BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 3/99 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 24. Februar 2000 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 196 16 441 hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Kurbel sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Keil, Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Fritsch und Dipl.-Ing. Kadner für Recht erkannt: I. Das deutsche Patent 196 16 441 wird im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig erklärt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel. III. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000.-- DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000.-- DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des 6 Patentansprüche umfassenden deutschen Patents 196 16 441 (Streitpatent), das am 25. April 1996 angemeldet worden ist und eine Kniehebelspannvorrichtung für den Karosseriebau betrifft. Die mit der Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche 1 und 3 lauten wie folgt: "1. Kniehebelspannvorrichtung für den Karosseriebau mit einem in einem orthogonal zur Längsachse (18) der Kol-- 3 - benstangen (7) geführten Querschnitt rechteckförmigen Spannkopf (1), der aus zwei Gehäuseteilen (12, 13) aufgebaut ist, und mit einem sich in axialer Verlängerung an das zylin-derseitige Ende des Spannkopfes (1) anschließenden Zylinder (2), in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmittel-druck, insbesondere durch Luftdruck zu beaufschlagender Kolben (6) längsverschieblich und dichtend geführt ist, der mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und einen Hohlraum des Spannkopfes (1) axial durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange (7) eine Kniehebelgelenkanordnung (10) befestigt ist, die mit einem Spannarm gekoppelt ist, mit End-schaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren (22, 23) die in einem Raum (17) des Spannkopfes (1) integriert sind, wobei die Schalter (22, 23) relativ zueinander einstellbar sind und an einer die Abdeckung für dieselben bildenden Halterung als insgesamt austauschfähige Abfragekassette (20) in Form einer Platine im Bereich eines Schlitzes (19) in axialer Richtung des Spannkopfes (1) angeordnet und be-festigt sind, wobei die Abfragekassette (20) in der Draufsicht eine "T"-förmige Gestalt mit einer Befestigungsschiene und einem Flansch (25) aufweist, an den sich ein mit seiner Längsachse parallel zur Längsachse (18) der Kolbenstange erstreckendes Profil (21) anschließt, dadurch gekennzeich-net, daß die Abfragekassette (20) von der Rückseite des Ge-häuses des Spannkopfes (1) durch einen engen, sich in Richtung der Längsachse (18) der Kolbenstange (7) erstrek-kenden Schlitz (19) und unter Beibehaltung der Anbaumög-lichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von allen vier Seiten, insbesondere von der Rückseite her eingesteckt ist, derart, daß das Profil (21) den Schlitz (19) nach außen hin möglichst fugendicht abdichtet. - 4 - 3. Kniehebelspannvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, mit ei-nem aus zwei schalenförmigen Gehäuseteilen (12, 13) beste-hendem Spannkopf (1), die flächig in einer Ebene aufeinander aufliegen und die Kniehebelgelenkanordnung (10), die Kol-benstange (7), die Endschalter (22, 23) schmutz- und staub-dicht nach außen hin abkapseln, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden schalenförmigen Gehäuseteile (12, 13) an der einen schmaleren Seite des im Querschnitt rechteckförmigen Spannkopfes (1) den Schlitz (19) zum Anordnen der Abfrage-kassette (20) aufweisen." Die Klägerin macht geltend, die Lehre des Anspruchs 1 sei nicht vollständig, im übrigen sei der Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang nicht pa-tentfähig, da er gegenüber dem bereits in der Patentschrift gewürdigten deutschen Gebrauchsmuster 93 11 132 (1.) nicht mehr neu sei, sich aber im übrigen für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Sie beruft sich hierfür zusätzlich auf die folgenden vorveröffentlichten Druckschriften. 