BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 49/12 (EP) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 27. November 2014 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 974 690 (DE 699 05 103) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2014 unter Mitwirkung des Richters Merzbach als Vorsitzendem sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Fritze, Dipl.-Ing. Fetterroll und Dipl.-Ing. Wiegele für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 974 690 wird im Umfang des An-spruchs 11 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesre-publik Deutschland für nichtig erklärt. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist im europäischen Patentregister als Inhaberin des europäischen Patents EP 0 974 690 eingetragen, das am 8. Juni 1999 in englischer Sprache angemeldet wurde. Das Streitpatent mit der Bezeichnung „False and true bouclé fabrics, and a method for the production of such fabrics“ nimmt die Priorität der Voranmeldung BE 9800548 vom 22. Juli 1998 in Anspruch und wird vom Deut-schen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 699 05 103 geführt. Das Patent umfasst 14 Ansprüche mit den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 11 und 12 sowie den auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezo-genen Patentansprüchen 2 bis 10 bzw. den unmittelbar oder mittelbar auf Pa-- 3 - tentanspruch 12 bzw. 12 oder 13 rückbezogenen Patentansprüchen 13 und 14. Die unabhängigen Patentansprüche 1, 11 und 12 sind auf ein „Verfahren zur Her-stellung von Geweben mit einer Rippenstruktur, insbesondere von unechten Bou-clé-Geweben“ (Patentanspruch 1), ein entsprechendes „Gewebe mit einer Rip-penstruktur, insbesondere unechtes Bouclé-Gewebe“ (Patenanspruch 11) sowie „Verfahren zur Herstellung von Schlingenpolgeweben“ (Patentanspruch 12) ge-richtet. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtigkeitsklage allein gegen den erteilten un-abhängigen Patentanspruch 11, welcher in der Verfahrenssprache Englisch fol-genden Wortlaut hat: „Fabric with a rib structure, in particular a false boucle fabric, com-prising weft threads (1), (2), (3) which are inwoven by warp threads (5, 6); (8, 9), sets of at least two weft threads (1), (2); (3), (2) running one above the other, and pattern warp threads (10), (11); (12), (13) which are alternately interlaced in the fabric and run rib-formingly above a set of weft threads (1), (2); (3), (2), characterized in that backing weft threads (1), (3) are in-woven by binding warp threads (5), (6); (8); (9) so that a backing fabric is formed, that each set of weft threads (1), (2); (3), (2) lo-cated one above the other comprises a backing weft thread (1), (3) and a pattern weft thread (2) extending there above and mainly not inwoven in the backing fabric, and that pattern warp threads (10), (11); (12), (13) are alternately interlaced in the back-ing fabric by a backing weft thread (1); (3) located between two sets of weft threads (1), (2); (3, 2) and are passed round a pattern weft thread (2).” - 4 - In der deutschen Übersetzung lautet der Patentanspruch 11: „Gewebe mit einer Rippenstruktur, insbesondere unechtes Bouclé-Gewebe, umfassend Schussfäden (1), (2), (3), die durch Kettfä-den (5, 6); (8, 9) eingewebt sind, Sätze von wenigstens zwei über-einander verlaufenden Schussfäden (1), (2); (3), (2) und Muster-kettfäden (10), (11); (12), (13), die alternierend im Gewebe abge-bunden sind und Rippen-bildend über einen Satz von Schussfä-den (1), (2); (3), (2) verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass Grundschussfäden (1), (3) durch Bindekettfäden (5), (6); (8); (9) eingewebt sind, so dass ein Grundgewebe gebildet ist, dass jeder Satz von übereinander angeordneten Schussfäden (1), (2); (3), (2) einen Grundschussfaden (1), (3) und einen Musterschussfaden (2) umfasst, sich darüber erstreckend und vorwiegend nicht in das Grundgewebe eingewebt, und dass Musterkettfäden (10), (11); (12), (13) alternierend durch einen zwischen zwei Sätzen von Schussfäden (1), (2); (3, 2) angeordneten Grundschussfaden (1); (3) in dem Grundgewebe abgebunden sind und um einen Muster-schussfaden (2) herumgeführt sind.