BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 43/02 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 19. Februar 2004 … In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das deutsche Patent 36 40 832 - 2 - hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2004 unter Mitwirkung des Richters Gutermuth als Vorsitzendem, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Kaminski, Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Dr. Scholz für Recht erkannt: I. Das deutsche Patent 36 40 832 wird im Umfang folgender Patentansprüche teilweise für nichtig erklärt: a) Patentansprüche 1 bis 4, b) Patentanspruch 9, soweit nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 5 bis 8 rückbezogen, c) Patentanspruch 13, soweit nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 5 bis 8 und 10 bis 12 rückbezo-gen, d) Patentansprüche 16 und 17, soweit nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 5 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 rückbezogen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstrecken-den Betrages vorläufig vollstreckbar. - 3 - Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 36 40 832 (Streit-patent), das am 28. November 1986 angemeldet worden ist und eine Kabelver-schraubung mit separatem Klemmeinsatz betrifft. Es umfasst 17 Patentansprüche, von denen die mit der Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche 1 bis 4, 9, 13, 16 und 17 folgenden Wortlaut haben: "1. Kabelverschraubung (1) mit einer Schraubhülse (2) einer damit verbindbaren Gegenhülse (5) od. dgl. Druckstück und mit einem damit gegen ein Kabel oder einen Schutz-schlauch preßbaren separaten Klemmeinsatz (6) oder Klemm- und Dichteinsatz, wobei die Gegenhülse (5) od. dgl. den Klemmeinsatz (6) mit einer Ringfläche (8) zumin-dest an der Stirnseite (9) übergreift und beim Anziehen des Gewindes (3, 4) mit einer sich verjüngenden Form, z.B. mittels eines Konus, einen mit axialen, an der Stirn-seite (9) mündenden Schlitzen versehenen Bereich (10) des Klemmeinsatzes (6) radial gegen das Kabel oder den Schutzschlauch hin verformt, wobei der Klemmeinsatz (6) gegenüber der Stirnseite (11) der Schraubhülse (2) vor-steht und sich an dieser Stirnseite (11) zum Verhindern ei-nes Eindringens von Feuchtigkeit zwischen Klemmeinsatz (6) und Schraubhülse (2) dichtend abstützt, dadurch ge-- 4 - kennzeichnet, daß die Schraubhülse (2) einen auf einem kleineren Durchmesser als ihr in axialer Richtung äußer-ster Umriß (12) ihrer Stirnseite (11) befindlichen und axial zurückversetzten Dichtungsbereich (13) aufweist und der Klemmeinsatz (6) eine in Gebrauchsstellung an diesem Dichtungsbereich (13) anliegende Gegendichtung (14) hat oder abstützt, wobei der Dichtungsbereich (13) der Schraubhülse (2) wenigstens einmal abgestuft ist. 2. Kabelverschraubung (1) mit einer Schraubhülse (2) einer da-mit verbindbaren Gegenhülse (5) od. dgl. Druckstück und mit einem damit gegen ein Kabel oder einen Schutzschlauch preßbaren separaten Klemmeinsatz (6) oder Klemm- und Dichteinsatz, wobei die Gegenhülse (5) od. dgl. den Klemm-einsatz (6) mit einer Ringfläche (8) zumindest an der Stirn-seite (9) übergreift und beim Anziehen des Gewindes (3, 4) mit einer sich verjüngenden Form, z.B. mittels eines Konus, einen mit axialen, an der Stirnseite (9) mündenden Schlitzen versehenen Bereich (10) des Klemmeinsatzes (6) radial ge-gen das Kabel oder den Schutzschlauch hin verformt, wobei der Klemmeinsatz (6) gegenüber der Stirnseite (11) der Schraubhülse (2) vorsteht und sich an dieser Stirnseite (11) zum Verhindern eines Eindringens von Feuchtigkeit zwi-schen Klemmeinsatz (6) und Schraubhülse (2) dichtend ab-- 5 - stützt, dadurch gekennzeichnet, daß die Schraubhülse (2) einen auf einem kleineren Durchmesser als ihr in axialer Richtung äußerster Umriß (12) ihrer Stirnseite (11) befindli-chen und axial zurückversetzten Dichtungsbereich (13) auf-weist und der Klemmeinsatz (6) eine in Gebrauchsstellung an diesem Dichtungsbereich (13) anliegende Gegendichtung (14) hat oder abstützt, wobei der Dichtungsbereich (13) der Schraubhülse (2) nach innen abgeschrägt und die Gegen-dichtung (14) des Klemmeinsatzes (6) in dessen ungeschlitz-tem Bereich angeordnet und als im Querschnitt konvex ge-krümmte, ballige oder gerundete Ringfläche oder in eine Dichtkante (15) zulaufend ausgebildet ist. 3. Kabelverschraubung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch ge-kennzeichnet, daß der in das Innere der stirnseitigen Öffnung der Schraubhülse (2) gegenüber dem äußeren Umriss (12) ihrer Stirnseite (11) zurückversetzte Dichtungsbereich (13) wenigstens eine Dichtfläche (17, 18) oder Dichtkante zum Zusammenwirken mit der Gegendichtung (14) hat oder bil-det. - 6 - 4. Kabelverschraubung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, da-durch gekennzeichnet, daß der Dichtungsbereich (13) an der Stirnseite (11) der Schraubhülse (2) abgestuft und nach in-nen abgeschrägt ist (Fig. 5, 11, 16). 