2. US-Patentschrift 5 171 001; 3. deutsches Gebrauchsmuster 91 04 532; 4. französische Patentschrift 2 431 625; 5. französische Patentschrift 2 339 766. Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 199 16 441 im Umfang des Patentan-spruchs 1 sowie im Umfang des Patentanspruchs 3, soweit dieser direkt auf Anspruch 1 zurückbezogen ist, für nichtig zu erklären. - 5 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen des Klägers in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent im angegriffenen Umfang für patentfähig. Entscheidungsgründe Die Klage, mit der die in § 22 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 und 2 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Offenbarung geltend gemacht werden, ist nur teilweise begründet. I Die Erfindung betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung, wie sie im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 beschrieben und laut Beschreibungseinleitung aus dem auf die Anmelderin zurückgehenden deutschen Gebrauchsmuster 93 11 132 und der in-haltsgleichen europäischen Patentanmeldung 06 36 449 bekannt ist. Dort ist bei der Ausführungsform nach Figur 1 kein Schlitz vorgesehen, während bei der Aus-führungsform nach Figur 8 die Kassette von der Seite her angebaut wird (Sp 1, Z 33 bis 39 der europäischen Patentanmeldung). Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 92 15 151 ist eine Spannvorrichtung zum Festspannen von Werkstücken vorbekannt, bestehend aus einem gabelförmigen Kopfstück, an dem der Spannarm schwenkbar gelagert ist, der mit dem Ende ei-ner bewegbaren Stellstange des Vorrichtungsantriebes in Verbindung steht wobei im Stellwegsbereich des Endes der Stellstange neben dieser Endstellungsabfra-geschalter angeordnet sind und am Ende der Stellstange der Lagerzapfen für Füh-rungsrollen der Stellstange verlängert ist und den Stellungsgeber bildet, der in ein sich parallel zur Stellstange erstreckendes Langloch in den Anordnungsbereich - 6 - der Endstellungsfühler einragt, wobei das Kopfstück an einer Außenflanke eines seiner Gabelteile mit einer flachen gegen den Stellwegsbereich des Endes der Stellstange und nach außen offenen Ausnehmungen versehen ist, wobei in der nach außen offenen Ausnehmung der mindestens eine mit zwei Endstellungsfüh-lern versehenen Endstellungsabfrageschalter angeordnet ist und die Ausnehmung mit dem darin angeordneten Endstellungsabfrageschalter mit einem lösbar am Kopfstück angeordneten Abdeckblech verschlossen ist. Letztere Bauart benötigt umständlich anzufertigende Hohlräume, in denen die Schalter anzuordnen sind und die Anpassung von besonderen Abdeckblechen. Bei Störungen muß zunächst das Abdeckblech entfernt und die in den Hohlräu-men montierten Schalter gelöst und ausgetauscht werden. Die Anordnung dieser speziellen Hohlräume ist kostenträchtig, wobei auch das Austauschen defekter Schalter und deren Montage sehr zeitaufwendig ist. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 90 16 781 ist eine Spannvorrichtung mit Verstellaggregat, Spannarm, Endstellungsabfrageeinrichtungen und Antriebsstell-stange, mit der der Spannarm direkt oder indirekt zwischen von den Endstellungs-frageelementen vorgegebenen Endstellungen verschenkbar ist, vorbekannt. Die Endstellungsanfrageelemente sind in einem separaten, mit der Spannvorrichtung lösbar verbundenen Gehäuse neben einer in diesem Gehäuse axial geführten und verstellbaren, mit Stellungsgeber versehenen Fühlerstange angeordnet die sich parallel zu einer Gehäuseanschlußfläche erstreckt und mit ihrem oberen Ende aus dem Gehäuse herausragt, zwischen dem und der Stellungsstange eine mit dem oberen Ende und der Stellstange axialfixierte Mitnehmertraverse angeordnet ist. Die Endstellungsabfrageelemente sind in dem Gehäuse in Bezug auf den Stellungsgeber einstellbar angeordnet. Diese Spannvorrichtung ist mit einem Spannarm in einem am Triebsaggregat angeordneten gabelartigen Kopfstück schwenkbar gelagert. Das Gehäuse ist auf der Spannarmseite oder der spann-armfernen Seite der Vorrichtung mit seiner Gehäuseanschlußfläche