BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 42/00 (EU) (hinzuverbunden 2 Ni 43/00 (EU)) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 27. Februar 2002 … In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 253 9.72 - 2 - betreffend das europäische Patent 0 203 206 (= DE 35 61 686) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth, Dipl.-Phys. Ph. D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz für Recht erkannt: 1.) Das europäische Patent 0 203 206 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er-klärt. 2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist für die Klägerinnen im Kostenpunkt gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von jeweils 7.000,-- € vorläufig voll-streckbar. - 3 - Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 2. Mai 1985 angemeldeten und auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents EP 0 203 206 (Streitpatent). Das in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deut-schen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 35 61 686 geführt wird, be-trifft eine "Rückspülbare Filterkerze für Anschwemm-Kerzenfilter mit hängend ein-gebauten Filterkerzen und Verwendung eines Spaltrohres hierfür". Es umfasst 10 Ansprüche, wovon die selbständigen Ansprüche 1 und 10 in der deutschen Fassung gemäß EP 0 203 206 B1 (Anlage NK1 = Ni 1) folgenden Wortlaut haben: "1. Rückspülbare Filterkerze für Anschwemmkerzenfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand in einen oberen Filtrat-raum und einen unteren Unfiltratraum unterteilt ist und die Filterkerzen an der Trennwand aufgehängt und befestigt sind und in den unter der Trennwand befindlichen Unfiltrat-raum hineinragen, mit einem oberen Anschlussstück zur Aufhängung und Befestigung der Filterkerze an der Trenn-wand, das mit einem durch dasselbe hindurchlaufenden Abflusskanal zur Abführung von Filtrat aus dem Filterker-zeninnenraum in den Filtratraum versehen ist, einer im Be-reich ihres oberen Endes mit dem Anschlussstück verbun-denen, im wesentlichen rohrartigen und zumindest an ihrer Aussenseite im wesentlichen zylinderförmigen, selbsttra-genden Kerzenwand, deren Aussenseite als Tragorgan für eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel gebildete, die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht vorgesehen ist, und einem im Bereich des unteren Endes der Kerzen-wand an derselben angebrachten Verschlussstück zur Ab-trennung des Filterkerzeninnenraumes vom Unfiltratraum, - 4 - dadurch gekennzeichnet, dass die Kerzenwand (8) von ei-nem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängs-richtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzen-achse (13) und im gleichen Winkelabstand voneinander an-geordneten Tragstäben (14) und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst aufgebrachten und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweissten Draht (16) gebildet ist, des-sen Querschnitt an der Aussenseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrichtung verlau-fende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist und sich nach dem Kerzeninnern (4) zu verjüngt und zwi-schen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninnern (4) zu erweitender Spalt (18) mit einer Spaltbreite von weniger als 250 μm an der Aus-senseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschluss-stück (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussstück (1) mit den Tragstäben (14) des Traggerüstes (12) der Kerzen-wand (8) verschweisst ist. 10. Verwendung eines Spaltrohres mit einem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Rohrlängsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Rohrachse (13) und im glei-chen Winkelabstand voneinander angeordneten Tragstäben (14) und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst (12) aufgebrachten und an jeder Berüh-rungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben ver-schweissten Draht (16), dessen Querschnitt an der Rohr-aussenseite (7) eine mindestens annähernd in Rohrlängs-richtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begren-zung aufweist und sich nach dem Rohrinnern (4) zu ver-- 5 - jüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windun-gen (17) ein sich nach dem Rohrinnern (4) zu erweiternder Spalt (18) vorgesehen ist, als selbsttragende Kerzenwand (8) für eine für Anschwemm-Kerzenfilter mit hängend einge-bauten Filterkerzen vorgesehene Filterkerze." Bezüglich der weiteren Ansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen. Mit ihren Nichtigkeitsklagen machen die Klägerinnen geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ihre Ausführungen stützen sie auf folgende Unterlagen ( Bezeichnung Ni 1 ff. der Kl. zu 1) und NK 1 ff der Kl. zu 2)) : NK2 Merkmalsanalyse der Ansprüche 1 und 10 NK3 US 2 046 457 NK4 US 2 046 458 NK5 US 3 253 714 NK6 EPA Prüfungsbescheid vom 15. April 1987 NK7 EPA Bescheid vom 29. Juli 1987 NK8 Prospekt ClaRite®, "tubular pressure filters and strainers", CROLL-REYNOLDS ENGINEERING CO., INC., Stamfort (USA), 13690/10M771, 1971 NK9 DE 25 59 600 A1 NK10 DE 28 28 976 C2 NK11 Prospekt BOLL Filtertechnik, « gewußt wie », Anschwemmfilter mit Trockenaustrag, BOLL & KIRCH FILTERBAU GMBH, Kerpen, F41/2.000/82D NK12 Prospekt BOLL Filtertechnik, « gewußt wie », Anschwemmfilter