9. Kabelverschraubung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, da-durch gekennzeichnet, daß an der äußersten Kontur (12) der Stirnseite (11) der Schraubhülse (2) ein durch Abstufung des Klemmeinsatzes (6) gebildeter äußerer Abstützanschlag (19) angreift. 13. Kabelverschraubung nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem Dichtungsbe-reich (13) der Schraubhülse (2) und dem axial bewegbaren Bereich des Klemmeinsatzes (6) wenigstens ein zusätzlicher Dichtring (24) od. dgl. eingelegt ist und in Gebrauchsstellung dichtend geklemmt ist. 16. Kabelverschraubung nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, daß die Stirnseite (11) der Schraubhülse (2) eine etwa winklige, gerundete oder koni-sche Ringnut (21) hat, in die ein ringartiger Gegenbereich (22) mit vorzugsweise zwei in Gebrauchsstellung an beiden - 7 - Wandungen der Nut (21) anliegenden Ringschultern (23) an dem Klemmeinsatz (6) passt. 17. Kabelverschraubung nach einem der vorstehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, daß in die Nut (21) eine Dich-tung eingelegt ist, die von der Stirnseite der Gegendichtung des Klemmeinsatzes (6) zwischen deren Ringschultern (23) festlegbar ist." Mit ihrer zunächst auf die Patentansprüche 1 bis 4 und 13 gerichteten, mit Schrift-satz vom 29. Januar 2004 auch auf die Patentansprüche 9, 16 und 17 erweiterten Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im angegriffenen Umfang gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch der Gegenstand des Nebenanspruchs 2 sowie der Unteransprüche 3, 4, 9, 13, 16 und 17, soweit diese auf vorstehende angegriffene Patentansprüche rückbezogen seien, beruhten nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften: N3 DE 35 19 031 C1 N4 DE 30 17 383 C2 N5 DE 1 750 095 (Offenlegungsschrift) - 8 - N6 DE 77 14 231 U1 N8 US 4 250 348 N9 DE 83 07 444 U1 N10 GB 2 077 379 A N12 GB 680 269 N13 DE 34 06 350 A1 N14 DE 31 13 107 C2 Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent 36 40 832 im Umfang der Patentansprü-che 1 bis 4, 9, 13, 16 und 17 für nichtig zu erklären, soweit diese Patentansprüche nicht mittelbar oder unmittelbar auf die Patentansprüche 5 bis 8, 10 bis 12, 14 und 15 zurückbezogen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise verteidigt sie ihr Patent in folgenden Fassungen: Hilfsantrag 1: bei Patentanspruch 1 sollen die Worte "oder Klemm- und Dichteinsatz" und "oder abstützt" entfallen, wobei sich die weiter angegriffenen Unteransprüche 3, 4, 9, 13, 16 - 9 - und 17 auf diesen beschränkten Patentanspruch 1 rückbezie-hen und Patentanspruch 2 unverändert bleibt, Hilfsantrag 2: wie Hilfsantrag 1 und zusätzlichem Entfallen der Worte "oder Klemm- und Dichteinsatz" und "oder abstützt" in Pa-tentanspruch 2, wobei sich die weiter angegriffenen Unteransprü-che 3, 4, 9, 13, 16 und 17 auf diese beschränkten Patentansprü-che 1 und 2 rückbeziehen. Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent gegenüber dem Stand der Technik für patentfähig. Die Unteransprüche 4, 9, 13, 16 und 17 werden als selbständig erfinderisch ver-teidigt. Entscheidungsgründe Die Teilnichtigkeitsklage, mit der der in § 22 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vor-gesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und im beantragten Umfang begründet. - 10 - I. 1. Patentgegenstand Das Streitpatent betrifft eine Kabelverschraubung mit einer Schraubhülse, einer damit verbindbaren Gegenhülse od. dgl. Druckstück und mit einem damit gegen ein Kabel oder einen Schutzschlauch preßbaren separaten Klemmeinsatz oder Klemm- und Dichteinsatz, wobei die Gegenhülse od. dgl. den Klemmeinsatz mit einer Ringfläche zumindest an der Stirnseite übergreift und beim Anziehen des Gewindes mit einer sich verjüngenden Form, z. B. mittels eines Konus, einen mit axialen, an der Stirnseite mündenden Schlitzen versehenen Bereich des Klemm-einsatzes radial gegen das Kabel oder den Schutzschlauch hin verformt, wobei der Klemmeinsatz gegenüber der Stirnseite der Schraubhülse vorsteht und sich an dieser Stirnseite zum Verhindern eines Eindringens von Feuchtigkeit zwischen Klemmeinsatz und Schraubhülse dichtend abstützt (Oberbegriff des Patentan-spruchs 1 