BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT 2 Ni 41/02 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 29. Januar 2004 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 197 51 705 hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, Gutermuth, Dipl.-Ing. Dr. Kaminski und Dipl.-Ing. Dr. Scholz für Recht erkannt I. Das deutsche Patent 197 51 705 wird in folgendem Umfang für nichtig erklärt: a) Patentansprüche 1 bis 7 und b) Patentansprüche 10 und 11, soweit diese nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 8 und 9 zurückbezogen sind, c) Patentanspruch 17, soweit dieser nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 8, 9 und 12 bis 16 zurückbezogen ist, d) Patentanspruch 19, soweit dieser nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 8, 9, 12 bis 16 und 18 zurückbezogen ist, e) Patentanspruch 22, soweit dieser nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 8, 9, 12 bis 16, 18, 20 und 21 zurückbe-zogen ist, f) Patentanspruch 25 und g) Patentanspruch 27, soweit dieser unmittelbar auf Patentan-spruch 25 zurückbezogen ist. - 3 - II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-bar. Tatbestand: Die Beklagte ist durch Verschmelzungsvertrag vom 25. Juli 2002 Gesamtrechts-nachfolgerin der bei Klageerhebung noch im Register eingetragenen P… … GmbH & Co geworden und inzwischen eingetragene In haberin des deutschen Patents 197 51 705 (Streitpatent), das am 21. November 1997 angemeldet worden ist und einen Einbaublock für einen Ka-belanschlusskasten und ein Verfahren zu dessen Zusammenbau betrifft. Das Streitpatent umfaßt 30 Patentansprüche, von denen die mit der Klage insgesamt oder in bestimmten Rückbezügen angegriffenen Ansprüche 1, 2 und 4 (in einer von der Beklagten im Schriftsatz vom 10. Januar 2003 eingeführten gegliederten Fassung) sowie die Patentansprüche 5 bis 7, 10, 11, 17, 19, 22, 25 und 27 folgen-den Wortlaut haben: 1. Einbaublock (1) für einen Kabelanschlusskasten vorzugsweise für die Elektroinstallation mit M1 -elektrisch leitenden Teilen, die wenigstens Zugangsklemmen (5,5a,5b), Abgangsklemmen (6,6a,6b) und Leiterschienen (7,7a,7b,.. für wenigstens einen elektrischen Leiter umfassen, wobei M2 -alle elektrisch leitenden Teile an einem Einsatzteil (2) aus elektrisch isolierenden Kunststoff angeordnet sind, M3 -die Zugangsklemmen (5,5a,5b), Abgangsklemmen (6,6a,6b) und Lei-terschienen (7,7a,7b) als separate Teile vorliegen, M4 -die elektrisch leitenden Teile (5,6,7,..) jeweils mittels Formschluß ge-genüber dem Einsatzteil (2) fixiert sind ohne eine Verschraubung der M5 - 4 - elektrisch leitenden Teile (5,6,7,..) gegenüber dem Einsatzteil (2) 2. Einbaublock (1) für einen Kabelanschlusskasten vorzugsweise für die Elektroinstallation mit M1 -elektrisch leitenden Teilen, die wenigstens Zugangsklemmen (5,5a,5b), Abgangsklemmen (6,6a,6b) und Leiterschienen (7,7a,7b,.. für wenigstens einen elektrischen Leiter umfassen, wobei M2 -alle elektrisch leitenden Teile an einem Einsatzteil (2) aus elektrisch isolierenden Kunststoff angeordnet sind, M3 -die Zugangsklemmen (5,5a,5b), Abgangsklemmen (6,6a,6b) und Lei-terschienen (7,7a,7b) als separate Teile vorliegen, M4 -das Einsatzteil (2) wenigstens aus einem Zugangseinsatz (3), der die Zugangsklemmen (5,5a,5b) aufnimmt, und einem davon separaten Abgangeinsatz (4), der die Abgangsklemmen (6,6a,6b) aufnimmt, be-steht M6 4. Einbaublock (1) für einen Kabelanschlusskasten vorzugsweise für die Elektroinstallation mit M1 -elektrisch leitenden Teilen, die wenigstens Zugangsklemmen (5,5a,5b), Abgangsklemmen (6,6a,6b) und Leiterschienen (7,7a,7b,.. für wenigstens einen elektrischen Leiter umfassen, wobei M2 -alle elektrisch leitenden Teile an einem Einsatzteil (2) aus elektrisch isolierenden Kunststoff angeordnet sind, M3 -das Einsatzteil (2), insbesondere der Abgangseinsatz (4), aus einem Unterteil (9), in welches die elektrisch leitenden Teile von oben einleg-bar sind, und einem darauf befestigbaren Oberteil (11) besteht, sodaß die elektrisch leitenden Teile zwischen Unterteil (9) und Oberteil (11) formschlüssig gehalten sind, M7 -das Einsatzteil (2) wenigstens aus einem Zugangseinsatz (3), der die Zugangsklemmen (5,5a,5b) aufnimmt, und einem davon separaten Abgangeinsatz (4), der die Abgangsklemmen (6,6a,6b) aufnimmt, be-steht M6 - 5 - 5. Einbaublock nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekenn-zeichnet, daß das Einsatzteil, insbesondere der Abgangseinsatz (4), aus einem Unterteil (9), in welches die elektrisch leitenden Teile von oben einlegbar sind, und einem darauf befestigbaren Oberteil (11) besteht, so daß die elektrisch leitenden Teile zwischen Unterteil und Oberteil formschlüssig gehalten sind. 6. Einbaublock nach einem der Ansprüche 2 bis 5, dadurch gekenn-zeichnet, daß der Abgangseinsatz (4) auch Sicherungssockel (8a, 8b, ...) aufnimmt. 7. Einbaublock nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekenn-zeichnet, daß die Einzelteile des Einsatzteiles (2) miteinander ver-rastbar sind. 10. Einbaublock nach einem der Ansprüche 2 bis 9, dadurch gekenn-zeichnet, daß der Zugangseinsatz (3) und der Abgangseinsatz (4) sich in Längsrichtung (10) des Einbaublocks (1) im wesentlichen an-einander anschließen. 11. Einbaublock nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, daß die Leiterschienen (7, 7a, 7b, ...) mit ihrer Unterseite auf dem Einsatzteil (2) aufliegen. 17. Einbaublock nach einem der Ansprüche 4 bis 16, dadurch gekennzeichnet, daß das Unterteil (9) des Abgangs-Einsatzes (4) und der Zugangseinsatz (3) über eine Rastverbindung (14) wenig-stens in Längsrichtung (10) gegeneinander fixierbar sind. 19. Einbaublock nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, daß die Leiterschienen (7, 7a, 7b) in Längs-- 6 - richtung (10) in das Einsatzteil, insbesondere in den Zugangseinsatz (3), einschiebbar sind und die Zugangsklemmen (5a, 5b) U-förmig, die Leiterschienen (7, 7a, 7b) untergreifend ausgebildet und in nach oben offene Taschen (17) des Einsatzteiles (2), insbesondere des Zugangseinsatzes (3) eingelegt sind. 22. Einbaublock nach einem der Ansprüche 6 bis 21, dadurch gekennzeichnet, daß die mit den Sicherungssockeln (8a, 8b) in Ver-bindung stehenden Abgangsklemmen (6a, 6b) an der Gewindehülse des Sicherungssockels (8a, 8b) befestigt sind. 25. Verfahren zum Zusammenbau eines Einbaublocks (1) mit separaten elektrisch leitenden Teilen wie Zugangsklemmen, Ab-gangsklemmen, Leiterschienen, ggfs. Sicherungssockel für einen Anschlusskasten vorzugsweise für die Elektroinstallation, wobei der Einbaublock (1) ein aus Zugangseinsatz (3) und Abgangseinsatz (4) bestehendes Einsatzteil (2), welches aus elektrisch isolierendem Kunststoff besteht, umfasst, gekennzeichnet durch -Einsetzen der Zugangsklemmen (5,5a,5b) in den Zu-gangseinsatz (3), -Einschieben der Leiterschienen (7,7a,7b) in Längsrichtung (10) von der Abgangsseite her in den Zugangseinsatz (3), -Heranschieben des Abgangseinsatzes (4) in Längsrich-tung (10) und Verrasten mit dem Zugangseinsatz (3), sodaß eine Relativbewegung in Längsrichtung (10) nicht mehr mög-lich ist. 27. Verfahren nach einem der Ansprüche 25 oder 26, dadurch ge-kennzeichnet, daß bei Unterteilung des Abgangseinsatze (4) und/oder des Zugangseinsatzes (3) in Oberteil (11) und Unterteil (9) - 7 - lediglich das Unterteil (9) des zB Abgangseinsatzes (4) an den z.B. Zugangseinsatz (3) herangeschoben wird und anschließend das Oberteil (11) auf das Unterteil (9) aufgerastet wird. Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei, soweit dieses angegriffen werde, gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beruft sich hierzu hinsichtlich der Patentfähigkeit auf folgende vorveröffent-lichte Druckschriften bzw. sonstige – teilweise in Auszügen vorgelegte – Unterla-gen und Gegenstände: Anlage 5: GB-PS 1,188,789 Anlage 6: DE 89 04 222 U1 Anlage 7: DE 32 03 676 C2 Anlage 8: Firmenprospekt Mennekes „Steckvorrichtungen für die Welt“, 90/91 Anlage 9: Firmenkatalog LIC® Langmatz-GmbH „K 94“, Seite 2 Anlage 10: Firmenkatalog Langmatz-Industrie-Chemie „ESIPHA-BLOCK-GERÄTE EK-18 Beschreibung“, 11/79 Anlage 11: Bilder 1 bis 6 des Gerätes EK 40 Anlage 12: DE 15 39 464 C3 Anlage 13: DE 2 243 133 A1 Anlage 14: Firmenkatalog P… GmbH & Co. „GURO EKM 2050“, 9704-1 Anlage 16: Gerät EK 40 mit Fotos der Drauf- und Seitenansicht Anlage 17: Schaltbild zu Gerät EK 40 Anlage 18: Eidestattl. Erklärung B… (o.D.) mit drei Fotos als Anlage A Anlage 19: Firmenkatalog LIC® Langmatz-GmbH „K 94“, Seite 6 Anlage 20: Eidestattl. Erklärung B… vom 19.1.04 m. Fotos „Anlage A“. - 8 - Die Klägerin beantragt, das Patent 197 51 705 im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 7 so-wie 10, 11, soweit diese nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentan-sprüche 8 und 9 zurückbezogen sind, 17, soweit dieser nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentan-sprüche 8 und 9 und 12 bis 16 zurückbezogen ist, 19, soweit dieser nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentan-sprüche 8, 9 und 12 bis 16 und 18 zurückbezogen ist, 22, soweit dieser nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentan-sprüche 8, 9 und 12 bis 16 und 18 und 20, 21 zurückbezogen ist, 25 und 27, soweit dieser unmittelbar auf Patentanspruch 25 zurückbezogen ist, für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise verteidigt sie das Patent in den aus dem Protokoll in Verbindung mit ih-rem Schriftsatz vom 20. Januar 2004 ersichtlichen Fassungen (Hilfsanträge 1 und 2). - 9 - Dabei sollen sich die auf die Ansprüche 1, 2 und 4 zurückbezogenen Ansprüche jeweils auf die Bestand habenden Ansprüche zurückbeziehen. Die Unteransprüche 5 bis 7, 10, 11, 19 und 27 verteidigt die Beklagte als selb-ständig erfinderisch, tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent im angegriffenen Umfang für patentfähig, zumindest in einer den Hilfsanträgen entsprechenden beschränkten Fassung. Zur Stützung ihres Vorbringens zur Patentfähigkeit verweist sie auf Anlage BA 1: Bildschirmausdruck einer Excel-Datei /Dateieigenschaften eines Werbeprospekts zum Gerät EKM 2050 Anlage BA 2: Schriftwechsel Bekl./Fa Zumm zu Werbeprospekt „GURO/EKM 2050“ Anlage B: Bild 1 bis 5 zu „Esipha Blockgerät EK-18“ – (Bl. 74 GerA) weitere Anlage: Original-Leiter für KA5 und KA6 (Bl. 75 GerA) Entscheidungsgründe: Die Teilnichtigkeitsklage, mit der der in § 22 Abs. 2 iVm § 21 Abs.1 Nr.1 PatG vor-gesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet. I. Das Streitpatent betrifft einen Einbaublock für einen Kabelanschlusskasten, der aus einem Einsatzteil aus Kunststoff mit daran angeordneten elektrisch leitenden Teilen gemäß den übereinstimmenden Merkmalen M1, M2 und M3 der erteilten Patentansprüche 1, 2 und 4 besteht. Bei derartigen Einbaublöcken war es nach Angaben in der Beschreibungseinlei-tung der Streitpatentschrift (Sp 1 Z 23 bis 41) bisher üblich, die elektrisch leitenden Teile an einem einstückigen Einsatzteil und das Einsatzteil seinerseits im An-- 10 - schlusskasten zu verschrauben, was als zeitaufwendig und schwer automatisier-bar und damit nachteilig empfunden wird. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Streitpatent als Aufgabe der Erfindung, einen Einbaublock zu schaffen, der einfach und kostengünstig herstellbar und ins-besondere variabel einsetzbar ist (Sp 2 Z 30 bis 33) . Hierzu schlägt das Streitpatent gemäß Hauptantrag einen Einbaublock vor, bei dem zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M3 unter Schutz gestellt ist: - im erteilten Patentanspruch 1 gemäß den Merkmalen M4 und M5 die form-schlüssige Festlegung separater elektrisch leitender Teile am Einsatzteil, - im nebengeordneten erteilten Patentanspruch 2 gemäß den Merkmalen M4 und M6 eine Separierung der elektrisch leitenden Teile, kombiniert mit einer Separierung des Einsatzteils in einen Zugangseinsatz und einen Abgangs-einsatz, und - im nebengeordneten erteilten Patentanspruch 4 gemäß den Merkmalen M6 und M7 eine Separierung des Einsatzteils einerseits in einen Zugangseinsatz und einen Abgangseinsatz und andererseits – insbesondere der Abgangs-einsatz – in ein Unterteil und ein Oberteil, zwischen denen die elektrisch leitenden Teile formschlüssig gehalten sind. Die angegebene Aufgabe soll ferner durch die Merkmale gemäß dem erteilten Patentanspruch 25 gelöst werden, der als „Verfahren zum Zusammenbau eines Einbaublocks“ mit den in seinem Oberbegriff angegebenen Teilen bezeichnet ist. Gemäß Hilfsantrag 1 soll aus den erteilten Patentansprüchen 1, 2 und 4 jeweils das Wort „vorzugsweise“ gestrichen sein. Gemäß Hilfsantrag 2 sind dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 die folgenden Merkmale angefügt: -das Einsatzteil (2) wenigstens aus einem Zugangseinsatz (3), der die Zu-gangsklemmen (5,5a,5b,..) aufnimmt, und einem davon separaten Ab-M6 - 11 - gangseinsatz (4), der die Abgangsklemmen (6,6a,6b) aufnimmt, besteht, und - die Leiterschienen (7,7a,7b) vom Zugangseinsatz (3) zum separaten Ab-gangseinsatz durchlaufen. M8 dem Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 die folgenden Merkmale angefügt: - die Leiterschienen (7,7a,7b) vom Zugangseinsatz (3) zum separaten Ab-gangseinsatz durchlaufen. M8 und dem Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 1 nach einer Streichung der Worte „das