [0097] und Fig. 3b). Die Abhörperiode kann dabei als Zeitraum definiert
werden (vgl. Abs. [0086]: „The period may be defined as … a time period“). Somit
weiß das UE durch die Auslösung („NAK“, „triggered“) der Verwendung der
Kurzzeitregel auch, wann die Allokationstabelle übertragen wird (vgl. Abs. [0097]:
„the communications device 101 sends a negative acknowledgement of receipt” …
The communications device 101 may be triggered to use this short-term rule for
allocation information monitoring in response to an unsuccessfully received piece of
information“). Das Wiederholungsübertragungsformat ist HARQ (vgl. Abs. [0147]).
Dabei versteht der Fachmann sowohl die notwendige Wartezeit zwischen dem
fehlgeschlagenen Datenempfang bzw. NACK und dem Empfang der
Zuordnungstabelle zu Beginn des gemäß der Kurzzeitregel definierten Rahmens,
als auch die definierten zeitlichen Abstände der Kurzzeitregel als vorzugebende
Zeiträume (vgl. Abs. [0086]: „an allocation rule defining that the communications
device 101 monitors allocation information in frames periodically. The period may
be defined as … a time period“), für die der Fachmann veranlasst ist, einen
Zeitgeber bzw. Timer einzusetzen und diesen mit dem fehlgeschlagenen
Datenempfang bzw. NACK zu starten. Mithin weiß das UE während des Ablaufs
- 46 -
dieses Timers, wann die Allokationstabelle übertragen wird. Somit ergibt sich für
den Fachmann das Merkmal 1.8.1‘ in naheliegender Weise aus der Druckschrift
BP7.
Die Beklagte argumentiert, dass der Fachmann bei der technischen Lehre der BP7
wisse, wie der Empfang der Zuordnungstabelle durch die Kommunikations-
vorrichtung sichergestellt werden könne, da durch die Zuweisungsregel ein
Zeitpunkt definiert sei, wann die Kommunikationsvorrichtung die Allokationstabelle
empfangen könne und ein Verwenden eines HARQ-Timers in der BP7 hingegen
nicht vorgeschlagen sei. Diese Argumentation kann nicht überzeugen, da, wie auch
die Beklagte feststellt, durch die Zuweisungsregel ein Zeitpunkt definiert ist. Dabei
ist es für den Fachmann naheliegend, einen definierten Zeitpunkt mit einem Timer
bzw. Zeitgeber vorzugeben.
Das Verfahren des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2‘ beruht somit gegenüber der
BP7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ), so dass es nicht
patentfähig ist (Art. 52 EPÜ).
4.9 Zum Hilfsantrag 3‘
Das Merkmal 1.9’ („wherein a scheduling DRX for HARQ re-transmissions is not
limited to using a DRX interval used for the scheduling of data transmissions“) ist in
den Zeilen 2 bis 3 der Seite 8 der BP2 ursprünglich offenbart und damit zulässig.
Der Druckschrift BP7 ist auch zu entnehmen, dass - gemäß Merkmal 1.9‘ - ein
Planungs-DRX (vgl. Abs. [0080]: „at least one allocation rule is defined for a
communications device that wishes to … receive information in a discontinuous
manner“) für HARQ-Wiederholungsübertragungen (vgl. Abs. [0097]: „usage of a
conditional short-term allocation rule, consider retransmission of data“; Abs. [0147]:
„HARQ“; vgl. in Fig. 3b die Rahmen 312-318, 320-326) nicht auf die Verwendung
eines DRX-Intervalls (vgl. Abs. [0095]: „every-eight-frame“; vgl. in Fig. 3b die
Rahmen 311, 319, 327) beschränkt ist, das für die Planung von
Datenübertragungen (vgl. Abs. [0095]: „voice packet“; Abs. [0094]: „For supporting
- 47 -
voice data transmission from a communications device, it is sufficient to define a
periodic allocation rule (rule#1)“) verwendet wird (vgl. Fig. 3b). Darüber hinaus
offenbart die BP7 dem Fachmann auch explizit Kurzzeitzuweisungsregeln, bei
denen nicht jeder Rahmen, sondern nur jeder zweite oder jeder vierte Rahmen
empfangen werden, die der Fachmann ebenfalls als diskontinuierliche bzw.
unterbrochenen Empfangsregeln (DRX) versteht (vgl. Abs. [0168]: „short-term
allocations, regularly in every second frame … short-term allocations, regularly
every fourth frame“).