angeordnet, wobei sich die Mitnehmertraverse von der Führungsstange zwischen den Gabel-teilen des Kopfstückes zur Stellstange erstreckt. Mindestens in einem Gabelteil - 7 - des Kopfstückes ist seitlich und parallel zur Stellstange ein Längsschlitz und an der Längsschlitzseite der Vorrichtung das Gehäuse angeordnet, wobei die sich zwischen dem oberen Ende der Fühlerstange und der Stellstange erstreckende Mitnehmertraverse sich durch den Längsschlitz erstreckt. Die Stellstange ist mit dem Spannarm vom Antriebsaggregat gleichzeitig drehend und in Achsrichtung bewegbar. Das Gehäuse ist auf einer der beiden schwenkbereichsfernen Seiten der Vorrichtung angeordnet, wobei die Mitnehmertraverse mit der Stellstange und/ oder dem Spannarm drehbar verbunden ist. Das stellstangenseitige Anschluß-ende der Mitnehmertraverse ist gabelartig ausgebildet. Aus der deutschen Patentschrift 30 22 376 ist eine Kniehebelspannvorrichtung zum Festspannen von Werkstücken, insbesondere Karosserieteilen, bestehend aus einem Druckzylinder mit doppelt wirksamen Kolben und Kolbenstange vorbe-kannt, deren Ende mit einem Kopfstück versehen ist, das in einem an dem Zylin-der axial angesetzten Führungsstück geführt und über ein angelenktes Zwischen-glied beweglich mit einem am Führungsstück an einem seitlichen Schwenkgelenk gelagerten Spannhebel verbunden sowie über eine Flachführung am Führungs-stück abgestützt ist, wobei diese Flachführung in einer Ebene liegt, die parallel zu einer durch die Kolbenstangenachse gelegten Ebene und auf der zum Schwenk-gelenk des Spannhebels abgewandten Seite angeordnet ist. Die Flachführung ist an einer dem Schwenkgelenk gegenüberliegenden, maximal von der Kolbenstan-genachse entfernten Innenfläche des Führungsstückes angeordnet. Am freien Ende des Führungsstückes ist ein Hubbegrenzungsstellelement in der Nähe der Flachführung angeordnet (Sp 3, Z 64 bis Sp 4, Z 5). Vor diesem Hintergrund formuliert das Streitpatent als die der Erfindung zugrun-deliegende Aufgabe (das technische Problem), eine Kniehebelspann der im Gat-tungsbegriff vorausgesetzten Art dahingehend auszubilden, daß sie nicht nur von der Rückseite, sondern auch von allen vier Seiten an Vorrichtungsteilen anbaubar ist unter Beibehaltung der von der Kassettentechnik her bekannten Vorteile (Sp 2, Z 64 bis Sp 3, Z 2). - 8 - Zur Lösung des Problems schlägt das Streitpatent in Anpruch 1 eine Kniehebel-spannvorrichtung für den Karosseriebau vor, die – ohne Bezugszeichen – fol-gende Einzelmerkmale bzw Merkmalsgruppen aufweist: 1. einen Spannkopf 1.1. der in einem orthogonal zur Längsachse der Kolben-stange geführten Querschnitt rechteckförmig ist, 1.2. der aus zwei Gehäuseteilen aufgebaut ist und 2. einen Zylinder, der sich in axialer Verlängerung an das zylinderseitige Ende des Spannkopfes anschließt, in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmittel-druck, insbesondere durch Luftdruck zu beaufschlagen-der Kolben längsverschieblich und dichtend geführt ist, 3. der mit seiner Kolbenstange den Zylinder und einen Hohlraum des Spannkopfes axial durchgreift, 4. wobei am freien Ende der Kolbenstange eine Knie-hebelgelenkanordnung befestigt ist, die mit einem Spannarm gekoppelt ist, 5. mit Endschaltern bzw Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschal-tern oder Sensoren, 5.1. die in einem Raum des Spannkopfes integriert sind, 5.2. die relativ zueinander einstellbar sind 6. die Schalter sind an einer die Abdeckung für die Schalter bildende Halterung als insgesamt austausch-bare Abfragekassette in Form einer Platine in axialer Richtung des Spannkopfes angeordnet und befestigt; - 9 - 6.1. die Abfragekassette weist in der Draufsicht eine "T"-förmige Gestalt mit einer Befestigungsschiene und einem Flansch auf; 6.2. an den Flansch schließt sich eine mit seiner Längsachse parallel zur Längsachse der Kolbenstange erstreckendes Profil an; 7. die Abfragekassette ist von der Rückseite des Gehäuses des Spannkopfes durch einen Schlitz einge-steckt, 7.1. der eng ist 7.2. und sich in Richtung der Längsachse der Kolbenstange