“ Die Klägerin macht gegenüber Anspruch 11 des Streitpatents den Nichtigkeits-grund der fehlenden Patentfähigkeit geltend. Die Klägerin beruft sich dazu auf die vorveröffentlichten Druckschriften rop 3 DE 43 12 235 A1 rop 5 US 1 736 532 A rop 6 US 1 932 981 A rop 7 DE 1 833 995 U rop 8 DE 297 02 739 U1 rop 9 DE 78192 A - 5 - und trägt vor, das patentgemäße Verfahren sei gegenüber dem Stand der Technik nach rop 5, rop 6 oder rop 7 nicht neu und beruhe gegenüber rop 5, rop 5 mit rop 6, rop 5 mit rop 8 oder rop 7 mit rop 9 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit Schriftsatz vom 29. September 2014 hat die Klägerin zusätzlich die Druckschriften rop 10 US 3 006 383 A und rop 11 US 1 643 817 A in das Verfahren eingeführt. Seitens der Beklagten ist mit Schriftsatz vom 29. Mai 2013 als weiterer Stand der Technik bekanntgegeben worden: WEI 1 US 1914 278 A WEI 2 US 125 026 A WEI 3 WO 94/15009 A1 Im Prüfungsverfahren ist außerdem folgende Druckschrift genannt worden: P1 DE 42 43 237 A1 Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 974 690 im Umfang des Patentan-spruchs 11 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. - 6 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise beantragt sie, dem Streitpatent soweit es angegriffen ist, eine der Fassungen des Patentanspruchs 11 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 zu geben. Der Patentanspruch 11 in der Fassung des Hilfsantrags 1 lautet: “Fabric with a rib structure, in particular a false bouclé fabric, com-prising weft threads (1), (2), (3) which are inwoven by warp threads (5, 6); (8, 9), sets of two weft threads (1), (2); (3), (2) run-ning one above the other, and pattern warp threads (10), (11); (12), (13) which are alternately interlaced in the fabric and run rib-form-ingly above a set of weft threads (1),(2);(3),(2), wherein for forming a backing fabric backing weft threads (1), (3) are inwoven by binding warp threads (5), (6); (8); (9) crossing each other repeatedly for forming successive openings between their intersections enclosing two backing weft threads (1), (3), one of which is above tension warp threads (4), (7) and the other one is below the tension warp threads (4), (7), each set of two weft threads (1), (2); (3), (2) located one above the other comprising a backing weft thread (1), (3) below a pattern weft thread (2) and positioned along a back in relation to the tension warp threads (4), (7) and a pattern weft thread (2) thicker than the backing weft thread (1), (3) and extending there above along the top of the fabric and mainly not inwoven in the backing fabric, and wherein pattern warp threads (10), (11); (12), (13) are alternately interlaced in the backing fabric by the backing weft thread (1); (3) positioned along the top in relation of the tension warp threads (4), (7) and located between two sets of two weft - 7 - threads (1), (2); (3, 2) and are passed round a pattern weft thread (2).” sowie in deutscher Übersetzung: „Gewebe mit einer Rippenstruktur, insbesondere unechtes Bouclé-Gewebe, umfassend Schussfäden (1), (2), (3), die durch Kettfä-den (5, 6); (8, 9) eingewebt sind, Sätze von zwei übereinander verlaufenden Schussfäden (1), (2); (3), (2) und Musterkettfä-den (10), (11); (12), (13), die alternierend im Gewebe abgebunden sind und Rippen-bildend über einen Satz von Schussfäden (1), (2); (3), (2) verlaufen, wobei zum Bilden eines Grundgewebes Grund-schussfäden (1), (3) durch Bindekettfäden (5), (6); (8), (9) einge-webt sind, welche einander wiederholt kreuzen zum Bilden auf-einander folgender Öffnungen zwischen ihren Kreuzungspunkten und zwei Grundschussfäden (1), (3) umgeben, von welchen einer über Spannkettfäden (4), (7) und der andere unter den Spann-kettfäden (4), (7) ist, wobei jeder Satz von zwei übereinander an-geordneten Schussfäden (1), (2); (3), (2) einen Grundschussfa-den (1), (3) unter einem Musterschussfaden (2) und an einer Rückseite bezüglich der Spannkettfäden (4), (7) positioniert um-fasst sowie einen Musterschussfaden (2), welcher dicker ist als der Grundschussfaden und sich an der Vorderseite des Gewebes und im Wesentlichen nicht in das Grundgewebe eingewebt dar-über erstreckt, und wobei Musterkettfäden (10), (11); (12), (13) alternierend in dem Grundgewebe durch an der Vorderseite be-züglich der Spannkettfäden (4), (7) positionierte und zwischen zwei Sätzen von zwei Schussfäden (1), (2); (3), (2) angeordnete Grundschussfäden (1); (3) abgebunden sind und um Muster-schussfäden (2) herumgeführt sind.