mit Trockenaustrag Typ 8.35, BOLL & KIRCH FILTERBAU GMBH, Kerpen, F49D2000.84 - 6 - NK13 DE 18 07 913 B NK14 DE 33 15 217 A1 NK15 GENERAL CATALOG WW1175 der Johnson Screens Europe Divi-sion, Feltham, Middlesex, England, "Johnson Screens for Water and Waste Treatment", 1975 NK16 EDWARDS, T. A.; "High-rate condensate scavenging"; In: DESIGN AND EQUIPMENT APPLICATION SECTON · POWER · JANUARY 1961, S. 51 - 56 NK17 a Auszugsweise beglaubigte Abschrift: "Bekaert auf der Achema 1976 vom 20. Juni – 26. Juni 1976 b Auszugsweise beglaubigte Abschrift: "Bekaert auf der Achema 1976 vom 20. Juni – 26. Juni 1976, Foto vom Stand Trislot NK18 Maschinenmarkt Würzburg, Nr. 1 - 6. Januar 1976, S. 31, 32 NK19 Beglaubigte Abschrift: Prospekt TRISLOT® Spaltrohre, BEKAERT DEUTSCHLAND GmbH, Bad Homburg, 10/80 NK20 Schreiben BEKAERT an Enzinger-Union-Werke AG, Betr.: TRISLOT Spaltrohre als Anschwemmfilterkerzen, vom 14. Dezember 1977 NK21 Schreiben BEKAERT an Enzinger-Union-Werke AG, Betr.: Probefil-terkerzen aus TRISLOT® Spaltrohren, vom 27. September 1983 NK22 Angebot BEKAERT an Seitz-Enzinger-Noll, Bad Kreuznach über TRISLOT® Spaltrohre als Anschwemmfilterkerzen, vom 25. Ja-nuar 1984 NK23 Seitz-Enzinger-Noll: Protokoll-Produktbesprechung vom 2. Fe-bruar 1984 zu: Filterkerze der Firma Bekaert NK24 Seitz-Enzinger-Noll: Interne Mitteilung/Aktennotiz vom 3. Au-gust 1984, Inhalt: Bekaert-Filterstab NK25 "Spaltrohr als Alternative zu Siebgewebe", In: MM Maschinenmarkt, Würzburg, 80 (1974) 27, S. 457, 458 NK26 Prospekt TRISLOT® Spaltrohre, BEKAERT DEUTSCHLAND GmbH mit handschriftlichem Vermerk vom 10. Februar 1977 NK27 Auszug aus dem Handelsregister Schwäbisch Gmünd über den Ein-trag der Firma Schenk - Filterbau - 7 - NK28 Urteil LG Düsseldorf, Az 4 O 219/00 vom 10. Mai 2001 NK29 Berufungsbegründung vom 26. September 2001 NK30 Terminsnachricht GSt OLG Düsseldorf vom 4. Oktober 2001 Ni2 DE 19 64 313 C3 Ni3 Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 Ni4 Merkmalsanalyse des Anspruchs 10 Ni5 GENERAL CATALOG WW1175 der Johnson Screens Europe Divi-sion, Feltham, Middlesex, England, "Johnson Screens for Water and Waste Treatment", 1975 (= NK15) Ni6 Schreiben Steinhaus GmbH mit Vereinbarungsangebot (ohne Datum) Ni7 Schreiben der Patentanwälte Hepp, Wenger & Ryffel, Will, Schweiz vom 11. Juli 1996 Ni8 FR 2 526 478 A1 (= DE 33 15 217 A1, NK14) Ni9 US 2 046 458 (= NK4) Ni10 "Bekaert auf der Achema" 1976 vom 20. Juni - 26. Juni 1976 (= NK17) Ni11 Prospekt TRISLOT®-Spaltrohre der BEKAERT DEUTSCHLAND GmbH, Hindenburgring 18, Bad Homburg, 10/80 (= NK19) Ni12 Briefe / Telefaxe Steinhaus GmbH 7. August 1996, 24. Septem-ber 1996, 15. November 1996 Ni13 DE 18 07 913 A (= Offenlegungsschrift zu NK13) Ni14 EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG Wickenhäuser vom 14. Sep-tember 2000 mit Anlagen A - H Ni15 Replik und Klageerweiterung in Sachen Filtrox AG gegen KHS vom 7. Juli 1999 Ni16 Erwiderung der Verletzungsklägerin vom 23. März 2000 auf den Schriftsatz der Beklagten im Verfahren vor dem LG Düsseldorf mit Anlagen K12 bis K17 Ni17 Urteil LG Düsseldorf Az 4 O 383/98 vom 11. Juli 2000 - 8 - Ni18 ERNST, Wörterbuch der industriellen Technik, Band II, Eng-lisch-Deutsch, 5. Auflage 1985, Oscar Brandstetter Verlag, Wiesbaden, S. 1081, 1082 Ni19 wie Ni18, aber S. 74 Ni20 DE 198 04 493 A1 Ni21 Ausschnittsvergrößerung von S. 15 aus Ni5 / NK15 Ni22 US 4 378 840 Ni23 Ullmanns Encyklopädie der technischen Chemie, Band 21, Schwefel bis Sprengstoffe, Verlag Chemie GmbH, Weinheim, 1982 S. 452 - 455 In der Verhandlung vom 27. Februar 2002 sind die Verfahren 2 Ni 42/00(EU) und 2 Ni 43/00(EU) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden. Die Klägerinnen beantragen, das europäische Patent 0 203 206 mit Wirkung für das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung der Hilfsanträge I und II, wobei nach Hilfsantrag I die Ansprüche 1 bis 9 unverändert bleiben und An-spruch 10 lautet: - 9 - "Verwendung eines Spaltrohrs als Rückspülbare Filterkerze für Anschwemmkerzenfilter mit hängend eingebauten Filterkerzen, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand (2) in einen oberen Filtratraum (5) und in einen unteren Unfiltrat-raum (11) unterteilt ist, und die Filterkerzen an der Trennwand (2) aufgehängt und befestigt sind und in den unter der Trenn-wand (2) befindlichen Unfiltratraum (11) hineinragen mit einem oberen Anschlussstück (1) zur Aufhängung und Befestigung der Filterkerze an der Trennwand dass mit einem durch dassel-be hindurchlaufenden Abflusskanal zur Abführung von Filtrat aus dem Filtratkerzeninnenraum (10) in den Filtratraum (5) ver-sehen ist, einer im Bereich ihres oberen Endes mit dem An-schlussstück (1) verbundenen, im wesentlichen rohrartigen und zumindest an ihrer Außenseite im wesentlichen zylinderförmi-gen, selbsttragenden Kerzenwand (8), deren Außenseite als Tragorgan für eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel ge-bildete, die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht vor-gesehen ist und einem im Bereich des unteren Endes (9) der Kerzenwand (8) an derselben angebrachten Verschlussstück zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraums (10) vom Unfiltrat-raum (11), wobei die Kerzenwand (8) von einem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufen-den, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelabstand von einander angeordneten Tragstä-ben (14) und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst (12) aufgebrachten und an jeder Berührungs-stelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweiß-ten Draht (16) gebildet ist, dessen Querschnitt an der Außen-seite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist, und sich nach dem Kerzeninneren (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windun-- 10 - gen (17) ein sich nach dem Kerzeninneren (4) zu erweiternder Spalt mit einer Spaltbreite von weniger [als weniger] als 250 μm an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschluss-stück (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist." Die Ansprüche 1 bis 9 des Hilfsantrags II lauten wie folgt: "1. Verwendung eines Spaltrohrs als Rückspülbare Filterkerze für Anschwemmkerzenfilter mit hängend eingebauten Filter-kerzen, bei dem ein Filterkessel durch eine horizontale Trennwand (2) in einen oberen Filtratraum (5) und in einen unteren Unfiltratraum (11) unterteilt ist, und die Filterkerzen an der Trennwand (2) aufgehängt und befestigt sind und in den unter der Trennwand (2) befindlichen Unfiltratraum (11) hineinragen mit einem oberen Anschlussstück (1) zur Auf-hängung und Befestigung der Filterkerze an der Trennwand das mit einem durch dasselbe hindurchlaufenden Abfluss-kanal zur Abführung von Filtrat aus dem Filtratkerzeninnen-raum (10) in den Filtratraum (5) versehen ist, einer im Be-reich ihres oberen Endes mit dem Anschlussstück (1) ver-bundenen, im wesentlichen rohrartigen und zumindest an ihrer Außenseite im wesentlichen zylinderförmigen, selbst-tragenden Kerzenwand (8), deren Außenseite als Tragor-gan für eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel gebil-dete, die Filtrierung übernehmende Anschwemmschicht vorgesehen ist und einem im Bereich des unteren Endes (9) der Kerzenwand (8) an der selben angebrachten Ver-schlussstück zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraums (10) vom Unfiltratraum (11), wobei die Kerzenwand (8) von - 11 - einem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzen-längsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelabstand vonein-ander angeordneten Tragstäben (14) und einem im wesent-lichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst (12) auf-gebrachten und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweißten Draht (16) ge-bildet ist, dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) eine mindestens annähernd in Kerzen-längsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Be-grenzung aufweist, und sich nach dem Kerzeninneren (4) zu verjüngt und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninneren (4) zu er-weiternder Spalt mit einer Spaltbreite von weniger als [we-niger als] 250 μm an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, und dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen Anschlussstück (1) verbunden ist, dass das obere Anschlussstück mit den Tragstäben (14) des Tragge-rüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist. 2. Verwendung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das untere Ende (21) des oberen Anschlussstückes (1) mit den oberen Enden (20) der Tragstäbe (14) des Trag-gerüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist. 3. Verwendung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das untere Ende (21) des oberen Anschlussstückes (1) von einem Ringbuckel (22) gebildet ist, dessen Durch-messer dem Doppelten des Abstandes der Tragstäbe (14) von der Kerzenachse (13) entspricht. - 12 - 4. Verwendung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die den Ringbuckel (22) bildende Erhöhung im Quer-schnitt dreieckförmig ist und derart mit den oberen Enden (20) der Tragstäbe (14) verschweißt ist, dass der Abstand zwischen dem Fuß (23) des Ringbuckels (22) am unteren Ende (21) des oberen Anschlussstückes (1) und den obe-ren Enden (20) der Tragstäbe (14) kleiner als die Höhe des Ringbuckels (22) und vorzugsweise kleiner als die halbe Höhe desselben ist. 5. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass auch das Verschlussstück (10) mit den Tragstäben (14) des Traggerüstes (12) der Kerzen-wand (8) verschweißt ist und hierzu vorzugsweise mit ei-nem Ringbuckel (32) mit einem dem Doppelten des Abstan-des der Tragstäbe (14) von der Kerzenachse (13) entspre-chenden Durchmesser versehen ist. 6. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Querschnitt jedes Tragstabes (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8) größer als der Querschnitt des im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst (12) aufgebrachten Drahtes (16) und vorzugsweise mindestens zwei mal so groß, zweckmäßig 2- bis 6-mal so groß wie dieser Drahtquerschnitt ist. 7. Verwendung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der Querschnitt jedes Tragstabes (14) des Traggerü-stes (12) im wesentlichen quadratisch ist und jeder Trag-stab (14) auf seiner den Windungen (17) des Drahtes (16) zugewandten Seite mit einer in Stablängsrichtung verlau-fenden, seine Verschweißung mit den einzelnen Drahtwin-- 13 - dungen (17) erleichternden buckelförmigen Erhöhung (19) versehen ist. 8. Verwendung nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der