erstreckt 7.3. unter Beibehaltung der Anbaumöglichkeit der Kniehe-belspannvorrichtung von allen vier Seiten, insbeson-dere von der Rückseite her; 8. das Profil der Abfragekassette dichtet den Schlitz nach außen hin möglichst fugendicht ab. II 1. Der Anspruch 1 enthält eine vollständige, nacharbeitbare Lösung. Der zuständige Durchschnittsfachmann, ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulabschluß und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Manipulatoren und insbesondere der Kniehebelspannvorrichtun-gen, ist in der Lage, die angegebene Lehre mit Hilfe der Beschreibung nachzuar-beiten. Er erkennt ohne weiteres das Fehlen des Kommas im Patentanspruch 1 (Sp 8 Z 5) als offensichtlich, denn die Anbaumöglichkeit soll nun auch "insbeson-dere von der Rückseite her" erfolgen, nachdem die Anbaumöglichkeiten an allen anderen drei Seiten im Zusammenhang mit der "Kassettentechnik" bereits be-kannt sind. Der Begriff "einstecken" bereitet schon deshalb kein Problem, weil - 10 - damit klar zum Ausdruck gebracht wird, daß sich danach ein Gegenstand in einem Hohlraum befindet, der nicht näher charakterisiert zu sein braucht. Möglicherweise bestimmt das Wort "eng" in Verbindung mit "Schlitz" die Form des Schlitzes nicht näher, da ein Schlitz immer einen schmalen Hohlraum darstellt. Aber auch diese zusätzliche Angabe hindert den Fachmann nicht am Verständnis eines Schlitzes als einer schmalen, längs verlaufenden Öffnung. Auch die "möglichst" fugendichte Abdichtung des Schlitzes nach außen ist dem fachkundigen Leser verständlich. Da er den typischen Einsatzfall derartiger Kniehebelspannvorrichtungen beispiels-weise im Karosseriebau der Kraftfahrzeugindustrie kennt, wo Metallspäne oder Schweißperlen entstehen können, versteht er unter "fugendicht" den Schutz vor Eindringen dieser typischen Verunreinigungen, die die Funktion der Kniehebel-spannvorrichtung beeinträchtigen können. 2. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die danach beanspruchte Kniehebelspannvorrichtung geht aus von den aus DE 93 11 132 U 1 bekannten zwei Varianten, welche demgemäß – und auch von der Beklagten unwidersprochen – die Merkmale 1. bis 6.2. des Patentanspruchs 1 aufweisen. Nach der in Figuren 1 bis 5 dargestellten ersten Ausführungsform, wel-che in der Verhandlung als Anlage B8 vorlag, ist der Spannkopf einstückig ausge-bildet und die Abfragekassette wird von der Rückseite des Gehäuses durch einen Spalt zwischen den Spannkopfenden in den Hohlraum zwischen Gehäuse und Kolbenstange eingeführt. Die die Wände 28 und 29 tragende Befestigungs-schiene 41 deckt dann den Hohlraum nach außen ab. Nach der zweiten Ausfüh-rungsform der Figuren 6 bis 10 entsprechend der Anlage B9 der Beklagten ist das Spannkopfgehäuse aus zwei längs geteilten Gehäuseteilen aufgebaut. Die Kas-sette greift mit ihrem Schenkel 39 von der Seite her durch einen Durchbruch in der einen Gehäusehälfte in diesen Hohlraum ein. Die Abdeckung des Hohlraumes erfolgt durch die Befestigungsstreifen 34 und 35 der Abfragekassette. Stellt sich dem Fachmann in der Praxis das Problem, daß diese Spannköpfe nicht universell genug einsetzbar sind, weil sie nicht an allen vier Seiten anbaubar sind - 11 - – wie es zB die US 51 71 001 vorschlägt -, so ist er gehalten, zunächst mit seinem fachlichen Wissen und Können Abhilfe zu schaffen. Es stellt sich daher die reine Konstruktionsaufgabe, Befestigungsmöglichkeiten an allen vier Seiten des Spann-kopfes zu schaffen, wobei die bereits vorhandene leichte Austauschbarkeit der Abfragekassette erhalten bleiben soll. Da die Abdeckbleche (Befestigungsstreifen 34 und 35) an zwei Seiten bei der zweiten Ausführungsform ersichtlich eine Ände-rung im Sinne der Aufgabe verhindern, wird der Fachmann die erste Ausfüh-rungsform aufgreifen, bei der die Abfragekassette bereits in einem Spalt unterge-bracht ist und bei der an vier Seiten grundsätzlich schon die Anbaumöglichkeit besteht. Dabei das Spannkopfgehäuse einteilig wie bei der ersten oder zweiteilig wie bei der zweiten Ausführungsform zu gestalten, bedeutet