Einsatzteil (2)“ im Merkmal M 7 die folgenden Merkmale angefügt: - die Leiterschienen (7,7a,7b) vom Zugangseinsatz (3) zum separaten Ab-gangseinsatz durchlaufen. M8 Als wesentliche Vorteile sind für die beanspruchten Gegenstände eine beschleu-nigte und damit verbilligte Herstellung angegeben, eine den jeweiligen Anforde-rungen leicht anpassbare Variabilität solcher Einbaublöcke und auch die Folge, dass sich beim Zusammenbau eine Vorgehensweise gemäß den erteilten Verfah-rensansprüchen ergibt (Sp 2 Z 40 bis Sp 4 Z 8 der Streit-PS). II. Als zuständiger Fachmann für das Verständnis der Lehre des Streitpatents und für die Beurteilung der Patentfähigkeit im Hinblick auf den Stand der Technik ist hier – in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Ver-handlung – ein Elektrotechniker anzusehen mit Erfahrungen auf dem Gebiet elek-trischer Installationsgeräte, der auch mit der Kunststofftechnik vertraut ist, soweit diese für Konstruktion, Fertigung und Betrieb solcher Geräte von Bedeutung ist. - 12 - III. 1. Vorbemerkung Unteransprüche haben dann Bestand, wenn dies auch für den rückbezogenen Anspruch gilt („echter Unteranspruch") oder ein eigenständiger erfinderischer Ge-halt vorliegt. Mit den als eigenständig erfinderisch verteidigten Unteransprüchen ergibt sich eine große Zahl von zu beurteilenden Merkmalskombinationen. Zur vereinfachten Lesbarkeit werden im Folgenden "Kurzbezeichnungen" mit der angegebenen Bedeutung verwendet: -erteilter Patentanspruch „n“ = erteilte Fassung aller ggf. in Bezug genom-menen Patentansprüche, d.h. auch der Ansprüche 1, 2, 4 oder 25; -Merkmale des erteilten Unteranspruchs „n" bzw „kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs „n"" = nur der mit der Ziffer „n“ versehene und dort angegebene Merkmalskomplex des jeweiligen Unteranspruchs „n“. -seine den Patentanspruch „n“ einschließenden Rückbeziehungen / alle seine Rückbeziehungen usw. = nur die Rückbeziehungen auf solche Pa-tentansprüche, die mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind;. 2. Zur Patentfähigkeit der im Rahmen der Nichtigkeitsklage angegriffenen bzw. der als erfinderisch verteidigten erteilten bzw Patentansprüche nach Hauptantrag 2.1 Erteilter Patentanspruch 1 Der Einbaublock gemäß dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu gegenüber dem aus der Anlage 12 (DE 15 394 64 C3) Bekannten. Anlage 12 betrifft einen Anschlussblock für den elektrischen Anschluss von Be-leuchtungskörpern, der in den Hohlraum eines Mastes eingesetzt und befestigt werden kann (Sp 1 Z 3 bis 11). Da ein solcher Anschlussblock selbstverständlich auch in jeden Kabelanschlusskasten montierbar ist, offenbart diese Druckschrift - 13 - demnach einen Einbaublock für einen Kabelanschlusskasten vorzugsweise für die Elektroinstallation gemäß Merkmal M1. Entgegen der Auffassung der Beklagten erkennt der Fachmann ohne weiteres, dass schon ein einzelner Block, wie er in Figur 5 gezeigt ist, für eine Elektroinstal-lation geeignet und verwendbar ist, da dieser offensichtlich ausreicht, um ein an-kommendes Drehstromkabel samt Nulleiter mit einer Leuchtenanordnung aus drei jeweils von einer Phase gespeisten Leuchten zu verbinden. Dass dort Möglichkei-ten zur Verbindung mit weiteren Blöcken vorgesehen sind (Sp 2 Z 32) schließt die alleinige Verwendung nicht aus. Die Ausführungen der Beklagten, nach denen erst mehrere kombinierte An-schlussblöcke dem patentgemäßen Einsatzteil entsprächen, können demnach nicht durchgreifen. Das bekannte Einsatzteil besteht aus zwei Gehäusehälften 1,2 aus Kunststoff (Fig 1 bis 4 iVm Sp 1 Z 15), die jeweils Schächte 3,4,5 bzw. 3a,4a,5a für Zug-klemmen aufweisen, von denen jeweils zwei mittels Stromschienen leitend ver-bunden sind (Sp 1 Z 16 bis 21, Sp 3 Z 52 bis 57). Da es lediglich davon abhängt, an welcher der beiden Klemmenreihen das zufüh-rende Kabel angeschlossen wird, sind dort auch elektrische Teile vorhanden, die Zugangsklemmen, Abgangsklemmen und Leiterschienen für wenigstens einen elektrischen Leiter umfassen (M2), und es sind auch alle elektrisch leitenden Teile an einem Einsatzteil 1, 2 aus elektrisch isolierendem Kunststoff angeordnet (M3). Aus den Angaben, dass die Zugklemmen in Schächten aufgenommen sind, deren Seitenwände Durchbrüche 7,8,9,10 bzw. 7a,8a,9a,10a für die Stromschienen auf-weisen, und dass „nach dem Einbau der stromführenden Teile“ (Sp 4 Z 22) die Gehäusehälften zusammengefügt werden, entnimmt der Fachmann, dass die Zu-gangsklemmen, Abgangsklemmen und Leiterschienen auch als separate Teile vorliegen (M4). Die Überlegungen der Beklagten, nach denen sie ein „Einfädeln“ der mit den Stromschienen verbundenen Klemmen nicht für ausgeschlossen hält, erscheinen dem Senat als nicht überzeugend, weil für die dort beschriebene Anwendung in - 14 - Straßenbeleuchtungsmasten mit den erforderlichen Klemmen- und Stromschie-nenquerschnitten die Verwendung flexibler Leiterschienen in einem solchen Block absolut ungebräuchlich ist und ein „Einfädeln“ von Leiterschienen samt Zugklem-men durch die in Bezug auf die Schachtabmessungen 3a,..,6a relativ kleinen Öff-nungen 7a,...,10a ausgeschlossen werden muß. Schließlich sind auch dort bereits die elektrisch leitenden Teile jeweils mittels Formschluß gegenüber dem Einsatzteil 1,2 fixiert ohne eine Verschraubung der elektrisch leitenden Teile gegenüber dem Einsatzteil, wie im letzten Merkmal M5 gefordert ist. Denn beim Vorhandensein von Zugklemmen (Sp 1 Z 14) müssen die in den Durchbrüchen 3a,... der Wände (d.h. formschlüssig) gelagerten Stromschienen (Sp 1 Z 16 und 17) seitlich in die unten mindestens teilweise geschlossenen Zug-klemmen hineinragen: Dieser Formschluß zwischen Zugklemme und Schiene verhindert aber nach dem Zusammenfügen der Gehäusehälften ein Herausziehen der Zugklemme aus dem jeweiligen Schacht. Die Argumentation der Beklagten hinsichtlich des Negativmerkmals „ohne Ver-schraubung“ im Merkmal M5, dass die Nicht-Darstellung von Verschraubungen im Stand der Technik deren Vorhandensein nicht ausschließe, und der Fachmann einen ausdrücklichen Verzicht auf Schraubbefestigungen aus der jeweiligen Druckschrift nicht entnehme, könnte nur dann zu einer anderen Beurteilung füh-ren, wenn der Fachmann in Anlage 12 eine nicht-dargestellte Schraubbefestigung mitlesen würde, weil die beschriebene Anordnung ohne eine Schraubbefestigung der Leiterschienen nicht funktionsfähig und diese Befestigungsart daher zwingend erforderlich wäre. Solches ist aber bei den aus Anlage 12 bekannten Einbaublöcken ersichtlich nicht der Fall. 2.2 Erteilter Patentanspruch 3 Auch ein Gegenstand gemäß dem erteilten Anspruch 3 ist aus der Anlage 12 be-kannt. - 15 - Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, ist es – mangels anderweitiger Unterscheidungsmerkmale - für den Einbaublock gemäß Anlage 12 allein vom Installateur abhängig, an welcher Seite er das ankommende Kabel anschließt, sodass die jeweilige Klemmen als "Zugangsklemmen" und die anderen dementsprechend als "Abgangsklemmen" zu bezeichnen wären. Demnach besteht auch das in den Figuren 1 bis 4 der Anlage 12 gezeigte Einsatzteil 1,2 wenigstens aus einem Zugangseinsatz (zB Gehäusehälfte 1), der die Zugangsklemmen aufnimmt, und einem davon separaten Abgangseinsatz 2 (Gehäusehälfte 2), der die Abgangsklemmen aufnimmt. 