im wesentlichen schraubenli-nienförmig auf das Traggerüst (12) aufgebrachte Draht (16) im Querschnitt im wesentlichen die Form eines spitzwinkli-gen gleichschenkligen Dreiecks hat, dessen Höhe vorzugs-weise größer als seine Grundlinie ist, und der Draht (16) derart auf das Traggerüst (12) aufgebracht ist, dass die Grundlinie des seinen Querschnitt bildenden Dreiecks auf der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) liegt und die Spalt-breite zwischen jeweils benachbarten Windungen (17) des Drahtes (16) vorzugsweise kleiner als ein Viertel der Länge der Grundlinie des Dreiecks ist. 9. Verwendung nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass das den Querschnitt des Drahtes (16) bildende Drei-eck eine Grundlinie von ungefähr 1 mm und eine Höhe von ungefähr 2 mm hat und die Spaltbreite zwischen jeweils be-nachbarten Windungen (17) des Drahtes (16) im Bereich von 80 bis 120 μm liegt." Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig, zumindest in der hilfsweise verteidigten Form. Sie betont, dass zwischen Filterkerze und Spaltrohr unterschieden werden müsse, weist auf die Rückspülbarkeit der patentgemäßen Filterkerze im Gegensatz zu ei-nem Großteil der Entgegenhaltungen hin und legt zur Stützung ihres Vorbringens folgende Unterlagen vor: - 14 - B1 N.V. BEKAERT S.A. Trislot, Zeichnung vom 8. September 1983 mit Vertraulichkeitsvermerk B2 FILTROX INFORMATION: "Filtrox baut Position auf dem Weltmarkt weiter aus", November 1991 B3 Sonderdruck aus Brauwelt, Jahrgang 127 (1987), Nr. 4, S. 134 - 140: Filtrations- und Stabilisierungsanlage NB1 Merkmalsgliederung Anspruch 1 NB2 Merkmalsgliederung Anspruch 10 NB3 wie B2 NB4 wie B3 NB5 Sonderdruck aus Brauwelt, Jahrgang 130 (1990), Nr. 29/1990, S. 1196 - 1202: Die neue vollautomatische Filtrations- und Stabilisati-onsanlage der Brauerei Wurster in Bergamo (Italien) (= B4) Entscheidungsgründe Die Klagen, mit denen der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Ab-satz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nich-tigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, sind zulässig und begründet. I Das Streitpatent betrifft nach dem auf die erteilten Patentansprüche gerichteten Hauptantrag gemäß Anspruch 1 eine rückspülbare Filterkerze und gemäß An-spruch 10 die Verwendung eines Spaltrohres, nach Hilfsantrag I bei unveränder-ten Ansprüchen 1 bis 9 gemäß neuem Anspruch 10 die Verwendung eines Spalt-rohres als rückspülbare Filterkerze und nach Hilfsantrag II gemäß neuem An-spruch 1 - und darauf rückbezogenen neuen Ansprüchen 2 bis 9 - die Verwen-dung eines Spaltrohres als rückspülbare Filterkerze. - 15 - Bekannten Konstruktionen von Filterkerzen haftet nach Darlegung in der Streitpa-tentschrift der Nachteil an, mit hohen Herstellungskosten verbunden zu 37 sein und zudem noch eine beträchtliche Stoßempfindlichkeit aufzuweisen (Sp 3, Z 37- 40). Kerzenkonstruktionen mit Lochblech waren auf zum Teil unüberwindli-che Schwierigkeiten für die Serienproduktion gestoßen und Anregungen zu Ker-zenkonstruktionen ohne Lochblech waren faktisch blockiert worden (Sp 9, Z 17 - 22). Angesichts dieses Standes der Technik liegt dem Streitpatent das technische Problem zu Grunde, eine Filterkerze zu schaffen, die in filtrationstechnischer Hin-sicht einer bekannten Filterkerze mindestens ebenbürtig ist, insbesondere ein gu-tes Rückspülverhalten und eine genügende Stabilität aufweist, praktisch nicht stoßempfindlich ist und sich mit einem wesentlich geringeren technischen Auf-wand bzw. mit wesentlich geringeren Produktionskosten herstellen lässt. Die Lösung dieses Problems wird in einer rückspülbaren Filterkerze nach An-spruch 1 und der Verwendung eines Spaltrohres nach Anspruch 10 (Hauptantrag), in einer rückspülbaren Filterkerze nach unverändertem Anspruch 1 und der Ver-wendung eines Spaltrohres als rückspülbare Filterkerze nach neuem Anspruch 10 (Hilfsantrag I) bzw. in der Verwendung eines Spaltrohres als rückspülbare Filter-kerze nach neuem Anspruch 1 (Hilfsantrag II) gesehen. Die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag können entsprechend der von der Beklagten verwendeten Merkmalsgliederung (NB1) folgendermaßen aufgeglie-dert werden: 1.1 Rückspülbare Filterkerze 1.2 Für Anschwemmkerzenfilter mit hängend eingebauten Fil-terkerzen, bei(m) dem ein Filterkessel durch eine horizon-tale Trennwand (2) in einen oberen Filtratraum (5) und in einen unteren Unfiltratraum (11) unterteilt ist und die Filter-kerzen an der Trennwand (2) aufgehängt und befestigt - 16 - sind und in den unter der Trennwand (2) befindlichen Un-filtratraum (11) hineinragen, 1.3 mit einem oberen Anschlussstück (1) zur Aufhängung und Bfestigung der Filterkerze an der Trennwand 1.4 das mit einem durch das selbe hindurchlaufende Abfluss-kanal zur Abführung von Filtrat aus dem Filtratkerzenin-nenraum (10) in den Filtratraum (5) versehen ist, 1.5 einer im Bereich ihres oberen Endes mit dem Anschluss-stück (1) verbundenen, im wesentlichen rohrartigen und zumindest an ihrer Außenseite im wesentlichen zylinder-förmigen, 1.6 selbsttragenden Kerzenwand (8), 1.7 deren Außenseite als Tragorgan für eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel gebildete, die Filtrierung überneh-mende Anschwemmschicht vorgesehen ist 1.8 und einem im Bereich des unteren Endes (9) der Kerzen-wand (8) an der selben angebrachten Verschlussstück zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraums (10) vom Unfilt-ratraum (11), dadurch gekennzeichnet, dass 1.9 die Kerzenwand (8) von einem Traggerüst (12) aus einer Vielzahl von in Kerzenlängsrichtung verlaufenden, im glei-chen Abstand von der Kerzenachse (13) und im gleichen Winkelabstand voneinander angeordneten Tragstäben (14) 1.10 und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst (12) aufgebrachten 1.11 und an jeder Berührungsstelle (15) mit einem Tragstab (14) mit demselben verschweißten Draht (16) gebildet ist, 1.12 dessen Querschnitt an der Außenseite (7) der Kerzen-wand (8) eine mindestens annähernd in Kerzenlängsrich-tung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist, - 17 - 1.13 und sich nach dem Kerzeninneren (4) verjüngt 1.14 und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Kerzeninneren (4) zu erweiternder Spalt mit einer Spaltbreite von weniger als 250 μm an der Außenseite (7) der Kerzenwand (8) vorgesehen ist, 1.15 und dass die Kerzenwand (8) dadurch mit dem oberen An-schlussstück (1) verbunden ist, dass das obere An-schlussstück mit den Tragstäben (14) des Traggerüstes (12) der Kerzenwand (8) verschweißt ist. Die Merkmale des Anspruchs 10 können entsprechend der von der Beklagten ver-wendeten Merkmalsgliederung (NB2) wie folgt gegliedert werden: 10.1 Verwendung eines Spaltrohrs mit einem Traggerüst (12) 10.2 aus einer Vielzahl von in Rohrlängsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Rohrachse (13) und im glei-chen Winkelabstand voneinander angeordneten Tragstä-ben (14) 10.3 und einem im wesentlichen schraubenlinienförmig auf das Traggerüst (12) aufgebrachten und an jeder Berührungs-stelle (15) mit einem Tragstab mit demselben verschweiß-ten Draht (16) 10.4 dessen Querschnitt an der Rohraußenseite (7) eine min-destens annähernd in Rohrlängsrichtung verlaufende, im wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist 10.5 und sich nach dem Rohrinneren (4) zu verjüngt 10.6 und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (17) ein sich nach dem Rohrinneren (4) zu erweiternder Spalt (18) vorgesehen ist 10.7 als selbsttragende 10.8 Kerzenwand (8) für eine für Anschwemm-Kerzenfilter - 18 - 10.9 mit hängend eingebauten Filterkerzen vorgesehene Filter-kerze. Anspruch 10 des Hilfsantrages I ist durch eine Zusammenführung der erteilten, nebengeordneten Ansprüche 1 und 10 derart entstanden, dass nun alle gegen-ständlichen Merkmale der Filterkerze und des Anschwemmkerzenfilters als sol-chem, die im erteilten Anspruch 1 angeführt sind, auch im Anspruch 10 des Hilfs-antrags I zu finden sind, Merkmale aus Unteransprüchen oder aus der Beschrei-bung sind nicht hinzugekommen. Anspruch 1 des Hilfsantrages II ist mit Anspruch 10 des Hilfsantrages I identisch. Die Ansprüche 2 bis 9 des Hilfsantrag II sind aus den erteilten Ansprüchen 2 bis 9 nach Anpassung der Kategorie (Verwendung) entstanden. Eine Aufgliederung der neuen Ansprüche 1 bzw. 10 des Hilfsantrages I bzw. II er-übrigt sich, da gegenüber obiger Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bzw. 10 des Hauptantrages keine zusätzlichen Merkmale zu betrachten sind. II Zwischen einem Spaltrohr und einer Filterkerze mag - je nach Sichtweise - ein ge-wisser Unterschied insofern bestehen, als ein Spaltrohr ohne Anschlussstück und Verschlussstück einen Teil einer Filterkerze, nämlich deren Kerzenwand darstellen könnte, was durch den erteilten Patentanspruch 10 zum Ausdruck kommen mag, in welchem nur das Traggerüst und der darauf aufgebrachte Draht dem Spaltrohr zugeordnet sind. Da für den Fachmann diese Differenzierung aber ohne Bedeu-tung ist und er je nach Problemstellung entweder das Spaltrohr als solches oder die Filterkerze in ihrer Gesamtheit berücksichtigt, braucht auf diesen Unterschied nicht weiter eingegangen zu werden. Auch die neuen Ansprüche 10 nach Hilfsan-trag I und 1 nach Hilfsantrag II unterscheiden diesbezüglich nicht mehr streng, da diesen entsprechend ein Spaltrohr nicht mehr (nur) als Kerzenwand einer Fil-terkerze, sondern (selbst) als Filterkerze verwendet wird. - 19 - Ob die rückspülbare Filterkerze bzw. die Verwendung eines Spaltrohrs nach An-spruch 1 bzw. 10 nach Haupt- und Hilfsantrag I und die Verwendung eines Spalt-rohrs als rückspülbare Filterkerze nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag II jeweils neu ist, kann dahin stehen, da sie jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen. Der hier zuständige Fachmann ist Diplom-Ingenieur mit mindestens Fachhoch-schulabschluss im allgemeinen Maschinenbau und einschlägiger Berufserfahrung im Filterbau. Die US 3 253 714 (NK5) repräsentiert mit Blick auf die rückspülbare Filterkerze nach Anspruch 1 des Hauptantrages (und damit auch nach Hilfsantrag I) den nächstkommenden Stand der Technik. Unter Verwendung der Nummerierung aus obiger Gliederung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sind im Einzelnen aus dieser Schrift folgende Merkmale bekannt: 1.1 eine rückspülbare ("sludge is removed by backwashing", Sp 1, Z 26) Filterkerze 1.2 für Anschwemmkerzenfilter ("a layer of finely divided par-ticles of a suitable filter medium", Sp 1, Z 15, 16) mit hän-gend eingebauten Filterkerzen (Fig 1), bei dem ein Filter-kessel (pressure chamber) 10 durch eine horizontale Trennwand (suspender header) 13 in einen oberen Filtrat-raum und in einen unteren Unfiltratraum unterteilt ist und die Filterkerzen an der Trennwand aufgehängt und befes-tigt sind und in den unter der Trennwand befindlichen Un-filtratraum hineinragen, 1.3 mit einem oberen Anschlussstück (nipple, coupling part) 14, 21 zur Aufhängung und Befestigung der Filterkerze an der Trennwand, 1.4 das mit einem durch das selbe hindurchlaufenden Abfluss-kanal zur Abführung von Filtrat aus dem Filtratkerzenin-nenraum in den Filterraum versehen ist, - 20 - 1.5 eine im Bereich ihres oberen Endes mit dem Anschluss-stück verbundene, im Wesentlichen rohrartige und zumin-dest an ihrer Außenseite im Wesentlichen zylinderförmige, 1.6 Kerzenwand (filter unit) 15, die offensichtlich selbsttragend (rigidly supported) ausgebildet ist, denn zum Tragen der Kerzenwand sind keine zusätzlichen Bauteile vorgesehen (vgl selbsttragende Karosserie), 1.7 deren Außenseite als Tragorgan (support-retainer) 16 für eine mindestens zum Teil von Filterhilfsmittel (filter-aid) gebildete, die Filtrierung übernehmende Anschwemm-schicht (pre-coat layer) 28 vorgesehen ist (Fig 4), 1.8 ein im Bereich des unteren Endes der Kerzenwand an der selben angebrachtes Verschlussstück (ring, closure cap) 22, 23 zur Abtrennung des Filterkerzeninnenraumes vom Unfiltratraum. 1.9 eine von einem Traggerüst aus einer Vielzahl von in Ker-zenlängsrichtung verlaufenden, im gleichen Abstand von der Kerzenachse und im gleichen Winkelabstand vonein-ander angeordneten Tragstäben (support rods) 27 (Fig 3) 1.10 eine Kerzenwand, die von einem im wesentlichen schrau-benförmig (spirally eigtl. helically) auf das Traggerüst auf-gebrachten 1.11 und an jeder Berührungsstelle mit einem Tragstab mit demselben verschweißten (welded) Draht (wire) 26 gebil-det ist, 1.12 wobei der Querschnitt des Drahtes an der Außenseite der Kerzenwand eine mindestens annähernd in Kerzenlängs-richtung verlaufende, im Wesentlichen geradlinige Begren-zung aufweist, 1.13 und sich nach dem Kerzeninneren verjüngt (wedge-shaped, Fig 4) - 21 - 1.14 und wobei zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen ein sich nach dem Kerzeninneren zu erwei-ternder Spalt mit einer Spaltbreite von 0,003 inch (= 74 μm) also weniger als 250 μm an der Außenseite der Kerzenwand vorgesehen ist. Insoweit besteht zwischen der aus der NK5 bekannten Filterkerze und Merkmal 1.1.-1.14. des Gegenstands des Anspruchs 1 des Streitpatents völlige Überein-stimmung der Merkmale. Aber auch das verbleibende Merkmal 1.15 ist durch die NK5 vorgegeben: Wie beim Streitpatent ist dort die Kerzenwand mit einer zum oberen Anschluss-stück 1 gehörenden Mutter verbunden. Zwar ist dort erkennbar der gewundene Draht mit dem Anschlussstück verschweißt. Weder dargestellt noch beschrieben ist, wie die Tragstäbe am Anschlussstück befestigt sind, da diese in den Figuren nicht im Schnitt, sondern in Draufsicht dargestellt sind und somit unterhalb der Zeichnungsebene liegen. Dennoch sind diese mit dem Anschlussstück verbunden und können nicht bloß aufliegen, wie die Klägerin meint. Dies ergibt sich für den Fachmann daraus, dass beim Aufschrauben der einen Teil des Verschlussstücks bildenden Kappe 22 über das darauf aufgesteckte Rohr 17 und das Anschluss-stück auf die Kerzenwand Kräfte wirken. Wäre keine Verbindung der Tragstäbe mit dem Anschlussstück (und dem Verschlussstück, die diesbezügliche Verbin-dung ist im Streitpatent erst nach Anspruch 5 vorgesehen) gegeben, müssten die-se Kräfte allein vom gewundenen Draht aufgenommen werden, der dadurch ver-formt werden könnte, was zum Abheben der Tragstäbe führen könnte. Dies kann nicht in der Absicht des Fachmannes liegen. Wie die Verbindung der Tragstäbe mit dem Anschluss- bzw. Verschlussstück tatsächlich erfolgt, kann der Fachmann der US 2 046 458 (NK4 = Ni9) entnehmen, die ihrerseits den bevorzugten Stand der Technik darstellt, von dem bei der Filterkerze nach NK5 ausgegangen worden ist (NK5, Sp 1, Z 46, 47: "has been preferred"). Demnach sind die Tragstäbe mit dem Anschluss- bzw. Verschlussstück (end fittings) 18 bzw. 19 verschweißt (welded) (NK5 S 2, Z 5 - 10). Für den Fachmann ergibt sich daraus, dass auch die - 22 - Tragstäbe der Filterkerze nach NK5 so wie bei der NK4 mit dem Anschluss- bzw. Verschlussstück - wie beim Streitpatent - verschweißt sind. Alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents gemäß Hauptantrag sind dem-nach durch die bekannte Filterkerze aus NK5 vorgegeben. Dennoch unterscheidet sich die Filterkerze nach Anspruch 1 des Streitpatents von dieser bekannten Filter-kerze gemäß dem Vortrag der Beklagten dadurch, dass kein bzw. wenigstens kein durchgehendes inneres Rohr vorgesehen ist und die Filterkerze dennoch ebenso stabil, stoßunempfindlich sowie biegesteif ist, wie die Filterkerze aus NK5 mit inne-rem Rohr, was durch das Verschweißen der Tragstäbe mit dem Anschlussstück erreicht ist. Abgesehen davon, dass auch durch die NK5 die Verschweißung von Tragstäben und Anschlussstück implizit vorgegeben ist, was oben ausführlich dar-gelegt worden ist, stellt die Verschweißung für den Fachmann alleine kein Krite-rium für die mechanische Stabilität, die Stoßfestigkeit und die Steifigkeit gegen auf die Kerze zB durch Druckunterschiede