bzw. 2). Kabelverschraubungen dieser und ähnlicher Art sind gemäß der Streitpatentschrift (Sp 1, Z 19 bis Sp 2, Z 4) aus der DE OS 17 50 095 (N5), der DE 30 17 383 C2 (N4), der DE 35 19 031 C1 (N3) und der DE 77 14 231 U1 (N6) bekannt. Neben der Abdichtung gegenüber dem Kabel wird bei solchen Kabelverschrau-bungen mit separatem Klemmeinsatz oder separatem Klemm- und Dichteinsatz auch eine Abdichtung im Bereich der Stirnseite der Schraubhülse benötigt, damit dort keine Feuchtigkeit zwischen der Schraubhülse und dem Einsatz eindringen - 11 - kann. Damit diese Anordnungen - soweit die Abdichtung stirnseitig erfolgt - dicht sind und bleiben, darf die relativ scharfkantige Stirnseite der Schraubhülse nicht beschädigt werden. In der Streitpatentschrift ist dazu angegeben, dass das in der Regel durchzufüh-renden Vernickeln solcher Schraubhülsen daher in aufwendiger und teurer Weise in einem stehendem Bad erfolgen müsse, weil in einem bewegten Bad die Schraubhülsen aneinanderstießen und sich an den Dichtkanten im Stirnseitenbe-reich gegenseitig beschädigen könnten (Sp 1 Z 43 bis 52). Ausgehend von den Unzulänglichkeiten bekannter Kabelverschraubungen gibt die Patentschrift als Aufgabe der Erfindung an, eine Kabelverschraubung der oberbe-grifflichen Art zu schaffen, bei welcher eine gute Abdichtung zwischen der Schraubhülse und dem separaten Klemmeinsatz auf einfache Weise möglich ist und die Herstellung insbesondere beim Galvanisieren, Vernickeln, Verchromen oder dgl. vereinfacht und verbilligt ist, wobei sich evtl. Beschädigungen im stirnseitigen Bereich der Schraubhülse nicht auf die Dichtigkeit zwischen dieser und dem separaten Klemmeinsatz auswirken sollen (Sp 2 Z 5 bis 14). Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in seinem gemäß Hauptan-trag verteidigten erteilten Patentanspruch 1 mit einer von der Klägerin eingeführ-ten Gliederung und unter Einfügung eines offensichtlich fehlenden Kommas nach dem Merkmal 1.1 eine - 12 - "1) Kabelverschraubung (1) mit 1.1) einer Schraubhülse (2), 1.2) einer damit verbindbaren Gegenhülse (5) od. dgl. Druckstück und 1.3) mit einem damit gegen ein Kabel oder einen Schutzschlauch preßbaren separaten Klemmeinsatz (6) oder Klemm- und Dichteinsatz, 2) wobei die Gegenhülse (5) od. dgl. den Klemmeinsatz (6) mit einer Ringfläche (8) zumindest an der Stirnseite übergreift und 2.1) beim Anziehen des Gewindes (3,4) mit einer sich verjüngen-den Form, z. B. mittels eines Konus, einen mit axialen, an der Stirnseite (9) mündenden Schlitzen versehenen Bereich (10) des Klemmeinsatzes (6) radial gegen das Kabel oder den Schutzschlauch hin verformt, 3) wobei der Klemmeinsatz (6) gegenüber der Stirnseite (11) der Schraubhülse (2) vorsteht und sich an dieser Stirnseite (11) zum Ver-hindern eines Eindringens von Feuchtigkeit zwischen Klemmeinsatz (6) und Schraubhülse (2) dichtend abstützt, dadurch gekennzeichnet, 4) daß die Schraubhülse (2) einen 4.1) auf einem kleineren Durchmesser als ihr in axialer Richtung äußerster Umriß (12) ihrer Stirnseite (11) befindlichen und 4.2) axial zurückversetzten Dichtungsbereich aufweist - 13 - 5) und der Klemmeinsatz (6) eine in Gebrauchsstellung an diesem Dichtungsbereich (13) anliegende Gegendichtung (14) hat oder abstützt, 5.1) wobei der Dichtungsbereich (13) der Schraubhülse (2) we-nigstens einmal abgestuft ist." vor. Eine weitere Kabelverschraubung, die diese Aufgabe gemäß dem Streitpatent ebenfalls lösen soll, weist nach dem erteilten, gemäß Hauptantrag verteidigten ne-bengeordneten Patentanspruch 2 (mit einer von der Klägerin eingeführten Gliede-rung) folgende Merkmale auf: "1) Kabelverschraubung (1) mit 1.1) einer Schraubhülse (2), 1.2) einer damit verbindbaren Gegenhülse (5) od. dgl. Druckstück und 1.3) mit einem damit gegen ein Kabel oder einen Schutzschlauch preßbaren separaten Klemmeinsatz (6) oder Klemm- und Dichteinsatz, 2) wobei die Gegenhülse (5) od. dgl. den Klemmeinsatz (6) mit einer Ringfläche (8) zumindest an der Stirnseite übergreift und 2.1) beim Anziehen des Gewindes (3,4) mit einer sich verjüngen-den Form, z. B. mittels eines Konus, einen mit axialen, an der Stirnseite (9) mündenden Schlitzen versehenen Bereich (10) - 14 - des Klemmeinsatzes (6) radial gegen das Kabel oder den Schutzschlauch hin verformt 3) wobei der Klemmeinsatz (6) gegenüber der Stirnseite (11) der Schraubhülse (2) vorsteht und sich an dieser Stirnseite (11) zum Ver-hindern eines Eindringens von Feuchtigkeit zwischen Klemmeinsatz (6) und Schraubhülse (2) dichtend abstützt, dadurch gekennzeichnet, 4) daß die Schraubhülse (2) einen 4.1) auf einem