“ - 8 - Der Patentanspruch 11 in der Fassung des Hilfsantrags 2 lautet: „Fabric with a rib structure, in particular a false bouclé fabric, com-prising weft threads (1), (2), (3) which are inwoven by warp threads (5, 6); (8, 9), sets of two weft threads (1), (2); (3), (2) run-ning one above the other, and pattern warp threads (10), (11); (12), (13) which are alternately interlaced in the fabric and run rib-form-ingly above a set of weft threads (1),(2);(3),(2), wherein for forming a backing fabric backing weft threads (1), (3) are inwoven by binding warp threads (5), (6); (8); (9) crossing each other repeatedly for forming successive openings between their intersections enclosing two backing weft threads (1), (3), one of which is above tension warp threads (4), (7) and the other one is below the tension warp threads (4), (7) and offset to the one of the two backing weft threads (1), (3) in the warp direction, each set of two weft threads (1), (2); (3), (2) located one above the other comprising a backing weft thread (1), (3) below a pattern weft thread (2) and positioned along a back in relation to the tension warp thread (4), (7) and a pattern weft thread (2) thicker than the backing weft threads (1), (3) and extending there above along the top of the fabric and mainly not inwoven in the backing fabric, and wherein pattern warp threads (10), (11); (12), (13) are alternately interlaced in the backing fabric by the backing weft thread (1); (3) positioned along the top in relation of the tension warp threads (4), (7) and located between two sets of two weft threads (1), (2); (3, 2) and are passed round a pattern weft thread (2).” sowie in deutscher Übersetzung: „Gewebe mit einer Rippenstruktur, insbesondere unechtes Bouclé-Gewebe, umfassend Schussfäden (1), (2), (3), die durch Kettfä-den (5, 6); (8, 9) eingewebt sind, Sätze von zwei übereinander - 9 - verlaufenden Schussfäden (1), (2); (3), (2) und Musterkettfä-den (10), (11); (12), (13), die alternierend im Gewebe abgebunden sind und Rippen-bildend über einen Satz von Schussfäden (1), (2); (3), (2) verlaufen, wobei zum Bilden eines Grundgewebes Grund-schussfäden (1), (3) durch Bindekettfäden (5), (6); (8), (9) einge-webt sind, welche einander wiederholt kreuzen zum Bilden auf-einander folgender Öffnungen zwischen ihren Kreuzungspunkten und zwei Grundschussfäden (1), (3) umgeben, von welchen einer über Spannkettfäden (4), (7) und der andere unter den Spann-kettfäden (4), (7) und in Kettrichtung versetzt zu dem einen der beiden Grundschussfäden ist, wobei jeder Satz von zwei über-einander angeordneten Schussfäden (1), (2); (3), (2) einen Grund-schussfaden (1), (3) unter einem Musterschussfaden (2) und an einer Rückseite bezüglich der Spannkettfäden (4), (7) positioniert umfasst sowie einen Musterschussfaden (2), welcher dicker ist als der Grundschussfaden und sich an der Vorderseite des Gewebes und im Wesentlichen nicht in das Grundgewebe eingewebt dar-über erstreckt, und wobei Musterkettfäden (10), (11); (12), (13) alternierend in dem Grundgewebe durch an der Vorderseite be-züglich der Spannkettfäden 4), (7) positionierte und zwischen zwei Sätzen von zwei Schussfäden (1), (2); (3), (2) angeordnete Grundschussfäden (1); (3) abgebunden sind und um Muster-schussfäden (2) herumgeführt sind.“ Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält den Gegenstand des Streitpatents für schutzfähig, jedenfalls in einer der Fas-sungen der Hilfsanträge. In der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2014 hat die Beklagte ferner noch folgende Dokumente vorgelegt: - 10 - WEI 8 Abschriften und Kopien eines Schriftsatzes der Kanzlei Krieger Mes pp. vom 9. April 2013 WEI 9 Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2013, Az: 4c O 39/13 Sie hat ferner beantragt, zum Beweis ihrer (seitens der Klägerin bestrittenen) Be-hauptung, dass die Fachwelt zwischen den Begriffen „Gewebe mit Rippenstruktur“ und „Gewebe mit Schlingenstruktur“ unterscheide, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beklagte hat in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Do-kumente WIE 8 und WIE 9 Verspätung gerügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, mit der die Klägerin den in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 Int-PatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a) und c) EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gemacht macht, ist begründet. I. 1. Die vom Streitpatent beanspruchte Erfindung betrifft sowohl ein Verfahren zur Herstellung von Geweben mit einer Rippenstruktur als auch Gewebe mit einer Rippenstruktur, die gemäß dem beanspruchten Verfahren hergestellt sind, wobei die Musterkettfäden alternierend in dem Gewebe abgebunden sind und rippenbil-dend um einen Satz bzw. über einem Satz von Schussfäden herumgeführt sind bzw. verlaufen. - 11 - Dem Streitpatent liegt dabei die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren bereitzustellen, mit welchem - im Produktanspruch 11 angesprochene - Gewebe mit einer Rippen-struktur mit einem minimalen Verbrauch an Musterkettgarn und einer beträchtlich größeren Produktivität hergestellt werden können (vgl. Abschnitte [0009] und [0016] der Streitpatentschrift und Seite 3 oben und Seite 4 Mitte der Übersetzung). 2. Zur Lösung dieser Aufgabe dient neben den in den unabhängigen Patentansprüchen 1 und 12 beschriebenen Verfahren zur Herstellung von Gewe-ben mit einer Rippenstruktur - wobei unterschieden wird zwischen Geweben mit Rippenstruktur, bei denen die Schussfäden im Gewebe verbleiben können („un-echte Bouclégewebe“, vgl. Patentanspruch 1) und solchen, bei denen wenigstens einer der Schussfäden nachträglich entfernt wird, so dass die zunächst rippenbil-dend über die Sätze von Schussfäden geführten Musterkettfäden auf der oberen Seite der Gewebe Schlingen bilden („echte Bouclégewebe“ bzw. Schlingenpolge-webe, vgl. Patentanspruch 12) - auch der in vorliegendem Verfahren allein streit-gegenständliche Patentanspruch 11, welcher die nach den patentgemäßen Ver-fahren hergestellten Gewebe mit einer Rippenstruktur erfasst und folgende Merk-male aufweist: 11.1 Gewebe mit einer Rippenstruktur, insbesondere unechtes Bou-clégewebe, 11.2 umfassend Schussfäden (1), (2), (3), die durch Kettfäden (5, 6); (8,9) eingewebt sind, 11.3 Sätze von wenigstens zwei übereinander verlaufenden Schussfä-den (1), (2); (3), (2), 11.4 und Musterkettfäden (10), (11); (12), (13), die alternierend im Ge-webe abgebunden sind und rippenbildend über einen Satz von Schussfäden (1), (2); (3), (2) verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass - 12 - 11.5 Grundschussfäden (1), (3) durch Bindekettfäden (5), (6); (8); (9) eingewebt sind, so dass ein Grundgewebe gebildet ist, 11.6 dass jeder Satz von übereinander angeordneten Schussfäden (1), (2); (3), (2) einen Grundschussfaden (1), (3) und einen Muster-schussfaden (2) umfasst, sich darüber erstreckend und vorwie-gend nicht in das Grundgewebe eingewebt, 11.7 und dass Musterkettfäden (10), (11); (12), (13) alternierend durch einen zwischen zwei Sätzen von Schussfäden (1), (2); (3, 2) an-geordneten Grundschussfaden (1); (3) in dem Grundgewebe ab-gebunden sind und um einen Musterschussfaden (2) herumge-führt sind. 3. Als Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur oder Hochschulabsolvent mit vergleichbarem akademischen Grad der Fachrichtung Textiltechnik und mehrjäh-riger Erfahrung mit Webverfahren anzusehen. II. 1. Der Fachmann legt den Patentanspruch 11 wie folgt aus: Nach dem Merkmal 11.1 des Anspruchs 11 ist das beanspruchte Gewebe ein Gewebe mit einer Rippenstruktur. Wie in Merkmal 11.4 weiter ausgeführt, werden die Rippen gebildet, indem Musterkettfäden alternierend im Gewebe abgebunden sind und über einen Satz von Schussfäden verlaufen. In Absatz [0001] des Streit-patents wird bezüglich eines Gewebes mit einer solchen Rippenstruktur auf die Druckschrift DE 4312235 A1 (rop 3) verwiesen. Diese Druckschrift rop 3 betrifft ein Schlingenpolgewebe, bei dem Hilfsschussfäden in den Schlingen verbleiben, und dieses Gewebe somit Rippen bildet. Absatz [0026] des Streitpatents offenbart weiter, dass, ausgehend von den im Streitpatent beschriebenen Verfahren zur Herstellung eines Gewebes mit einer Rippenstruktur, auch Schlingenpolgewebe - 13 - hergestellt werden können, indem aus dem Gewebe mit Rippenstruktur ein Schussfaden entfernt wird. Eine weitergehende gegenständliche Definition der Rippen ist weder der Be-schreibung noch den Figuren des Streitpatents zu entnehmen. Der Fachmann entnimmt daher der technischen Offenbarung des Streitpatents, dass eine Rippe in einem Gewebe gebildet wird, indem ein Musterkettfaden alter-nierend im Gewebe