wirkende Biegekräfte dar. Vielmehr sind noch andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Kerzendurchmesser, die Stärke und Anzahl der Tragstäbe sowie die Drahtstärke. Diese Randbedingungen sind in den Patentansprüchen nicht, bzw. allenfalls im Patentanspruch 6 bezüglich der Tragstabstärke fakultativ bzw. in Abhängigkeit zur Drahtstärke berücksichtigt. Zu-dem dient das bei NK5 vorhandene innere Rohr 17 dazu, den Abfluss des Filtrats zu verbessern, um eine gleichmäßige Anschwemmschicht (uniform layer) zu ge-währleisten (Sp 2, Z 65 - 68) und ein vollständiges Entfernen der Anschwemm-schicht beim Rückspülen zu erhalten (Sp 2, Z 68 - 69). Ein vergleichbares, sich jedoch nicht über die gesamte Länge der Filterkerze erstreckendes Rohr besitzt im Übrigen auch das in Figur 1 der Streitpatentschrift dargestellte Ausführungsbei-spiel des Streitgegenstandes, hier Spritzrohr 37 genannt. Das innere Rohr in NK5 ist indes nicht zu dem Zweck vorgesehen, die Stabilität der Kerzenkonstruktion zu verbessern, wenngleich der Fachmann auch diesen Nebeneffekt unbestreitbar mitsieht. Dennoch kann unter reinen Stabilitätsgesichtspunkten das Rohr bei den bekannten Filterkerzen - unter Verzicht auf die damit in NK5 angestrebte Verbes-serung des Filtratabflusses und des Rückspülverhaltens - entfallen. Entsprechen-de Auskünfte erhält der Fachmann hierzu aus dem Johnson-Prospekt (NK15 = Ni 5). Dort ist auf Seite 18 in der Rubrik "technical information" angeführt, dass die - 23 - Steifigkeit der Filterkerze (column strength) durch Änderung des Kerzendurchmes-sers, Erhöhung der Stärke und Anzahl der Tragstäbe, Hinzufügen innerer Stützen (wobei dann allerdings u U keine selbsttragende Kerzenwand mehr gegeben ist), bzw. Zufügen eines inneren Rohres erhöht werden kann. Diese Maßnahmen ver-steht der Fachmann als Alternativen, die jede für sich angewendet werden kann oder die beliebig kombiniert werden können. Das innere Rohr ist demzufolge bei entsprechender Wahl anderer, die Stabilität der Filterkerze bestimmender Maß-nahmen entbehrlich. Für den Fachmann ist eine Filterkerze ohne inneres Rohr so-mit eine durch NK15 nahegelegte Alternative der aus NK5 bekannten Konstruk-tion, allerdings ohne die mit der NK5 verfolgten Begünstigung der Anschwemm-schichtbildung und des Rückspülverhaltens, doch mit unveränderter Biegesteifig-keit und Formstabilität. Dem Verschweißen der Tragstäbe mit dem Anschlussstück, was durch die NK5 selbst implizit vorgegeben ist, und dem durch NK15 angeregten Verzicht auf das innere Rohr in seiner Funktion als bloßes Stützelement, was beim Streitgegen-stand nach Anspruch 1 des Hauptantrags den Ausführungen der Beklagten ent-sprechend der Fall ist, bei der aus NK5 bekannten Filterkerze beruht demnach nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Somit erweist sich Anspruch 1 des Hauptantrags (und damit zugleich der unverän-derte Anspruch 1 des Hilfsantrages I) als nicht bestandsfähig. Die US 3 253 714 (NK5) stellt auch im Hinblick auf die in Anspruch 10 nach Hauptantrag und Hilfsantrag I sowie nach Anspruch I des Hilfsantrags II bean-spruchte Verwendung eines Spaltrohres den nächstkommenden Stand der Tech-nik dar. Wiederum unter Verwendung der Nummerierung der obigen Gliederung des Patentanspruchs 10 des Streitpatents gehen aus dieser Schrift im Einzelnen folgende Merkmale hervor: 10.1 Verwendung eines Spaltrohres (filter unit) 15 mit einem Traggerüst (support-retainer) 16 10.2 aus einer Vielzahl von in Längsrichtung verlaufender (longitudinally-extended), im gleichen Abstand von der - 24 - Rohrachse und im gleichen Winkelabstand voneinander angeordneter Tragstäbe (support rods) 27 10.3 und einem im Wesentlichen schraubenlinienförmig (spi-rally wound) auf das Traggerüst aufgebrachten und an je-der Berührungsstelle mit einem Tragstab 27 verschweiß-ten (welded) Draht (wire) 26 (Sp 5, Z 19 - 20) 10.4 dessen Querschnitt an der Rohraußenseite an eine min-destens annähernd in Rohrlängsrichtung verlaufende, im Wesentlichen geradlinige Begrenzung aufweist (Fig 4) 10.5 und sich nach dem Rohrinneren zu verjüngt (wedge-shaped) 10.6 und zwischen dessen jeweils benachbarten Windungen (turns) ein sich nach dem Rohrinneren zu erweiternder Spalt (gap) vorgesehen ist (Sp 5, Z 38 - 42) 10.7 da keine zusätzlichen Trag- oder Stützelemente vorgese-hen sind (vgl Anspruch 1, Merkmal (b)(ii): rigidly suppor-ted) als selbsttragende 10.8 Kerzenwand (retainer) 16 für eine für Anschwemm (filter aid deposits) -Kerzenfilter 10.9 mit hängend eingebauten Filterkerzen vorgesehene Filter-kerze (Fig 1) Demnach besteht auch bezüglich des Patentanspruchs 10 des Streitpatents nach Hauptantrag Übereinstimmung in den Merkmalen mit der durch die NK5 vorgege-ben Verwendung eines Spaltrohres, weshalb auch die Verwendung eines Spalt-rohres für Anschwemm-Kerzenfilter, bei dem in naheliegender Weise, wie oben dargelegt worden ist, auf ein inneres Rohr in seiner Funktion als bloßes Stützele-ment verzichtet wird, nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. - 25 - Da Anspruch 10 des Hilfsantrages I und Anspruch 1 des Hilfsantrages II durch Aufnahme der gegenständlichen Merkmale der Filterkerze und des Anschwemm-kerzenfilters aus Anspruch 1 des Hauptantrages entstanden sind, ist zu deren Be-urteilung der Vergleich dieser Merkmale