BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 39/04 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 13. Oktober 2005 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 196 06 797 hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel, Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk, Dipl.-Phys. Lokys und der Richterin Martens für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Beklagte gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 06 797 (Streitpatent), das am 23. Februar 1996 unter Inanspruchnahme einer inneren Pri-orität vom 15. Februar 1996 (Aktenzeichen 295 20 867.8) angemeldet wurde. Das Streitpatent betrifft eine Haltevorrichtung für Steckkarten und umfasst 17 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat: "Haltevorrichtung für in Steckplätzen innerhalb eines Grundrah-mens oder Gehäuses eingesetzte Steckkarten, die mittels am Grundrahmen oder Gehäuse ankoppelbarer steckkartenindividu-eller Schieber gegen ein Lösen aus den Steckplätzen gesichert sind, wobei die Schieber in Steckrichtung der Steckkarten an, an dem Grundrahmen oder Gehäuse ausgebildeten oder angebrachten, den Schiebern zugeordneten Schieberaufnahmen verschiebbar geführt und verrastbar sind, - 3 - dadurch gekennzeichnet, daß die Steckkarten (6) auf ihrer den Schieberaufnahmen (3.6) zugekehrten, parallel zur Einsteckrichtung verlaufenden Randseite mit von dem Rand abstehenden Haltestücken (5) versehen sind und daß die Schieber (4) im eingesteckten Zustand der Steckkarten (6) die in Einsteckrichtung hintere Seiten der zugeordneten Haltestü-cke (5) mit einem parallel zur Ebene der Steckkarte (6) und quer zur Steckrichtung gerichteten Abschnitt (4.2) übergreifen." Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Patentschrift Bezug genommen. Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage, die sich gegen die Patentansprüche 1 bis 4 sowie die hierauf direkt oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 8 und 9 richtet, macht die Klägerin fehlende Patentfähigkeit geltend. Der Gegenstand des Streit-patents sei im angegriffenen Umfang nicht neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beruft sich hierzu auf folgende Unterlagen: E1 DE 195 16 428 A1, E2 US 5 317 483 A und E3 DE 93 11 279 U1 sowie auf die im Prüfungsverfahren genannten Veröffentlichungen: 1) US 5 383 793 2) DE 88 11 528 U1 3) DE 33 29 415 A1 und 4) DE 44 03 907 A1. - 4 - Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 196 06 797 im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 4 sowie des Anspruchs 8, soweit dieser auf die Ansprüche 1 bis 4 direkt rückbezogen ist, und des Anspruchs 9, soweit dieser über den Anspruch 8 direkt auf die Ansprüche 1 bis 4 rückbezo-gen ist, für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, mit der der in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorge-sehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist nicht begründet. I. Nach Angaben in der Streitpatentschrift betrifft das angegriffene Patent eine Hal-tevorrichtung für in Steckplätzen innerhalb eines Grundrahmens oder Gehäuses eingesetzte Steckkarten, die mittels am Grundrahmen oder Gehäuse ankoppelba-rer steckkartenindividueller Schieber gegen ein Lösen aus den Steckplätzen gesi-chert sind, wobei die Schieber in Steckrichtung der Steckkarten an, an dem Grundrahmen oder Gehäuse ausgebildeten oder angebrachten, den Schiebern zugeordneten Schieberaufnahmen verschiebbar geführt und verrastbar sind, wie diese im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 vorausgesetzt wird. - 5 - Der Beschreibungseinleitung des Streitpatents (Spalte 1 Abs 2) nach ist eine der-artige Haltevorrichtung in der Entgegenhaltung 1) offenbart. Bei dieser bekannten Haltevorrichtung ist in dem Gehäuse parallel zur Ebene der jeweiligen Steckkarte (printed circuit card 83 - Fig 5) eine jeweilige leistenförmige Schieberaufnahme (retainer post 41) angebracht, die sich in Steckrichtung der Steckkarte (83) er-streckt und auf die ein mit ihr verrastender Schieber (retainer catch; retainer clamp 61) aufschiebbar ist. Der