abgebunden und über einen Schussfaden herumgeführt wird. Diese Definition schließt auch die beschriebenen Schlingenpolgewebe mit ein, sofern die in dem Streitpatent ebenfalls erwähnten (Hilfs-) Schussfäden in den Schlingen verbleiben. Da sich dem Fachmann aus dem technischen Gesamtzu-sammenhang erschließt, was unter einer Rippe gemäß dem Streitpatent zu ver-stehen ist, bedurfte es nicht der von der Beklagten beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens. 2. Die Zulässigkeit der nach dem Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bzw. 2 geltenden Ansprüche kann hier offen bleiben, denn deren Gegenständen fehlt die Patentfähigkeit. 3. Zum Hauptantrag 3.1 Die Vorrichtung gemäß Anspruch 11 des Streitpatents ist gegenüber dem aus der Druckschrift WIE 3 bekannten Gewebe nicht neu im Sinne von Art. 54 EPÜ. Diese Druckschrift betrifft u. a. einen Teppich (carpet), wobei unter dieser Be-zeichnung alle Arten von gewebten Oberflächenbelägen zu verstehen sind, vgl. S. 1, erster und zweiter Absatz. In den Figuren 2a und 2b ist ein solcher Teppich dargestellt. Insbesondere aus der Figur 2b ist unmittelbar zu entnehmen, dass das dort räumlich dargestellte Gewebe eine Rippenstruktur entlang der Schussfäden (weft fill 18c) aufweist (Merkmal 11.1). - 14 - Wie die Figuren 2a und 2b i. V. m. S. 11, letzter Absatz bis S. 12, erster Absatz sowie S. 13 letzter Absatz, zeigen bzw. beschreiben, umfasst dieses Gewebe ne-ben dem Schussfaden 18 c weitere Schussfäden (wefts 18a, 18b), die durch Kettfäden (binding chains 17a, 17b) eingewebt sind (Merkmal 11.2). Auch sind wenigstens zwei der Schussfäden (18c, 18a) übereinander verlaufend angeordnet, so dass diese Schussfäden Sätze bilden, im Sinne von Merkmal 11.3. Die in den Figuren 2a und 2b dargestellten Rippen werden gebildet, indem Musterkettfä-den 14a alternierend im Gewebe abgebunden sind und über einen Satz von Schussfäden 18c, 18a verlaufen, vgl. Figur 2a (Merkmal 1.4). Bezüglich der beschriebenen Rippenstruktur in Merkmal 11.1 und der gebildeten Rippen nach Merkmal 11.4 führt die Beklagte aus, dass ein Gewebe mit Rippen gemäß Streitpatent substantiell von einem Schlingenpolgewebe abweiche. So unterscheide das Streitpatent zwischen Verfahren zur Herstellung von Geweben mit Rippen (Ansprüche 1 bis 10) und Verfahren zur Herstellung von Schlingenpol-geweben (Ansprüche 12 bis 14). Ein Schlingenpolgewebe werde hergestellt, wie auch in der Figur 4 gezeigt, in dem die Hilfsschüsse lockere Schlingen bilden, aus denen sie in einem weiteren Schritt herausgezogen werden. Rippen im Sinne des Streitpatents, seien jedoch fest in das Gewebe eingewoben und könnten daher im Gegensatz zu den Hilfsschüssen nicht herausgezogen werden. Auch unterscheide der Stand der Technik zwischen Rippen und Schlingen, so dass Rippen auch prinzipiell als ein anderes Strukturelement zu verstehen seien. Die Druckschrift WIE 3 offenbare jedoch ein Schlingenpolgewebe und zeige daher kein Gewebe mit einer Rippenstruktur gemäß dem Streitpatent. Der Senat kann sich dieser Argumentation jedoch nicht anschließen. Wie oben zur Auslegung des Anspruchs 11 ausgeführt, ist dem Streitpatent nicht zu entnehmen, ein Gewebe mit Rippen abweichend von den in den Merkmalen 11.1 und 11.4 beschriebenen Definitionen auszugestalten. So ist dem Streitpatent auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, die Rippen eines patentgemäßen Gewe-bes derart fest im Gewebe einzubinden, dass sie nicht mehr aus dem Gewebe - 15 - herauszuziehen sind. Eine solche Ausgestaltung würde auch den Verfahrensan-sprüchen 12 bis 14 widersprechen. Denn denen zufolge wird ein Schlingenpolge-webe hergestellt, indem bei einem Gewebe nach einem der Ansprüche 1 bis 9 - und damit bei einem Gewebe mit Rippenstruktur - ein Schussfaden (entspricht nach den Ansprüchen 1 bis 9 einem Musterschussfaden) entfernt wird. Ein Gewebe mit Rippenstruktur gemäß dem Streitpatent, wird somit in einem Ge-webe gebildet, in dem ein Musterkettfaden alternierend im Gewebe abgebunden und Rippen bildend über einen Schussfaden herumgeführt wird. Da sich eine weitere Einschränkung dieser Definition aus dem Streitpatent nicht entnehmen lässt, schließt dies somit auch ein Schlingenpolgewebe wie in der Druckschrift WIE 3 gezeigt ein, bei dem die Hilfsschüsse (weft fill 18c), wie auf Seite 12, erster Absatz, beschrieben, in