entsprechend obiger Darlegung zu An-spruch 1 des Hauptantrages mit einzubeziehen. Weil aber, wie einzeln dargelegt, diese Merkmale als solche, ebenso wie die Verwendung als solche, aus NK5 her-vorgehen, kann auch diese Betrachtung kein anderes Ergebnis zur Folge haben. Demnach ist auch die Verwendung eines Spaltrohres als Rückspülbare Filterkerze für Anschwemm-Kerzenfilter, bei dem die Tragstäbe in der durch NK5 implizit vor-gegebenen Weise mit dem Anschlussstück verschweißt sind und bei dem in einer durch NK5 nahegelegten Art auf ein inneres Rohr in seiner Funktion als bloßes Stützelement verzichtet wird, wie ebenfalls oben im Einzelnen dargelegt worden ist, für den Fachmann naheliegend. Die Verwendungsansprüche 10 nach Hauptantrag, 10 nach Hilfsantrag I sowie 1 nach Hilfsantrag II erweisen sich mangels erfinderischer Tätigkeit somit ebenfalls nicht als rechtsbeständig. Da die Ansprüche 2 bis 9 des Hauptantrages und des Hilfsantrages I identisch und die Ansprüche 2 bis 9 des Hilfsantrages II, abgesehen von der Kategorie, dazu in-haltsgleich sind, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen jeweils sowohl auf die Unteransprüche des Hauptantrages als auch auf die der Hilfsanträge I und II. Für den Fachmann ergibt sich der in Anspruch 2 angegebene Ort der Verschwei-ßung der Tragstäbe mit dem Anschlussstück aus rein konstruktiven Erwägungen ohne erfinderische Tätigkeit. Das Vorsehen eines Buckels entsprechend Anspruch 3 dient in fachnotorischer Weise einerseits dem Bereitstellen eines Materialvorrats beim zugabefreien Ver-schweißen, andererseits der Vergrößerung der zur Verschweißung verfügbaren Kontaktflächen zwischen Anschlussstück und Tragstäben. Vom selben Prinzip ist - 26 - schon bei dem aus dem unzweifelhaft vorveröffentlichten (10/80) BEKAERT-TRISLOT® Prospekt (NK19 = Ni11) bekannten Spaltrohr zum Verschweißen des gewickelten Drahtes mit den Tragstäben Gebrauch gemacht worden. Diese Methode, die beim Streitpatent so in Anspruch 7 aufgegriffen worden ist, steht als Vorbild gleichermaßen für die Verschweißung der Tragstäbe mit dem Anschluss-stück zur Verfügung, weshalb der Fachmann auf der Grundlage seines Fachwis-sen ohne erfinderische Tätigkeit darauf zurückgreift. Ziel des Fachmannes muss es aus Festigkeitsgründen sein, möglichst die gesam-te zur Verfügung stehende Fläche zur stoffschlüssigen Verbindung durch Schwei-ßen auszunutzen. Dies erreicht er in naheliegender Weise durch die in Anspruch 4 dargelegten Maßnahmen, wobei die Dreiecksform des Buckels schon aus NK19 entnommen werden kann. Die in Anspruch 5 beanspruchte Verschweißung der Tragstäbe mit dem Ver-schlussstück geht bereits aus NK5 hervor, was im Zusammenhang mit Anspruch 1 oben auch schon angerissen worden ist, wobei sich der Durchmesser des Ring-buckels dem Fachmann von selbst aus dem Abstand der Tragstäbe von der Ker-zenachse ergibt. In den Ansprüchen 6, 7, 8 und 9 des Streitpatents dargelegte Angaben bezüglich der Querschnittsform der Tragstäbe, des Drahtes, der Querschnittsverhältnisse zueinander und der Bemessung dieser Bauteile finden sich bereits in NK19, dort besonders auf Seite 2, wo ein Tragstab mit im wesentlichen rechteckigem Quer-schnitt dargestellt ist, der größer ist als der des aufgewickelten Drahtes, wobei der Tragstab auf seiner dem Draht zugewandten Seite mit einer in Stablängsrichtung verlaufenden buckelförmigen Erhebung versehen ist, der Draht im Wesentlichen die Form eines spitzwinkligen Dreiecks aufweist, dessen Höhe größer als die Grundlinie ist, wobei die Grundlinie konkret 1 mm und die Höhe 2 mm betragen können. Auf Seite 3 von NK19 sind Spaltbreiten von 0,05 bis 3 mm, dh 50 bis 3000 μm angegeben, also auch Spaltweiten, die teilweise in dem in Anspruch 8 angegebenen Bereich von 80 bis 120 μm liegen. Ähnliche Angaben für die Form - 27 - des Drahtquerschnitts, seine Bemessung und damit erzielbare Spaltbreiten sind für den Fachmann aus NK15, Seiten 20 und 21 zu erhalten. Da auch schon in NK5 eine Spaltbreite angegeben ist, die mit 0,003 inch (=74 μm) in dem in NK15 bzw. NK19 angegeben Bereich angesiedelt ist, in NK5 die Grundlinie des Drahtes darüber hinaus mit 0,06 inch (= ca. 1,5 mm) beschrieben ist, entnimmt der Fach-mann aus NK15 oder NK19 alle weiteren Einzelheiten zur Auslegung von Tragstä-ben und Wickeldraht, ohne dass es einer erfinderischen Tätigkeit bedürfte. Somit sind in den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 9 lediglich für den Fachmann aus dem Stand der Technik entnehmbare oder auf der Grundlage seines Fachwis-sens ableitbare konstruktive Einzelheiten angeführt, die er ohne erfinderische Tä-tigkeit aufgreift, um das vorbestimmte oder vorhersehbare Ergebnis zu erreichen. Keine der in den Ansprüchen 2 bis 9 angegebenen Weiterbildungen des Streitge-genstandes beruht daher auf erfinderischer Tätigkeit, was gleichermaßen für die Filterkerze gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag I wie auch für die Verwendung ei-ner solchen Filterkerze nach Hilfsantrag II gilt. Die Ansprüche 2 bis 9 nach Haupt-antrag und nach Hilfsantrag I und II erweisen sich demzufolge ebenfalls als nicht bestandsfähig. III Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 Satz 1 ZPO. Meinhardt Gutermuth Skribanowitz Harrer Schmitz Be
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