Schieber (61) übergreift mit einem senkrecht zur Ebene der Steckkarte gerichteten Abschnitt (extended section 67) den in Steck-richtung hinteren Rand der Steckkarte (83), um diese in ihrer Steckposition zu halten. Ein derartiger Aufbau der Haltevorrichtung mit zwischen den Steckkarten angeordneten Schieberaufnahmen kann störend und hinderlich sein. Weitere Haltevorrichtungen für in Steckplätze eingesetzte Baugruppen sind in den Druckschriften 2) und 4) aus dem Prüfungsverfahren offenbart. In der letztge-nannten Druckschrift ist die Haltevorrichtung in der Weise ausgeführt, dass an den Steckkarten Haltestücke mit Halteflanschen angebracht sind und die Halteflansche aller Steckkarten zum Festlegen in der eingesetzten Stellung mit einer gemeinsa-men Klemmleiste verriegelt werden (vgl in Entgegenhaltung 4), Fig 1, die Klemm-leiste 36 iVm der Beschreibung insbesondere Spalte 5, Zn 1 bis 43; insoweit ent-sprechend der von der Klägerin genannten Entgegenhaltung E2, Spalte 4, Zn 28 bis 33, locking bar 34 - Fig 1 und 2). Beim Entriegeln können sich die Steckkarten verschieben bzw sind nicht mehr exakt gehalten. Auch sei es bekannt, Steckkar-ten über ihre Halteflansche in der Gehäusewand zu verschrauben (vgl Entgegen-haltung 4) Spalte 4, Zn 50 bis 54; Entgegenhaltung E2, Spalte 4, Zn 19 bis 27), wobei die Handhabung nicht einfach ist und Schrauben verloren gehen und zu ei-nem Kurzschluss führen können (vgl Entgegenhaltung E2, Spalte 4, Zn 28 bis 31). Daher liegt dem angegriffenen Erfindungsteil als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Haltevorrichtung gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bereitzustellen, die bei einfacher Handhabung eine zuverläs-sige Sicherung der Steckkarten ergibt, ohne den Steckraum zu behindern, vgl Streitpatent Spalte 2, Abs 2. - 6 - Diese Aufgabe wird durch eine Haltevorrichtung für in Steckplätzen innerhalb ei-nes Grundrahmens oder Gehäuses eingesetzte Steckkarten mit den im Patentan-spruch 1 im einzelnen angegebenen Merkmalen gelöst, die nach der von der Klä-gerin in der Klageschrift vorgelegten Merkmalsanalyse wie folgt lauten: A. Die Steckkarten (6) sind mittels steckkartenindividueller Schieber (4), welche am Grundrahmen (1) oder Gehäuse ankoppelbar sind, gegen ein Lösen aus den Steckplätzen gesichert. B. Die Schieber (4) sind in Steckrichtung der Steckkarten (6) in den Schiebern (4) zugeordneten Schieberaufnahmen (3.6), die an dem Grundrahmen (1) oder Gehäuse ausgebildet oder angebracht sind, verschiebbar geführt. C. Die Schieber (4) sind in der Steckrichtung der Steckkarten (6) in den Schieberaufnahmen (3.6) verrastbar. - Oberbegriff- D. Die Steckkarten (6) sind auf ihrer den Schieberaufnahmen (3.6) zugekehrten, parallel zur Einsteckrichtung verlaufenden Randseite mit von dem Rand abstehenden Haltestücken (5) versehen. E. Die Schieber (4) übergreifen im eingesteckten Zustand der Steckkar-ten (6) die in Einsteckrichtung hinteren Seiten der zugeordneten Haltestücke (5) mit einem parallel zur Ebene der Steckkarte (6) und quer zur Steckrichtung gerichteten Abschnitt (4.2). - Kennzeichnungsteil - Der Einwand der Klägerin, das Merkmal E sei hinsichtlich der Erstreckung des Ab-schnitts (4.2) des Schiebers (4) missverständlich formuliert (Klageschriftsatz S 8 Abs 2) ist unzutreffend. Denn wie auch aus der zur Erläuterung heranzuziehenden Zeichnung, Fig 1A und 1B, hervorgeht, ist der Abschnitt (Verbindungssteg 4.2) ei-nerseits quer zur Steckrichtung der Steckkarten (6) und andererseits - hinsichtlich seiner Längserstreckung - parallel zur Ebene der Steckkarte (6) gerichtet. - 7 - II. 1.) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittfachmanns, der hier als ein mit der Herstellung und Entwicklung von Haltevorrichtungen für Steckkarten befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zu definieren ist. Die Entgegenhaltung E1 und die im wesentlichen inhaltsgleiche Entgegenhal-tung E3 nehmen die Haltevorrichtung gemäß Patentanspruch 1 schon deshalb nicht neuheitsschädlich vorweg, weil die dortigen Steckkarten keine speziell aus-gebildeten Haltestücke aufweisen, vgl in E1 Figuren 1 bis 3 iVm zugehöriger Be-schreibung Spalte 2, le Abs, und in E3 die Flachbaugruppen 5a, ..., 5d gemäß Fi-gur 1 iVm zugehöriger Beschreibung ab Seite 3, le Abs. Die Entgegenhaltung E2 und die im Prüfungsverfahren genannte Druckschrift 4) offenbaren zwar Haltevorrichtungen, deren Steckkarten vom Steckkartenrand ab-stehende Haltestücke aufweisen, jedoch werden die einzelnen Haltestücke mit ei-ner für alle Haltestücke aller Steckkarten gemeinsamen Leiste an der Gehäuse-wandung festgeklemmt, vgl in E2 die Figur 1 und 2 iVm zugehöriger Beschrei-bung, insbesondere die Haltestücke (outwardly bent retaining tab portions 22), die gemeinsame Klemmleiste (unique use of the locking bar 34) sowie in 4) die Fi-gur 1 iVm zugehöriger Beschreibung, insbesondere die Haltestücke (kurzen Flan-sche 30) und die gemeinsame Klemmleiste (36) für alle Steckkarten (24). In beiden Entgegenhaltungen wird ausdrücklich von einer individuellen Verschrau-bung der Haltestücke der Steckkarten am Grundrahmen oder Gehäuse (vgl in E2 Spalte 4, Zn 19 bis 33; in 4) Spalte 4, Zn 46 bis 59) abgesehen zugunsten einer gemeinsamen Klemmleisten-Befestigung für alle Steckkarten. Daher vermögen diese Entgegenhaltungen nicht, den Fachmann zu einer Haltevorrichtung mit steckkartenindividuellen Schiebern, insbesondere mit dem Merkmal E., des Pa-tentanspruchs 1 anzuregen. Diese Entgegenhaltungen führen sogar von der Lehre - 8 - der Steckkarten individuellen Haltevorrichtung des Patentanspruchs 1 weg zu ei-ner als vorteilhaft angesehenen gemeinsamen Klemmleistenhalterung für alle Steckkarten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch eine Zusammenschau der Entge-genhaltungen E1 oder E3 mit der Entgegenhaltung E2 oder 4) für den Fachmann am Anmeldetag, der die Erfindung nicht kennt, nicht veranlasst, weil es hierzu einer Abkehr von eingefahrenen Wegen der Steckkarten-Halterungstechnik be-durft hätte, vgl BGH GRUR 1999, 145 Leitsatz 2 - "Stoßwellen-Lithotripter". Denn einerseits repräsentieren die Entgegenhaltungen E1, E3 und 1) eine gän-gige Technik, bei der die Steckkarten ohne an deren Randseite angebrachte Hal-testücke durch steckkartenindividuelle Schieber gegen ein Lösen aus den Steck-plätzen gesichert werden, wobei hierzu Haltestücke an der Randseite der Steck-karten als nicht notwendig angesehen wurden. Andererseits repräsentieren die Entgegenhaltungen E2 und 4) eine alternative gängige Technik, bei der die Steckkarten Haltestücke aufweisen, die individuell verschraubt oder mit einer gemeinsamen Klemmleiste am Grundrahmen oder Ge-häuse festgeklemmt werden, so dass steckkartenindividuelle Schieber zum Si-chern der Steckkarten überflüssig waren. Demnach mussten erst die vorstehend aufgezeigten eingefahrenen alternativen Wege der Technik überwunden werden, um zu dem erfindungsgemäß vorge-schlagenen Lösungsweg zu gelangen, wozu es jedoch im Stand der Technik kei-nerlei Hinweis oder Anregung gab. Die im Prüfungsverfahren noch genannte Entgegenhaltung 2) betrifft eine Halte-vorrichtung, bei der in Steckplätzen innerhalb eines Grundrahmens oder Gehäu-ses eingesetzte Geräte mittels einer Hebelverriegelung in Form eines Zweigelenk-systems verriegelt werden. - 9 - Die Entgegenhaltung 3) betrifft eine Haltevorrichtung, bei der eine Verriegelungs-vorrichtung insbesondere mit einer Frontplatte zusammenwirkt. Beide letztge-nannten Druckschriften liegen von dem Patentgegenstand gemäß Patentan-spruch 1 weiter weg als der vorstehend abgehandelte Stand der Technik. Die Haltevorrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist somit neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. 2.) Die rückbezogenen, gleichfalls angegriffenen Ansprüche 2 bis 4, 8 und 9 ha-ben weitere vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Halte-vorrichtung gemäß Anspruch 1 zum Gegenstand und sind zusammen mit diesem rechtsbeständig. Daher war die Nichtigkeitsklage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG, § 709 ZPO. Meinhardt Dr. Meinel Dr. Gottschalk Lokys Martens Pr
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