kleineren Durchmesser als ihr in axialer Richtung äußerster Umriß (12) ihrer Stirnseite (11) befindlichen und 4.2) axial zurückversetzten Dichtungsbereich aufweist 5) und der Klemmeinsatz (6) eine in Gebrauchsstellung an diesem Dichtungsbereich (13) anliegende Gegendichtung (14) hat oder ab-stützt, 5.1) wobei der Dichtungsbereich (13) der Schraubhülse (2) nach innen abgeschrägt und 5.2) die Gegendichtung (14) des Klemmeinsatzes (6) in dessen ungeschlitztem Bereich angeordnet und 5.3) als im Querschnitt konvex gekrümmte, ballige oder gerundete Ringfläche oder in eine Dichtkante (15) zulaufend ausgebildet ist". - 15 - 2. Hauptantrag 2.1. Zum Verständnis der Patentansprüche 1 und 2 2.1.1 Zur "Stirnseite" Im Merkmal 3 der Patentansprüche 1 und 2 ist u. a. angegeben, dass sich der Klemmeinsatz (6) dichtend an der Stirnseite (11) der Schraubhülse (2) abstützt. Die Merkmale 4 und 4.2 lehren, dass die Schraubhülse (2) einen axial zurückver-setzten Dichtungsbereich (13) aufweist. Wenn somit die Dichtung an der Stirnseite stattfinden soll, zugleich aber auch an einem axial zurückversetzten Dichtungsbe-reich, dann ist damit dieser axial zurückversetzte Dichtungsbereich auch Be-standteil der "Stirnseite". Die Patentinhaberin ist im Blick auf die DE 17 50 095 A1 (N5) der Auffassung, der anspruchsgemäß axial zurückversetzte Dichtungsbereich könne nicht derart weit in das Innere der Schraubhülse zurückversetzt werden, wenn deren "Stirnseite" abgedichtet werden müsse. Auch dürfe unter den Angaben in den Merkmalen 3 und 4 nicht verstanden werden, dass sich der Klemmeinsatz - wie dies bei der Ka-belverschraubung nach der DE 17 50 095 A1 (N5) der Fall sei - mit seinem Ende an dem axial zurückversetzten Dichtungsbereich abstütze. Diese Argumente grei-fen jedoch nicht durch, da sich in den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 weder Angaben darüber finden, wie weit der Dichtungsbereich axial zurückversetzt ist noch die Patentansprüche 1 und 2 ausschließen, dass sich der Klemmeinsatz mit seinem Ende an der Schraubhülse abstützt. - 16 - 2.1.2 Zum "Eindringen von Feuchtigkeit" Die weitere Angabe im Merkmal 3 der Patentansprüche 1 und 2, dass die dichten-de Abstützung des Klemmeinsatzes an der Schraubhülse "zum Verhindern eines Eindringens von Feuchtigkeit zwischen Klemmeinsatz und Schraubhülse" vorge-sehen sei, versteht der Fachmann - ein Fachhochschul-Maschinenbauingenieur mit Kenntnissen der Dichtungstechnik - so, dass damit ein Eindringen von Feuch-tigkeit zwischen Klemmeinsatz und Schraubhülse hindurch in das Geräteinnere verhindert, ein Eindringen zwischen dem axial äußersten Rand der Stirnfläche und dem axial zurückversetzten Dichtbereich dagegen nicht ausgeschlossen sein muss. Denn Ziel aller Abdichtungsmaßnahmen ist das Verhindern des Feuchtig-keitszutritts in das mit der Kabelverschraubung versehene Gerät. Auch bei den pa-tentgemäßen Ausführungsbeispielen (zB Fig 2) ist ein Eindringen von Feuchtigkeit zwischen Klemmeinsatz und Schraubhülse zwischen dem axial äußersten Rand (Fig 2: 12) und dem axial zurückversetzten Dichtungsbereich (Fig 2: 13) möglich. Dennoch wird ein Eindringen von Feuchtigkeit in das Innere der Schraubhülse über einen zwischen Klemmeinsatz und Schraubhülse gelegenen Weg durch die Dichtung verhindert. Der Auffassung der Patentinhaberin, eine Kabelverschrau-bung, bei der sich die Gegendichtung am Ende des Klemmeinsatzes befände, sei von den Patentansprüchen 1 und 2 nicht erfasst, vermag sich der Senat daher nicht anzuschließen. - 17 - 2.1.3 Zur Angabe "hat Gegendichtung" bzw. "stützt Gegendichtung ab" Der Fachmann versteht nach Auffassung des Senats unter der Angabe im Merk-mal 5, dass "der Klemmeinsatz (6) eine in Gebrauchsstellung an diesem Dich-tungsbereich (13) anliegende Gegendichtung (14) hat", eine mit dem Klemmein-satz einstückig, formschlüssig, kraftschlüssig oder in irgend einer sonstigen Weise unverlierbar verbundene Gegendichtung. Denn das in seiner Bedeutung einen weiten Bereich abdeckende Wort "hat" gibt keinen konkreten Hinweis auf eine spezielle Verbindung von Klemmeinsatz und Gegendichtung, so dass der Fach-mann auch an andere Verbindungsmöglichkeiten als die angesprochenen denkt. Unter der alternativen Angabe im Merkmal 5, dass "der Klemmeinsatz (6) eine in Gebrauchsstellung an diesem Dichtungsbereich (13) anliegende Gegendichtung (14) abstützt" versteht der Fachmann demgegenüber die noch verbleibende Mög-lichkeit, nämlich, dass die Gegendichtung verlierbar sein kann, also erst beim Montieren eingelegt wird. 2.1.4 Zum "Klemmeinsatz" bzw "Klemm-und