BUNDESPATENTGERICHT 2 Ni 39/01 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 152 10.99 - 2 - … betreffend das europäische Patent … (= DE …) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 30. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richterin Püschel und des Richter Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D./M.I.T Cambridge beschlossen: 1.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 2.) Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 1.000.000,- EURO festgesetzt. G r ü n d e Der Ausspruch gemäß Ziffer 1.) entspricht dem im Patentnichtigkeitsverfahren anwendbaren § 269 Abs 3 Satz 2 Abs 4 ZPO, wobei die Klägerin gegen den Beschluß des Rechtspflegers vom 27. Mai 2002, in welchem festgestellt wurde, daß die Klage gemäß § 81 Abs 6 Satz 3 PatG als zurückgenommen gilt, keine Erinnerung eingelegt hat. - 3 - Der vom Gericht auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, Rdn 40/41 zu § 80) entspricht den übereinstimmenden Angaben der Par-teien. Gründe, warum diesen nicht zu folgen wäre, waren für den Senat nicht er-sichtlich. Meinhardt Püschel Skribanowitz Pr
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