2.3 Erteilter Patentanspruch 5 in seiner Rückbeziehung allein auf den erteil-ten Patentanspruch 3 Da die "insbesondere-Einfügung" im Patentanspruch 5 außer Betracht bleiben muß, sind auch die Merkmale dieses Gegenstandes aus der Anlage 12 bekannt. Denn auch dieser enthält keine Sachmerkmale, durch die ein "Oberteil" von einem "Unterteil" bei der Montage oder beim Betrieb unterscheidbar wäre. Dann sind aber bei einem auf seine in Figur 3 rechte Seitenwand auf eine Unter-lage gelegten "Unterteil" 1 -die Leiterschienen als elektrisch leitende Teile von "oben" einlegbar, und ferner -das "Oberteil" 2 darauf befestigbar, nämlich durch die Klemmplatte 27 (Fig 5 und 6 iVm Sp 4 Z 60 bis 68 und Sp 6 Z 1 bis 5). Will man den Patentanspruch 5 nach Hilfsantrag 2 jedoch derart verstehen, dass alle elektrisch leitenden Teile "von oben" eingelegt werden, so wäre dies eine einfache handwerkliche Maßnahme mit einer geänderten Trennlinie des aus An-lage 12 bekannten Gehäuses, die seit Jahrzehnten bei den sogenannten "Schuko-Steckern" geläufig ist. Denn diese sind häufig mittig geteilt, sodass in deren "Un-terteil" – nach Abheben des "Oberteils" – alle elektrisch leitenden Teil wie auf ei-nem Tablett angeordnet und nur durch den Formschluß zwischen Ober- und Un-terteil gehalten sind. Daher kann der Senat - entgegen der Auffassung der Beklagten - in einer derarti-gen schlichten und einen Formschluß mit elektrisch leitenden Teilen bewirkenden - 16 - Gehäuseteilung auch keinen besonderen "Pfiff" – also eine erfinderische Tätigkeit durch den Fachmann – erkennen. Eine solche Maßnahme ist auch unabhängig von der übrigen Gestaltung des Einbaublockes bedarfsweise zu verwirklichen, und braucht deshalb auch bei weiteren Merkmalskombinationen anderer Ansprüche nicht mehr abgehandelt zu werden. Dass die elektrisch leitenden Teile allein durch Formschluss zwischen Unterteil und Oberteil gehalten sind, wird vom Fachmann in der Anlage 12 mitgelesen; denn die in den Außenwandungen vorgesehenen Durchbrüche für Kabelenden (Sp 1 Z 20 bis 25) wird der Fachmann selbstverständlich nicht so groß ausführen, dass beim Lösen der Zugklemmen die Leiterschienen mit den Kabelenden aus dem Einsatzteil herausrutschen können. Er wird vielmehr im Bereich der Stirnenden der Stromschienen die Außenwandung stehen lassen, so dass sich der erforderliche Formschluss ergibt. 2.4 Erteilter Patentanspruch 6 in seiner Rückbeziehung allein auf den erteil-ten Patentanspruch 3 Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für den aus Anlage 12 be-kannten Einbaublock eine variable Nutzung eines einzelnen Blocks nicht im Vor-dergrund steht, sodass die Aufnahme von Sicherungen in dem in den Figuren 1 bis 5 gezeigten Block nicht nahegelegt erscheint. Jedoch ergibt sich ein Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 6 in alleiniger Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 3 in naheliegender Weise aus dem aus Anlage 6 (DE 89 04 222 U1) bekannten Stand der Technik unter Berücksichtigung des aus Anlage 12 im Zusammenhang mit Einbaublöcken der in Rede stehenden Art Bekannten. Die Anlage 6 betrifft einen Einbaublock 11 (Titel und Fig 1)) für den elektrischen Anschluss von Beleuchtungskörpern, der unter Nutzung der Befestigungs-löcher 39 (Fig 1) - befestigt werden kann (S7 Abs 2). Da ein solcher Anschluss-block selbstverständlich auch in jeden Kabelanschlusskasten montierbar ist, - 17 - offenbart diese Druckschrift demnach einen Einbaublock für einen Kabelanschlusskasten vorzugsweise für die Elektroinstallation gemäß (Merkmal M1). Der bekannte Einbaublock 11 weist elektrisch leitende Teile auf, die wenigstens Zugangsklemmen 15,16, Abgangsklemmen 18,34 und Leiterschienen 23 für we-nigstens einen elektrischen Leiter umfassen (Fig 1 und 2 iVm S 5 Z 20 bis S 6 Z 34 und Anspr 10) (Merkmal M2). Alle elektrische leitenden Teile sind an einem Einsatzteil 24 aus elektrisch isolie-rendem Kunststoff angeordnet (Anspr 15) (Merkmal M3). Die Zugangsklemmen, Abgangsklemmen und Leiterschienen liegen auch „als se-parate Teile“ vor (Merkmal M4). Denn aus den nach Art einer technischen Zeich-nung in verschiedenen Ansichten und mit jeweiligen Schraffuren ausgeführten Fi-guren entnimmt der Fachmann in Verbindung mit der Beschreibung (insbes S 6 Abs 1 und Anspr 7 und 8), dass die Klemmen 15,16 auf die Leiterschienen 23 auf-geschoben und miteinander dadurch am Einsatzteil 11 gehalten sind, dass die Halteschrauben 32 die Verbindungsstücke 31 der Klemmen 15, 16 gegen das Einsatzteil ziehen (Fig 2 iVm S 6 Abs 1 und Anspr 9). In teilweiser Übereinstimmung mit dem Merkmal des erteilten Unteranspruchs 6 weist auch bereits der aus Anlage 6 bekannte Einbaublock Sicherungssockel 17 auf (Fig 1). Der Einbaublock gemäß dem Patentanspruch 6 in alleiniger Rückbeziehung auf den erteilten Anspruch 3 unterscheidet sich demnach von dem aus Anlage 6 be-kannten dadurch, -dass das Einsatzteil wenigstens aus einem Zugangseinsatz, der die Zugangs-klemmen und einem davon separaten Abgangseinsatz, der die Abgangsklemmen aufnimmt, besteht, und -dass der/die Sicherungssockel vom Abgangseinsatz aufgenommen ist/sind, und - 18 - -dass die elektrisch leitenden Teile jeweils mittels Formschluß gegenüber dem Einsatzteil fixiert sind ohne eine Verschraubung der elektrisch leitenden Teile ge-genüber dem Einsatzteil. Dieser Unterschied kann jedoch nicht patentbegründend sein, denn eine modulare Bauweise von Einbaublöcken der in Rede stehenden Art ist bekannt, wie die An-lage 12, insbesondere hinsichtlich der separaten Anordnung eines mit Siche-rungssockeln versehenen Einsatzes zeigt. Im Hinblick auf den offensichtlichen Nachteil des aus Anlage 6 bekannten ein-stückigen Einsatzteils, dass schon für Anwendungsfälle mit und ohne Sicherungs-sockel jeweils unterschiedliche Sockeltypen bereitgehalten werden müssen, wird der Fachmann schon aus wirtschaftlichen Gründen auf die bereits gebräuchliche modulare Bauweise übergehen. Die Trennlinie in zwei separate Teile ist dabei – wie die Klägerin für den Senat