dem Gewebe verbleiben. Wie der Druckschrift WEI 3 darüber hinaus zu entnehmen ist, zeigt das Gewebe gemäß Figur 2a, dass die Grundschussfäden (wefts 18a, 18b) durch Bindekettfä-den (binding chains 17a, 17b) eingewebt sind, so dass ein Grundgewebe (ba-cking) gebildet wird (Merkmal 11.5). Jeder Satz von übereinander angeordneten Schussfäden (18a, 18b) umfasst einen Grundschussfaden 18a und einen Muster-schussfaden 18c. Der Musterschussfaden 18c erstreckt sich, wie Figur 2a zeigt, über dem Grundgewebe und ist auch vorwiegend nicht in das Grundgewebe ein-gewebt (Merkmal 11.6). Die Musterkettfäden 14a sind alternierend durch einen zwischen zwei Sätzen von Schussfäden angeordneten Grundschussfaden in dem Grundgewebe abgebunden und um einen Musterschussfaden herumgeführt, vergleiche Figur 2a (Merk-mal 11.7). Somit sind alle Merkmale (11.1 bis 11.7) des angegriffenen Anspruchs 11 nach dem Hauptantrag aus der Druckschrift WIE 3 bekannt. - 16 - 4. Zum Hilfsantrag 1 Der Anspruch 11 nach Hilfsantrag 1 lautet hier in gegliederter Fassung: 11.1 Gewebe mit einer Rippenstruktur, insbesondere unechtes Bouclé-Gewebe, umfassend 11.2 Schussfäden (1), (2), (3), die durch Kettfäden (5, 6); (8, 9) einge-webt sind, 11.3‘ Sätze von zwei übereinander verlaufenden Schussfäden (1), (2); (3), (2) 11.4 und Musterkettfäden (10), (11); (12), (13), die alternierend im Ge-webe abgebunden sind und Rippen-bildend über einen Satz von Schussfäden (1), (2); (3), (2) verlaufen, 11.5 wobei zum Bilden eines Grundgewebes Grundschussfäden (1), (3) durch Bindekettfäden (5), (6); (8), (9) eingewebt sind, 11.5.1 welche einander wiederholt kreuzen zum Bilden aufeinander folgender Öffnungen zwischen ihren Kreuzungspunkten und zwei Grundschussfäden (1), (3) umgeben, 11.5.2 von welchen einer über Spannkettfäden (4), (7) und der andere unter den Spannkettfäden (4), (7) ist, 11.6‘ wobei jeder Satz von zwei übereinander angeordneten Schussfä-den (1), (2); (3), (2) einen Grundschussfaden (1), (3) unter einem Musterschussfaden (2) und an einer Rückseite bezüglich der Spannkettfäden (4), (7) positioniert umfasst 11.6.1 sowie einen Musterschussfaden (2), welcher dicker ist als der Grundschussfaden und sich an der Vorderseite des Gewebes und im Wesentlichen nicht in das Grundgewebe eingewebt darüber er-streckt 11.7 und wobei Musterkettfäden (10), (11); (12), (13) alternierend in dem Grundgewebe durch an der Vorderseite bezüglich der Spannkettfäden (4), (7) positionierte und zwischen zwei Sätzen von zwei Schussfäden (1), (2); (3), (2) angeordnete Grund-- 17 - schussfäden (1); (3) abgebunden sind und um Musterschussfä-den (2) herumgeführt sind. 4.1 Das mit Anspruch 11 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Gewebe ist ebenfalls nicht neu im Sinne von Art. 54 EPÜ. In der Fassung des Hilfsantrags 1 wird das Gewebe gemäß dem erteilten Pa-tentanspruch 11 dahingehend präzisiert, dass das Gewebe weitestgehend der in der Figur 3 des Streitpatents dargestellten Ausgestaltung des Gewebes entspricht. Wie zum Hauptantrag bereits ausgeführt, ist aus der WIE 3 ein Gewebe mit einer Rippenstruktur bekannt (Merkmal 11.1), umfassend Schussfäden, die durch Kett-fäden eingewebt sind (Merkmal 11.2), und Musterkettfäden die alternierend im Gewebe abgebunden sind und Rippenbildend über einen Satz von Schussfäden verlaufen (Merkmal 11.4), wobei zum Bilden eines Grundgewebes Grundschuss-fäden durch Bindekettfäden eingewebt sind (Merkmal 11.5). Auf die Figur 2a der WIE 3 wird verwiesen. Aus dieser Figur 2a ist weiter zu entnehmen, dass sich die Bindekettfä-den (17a, 17b) wiederholt kreuzen zum Bilden aufeinander folgender Öffnungen zwischen ihren Kreuzungspunkten und zwei Grundschussfäden (18a, 18b) umge-ben (Merkmal 11.5.1), von welchen einer über Spannkettfäden (stuffer 16) und der andere unter den Spannkettfäden angeordnet ist (Merkmal 11.5.2). Entlang der Kettfadenrichtung weist das Gewebe nach Figur 2a der Druckschrift WIE 3 Sätze von zwei übereinander verlaufenden Schussfäden (weft fill 18c, weft 18a) auf (Merkmal 11.3‘) auf. Jeder Satz von zwei übereinander angeordne-ten Schussfäden (weft fill 18c, weft 18a) umfasst einen Grundschussfaden (weft 18a), der unter einem Musterschussfaden (weft fill 18c) und an einer Rück-seite bezüglich der Spannkettfäden positioniert ist (Merkmal 11.6‘). Weiter zeigen die Figuren 2a und 2b, dass