BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT2 Ni 39/08 (EU)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Patentnichtigkeitssache…- 2 -betreffend das Europäische Patent …(hier: Festsetzung des Streitwertes)hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am17. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Sredl, die Richterin Klante und den Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. rer. nat. Friedrichbeschlossen:Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 Euro festge-setzt.GründeNachdem das Patentnichtigkeitsverfahren durch Rücknahme der Klage beendet worden ist und Kostenanträge nicht gestellt sind, war noch über die Höhe des bislang noch nicht festgesetzten Streitwertes zu entscheiden (§ 2 Abs. 2 PatkostG i. V. m. § 51 GKG).Maßgeblich für die Berechnung des Streitwertes ist nicht das subjektive Interesse des Klägers, sondern der objektive Wert des Patents zum Zeitpunkt der Klageer-hebung. Dabei richtet sich der Wert des Patents nach dem wirtschaftlichen Inte-resse der Allgemeinheit an der Vernichtung des als rechtsbeständig zu unterstel-lenden Patents bis zum Ablauf der Schutzdauer, wozu der Wert der eigenen Nut-zung des Patents, also der erzielte Gewinn, Lizenzeinnahmen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche aus Patentverletzungen gehören. Von diesem Betrag ist wegen der unsicheren Prognose hinsichtlich des Umsatzes und der techni-schen Entwicklung ein angemessener Betrag abzuziehen (vgl. BGH GRUR 1985, 511 -Stückgutverladeanlage; BGH BlPMZ 1991, 190 - Unterteilungsfahne).- 3 -Den Parteien wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Januar 2010 bereits mit-geteilt, dass das Gericht von einem Streitwert von 500 000 Euro ausgeht.Den Argumenten der Klägerin, die mit Klageschrift vom 22. Oktober 2008 sowie mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010 einen Streitwert von 100.000 Euro als an-gemessen erachtet hat, ausweislich ihres Schriftsatzes vom 23. Dezember 2008 sogar von einem vorläufigen Streitwert von lediglich 50.000 Euro ausgegangen ist, vermochte der Senat sich nicht anzuschließen. Angesichts von 100 Millionen im Jahr 2008 in Deutschland verkaufter DVDs und den von der Rechtsprechung an-genommenen Kriterien erscheint dem Senat vielmehr ein Streitwert in Höhe von 500.000 Euro als angemessen.Sredl Klante Friedrichprö
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