eine rein konstruktive Alternative. Somit erhält der Fachmann bereits durch die Anwendung bekannter Gestaltungsalternativen eine grundsätzliche Lösung. Es bedarf auch keiner erfin-derischen Tätigkeit, anstelle des Spaltes einen Schlitz für die Aufnahme der Ab-fragekassette vorzusehen, zumal ein Schlitz bereits bei der zweiten Ausführungs-form vorhanden ist und aus dem Wortlaut des Patentanspruches auch nicht her-vorgeht, an welcher Stelle des Spannkopfes er sich befindet. Daß er sich in Rich-tung der Kolbenstange erstrecken muß, ist selbstverständlich, da ja deren Stellung jeweils durch geeignete Sensoren oder Schalter erfaßt werden soll. Die Anregung, mit Hilfe des Profiles der Abfragekassette den Schlitz möglichst fugendicht abzu-decken, erhält der Fachmann ebenfalls bereits durch die erste Ausführungsform, wo ersichtlich der Spalt 15 durch die mit den Wänden 28 und 29 zusammenwir-kende Befestigungsschiene 41 fugendicht nach außen abgedeckt wird. III Die Vorrichtung nach Anspruch 3 ist hingegen patentfähig. Hiernach werden so-wohl die Gestalt und Anordnung der Gehäuseteile des Spannkopfes als auch die Lage des Schlitzes zur Aufnahme der Abfragekassette konkretisiert. - 12 - Die Vorrichtung nach Anspruch 3 ist hingegen patentfähig. Hiernach werden so-wohl die Gestalt und Anordnung der Gehäuseteile des Spannkopfes als auch die Lage des Schlitzes zur Aufnahme der Abfragekassette konkretisiert. 1. Die Vorrichtung nach Anspruch 3 ist neu, was im übrigen auch nicht strittig ist. Dem gesamten entgegengehaltenen Stand der Technik ist keine solche Anord-nung entnehmbar, bei der der Schlitz zur Aufnahme der Abfragekassette im rück-wärtigen Bereich der Trennfuge der beiden Gehäusehälften gebildet wird bei gleichzeitiger Anbaumöglichkeit von dieser Seite her. 2. Die beanspruchte Vorrichtung beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die erste Ausführungsfom des deutschen Gebrauchsmusters kann den Aufbau des Gehäu-ses aus zwei Gehäusehälften schon deswegen nicht nahe legen, weil eine solche Konstruktion weder erwähnt ist noch vom fachkundigen Leser der Offenbarung dieser Schrift zwanglos entnommen werden kann. Die als Anlage B8 vorgelegte konkrete Ausführung ist ebenfalls einstückig aufgebaut. Die zweite Ausführungs-form des deutschen Gebrauchsmusters weist in ihrer konkreten Ausgestaltung nach Anlage B9 zwar zwei Gehäusehälften auf. Sie führt von der Lösung des Pa-tents aber eher weg, weil sie einen separaten, in einer der Gehäusehälften ausge-bildeten Schlitz aufweist. Auch die französischen Patentschriften 24 31 625 und 23 39 766 können die Erfindung nicht anregen, weil diese Vorrichtungen im rück-wärtigen Bereich lediglich eine Ausnehmung zur Aufnahme der Steuerungsteile haben, die durch einen flachen Deckel abgedeckt ist. Weder ist dort von einer Auswechselbarkeit im Sinne einer Abfragekassette die Rede, noch besteht dort ohne grundsätzliche Umkonstruktion des Spannkopfes eine rückwärtige Anbau-möglichkeit. Auch ist nicht erkennbar, wie der Fachmann allein durch fachliches Wissen und Können die scheinbar einfache Lösung hätte erreichen können, die eine nicht ohne weiteres vorhersehbare, vorteilhafte Kombination in sich birgt. Trotz sehr beengter Raumverhältnisse gerade im Bereich der leicht zugänglichen und aus-tauschbaren Abfragekassette wird eine Anbaumöglichkeit von ausreichender Fes-tigkeit geschaffen, die einen universellen Einsatz des Spannkopfes ermöglicht, - 13 - was bei allen vorher bekannten Ausführungen mit Abfragekassette weder andeu-tungsweise gewollt noch möglich war. IV Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 S 1 ZPO, wobei der Senat die Verringerung des gemeinen Werts des Patents, soweit dieses an-gegriffenen wurde, durch den Umfang der Nichtigerklärung mit drei Viertel veran-schlagt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 S 1 ZPO. Kurbel Dr. Keil Baumgärtner Richter Fritsch ist aus dem Gericht ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschrei-ben. Kurbel Kadner Pr/be/Ja
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