der Musterschussfaden (weft fill 18c) dicker ist als der Grundschussfaden (weft fill 18a) und sich an der Vorderseite des Gewebes und im - 18 - Wesentlichen nicht in das Grundgewebe eingewebt darüber erstreckt (Merk-mal 11.6.1). Somit offenbart die Druckschrift WIE 3 Sätze von zwei übereinander verlaufenden Schussfäden, die bezüglich ihrer Ausgestaltung in dem Gewebe genau der Defini-tion gemäß den Merkmalen 11.6‘ sowie 11.6.1 entsprechen. Dabei ist unbeacht-lich, wenn sich, wie in der Figur 2a dargestellt, zwischen diesen zwei übereinander verlaufenden Schussfäden ein zusätzlicher dritter Schussfaden (weft fill 18b) be-findet. Denn ein solcher dritter Schussfaden ist durch die Formulierung der Merk-male nach Anspruch 11 des Hilfsantrag 1 nicht ausgeschlossen. Wie ebenfalls den Figuren 2a und 2b der Druckschrift WIE 3 zu entnehmen, sind die Musterkettfäden (warp yarns 14a) alternierend in dem Grundgewebe durch an der Vorderseite bezüglich der Spannkettfäden (stuffer 16) positionierte und zwi-schen zwei Sätzen von zwei Schussfäden (weft fill 18c, weft 18a) angeordnete Grundschussfäden (weft 18b) abgebunden und um Musterschussfäden (weft fill 18c) herumgeführt (Merkmal 11.7). Somit sind auch alle Merkmale des angegriffenen Anspruchs 11 nach Hilfsan-trag 1 aus der Druckschrift WIE 3 bekannt. 5. Zum Hilfsantrag 2 Der Anspruch 11 nach Hilfsantrag 2 lautet hier wiedergegeben in gegliederter Form 11.1 Gewebe mit einer Rippenstruktur, insbesondere unechtes Bouclé-Gewebe, 11.2 umfassend Schussfäden (1), (2), (3), die durch Kettfäden (5, 6); (8, 9) eingewebt sind, 11.3‘ Sätze von zwei übereinander verlaufenden Schussfäden (1), (2); (3), (2) - 19 - 11.4 und Musterkettfäden (10), (11); (12), (13), die alternierend im Ge-webe abgebunden sind und Rippen-bildend über einen Satz von Schussfäden (1), (2); (3), (2) verlaufen, 11.5 wobei zum Bilden eines Grundgewebes Grundschussfäden (1), (3) durch Bindekettfäden (5), (6); (8), (9) eingewebt sind, 11.5.1 welche einander wiederholt kreuzen zum Bilden aufeinander folgender Öffnungen zwischen ihren Kreuzungspunkten und zwei Grundschussfäden (1), (3) umgeben, 11.5.2‘ von welchen einer über Spannkettfäden (4), (7) und der andere unter den Spannkettfäden (4), (7) und in Kettrichtung versetzt zu dem einen der beiden Grundschussfäden ist, 11.6‘ wobei jeder Satz von zwei übereinander angeordneten Schussfä-den (1), (2); (3), (2) einen Grundschussfaden (1), (3) unter einem Musterschussfaden (2) und an einer Rückseite bezüglich der Spannkettfäden (4), (7) positioniert umfasst 11.6.1 sowie einen Musterschussfaden (2), welcher dicker ist als der Grundschussfaden und sich an der Vorderseite des Gewebes und im Wesentlichen nicht in das Grundgewebe eingewebt darüber er-streckt 11.7 und wobei Musterkettfäden (10), (11); (12), (13) alternierend in dem Grundgewebe durch an der Vorderseite bezüglich der Spannkettfäden (4), (7) positionierte und zwischen zwei Sätzen von zwei Schussfäden (1), (2); (3), (2) angeordnete Grund-schussfäden (1); (3) abgebunden sind und um Musterschussfä-den (2) herumgeführt sind. 5.1 Die Neuheit des mit Anspruch 11 nach Hilfsantrag 2 beanspruchten Gewebes wird hier zu Gunsten der Beklagten unterstellt. Nicht gefolgt werden kann jedoch ihrer Auffassung, dass dieser Gegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Art. 56 EPÜ beruhe, da er dem Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt ist. - 20 - Die Druckschrift DE 1 833 995 U (rop 7) offenbart ein Schlingenpolgewebe mit Hilfsschussfäden 5, vgl. die Seite 2, sowie die Figuren 4 und 8. Dieses Schlingen-polgewebe bildet somit ein Gewebe mit einer Rippenstruktur (Merkmal 11.1). Aus den Figuren 4 und 8 lässt sich weiter entnehmen, dass dieses Gewebe Schussfä-den (Bindeschuss 4, Hilfsschuss 5) umfasst, die durch Kettfäden 1 eingewebt sind, sowie Sätze von zwei übereinander verlaufenden Schussfäden (Binde-schuss 4 und Hilfsschuss 5) umfasst. Musterkettfäden (Florkette 1) sind gemäß diesen Figuren alternierend im Gewebe abgebunden und verlaufen Rippen-bil-dend über einen Satz von Schussfäden (Merkmale 11.2 bis 11.4). Das Gewebe weist ferner ein Grundgewebe auf, in dem Grundschussfäden (Bindeschuss 4) durch Bindekettfäden (Bindekette 2) eingewebt sind. Die Bindekettfäden kreuzen sich dabei wiederholt und bilden zwischen ihren Kreuzungspunkten aufeinander-folgende