überzeugend vorgetragen hat – dem Fachmann in der Anlage 6 bereits vorge-zeichnet durch die Aufgliederung des Einsatzteils 11 in eine die Zugangsklem-men 15, 16 tragende untere Klemmzone 12, eine die Sicherungssockel 17 mit den zugehörigen Abgangsklemmen 34 tragenden mittlere Sicherungszone 13 und eine sich daran anschließende obere Abgangszone 14 (Fig 1 iVm S 5 Z 12 bis 18). Da sowohl die Sicherungszone 13 als auch die obere Abgangszone Abgangs-klemmen tragen, nämlich die Klemmen 34 bzw. 18, und darüber hinaus die Leiter-schienen 23 an der Grenze zur Sicherungszone 13 enden, und alle oberhalb gele-genen Klemmen mit Drähten angeschlossen sind, drängt sich dem Fachmann eine einfache Zweiteilung des bekannten Einsatzteils 11 an der Trennlinie zwi-schen unterer Klemmzone 12 und Sicherungszone 13 geradezu auf, um an den unteren Teil als „Zugangseinsatz“ einen „Abgangseinsatz“ mit oder ohne Siche-rungssockel anschließen zu lassen, und so die gewünschte Flexibilität zu verwirk-lichen. - 19 - Damit ist für den Fall „Abgangseinsatz mit Sicherungssockel“ das weitere Unter-schiedsmerkmal von selbst verwirklicht, dass der Abgangseinsatz auch Siche-rungssockel aufnimmt. Wenn die Beklagte darauf hinweist, dass kein zweiteiliges Einsatzteil der in An-lage 6 gezeigten Bauart mit einer im wesentlichen in Längsrichtung eines recht-eckigen Einbaublocks durchlaufenden Verdrahtung bzw. – wie im Hilfsantrag 2 konkretisiert – eine durchlaufende Stromschiene nachgewiesen ist, berührt dies allein die Neuheit dieser Merkmale, kann dem Gegenstand aber angesichts der sich dem Fachmann geradezu aufdrängenden Zweiteilung – entgegen der Auffas-sung der Beklagten – nicht zur benötigten erfinderischen Tätigkeit und damit zur Patentfähigkeit verhelfen. Die Festlegung elektrisch leitender Teile ohne Verschraubung mittels Formschluß ist eine bedarfsweise bei Installationsgeräten angewandte Maßnahme (vgl Ausfüh-rungen zur Anlage 12 beim Merkmal M5 des erteilten Patentanspruchs 1), die ins handwerkliche Können des Fachmanns fällt. 2.5 Erteilter Patentanspruch 6 in seiner den erteilten Patentanspruch 5 ein-schließenden Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 3 Auch dieser Patentanspruch kann keinen Bestand haben. Denn eine solche Zweiteiligkeit des Abgangseinsatzes entspricht dem bei einem „Schuko-Stecker“ seit Jahrzehnten am häufigsten verwirklichten Prinzip, alle elektrische leitenden Teile zwischen einem Ober- und einem Unterteil zu halten. Ein solcher Formschluss ist eine alternative Befestigungsmöglichkeit zu der in An-lage 6 vorgesehenen Festlegung durch Schrauben 32, für die sich der Fachmann immer dann entscheiden wird, wenn der Montageaufwand gering sein soll, z.B. bei automatisierter Montage. Die Entscheidung für einen schlichten Formschluß fällt der Fachmann im Rahmen seines handwerklichen Könnens, ohne dass es dazu eines erkennbaren erfinderischen Tuns bedarf. - 20 - Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung für diesen Gegenstand auf-gezeigten Vorteile, Abgangsteile mit unterschiedlicher Sicherungsbestückung mit einem jeweils gleichen Zugangsteil zu kombinieren, sind der Modularität des be-anspruchten Aufbaus immanent und stellen sich von selbst ein. 2.6 Patentanspruch 7 in seinen den erteilten Patentanspruch 1 und/oder 3 einschließenden Rückbeziehungen Diese Gegenstände sind jeweils nicht patentfähig, weil die Verrastung von zu-sammengefügten Bauteilen aus Kunststoff eine dem Fachmann für Geräte der elektrischen Installationstechnik – insbesondere Einbaublöcken der in Rede ste-henden Art – geläufige und deshalb jederzeit bedarfsweise anwendbare Maß-nahme ist, wie beispielsweise die Anlage 13 (zB Fig 1 bis 8 iVm S 12 Abs 2 und weitere Stellen der Druckschrift) belegt. Eine solche Verrastung stellt eine schlichte Alternative zu der in Anlage 12 vorge-sehenen Verbindung der Gehäuseteile durch die Klemmplatte 27 (Fig 5 und 6 m.d.z. Text) dar und bietet sich auch nach einer Zweiteilung des aus Kunststoff bestehenden Einsatzteils 11 gemäß Anlage 6 an. Die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 7 sind unabhängig von der übrigen Gestaltung des Einbaublocks zu verwirklichen und brauchen mangels eines kom-binatorischen Effektes in keiner weiteren Merkmalskombination abgehandelt zu werden. 2.7 Patentanspruch 10 in seinen den erteilten Patentanspruch 1 und/oder 3 einschließenden Rückbeziehungen Mangels genauer Definition der "Längsrichtung" kann diese sowohl durch die Längserstreckung der Leiterschienen als auch durch die größere der beiden Ab-messungen „Länge“ bzw. „Breite“ des Einbaublocks definiert sein. Für beide Definitionen stellen die zusätzlichen Merkmale dieses Anspruchs jedoch nur eine einfache handwerkliche Maßnahme dar, die der Fachmann im Hinblick auf den jeweiligen Anwendungszweck und den dabei zur Verfügung stehenden - 21 - Einbauraum bedarfsweise vorsehen wird, und die unabhängig von den anderen Gegenstandsmerkmalen zu verwirklichen ist. Im Übrigen schließen Zugangseinsatz 1 und Abgangseinsatz 2 auch bei dem in Anlage 12 gezeigten Einbaublock der Leiterschienen aneinander an, ebenso bei dem in Anlage 6 gezeigten Einbaublock in der geometrischen Längsrichtung des Einbaublocks nach dessen Teilung. Die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 10 enthalten deshalb weder in ihrer Rückbeziehung auf den erteilten Anspruch 1 und/oder 3 noch für sich oder zu-sammen mit den in Bezug genommenen weiteren angegriffenen Unteransprüchen etwas, was patentbegründend sein könnte, sodass auch die Merkmalskombinatio-nen mit weiteren Unteransprüchen nicht abgehandelt zu werden brauchen. Die von der Beklagten für diesen Gegenstand betonten Vorteile eines stirnseitigen Anschlusses sind nur dann von Nutzen, wenn die Einbausituation (zB in einem Lichtmast mit in dessen Längsrichtung verlaufenden Kabeln) dies erfordert, wäh-rend in anderen Einbausituationen ein Anschluß an den Querseiten vorteilhafter sein kann. 2.8 Patentanspruch 11 in seinen den erteilten Patentanspruch 1 und/oder 3 einschließenden Rückbeziehungen Auch das Aufliegen von Leiterschienen mit ihrer Unterseite auf einem diese Lei-terschienen tragenden Einsatzteil gemäß dem kennzeichnenden Teil des erteilten Unteranspruchs 11 ist eine einfache und in der Regel die nächstliegende Maß-nahme, Leiterschienen abzustützen, da hierdurch ohne weitere Maßnahme eine definierte Lage der Leiterschienen erreicht wird. Solches ist üblich und bei Einbaublöcken bekannt. So wird diese Maßnahme vom Fachmann auch in der Anlage 12 mitgelesen, wenn dort die Leiterschienen die Öffnungen 7, 7a,...,10a durchgreifen (Fig 1 und 2 iVm Sp 3 Z 52 bis 57). Auch bei dem in Anlage 13 bekannten Einbaublock liegen die Leiterschienen im Bereich der in Figur 2 unteren Führung 30 auf dem schraf-fiert dargestellten schmalen Bereich des Einsatzteils direkt auf und im Bereich der - 22 - Enden der Leiterschiene 23 jeweils indirekt unter Zwischenlage der Verbindungs-stücke 31 der Klemmbügel 26. Der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 11 enthält deshalb in seinen Rück-beziehungen auf den erteilten Anspruch 1 nichts, was für sich oder zusammen mit den in Bezug genommenen weiteren Unteransprüchen patentbegründend sein könnte. Auch diese Maßnahme ist jederzeit unabhängig von der übrigen Ausgestaltung des Einbaublocks zu verwirklichen und ein kombinatorischer Effekt mit dessen sonstigen Merkmalen nicht ersichtlich, was die Abhandlung von weiteren An-spruchskombinationen entbehrlich macht. 