Der Argumentation der Beklagten, wonach die BP7 Rahmen mit einer Länge von
0,66 ms offenbare (vgl. Abs. [0175]), innerhalb derer ein Herunterfahren eines
Transceivers nicht möglich sei, kann ebenfalls nicht überzeugen. Zum einen
verlangt das Merkmal 1.9‘ nur einen Zeitraum eines Nicht-Empfangs (DRX)
beliebiger Dauer und kein „Herunterfahren“ eines Transceivers, bei dem weitere
Verfahrensschritte notwendig wären. Darüber hinaus weist die BP7 auch explizit
darauf hin, dass es sich bei allen Regeln um DRX-Regeln handelt (vgl. Abs. [0180]:
„The allocation rules discussed above may be called active DRX rules“), so dass es
sich sowohl bei der Langzeitregel #1 und der Kurzeitregel #2 (vgl. Abs. [0095] -
[0097] und Fig. 3b), als auch bei den weiteren Kurzzeitregeln (vgl. Abs. [0168]) um
DRX-Regeln handelt.
Somit sind alle Merkmale des Verfahrens des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3‘ in
der Druckschrift BP7 offenbart, so dass es nicht patentfähig ist.
4.10 Zum Hilfsantrag 4‘neu
Das Merkmal 1.8.3 („wherein if a User Equipment, UE, detects an error in a received
data transmission, the UE sends a negative acknowledgement, NACK, as a HARQ
response and starts a HARQ timer“) des Hilfsantrags 4’neu ist dem
Sequenzdiagramm der Figur 4 der BP2 zu entnehmen und somit ursprünglich
offenbart.
- 48 -
Das Merkmal 1.8.1‘‘ („wherein based on the HARQ timer, the UE will know when an
Allocation Table, AT, for HARQ re-transmission scheduling is transmitted“) des
Hilfsantrags 4’neu entspricht bis auf die Verwendung des bestimmten statt des
unbestimmten Artikels dem Merkmal 1.8.1 („wherein based on a HARQ timer, a
User Equipment, UE, will know when an Allocation Table, AT, for HARQ re-
transmission scheduling is transmitted“) des Hilfsantrags 2. Da diese Änderung zu
keiner Behebung des Offenbarungsmangels führt, ist auch der Anspruch 1 des
Hilfsantrags 4’neu unzulässig.
4.11 Zum Hilfsantrag 4‘‘neu
Das Merkmal 1.8.1‘‘‘ („wherein during the HARQ timer is running, the UE will know
when an Allocation Table, AT, for HARQ re-transmission scheduling is transmitted“)
des Hilfsantrag 4‘‘neu ist dem Sequenzdiagramm der Figur 4 der BP2 zu entnehmen
und somit ursprünglich offenbart.
Das Merkmal 1.8.3 ist, wie bereits zum Hilfsantrag 4’neu ausgeführt, ursprünglich
offenbart.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 4‘‘neu ist folglich zulässig.
Wie bereits zum Merkmal 1.8.1‘ des Hilfsantrags 2‘ ausgeführt, ist es für den
Fachmann naheliegend, für die Zeiträume (vgl. Abs. [0086]: „time period“) der
notwendigen Wartezeit zwischen dem fehlgeschlagenen Datenempfang bzw.
NACK und dem Empfang der Zuordnungstabelle zu Beginn des gemäß der
Kurzzeitregel definierten Rahmens, als auch für die definierten zeitlichen Abstände
der Kurzzeitregel, die beispielsweise einen Abstand von einem (vgl. BP7, Abs.
[0097]) oder mehreren Rahmen (vgl. BP7, Abs. [0168]) betragen, einen Zeitgeber
bzw. Timer einzusetzen und zu starten. Mithin weiß das UE während des Ablaufs
dieses Timers auch, wann die Allokationstabelle übertragen wird.