Öffnungen. Innerhalb dieser Öffnungen umgeben die Bindekettfäden 2 jeweils zwei der Grundschussfäden 4. Dabei ist den Figuren 4 und 8 weiter zu entnehmen, dass einer der Grundschussfäden 4 über Spannkettfäden (Füllkette 3) und der andere Grundschussfaden 4 unter den Spannkettfaden 3 und in Kettrich-tung versetzt zu dem einen der beiden Grundschussfäden ist (Merkmale 11.5 bis 11.5.2). Jeder der in den Figuren 4 und 8 der Druckschrift rop 7 gezeigten Sätze von zwei übereinander verlaufenden Schussfäden weist einen Grundschussfaden (Bindeschuss 4) auf unter einem Musterschussfaden (Hilfsschuss 5) und an einer Rückseite bezüglich der Spannkettfäden (Füllkette 3), (Merkmal 1.6). Der Muster-schussfaden (Hilfsschuss 5) erstreckt sich an der Vorderseite des dargestellten Gewebes, ist im Wesentlichen nicht in das Grundgewebe eingewebt und erstreckt sich im Wesentlichen über das Grundgewebe (Teilmerkmal 1.6.1). In dem Grund-gewebe sind Musterkettfäden (Florkette 1) alternierend durch an der Vorderseite bezüglich der Spannkettfäden (Füllkette 3) positionierte und zwischen zwei Sätzen von zwei Schussfäden (Bindeschuss 4, Hilfsschuss 5) angeordnete Grund-schussfäden (Bindeschuss 4) abgebunden. Auch sind die Musterkettfäden wie in den Figuren 4 und 8 gezeigt, um die Musterschussfäden herumgeführt (Merk-mal 1.7). - 21 - Das Gewebe gemäß der Druckschrift rop 7 unterscheidet sich somit von dem ge-mäß Anspruch 11 nach Hilfsantrag 2 lediglich darin, dass der Musterschussfaden dicker ist als der Grundschussfaden (Teilmerkmal 11.6.1). Eine derartige Offenba-rung ist der Beschreibung der Druckschrift rop 7 nicht zu entnehmen. Auch die Fi-guren 1 bis 8 lassen nicht erkennen, dass der Musterschussfaden dicker als der Grundschussfaden ausgeführt wird. Bezüglich der Ausgestaltung der Kettschlin-gen mit den zugehörigen Hilfsschüssen geht aus den letzten beiden Absätzen der Seite 2 sowie den Figuren 4 und 8 jedoch an sich bereits deutlich hervor, dass sie mit unterschiedlichen Höhen ausgeführt werden können. Aus der Druckschrift rop 10 ist zudem ebenfalls ein Schlingenpolgewebe bekannt, vgl. die Spalte 1, Zeilen 7 bis 9. Dieses Schlingenpolgewebe weist, vgl. die Figu-ren 1 und 3 sowie Spalte 1, Zeile 48 bis Spalte 2, Zeile 2, Musterschussfäden (fil-lerwise yarn 15, 18) auf, um die Rippen-bildend Musterkettfäden (pile yarn 12) verlaufen, die alternierend im Gewebe abgebunden sind. Dabei werden je nach gewünschter Höhe der Schlinge auch unterschiedliche Dicken bzw. Formen der Musterschussfäden (fillerwise yarn 15, 18) eingesetzt. Die Dicke der Muster-schussfäden ist dabei so gewählt, dass sie das Innere der Schlingen (pile loops 14) nahezu ausfüllen. In jedem der gezeigten Ausführungsbeispiele sind die Musterschussfäden 15, 18 dicker als die im Grundgewebe eingewebten Grund-schussfäden (filler shots 10). Die Druckschrift rop 10 führt weiter aus, vgl. die Spalte 2, Zeilen 3 bis 11, dass durch die Federwirkung der Musterschussfäden 15, 18 eine Verformung der Schlingen unmittelbar nach dem Ende einer Belastung wieder in die Ausgangslage zurückgeführt wird. Die technische Lehre der Druck-schrift rop 10 offenbart somit eine Gewebe mit Rippenstruktur, das unabhängig von der gewählten Höhe der Schlinge im Schlingenpolgewebe eine verbesserte Festigkeit und somit Belastbarkeit aufweist. Ein Fachmann wird nun in Kenntnis der in der Druckschrift rop 10 beschriebenen Vorteile bei Bedarf die entsprechende Ausgestaltung der Musterschussfäden auch auf das in der Druckschrift rop 7 beschriebene Gewebe übertragen, um auch für dieses Gewebe eine bessere Festigkeit und Belastbarkeit zu erzielen. - 22 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Gegen dieses Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG ein-gelegt werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung - durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt schriftlich zum Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen. Die Berufungsschrift muss - die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie - die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Ab-schrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg zum Bundesge-richtshof einzulegen, wird hingewiesen (s. www. bundesgerichtshof.de/erv.html) Merzbach Paetzold Dr. Fritze Fetterroll Wiegele Pr
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