Dichteinsatz" Im Oberbegriff der Patentansprüche 1 und 2 ist alternativ zu einem "Klemmein-satz" auch ein "Klemm- und Dichteinsatz" erwähnt, zu dem in den Ansprüchen je-doch nichts Näheres ausgeführt ist. Der Fachmann entnimmt den Patentansprü-chen 1 und 2, dass zwischen einem Klemmeinsatz und einem Klemm-und Dicht-einsatz kein Unterschied besteht, da sowohl im Falle, dass der Klemmeinsatz eine Gegendichtung "hat", als auch im Falle, dass der Klemmeinsatz eine Gegendich-tung "abstützt", dem Klemmeinsatz jeweils dieselbe funktionelle Bedeutung beim Abdichten der Verschraubung zukommt. - 18 - 2.1.5 Zur Angabe "Dichtungsbereich der Schraubhülse ist abgestuft" Der Auffassung der Patentinhaberin, dass eine "Abstufung" eine waagrechte Flä-che aufweise, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, da ausweislich der Pa-tentschrift (Sp 6 Z 19 bis 22 iVm Fig 2 bis 4), die hier zum Verständnis des nicht eindeutigen Begriffs heranzuziehen ist, der als "abgestuft" bezeichnete Dichtungs-bereich auch gleichzeitig abgeschrägt ist. Der Fachmann versteht somit unter ei-nem abgestuften Dichtungsbereich, wie er im Patentanspruch 1 (Merkmal 5.1) an-gegeben ist, auch einen abgeschrägten Dichtungsbereich, wie er gemäß Patent-anspruch 2 (Merkmal 5.1) oder gemäß Patentanspruch 4 vorgesehen ist. 2.2. Patentfähigkeit 2.2.1 Zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 Die Kabelverschraubung des Patentanspruchs 1 ist nicht neu. Aus der DE 17 50 095 A1 (N5) ist in Übereinstimmung mit den Merkmalen 1 bis 1.3 eine Kabelverschraubung (S 1 Z 1 Abs 1 Z 1) bekannt, mit einer Schraub-hülse 1, einer damit verbindbaren Gegenhülse oder dgl. Druckstück (Oberteil 7) und mit einem damit gegen ein Kabel oder einen Schutzschlauch (s. Bezeichnung: Verschraubung für Kabel, Schläuche u.ä.) preßbaren separaten Klemmeinsatz 8. - 19 - Weiterhin ist daraus, entsprechend den Merkmalen 2. und 2.1 bekannt, dass die Gegenhülse 7 den Klemmeinsatz 8 mit einer Ringfläche (Fig 1: obere Innenfläche der Gegenhülse 7) zumindest an der Stirnseite übergreift (Fig 1) und beim Anzie-hen des Gewindes (3) mit einer sich verjüngenden Form (S 4, Z 3), einen mit axi-alen, an der Stirnseite (bei Bezugsziffer 10) mündenden Schlitzen 10 versehenen Bereich des Klemmeinsatzes 8 radial gegen das Kabel oder den Schutzschlauch hin verformt (S 4 Abs 3 iVm Fig 2). Wie gemäß Merkmal 3 steht auch bei der Kabelverschraubung nach der DE 17 50 095 A1 der Klemmeinsatz 8 gegenüber der "Stirnseite" der Schraub-hülse 1 vor, wie die Figuren 1 und 2 unter Berücksichtigung des anspruchsgemä-ßen Verständnisses dieses Begriffes zeigen. Weiterhin stützt sich der Klemmein-satz 8 an einer Auflagefläche als Bestandteil der Stirnseite dichtend ab (Patentan-spruch 7). Dabei wird das Eindringen von Feuchtigkeit zwischen Klemmeinsatz 8 und Schraubhülse 1 -. nämlich zum Inneren der Schraubhülse hin - verhindert. Auch die Merkmale 4.4.1 und 4.2 sind aus der DE 17 50 095 A1 bekannt, da dort sowohl gezeigt ist, dass die Schraubhülse 1 einen axial zurückversetzten Dich-tungsbereich (Auflagefläche) aufweist (Fig 1 und 2 iVm Patentanspruch 7) als auch, dass sich der Dichtungsbereich auf einem kleineren Durchmesser (Innen-durchmesser der Schraubhülse 1) als ihr in axialer Richtung äußerster Umriß (oberes Ende der Schraubhülse 1) ihrer Stirnseite befindet. - 20 - Außerdem ist aus der DE 17 50 095 A1 in Übereinstimmung mit der ersten Alter-native des Merkmals 5 ("Klemmeinsatz hat Gegendichtung") noch bekannt, dass der Klemmeinsatz 8 eine in Gebrauchsstellung (Fig 2) an dem Dichtungsbereich anliegende Gegendichtung in Gestalt der Unterseite des Klemmeinsatzes 8 hat. Dies ergibt sich aus dem Patentanspruch 7 der DE 17 50 095 A1, aus dessen For-mulierung "zur besseren Abdichtung" folgt, dass schon ohne ein zusätzliches Dichtgummi zwischen der Auflagefläche als Dichtungsbereich der Schraubhülse 1 und der Unterseite des Klemmeinsatzes als Gegendichtung eine Abdichtung er-reicht ist. Die zweite Alternative des Merkmals 5 ("Klemmeinsatz stützt Gegendichtung ab") ist durch das eingelegte Dichtgummi als Gegendichtung offenbart (Patentan-spruch 7). Schließlich ist auch bei der Kabelverschraubung nach der DE 17 50 095 A1 der Dichtungsbereich einmal abgestuft, nämlich zwischen dem axial äußersten Umriß und der Auflagefläche (Fig 2 und 3). 