2.9 Patentanspruch 17 in seinen den erteilten Patentanspruch1 und/oder 3 einschließenden Rückbeziehungen Zur mangelnden erfinderischen Qualität von Rastverbindungen, die der Fachmann aus den Grundlagen der Konstruktionslehre kennt und insbesondere bei zu ver-bindenden Bauteilen aus Kunststoff jederzeit bedarfsweise und unabhängig von der anderweitigen Gestaltung vorsehen wird, wird auf die Ausführungen zum er-teilten Patentanspruch 7 verwiesen. Die gilt sowohl für Weiterbildungen des aus Anlage 12 als auch des aus Anlage 6 bekannten Einbaublocks. Der Patentanspruch 17 hat demnach in allen seinen Rückbeziehungen keinen Be-stand. 2.10 Patentanspruch 19 in seinen den erteilten Patentanspruch 1 und/oder 3 einschließenden Rückbeziehungen Es ist üblich, dass der Fachmann bei der Konstruktion eines Bauteils der Elektro-installation, zB eines Einbaublocks der in Rede stehenden Art, sowohl durch die vorgesehene Anwendung (zB Einbausituation) als auch seitens der Fertigung (zB automatische Montage) Vorgaben zur Gestaltung erhält, die er zu beachten hat. - 23 - Aus solchen Vorgaben ergeben sich die Bewegungsrichtungen einzelner Bauteile (zB Leiterschienen) oder die Ausrichtung einer Öffnung zum Einlegen einer Klemme, und der Fachmann muß innerhalb dieser Vorgaben die weitere Gestal-tung des Einbaublocks verwirklichen. Solches gehört aber zum fachmännischen Handwerkszeug des hier zuständigen Fachmanns, der aufgrund seiner Erfahrungen im Bereich der Kunststofftechnik die vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten im Blick haben muß. Er steuert deshalb das gewünschte Ziel durch einfache logische Überlegungen an, wie es beim Arbeiten mit dem jedermann bekannten Lego-Baukasten von Kindern eingeübt wird. Auch der kennzeichnende Teil des erteilten Anspruchs 19 enthält deshalb nichts, was für sich oder in seinen den erteilten Anspruch 1 und/oder 3 einschließenden Rückbeziehungen patentbegründend sein könnte. Dies gilt demnach für alle weite-ren Kombinationen mit anderen Unteransprüchen. 2.11 Patentanspruch 22 in seinen den erteilten Patentanspruch 1 und/oder 3 einschließenden Rückbeziehungen Sicherungssockel für Einbaublöcke mit zugehörigen mit dem Sockel verbundenen Abgangsklemmen sind dem Fachmann in unterschiedlicher Ausführungsform be-kannt, wie die Anlage 6 (zB Fig 1 und 2) und auch die Anlage 13 (zB Fig 14 und 15) belegen. Darüberhinaus wird die Gestaltung eines Sicherungssockels durch den jeweils vorgesehen Sicherungseinsatz mitbestimmt und ist damit auch nicht unabhängig von den zu beachtenden Normen. Dies gilt auch für alle anderen Kombinationen von Ansprüchen, die deshalb nicht gesondert abgehandelt werden brauchen. 3. Zur Patentfähigkeit der Gegenstände gemäß den erteilten Patentansprü-chen 25 und 27 3.1 Patentanspruch 25 Der Patentanspruch 25 stellt sich als unvollständige (zB hinsichtlich der Verbin-dung der Leiterschienen mit den beiden Klemmentypen) Aufzählung einzelner - 24 - Montageschritte für einen Gegenstand mit den im Oberbegriff des Patentan-spruchs 25 genannten Sachmerkmalen dar. Dabei ist es lediglich eine Frage konstruktiver Details, die auf zahlreiche der vorangehenden Sachansprüche „verteilt“ sind, in welcher Reihenfolge und Rich-tung die genannten Teile „bewegt“ werden müssen, um als Ergebnis zu einem funktionsfähigen Einbaublock zu führen. Solche Montageschritte sind auch in Anlage 12 im Zusammenhang mit dem Ein-setzen der Zugklemmen beschrieben (Sp 4 Z 20 bis 24, 45 bis 50). Insoweit ist in der Streitpatentschrift (Sp 4 Z 4) zutreffend ausgeführt, dass sich eine solche Vorgehensweise „aus alledem ergibt..“, sodass es nicht mehr als übli-chen handwerklichen Könnens des Fachmanns bedarf, um die im erteilten An-spruch 25 genannten Montageschritte anzugeben, die demnach nichts Patentbe-gründendes erkennen lassen. 3.2 Patentanspruch 27 in seiner Rückbeziehung auf den Patentanspruch 25 Aus den vorgenannten Gründen lässt auch der Patentanspruch 27 in seiner Rück-beziehungen auf Patentanspruch 25 nichts Patentfähiges erkennen. Denn die Sachmerkmale sind bereits Gegenstand der vorangehenden Sachansprüche, aus deren Vorhandensein sich die weiteren - ebenfalls nur unvollständig angegebe-nen – Montageschritte in naheliegender Weise ergeben. Die von der Beklagten geltend gemachte erfinderische Auswahl aus einer Vielzahl theoretisch möglicher Verläufe (S 8/8 Abs 2 vom 13. November 2003) liegt des-halb nicht vor, weil mit der konstruktiven Gestaltung eines aus mehreren Einzel-teilen bestehenden Einbaublocks die möglichen Montageschritte vorgezeichnet sind und nicht mehr unabhängig gewählt werden können, je genauer der Einbau-block beschrieben ist. Sind dem Fachmann aber einzelne Montageschritte vorgegeben, so weiß der Fachmann schon aus seinem grundlegenden Fachwissen heraus, welche Anfor-derungen die Bauteile erfüllen müssen, um „montierbar“ zu sein. - 25 - So müssen beispielsweise die zusammenwirkenden Teile einer durch „Heran-schieben“ gebildeten Rastverbindung quer zu dieser Schieberichtung ausweichen können, andernfalls würde eine Verrastung nicht erfolgen. Es mag Einbausituationen geben, für welche ein Heranschieben des Unterteils mit anschließendem Aufrasten des Oberteils Vorteile bietet gegenüber anderen Rei-henfolgen. Jedoch weiß der Fachmann, dass die mit einer Festlegung (zB zweier Montageschritte für die Verwendung eines vorhandenen Montagegeräts) verbun-denen Vorteile regelmäßig mit Nachteilen und/oder konstruktivem Mehraufwand an anderer Stelle verbunden sind. Die damit verbundene Abwägung gehört zum üblichen fachmännischen Handeln. 4. Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 Die Streichung des Wortes „vorzugsweise“ verändert den Gegenstand des erteil-ten Patentanspruchs 1 nicht. Denn wie die Beklagte selbst in der mündlichen Ver-handlung vorgetragen hat, erkennt der Fachmann schon aufgrund des vorhande-nen „Kabelanschlusskastens“, dass der Anspruchsgegenstand bei Elektroinstalla-tionen Verwendung findet. Auch ist mit der beantragten Streichung nach Auffassung des Senats keine Be-schränkung des Patentgegenstandes auf eine bestimmte Spannungsebene ver-bunden. Der Begriff „Elektroinstallation“ mag zwar häufiger im Zusammenhang mit Strom-versorgungs-Anlagen der elektrischen Niederspannungstechnik verwendet sein als mit Telekommunikationsanlagen, ist aber für elektrische Anlagen unterschied-lichster Spannungen gebräuchlich und insbesondere für nachrichtentechnische Installationen deshalb nicht abwegig, weil in der Hausinstallationstechnik schon lange vor dem Anmeldetag zusätzlich zu den Niederspannungsleitungen auch Kommunikationsleitungen aller Art verlegt worden sind, die die Steuerung von Heizungen, Klimaanlagen, Rolläden usw. ermöglichen. - 26 - Der Gegenstand des Streitpatents wird deshalb hinsichtlich des Patentan-spruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 nicht geändert. Soweit sich die angegriffenen Unteransprüche auf den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 rückbeziehen, fehlt aus den im Zusammenhang mit Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag jeweils genannten Gründen die Patentfähigkeit. 5. Zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 Die Zufügung der Merkmale M6 und M8 kann die Patentfähigkeit des An-spruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht begründen, denn diese sind ebenfalls bereits beim Einbaublock gemäß Anlage 12 verwirklicht. Merkmal M6: Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zum Begriff "Zu-gangs-/Abgangsklemme" besteht das in den Figuren 1 bis 4 der Anlage 12 ge-zeigte Einsatzteil 1,2 wenigstens aus einem Zugangseinsatz (zB Gehäuse-hälfte 1), der die Zugangsklemmen aufnimmt, und einem davon separaten Ab-gangseinsatz 2 (Gehäusehälfte 2), der die Abgangsklemmen aufnimmt. Merkmal M8: Da jede Stromschiene zwei Zugklemmen elektrisch leitend verbindet (Sp 3 Z 53 bis 57) gehen diese Leiterschienen auch vom Zugangseinsatz 1 zum separaten Abgangseinsatz 2 durch. Die Leiterschienen verlaufen damit selbstverständlich auch "über die Trennlinie" zwischen den Gehäuseteilen. Der Gegenstand des Streitpatents wird deshalb auch hinsichtlich des Patentan-spruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 nicht geändert. Da die Merkmale M6 und M8 unabhängig von Verrastungen, Leiterschienenauf-lagen usw. vom Fachmann vorgesehen werden, ergibt sich aber auch zur Patent-fähigkeit der Gegenstände gemäß den Patentansprüchen 5, 6, 7, 10, 11, 17, 19, und 22 hinsichtlich ihrer den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 einschließenden Fassung keine andere Beurteilung als die bereits im Zusammenhang mit ihrer Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 1 angegebene. - 27 - 6. Patentanspruch 2 6.1 Erteilter Patentanspruch 2 (Hauptantrag) Der Gegenstand dieses Patentanspruchs ist gegenüber dem aus der Anlage 12 bekannten nicht neu. Hinsichtlich der mit dem erteilten Patentanspruch 1 übereinstimmenden Merk-male M1 bis M4 wird auf die dortigen Ausführungen zur Anlage 12 verwiesen, hinsichtlich des übereinstimmenden Merkmals M6 auf die Ausführungen zum er-teilten Patentanspruch 3. 6.2 Erteilter Patentanspruch 5 in seiner Rückbeziehung auf den erteilten Pa-tentanspruch 2 Auch die mangelnde Patentfähigkeit dieses Gegenstandes ergibt sich aus den Ausführungen zum erteilten Patentanspruch 5 in seiner Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 3 durch die Anlage 12, da das Merkmal M6 dem erteilten Unteranspruch 3 entspricht und das im erteilten Patentanspruch 2 nicht enthaltene Merkmal M5 außer Betracht bleibt. 6.3 Erteilter Patentanspruch 6 in alleiniger Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 2 Der Gegenstand dieses Patentanspruchs ist im Hinblick auf den aus Anlage 6 in Verbindung mit Anlage 12 bekannten Stand der Technik aus den unter Punkt 2.4 genannten Gründen nicht patentfähig, denn dieser Patentanspruch unterscheidet sich vom bereits abgehandelten Patentanspruch 6 nur dadurch, dass ihm das Merkmal M5 fehlt. 6.4 Erteilter Patentanspruch 6 in seiner den erteilten Unteranspruch 3 bzw. 5 einschließenden Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 2 Eine Rückbeziehung des erteilten Unteranspruchs 6 auf den erteilten Unteran-spruch 3 entfällt, da dessen Merkmale dem Merkmal M6 im erteilten Patentan-spruch 2 entsprechen. - 28 - Auch in seiner Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 5 ergibt sich kein patentfähiger Gegenstand. Denn wie im Zusammenhang mit dem erteilten Patentanspruch 5 in seiner Rück-beziehung auf den erteilten Patentanspruch 3 dargelegt wurde, entspricht eine solche Zweiteiligkeit dem bei einem „Schuko-Stecker“ bekannten Prinzip, alle elektrische leitenden Teile zwischen Ober- und Unterteil zu halten, sodass die in Anlage 6 vorgesehenen Schrauben 32 entfallen können bei gleichzeitig leichterer Montierbarkeit. Die Entscheidung, statt Schrauben eine schlichten Formschluß zu verwenden, fällt der Fachmann zum Beispiel in Abhängigkeit der im vorgesehenen Anwendungsfall zu erwartenden Stromkräfte zwischen den Leiterschienen, ohne dass es dazu ei-nes erkennbaren erfinderischen Tuns bedarf. 6.5 Zu den erteilten Patentansprüchen 7, 17 und 19 in allen Rückbeziehun-gen, die den erteilten Patentanspruch 2 einschließen. Wie vorangehend bereits im Zusammenhang mit den auf den erteilten Patentan-spruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen gleicher Nummer ausgeführt ist, wer-den die in den jeweiligen kennzeichnenden Teilen der erteilten Unteransprüche angegebenen Maßnahmen zur gegenseitigen Verrastung von Bauteilen vom Fachmann im Rahmen seines handwerklichen Könnens vorgesehen unabhängig davon, welche konstruktive Ausbildung der Einbaublock aufweist. Dies gilt auch für einen Einbaublock, der anstelle des Merkmals M5 (erteilter Pa-tentanspruch 1) das Merkmal M6 des erteilten Patentanspruchs 2 aufweist. Denn die Verrastung von Bauteilen ist eine besonders wirtschaftliche Möglichkeit der Verbindung, wenn diese aus Kunststoff bestehen, dessen Eigenelastizität eine Verbindung ohne zusätzliche Bauteile ermöglicht. 