Somit ergibt sich für den Fachmann auch das Merkmal 1.8.1‘‘‘ des Hilfsantrags
4‘‘neu in naheliegender Weise aus der Druckschrift BP7.
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Die Druckschrift BP7 offenbart auch ein Senden eines NACK als HARQ-Antwort,
wenn das Benutzergerät einen Fehler im Datenempfang erkennt (vgl. Abs. [0097]:
„If the communications system does not receive data from the communications
device 101 or an acknowledgment of receipt is lost or when the communications
device 101 sends a negative acknowledgement of receipt“; Abs. [0147]:
„Retransmission format (IR, HARQ)“). Überdies ist es für den Fachmann
naheliegend, wie bereits zum Merkmal 1.8.1‘‘‘ ausgeführt, für den Zeitraum der
notwendigen Wartezeit zwischen dem fehlgeschlagenen Datenempfang bzw.
NACK und dem Empfang der Zuordnungstabelle zu Beginn des gemäß der
Kurzzeitregel definierten Rahmens, einen Zeitgeber bzw. Timer zu starten.
Somit ergibt sich für den Fachmann auch das Merkmal 1.8.3 des Hilfsantrags 4‘‘neu
in naheliegender Weise aus der Druckschrift BP7.
Das Verfahren des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4‘‘neu beruht somit gegenüber der
BP7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ), so dass es nicht
patentfähig ist (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.12 Zum Hilfsantrag 2’ D‘
Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 2’ D‘ sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des
Hilfsantrags 2‘ als auch das Merkmal 1.9‘ des Hilfsantrags 3‘ enthält und das
Merkmal 1.9‘ in Druckschrift BP7, wie gezeigt, offenbart ist, ist das Verfahren dieses
Anspruchs wie Anspruch 1 des Hilfsantrags 2‘ zu beurteilen. Das heißt, sein
Verfahren beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) und
ist damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.13 Zum Hilfsantrag 2’ E
Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 2’ E sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des
Hilfsantrags 2‘ als auch die Merkmale 1.10 und 1.11 des Hilfsantrags 5 enthält und
die Merkmale 1.10 und 1.11 in Druckschrift BP7, wie gezeigt, offenbart sind, ist das
- 50 -
Verfahren dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des Hilfsantrags 2‘ zu beurteilen. Das
heißt, sein Verfahren beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art.
56 EPÜ) und ist damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.14 Zum Hilfsantrag 2’ F
Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 2’ F sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des
Hilfsantrags 2‘ als auch die Merkmale 1.12 und 1.13 des Hilfsantrags 6 enthält und
die Merkmale 1.12 und 1.13 in Druckschrift BP7, wie gezeigt, offenbart sind, ist das
Verfahren dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des Hilfsantrags 2‘ zu beurteilen. Das
heißt, sein Verfahren beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art.