2.2.2 Zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 2 Die Kabelverschraubung des Patentanspruchs 2 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. - 21 - Der Patentanspruch 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 dadurch, dass anstelle von dessen Merkmal 5.1 die Merkmale "5.1) wobei der Dichtungsbereich (13) der Schraubhülse (2) nach innen abgeschrägt und 5.2) die Gegendichtung (14) des Klemmeinsatzes (6) in dessen unge-schlitztem Bereich angeordnet und 5.3) als im Querschnitt konvex gekrümmte, ballige oder gerundete Ringfläche oder in eine Dichtkante (15) zulaufend ausgebildet ist" vorgesehen sind. Da aus der DE 17 50 095 A1 (N5) in Übereinstimmung mit dem Merkmal 5.2 auch noch bekannt ist, dass die Unterseite des Klemmeinsatzes 8 als Gegendichtung in dessen ungeschlitztem Bereich angeordnet ist (siehe Schlitze 10 in Fig 1), unter-scheidet sich die Kabelverschraubung nach Patentanspruch 2 von der aus der DE 17 50 095 A1 bekannten noch dadurch "5.1) dass der Dichtungsbereich (13) der Schraubhülse (2) nach innen abgeschrägt und 5.3) die Gegendichtung (14) als im Querschnitt konvex gekrümmte, bal-lige oder gerundete Ringfläche oder in eine Dichtkante (15) zulau-fend ausgebildet ist". - 22 - Diese Maßnahmen sind jedoch nicht patentbegründend. Hat sich bei der Kabelverschraubung nach der DE 17 50 095 A1 (N5) herausge-stellt, dass die von der Gegendichtung und dem Dichtungsbereich (Anlagefläche der Gegendichtung) gebildete Abdichtung noch verbesserungsbedürftig ist, so ist von dem auf dem Gebiet der Dichtungstechnik erfahrenen Durchschnittsfachmann zu erwarten, dass er sich im Stand der Technik nach geeigneten Formen sowohl für die Gegendichtung als auch für den erforderlichen Dichtungsbereich umsieht. So erfährt der Fachmann schon aus der DE 31 13 107 C2 (N14), dass der Dich-tungsbereich nicht nur waagrecht verlaufen, sondern auch nach innen abge-schrägt sein kann (Sp 1 Z 23, 24 Sp 2, Z 33-40) und dabei die Gegendichtung als im Querschnitt konvex gekrümmte, ballige oder gerundete Ringfläche (Fig 4 und 7) - in der Regel der übliche O-Ring - ausgebildet sein kann. Zudem zeigt ihm die DE 31 13 107 C2 auch noch, dass diese Maßnahmen sowohl für eine verlier-bare, als auch für eine unverlierbar angeordnete Gegendichtung ("hat Gegendich-tung/stützt Gegendichtung ab") geeignet sind. Denn aus der DE 31 13 107 C2 (Sp 3 Z 57 bis 64) entnimmt der Fachmann, dass die Gegendichtung 5 - je nach ihren Abmessungen - unverlierbar gehalten werden oder auch verlierbar sein kann. Die in der DE 31 13 107 C2 (N14) gezeigten Dichtungsmöglichkeiten bieten sich dem Fachmann dann als Alternative zu den in der DE 17 50 095 A1 (N5) ge-zeigten Maßnahmen an, wenn er - etwa aus Gründen einer Änderung des stand-zuhaltenden Druckes - der dort vorgesehenen flächigen Gegendichtung (des Klemmeinsatzes 8 als Gegendichtung) eine andere Form zu geben hat. - 23 - Eine weitere alternative Form einer Gegendichtung in Zusammenhang mit einem nach innen abgeschrägten Dichtungsbereich findet der Fachmann auch in der DE 83 07 444 U1 (N9). Denn daraus ist bekannt, den Dichtungsbereich 26 nach innen abzuschrägen und eine Gegendichtung 16 in eine - rechteckige - Dichtkante zulaufend auszubilden. Bei der aus der DE 83 07 444 U1 bekannten Dichtung ist die Gegendichtung zwar unverlierbar, für einen Fachmann bedarf es jedoch nur fachmännischen Handelns, um diese Dichtkante auch bei der verlierbaren Dich-tung nach Patentanspruch 7 der DE 17 50 095 A1 auszubilden, da ihm beide Mög-lichkeiten bekannt sind. Somit ist die in der DE 83 07 444 U1 beschriebene Mög-lichkeit auch bei der Kabelverschraubung nach der DE 17 50 095 A1 (N5) hinsicht-lich ihrer beiden Alternativen ("hat Gegendichtung/stützt Gegendichtung ab") ein-setzbar. 2.3 Zu den Unteransprüchen 4, 9, 13, 16 und 17 Die Unteransprüche lassen weder für sich noch in Rückbeziehung auf die vorste-henden, angegriffenen Patentansprüche etwas über fachmännisches Handeln Hi-nausgehendes erkennen. Die in ihnen beschriebenen Maßnahmen zeigen keine neuen, erfinderischen Effekte, sondern lediglich die den Einzelmaßnahmen zuzu-ordnenden Wirkungen. Die Unteransprüche können somit im angegriffenen Um-fang keinen Bestand haben. - 24 - Der Patentanspruch 3 wird von der Patentinhaberin nicht als selbständig erfinde-risch verteidigt; sie hat hierzu nichts vorgetragen und es ist auch für den Senat et-was Patentfähiges darin nicht ersichtlich. 