6.6 Zu den erteilten Patentansprüchen 10, 11 und 22 in allen Rückbeziehun-gen, die den erteilten Patentanspruch 2 einschließen. Da schon bei dem in Anlage 6 gezeigten Einbaublock die verschiedenen Monta-gezonen 12, 13, 14 in Längsrichtung des rechteckigen Einbaublocks aneinander - 29 - anschließen, wird der Fachmann eine solche Anordnung auch nach einer Tren-nung in zwei separate Teile beibehalten. Da ferner in Anlage 6 die Leiterschienen 23 mit ihrer Unterseite auf dem Einsatz-teil 11 aufliegen, nämlich im Bereich der Führungen 30 (Fig 2), können auch die-sen beiden Merkmale aus dem kennzeichnenden Teil der erteilten Unteransprü-che 10 bzw. 11 nicht patentbegründend sein. Eine gemäß dem erteilten Unteranspruch 22 mit dem Sicherungssockel in Verbin-dung stehende und an dessen Gewindehülse befestige Abgangsklemme ist ebenfalls durch Anlage 6 nahegelegt. Denn aus den Figuren 1 und 2 entnimmt der Fachmann, dass die Abgangs-klemme 34 nicht mit dem „Fußkontakt“ des Sicherungssockels verbunden ist son-dern mit dem oben liegenden Gewindesockel 33; die gegenseitige Befestigung beider Teile aneinander ist dabei die einfachste konstruktive Lösung, die Klemme 34 zu halten. 7. Zum Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 1 Aus den zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 genannten Gründen ändert die Streichung des Wortes „vorzugsweise“ auch den Gegenstand des erteilten Pa-tentanspruchs 2 nicht. Die Patentfähigkeit aller Gegenstände, die die Merkmale des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag 1 aufweisen, ist demnach nicht anders zu beurteilen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. 8. Zum Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 Die Zufügung des Merkmals M8 kann die Patentfähigkeit nicht begründen, da eine solche Maßnahme dem Fachmann auch bei einem aus zwei separaten Teilen bestehenden Einbaublock aus der Anlage 12 bekannt ist (dort laufen die Strom-schienen durch die Durchbrüche 7-10 vom Zugangseinsatz zum Abgangseinsatz durch, vgl. Sp 2, Zeilen 52 bis 57), und bei der Anlage 6 naheliegt. - 30 - Denn nicht nur die Leiterschienen 23 in der unteren Klemmzone 12, sondern auch der Verlauf der Drähte in der Sicherungszone 13 bzw. der oberen Abgangs-zone 14 weisen im wesentlichen eine Längsorientierung auf bezüglich der größten Erstreckung des Grundkörpers 12. Diese Längsorientierung wird der Fachmann beibehalten und darüber hinaus durchgehende Leiterschienen anstelle der Drähte verwenden, wenn die Klemmen im Zugangseinsatz und im Abgangseinsatz miteinander fluchten. Der Bestand des Streitpatents wird deshalb auch hinsichtlich des Patentan-spruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 nicht geändert. Da das Merkmal M8 unabhängig von Verrastungen, Leiterschienenauflagen usw. vom Fachmann vorgesehen wird, ergibt sich aber auch zur Patentfähigkeit der Gegenstände gemäß den Patentansprüchen 5, 6, 7, 10, 11, 17, 19, und 22 hin-sichtlich ihrer den erteilten Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 einschließenden Fassung keine andere Beurteilung als die bereits im Zusammenhang mit ihrer Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 2 angegebene. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. 9. Patentanspruch 4 9.1 Erteilter Patentanspruch 4 (Hauptantrag) Aus dem Merkmal M7 ist nicht ersichtlich, ob das gemäß Merkmal M6 zweiteilige Einsatzteil jeweils aus einem Ober- und Unterteil bestehen soll oder nur der Ab-gangseinsatz. Zieht der Fachmann die Streitpatentschrift als Auslegungshilfe heran, so ergibt sich, dass die beiden Worte „das Einsetzteil (2)“ als Wiederholung in Gedanken zu streichen sind, und Merkmal M7 auf eine Aufteilung allein des Abgangseinsatzes zielt. Außer den Merkmalen M1, M2 und M3 des erteilten Patentanspruchs 1 weist der erteilte Patentanspruch 5 mit dem Merkmal M7 die Merkmale des erteilten Unter-anspruchs 5 und mit dem Merkmal M6 die Merkmale des erteilten Unteran-spruchs 3 auf. - 31 - Ein Gegenstand mit allen diesen Merkmalen ist – wie im Zusammenhang mit dem erteilten Patentanspruch 1, dem erteilten Patentanspruch 3 und dem erteilten Pa-tentanspruch 5 in seiner Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 3 aus-geführt wurde – aus der Anlage 12 bekannt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. Der erteilte Patentanspruch 5 ist im erteilten Patentanspruch 4 (Merkmal M7) ent-halten. 9.2 Erteilter Patentanspruch 6 in seiner (verbleibenden) Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 4 Wie im Punkt 6.4 bereits ausgeführt ist, zeigt der erteilte Patentanspruch 6 in Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 2, 3 und 5 mit den Merkma-len M1 bis M4, M6 und M7 bereits alle Merkmale des Patentanspruchs 6 mit Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 4. Letzterer ist deshalb aus den gleichen Gründen nicht patentfähig. 9.3 Zu den erteilten Patentansprüchen 7, 10, 11, 17, 19 und 22 in allen Rück-beziehungen, die den erteilten Patentanspruch 4 einschließen Die dem erteilten Patentanspruch 4 durch die entsprechenden Unteransprüche zugefügten Merkmale können aus den im Zusammenhang mit dem erteilten Pa-tentanspruch 2 genannten Gründen nicht patentbegründend sein. Denn solche einfachen handwerklichen Maßnahmen sind unabhängig von der Befestigung der elektrisch leitenden Teile an einem Einbaublock oder von dessen Teilung in zwei separate Teile. Auf die entsprechenden Ausführungen wird hier Bezug genommen, um Wieder-holungen zu vermeiden. - 32 - 10. Zum Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 1 Aus den zu den Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 1 genannten Gründen ändert auch die hier beantragte Änderung den Patentgegenstand nicht, sodass sich gegenüber dem Hauptantrag keine geänderte Beurteilung zur Patentfähigkeit eines Gegenstandes ergibt, der diese Merkmale und ggf. Merkmale aus erteilten Unteransprüchen 5 bis 22 nach Maßgabe der jeweiligen Rückbeziehung aufweist. 11. Zum Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 2 Die Streichung der Worte „das Einsatzteil“ erspart dem Fachmann eine Auslegung des hinsichtlich dieser Worte unklaren erteilten Patentanspruchs 4 und ist insoweit zulässig. Die Zufügung des Merkmals M8 kann aus den zum Patentanspruch 2 nach Hilfs-antrag 2 genannten Gründen eine Patentfähigkeit nicht begründen. Aus den zu den weiteren angegriffenen Unteransprüchen jeweils genannten Gründen sich diese auch in ihrer Rückbeziehung auf den Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 2 nicht patentfähig. 12. Zu den übrigen angegriffenen Unteransprüche hat die Beklagte keinen eigen-ständig erfinderischen Gehalt geltend gemacht und ein solcher ist auch nicht für den Senat ersichtlich. Sie fallen deshalb mit den Ansprüchen, auf die sie rückbe-zogen sind. IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs.2 PatG iVm § 92 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs.1 PatG iVm § 709 S.1 ZPO. Meinhardt Dr. Mayer Gutermuth Dr. Kaminski Dr. ScholzPr
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