56 EPÜ) und ist damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.15 Zum Hilfsantrag 3’ E
Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 3’ E sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des
Hilfsantrags 3‘ als auch die Merkmale 1.10 und 1.11 des Hilfsantrags 5 enthält und
die Merkmale 1.10 und 1.11 in Druckschrift BP7, wie gezeigt, offenbart sind, ist das
Verfahren dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des Hilfsantrags 3‘ zu beurteilen. Das
heißt, sein Verfahren ist ebenfalls nicht neu (Art. 54 EPÜ) und damit nicht
patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.16 Zum Hilfsantrag 3’ F
Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 3’ F sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des
Hilfsantrags 3‘ als auch die Merkmale 1.12 und 1.13 des Hilfsantrags 6 enthält und
die Merkmale 1.12 und 1.13 in Druckschrift BP7, wie gezeigt, offenbart sind, ist das
Verfahren dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des Hilfsantrags 3‘ zu beurteilen. Das
heißt, sein Verfahren ist ebenfalls nicht neu (Art. 54 EPÜ) und damit nicht
patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
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4.17 Zum Hilfsantrag 4‘‘neu D‘
Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 4‘‘neu D‘ sowohl die Merkmale des Anspruchs 1
des Hilfsantrags 4‘‘neu als auch das Merkmal 1.9‘ des Hilfsantrags 3‘ enthält und
das Merkmal 1.9‘ in Druckschrift BP7, wie gezeigt, offenbart ist, ist das Verfahren
dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des Hilfsantrags 4‘‘neu zu beurteilen. Das heißt,
sein Verfahren beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ)
und ist damit nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.18 Zu den Hilfsanträgen 4‘‘ E und 4‘‘ F
Die Hilfsanträge 4‘‘ E und 4‘‘ F sind unzulässig. Die Beklagte gibt an, dass das
Merkmal 1.8.2‘ („wherein based on a negative acknowledgement, NACK, sent as a
HARQ response to the received data transmissions by the UE, the UE starts the
HARQ timer“) auf Seite 7, zweiter Absatz bis Seite 8, zweiter Absatz, sowie Seite
10, vorletzter Absatz, sowie in der Fig. 4 der ursprünglich eingereichten
Beschreibung (BP2) offenbart sei. Diesen Textstellen ist jedoch lediglich zu
entnehmen, dass in die kürzere DRX-Schleife eingetreten werden kann, wenn das
UE einen Fehler beim Datenempfang erkennt (und daher ein NAK (negative
Bestätigung) an das Netzwerk liefert). Somit triggert die Fehlererkennung sowohl
das kürzere DRX, als auch die NAK-Übertragung. Zum HARQ Timer, insbesondere
zu dessen Start, finden sich keine Hinweise. Auch die Figur 4 zeigt lediglich, dass
ein HARQ Timer im UE unterhalb eines vom UE ausgesendeten NACK irgendwann
zu laufen beginnt, ohne dabei einen Hinweis zu liefern, wodurch dieser gestartet
wird. Insbesondere ist im Sequenzdiagramm der Figur 4 der BP2 kein kausaler
Zusammenhang durch einen „Signal-Pfeil“ vom „NACK“ zum Eingang des Timers
erkennbar. Somit ist das Merkmal 1.8.2‘ der ursprünglichen Anmeldung (BP2) nicht
zu entnehmen.
Wie bereits zu den Merkmalen 1.8.1‘ bzw. 1.8.1‘‘‘ ausgeführt, ergibt sich der Einsatz
eines Zeitgebers bzw. Timers, zur Überwachung der Kurzzeitregel, der mit dem
Versenden der negativen Bestätigung zu laufen beginnt, für den Fachmann in
naheliegender Weise aus der BP7.
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Das Verfahren des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge 4‘‘ E und 4‘‘ F beruht
deshalb auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ) und ist damit
auch nicht patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.19 Zum Hilfsantrag 5A
Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 5A sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des
Hilfsantrags 1 als auch die Merkmale 1.10 und 1.11 des Hilfsantrags 5 enthält und
die Merkmale 1.10 und 1.11 in Druckschrift BP7, wie gezeigt, offenbart sind, ist das
Verfahren dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 zu beurteilen. Das
heißt, sein Verfahren ist ebenfalls nicht neu (Art. 54 EPÜ) und damit nicht
patentfähig (Art. 52 Abs. 1 EPÜ).
4.20 Zum Hilfsantrag 5F
Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 5F sowohl die Merkmale des Anspruchs 1 des
Hauptantrags als auch die Merkmale 1.10 und 1.11 des Hilfsantrags 5 und die
Merkmale 1.12 und 1.13 des Hilfsantrags 6 enthält und die Merkmale 1.10, 1.11,
1.12 und 1.13 in Druckschrift BP7, wie gezeigt, offenbart sind, ist das Verfahren
dieses Anspruchs wie Anspruch 1 des Hauptantrags zu beurteilen. Das heißt, sein
Verfahren ist ebenfalls nicht neu (Art. 54 EPÜ) und damit nicht patentfähig (Art. 52
Abs. 1 EPÜ).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
- 53 -
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim
Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen
(www.bundesgerichtshof.de/erv.html).
Hartlieb Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann Dr. Kapels
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