2.3.1 Zum Patentanspruch 4 in seiner Rückbeziehung auf den Patentan-spruch 1 und 3 Bei dem Gegenstand nach Patentanspruch 4 in seiner alleinigen Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 ist der Dichtungsbereich derart ausgebildet, dass er an der Stirnseite (11) der Schraubhülse (2) abgestuft und nach innen abgeschrägt ist. Diese Maßnahme ist unabhängig von den Alternativen "hat Gegendichtung/stützt Gegendichtung ab" zu sehen, da die Ausgestaltung des Dichtungsbereichs nicht abhängig von der Verlier- oder Nichtverlierbarkeit der Gegendichtung ist. Bei der Kabelverschraubung nach der DE-OS 17 50 095 (N5) ist der zur Stirnseite gehörende Dichtungsbereich der Schraubhülse 1 abgestuft und nach innen, d.h. in das Innere der Schraubhülse waagerecht verlaufend ausgebildet. Wie bereits unter Punkt 2.2.2 ausgeführt ist dem Fachmann aus seinem Fachwis-sen bekannt, dass es gängige Praxis ist, einen waagrechten oder einen abge-schrägten Verlauf im Dichtungsbereich vorzusehen. Die in der DE-OS 17 50 095 (N5) gezeigte Möglichkeit (Dichtungsbereich abgestuft und nach innen waagrecht verlaufend) wird er ohne weiteres durch die in der DE 83 07 444 U1 (N9) be-schriebene Alternative (Dichtungsbereich abgestuft und nach innen abgeschrägt) - 25 - ersetzen, wenn zB die Materialeigenschaften der Gegendichtung ein Verklemmen auf der waagerecht verlaufenden Auflagefläche verbieten. Damit muss der Fach-mann nicht erfinderisch tätig werden, um die Kabelverschraubung nach Patentan-spruch 1 so auszugestalten, dass der Dichtungsbereich an der Stirnseite der Schraubhülse abgestuft und nach innen abgeschrägt ist, wie es Patentanspruch 4 vorsieht. Der nicht als erfinderisch verteidigte Unteranspruch 3 fügt dem auf diesen rückbe-zogenen Patentanspruch 4 auch nichts Patentbegründendes hinzu, ebensowenig den nachfolgend abgehandelten weiteren angegriffenen Unteransprüchen in ihrer dem Patentanspruch 1 einschließenden Rückbeziehung. 2.3.2 Zu Patentanspruch 4 in seiner Rückbeziehung auf die Patentansprü-che 2 und 3 Im Punkt 2.2.2 wurde bereits berücksichtigt, dass der Dichtungsbereich zusätzlich zur Abschrägung eine Abstufung aufweist. In seiner alleinigen Rückbeziehung auf den Patentanspruch 2 fügt der Patentan-spruch 4 somit diesem inhaltlich nichts hinzu, was die unter 2.2.2 getroffene Be-urteilung ändern könnte. Aus den in 2.2.2 genannten Gründen gilt dies auch für die Rückbeziehung auf Pa-tentanspruch 3, ebenso für die weiteren nachfolgend abgehandelten Unteransprü-che in ihrer der Patentanspruch 2 einschließenden Rückbeziehung. - 26 - 2.3.3 Zum Patentanspruch 9 in seinen Rückbeziehungen auf die Patentan-sprüche 1 bis 4 Will der Fachmann verhindern, dass die Gegendichtung beim Ausziehen des Ge-windes funktionsunfähig gequetscht werden kann, so hat er dafür zu sorgen, dass der geringste mögliche Abstand zwischen Klemmeinsatz und Schraubhülse in dem die Gegendichtung aufweisenden Bereich begrenzt wird. Eine solche Begren-zung ist üblich und beispielsweise in der GB 680 269 (N12) gezeigt. Dort ist in den Fig 3 und 4 dargestellt, wie eine Gegendichtung 21 durch einen an der äußersten Kontur eines Dichtungsbereiches (Fig 3 nächst Pos 20), an der ein durch Abstufung gebildeter äußerer Abstützanschlag (bei Pos 23) angreift, nur begrenzt gequetscht werden kann (S 3, Z 8-20). Anhand dieses Vorbilds bedarf es daher für den Fachmann keiner erfinderischen Tätigkeit mehr, um bei einem Gegenstand, wie er durch die Patentansprüche 1 bis 4 definiert ist, an der äußersten Kontur der Stirnseite der Schraubhülse einen durch Abstufung des Klemmeinsatzes gebilde-ten äußeren Abstützanschlag angreifen zu lassen. Denn diese allgemeine Be-grenzungsmaßnahme ist jeweils unabhängig von den Alternativen "hat Gegen-dichtung/stützt Gegendichtung ab" sowie von der Ausbildung der Gegendichtung und von der Gestaltung des Dichtungsbereiches zu sehen. 2.3.4 Zum Patentanspruch 13 in seinen Rückbeziehungen auf die Patentan-sprüche 1, 2, sowie in seinen Rückbeziehungen auf die Patentansprüche 1 bis 4 und 9 - 27 - Eine fachübliche Maßnahme stellt es nach Auffassung des Senats dar, wenn zwi-schen dem Dichtungsbereich der Schraubhülse und dem axial bewegbaren Be-reich des Klemmeinsatzes wenigstens ein zusätzlicher Dichtring oder dgl. einge-legt und in Gebrauchsstellung dichtend geklemmt ist. Denn diese Maßnahme wird der Fachmann dann vorsehen, wenn eine einzige Dichtung hinsichtlich der gefor-derten Abdichteigenschaften ungenügend ist oder eine Verdopplung der Dichtung aus Redundanzgründen wünschenswert ist. Zudem ist ihm auch aus der GB 2 077 379 A (N10) bekannt, einen zusätzlichen Dichtring (Fig 2: zB 6) einzule-gen und in Gebrauchsstellung (Fig 2) dichtend zu klemmen. Diese allgemeine Maßnahme ist jeweils unabhängig von den Alternativen "hat Gegendichtung/stützt Gegendichtung ab", von der Ausbildung der Gegendichtung, von der Gestaltung des Dichtungsbereiches, sowie vom Vorhandensein eines Abstützanschlags zu sehen und kann daher auch in der Rückbeziehung des Patentanspruchs 13 auf die Patentansprüche 1, 2, 4 und 9 nicht patentbegründend sein. 2.3.5 Zum Patentanspruch 16 in seinen Rückbeziehungen auf die Patentan-sprüche 1 bis 4, 9 und 13 2.3.5.1 Zum Verständnis des Patentanspruchs 16 Nach Patentanspruch 16 ist vorgesehen, "dass die Stirnseite der Schraubhülse ei-ne etwa winklige, gerundete oder konische Ringnut hat, in die ein ringartiger Ge-genbereich passt". Die Patentinhaberin führt hierzu aus, dass mit dem Begriff "Ge-genbereich" die "Gegendichtung" gemeint ist. Dies ist offenbart in Figur 11, die - 28 - auch mit der ursprünglichen Figur 11 übereinstimmt. Der dort mit der Bezugszif-fer 22 bezeichnete Gegenbereich entspricht funktionsmäßig einer Gegendichtung. Unter der Stirnseite ist nach Auffassung des Senats auch in diesem Patentan-spruch nicht nur der axial äußerste Bereich zu verstehen, sondern auch der axial zurückversetzte Dichtungsbereich. Denn die Figur 11 der Streitpatentschrift, die zum Verständnis des Patentanspruchs 16 heranzuziehen ist, zeigt, dass die an-spruchsgemäße Ringnut (21) in einem gegenüber dem axial äußersten Bereich (12) axial zurückversetzten - entsprechend den Ausführungen unter 2.1.1 der Stirnfläche zugehörigen - Dichtungsbereich (13) liegt. 2.3.5.2 Erfinderische Tätigkeit In dem Bestreben, eine verbesserte Dichtung zu schaffen, wird der Fachmann nicht nur die Gestalt der Gegendichtung zu verbessern suchen, sondern auch den zugehörigen Dichtungsbereich mit einschließen. Aus seinem Fachwissen ist ihm insbesondere bekannt, einen Dichtungsbereich als Ringnut zu gestalten, in die ei-ne ringartige Gegendichtung - beispielsweise der übliche O-Ring - als Gegenbe-reich passt. Solches kennt er auch aus der GB 2 077 379 A (N10) mit einer Dich-tung, bei der der Dichtungsbereich eine gerundete Ringnut 2d hat, in die eine ring-artige Gegendichtung 7 als "Gegenbereich" passt (Fig 2). - 29 - Neben einer gerundeten Ringnut sind dem Fachmann aus seinem Fachwissen auch Dichtanordnungen geläufig, bei denen der Dichtungsbereich eine etwa win-kelige oder konische Ringnut hat, in die eine ringartige Gegendichtung als Gegen-bereich passt. Diese Dichtungsmaßnahmen, die nicht auf ein bestimmtes Anwendungsgebiet be-schränkt sind, lassen sich somit ohne weiteres auch bei den Gegenständen der Patentansprüche 1 und 2 an der Stirnseite der Schraubhülse, d.h. am axial zu-rückversetzten Dichtungsbereich der Schraubhülse, anwenden. Sie sind auch un-abhängig davon zu sehen, ob die Gegendichtung verlierbar oder unverlierbar ist ("hat Gegendichtung/stützt Gegendichtung ab") und ob der Dichtungsbereich nach innen abgeschrägt ist oder nicht (Rückbeziehung auf die Patentansprüche 1 und 2, sowie 4 in seinen Rückbeziehungen). Weiterhin stehen sie in keinem Zusammenhang mit einem vorgesehenen oder nicht vorgesehenen Abstützanschlag oder einem zusätzlichen Dichtring, der zwi-schen dem Dichtungsbereich der Schraubhülse und dem axial bewegbaren Be-reich des Klemmeinsatzes eingelegt ist und in Gebrauchsstellung dichtend ge-klemmt ist (Rückbeziehung auf die Patentansprüche 9 und 13). - 30 - 2.3.6 Zu Patentanspruch 17 in seiner Rückbeziehung auf Patentanspruch 16 2.3.6.1 Zum Verständnis des Patentanspruchs 17 Nach Patentanspruch 17 ist eine Nut (21) vorgesehen; eine Nut ist im Patentan-spruch 16 erwähnt, jedoch in keinem der Patentansprüche 1 bis 15. Patentan-spruch 17 ist daher lediglich auf Patentanspruch 16 rückbeziehbar. 2.3.6.2 Erfinderische Tätigkeit Hat sich bei einer Ringnut, wie sie gemäß Patentanspruch 16 vorgesehen ist, her-ausgestellt, dass die Dichtwirkung ungenügend ist, etwa weil ein ausreichender Gegendruck vom Nutgrund her fehlt oder eine Redundanz erwünscht ist, muss der Fachmann für Abhilfe sorgen. Für ihn liegt es dann auf der Hand, in die Nut eine Dichtung einzulegen, die von der Stirnseite der Gegendichtung des Klemmeinsat-zes zwischen deren Ringschultern festlegbar ist. Hinsichtlich der technischen Unabhängigkeit dieser Maßnahme von Gegenstän-den, die durch Patentansprüche beschrieben sind, auf die Patentanspruch 17 rückbezogen ist, gilt das zum Patentanspruch 16 Gesagte gleichermaßen zum Pa-tentanspruch 17. - 31 - 3. Hilfsanträge Die Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag 1 und 2 betreffen Gegenstände, die in den Patentansprüchen 1 und 2 nach Hauptantrag enthalten und dort bereits hin-sichtlich aller Alternativen abgehandelt sind. II. Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 ZPO. Gutermuth Püschel Dr. Kaminski Dipl.-Ing. Groß Dr. Scholz Be
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