BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 54/03 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 9. Juni 2005 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 590 315 (= DE 593 10 253) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. und 9. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys Dr. N. Mayer, Gutermuth, Dipl.-Ing. Dr. Kaminski und Dipl.-Ing. Dr. Scholz für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 590 315 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in folgendem Umfang für nichtig erklärt: Patentansprüche 1 und 14, Patentanspruch 24, soweit unmittelbar rückbezogen auf die Patentansprüche 1 oder 14, Patentanspruch 25, soweit unmittelbar rückbezogen auf die Patentansprüche 1 oder 14 und soweit über den Patentan-spruch 24 auf diese rückbezogen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits III. Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Be-trages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 27. August 1993 unter Inan-spruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 4229375 vom 3. Sep-tember 1992 angemeldeten, mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 590 315 (Streitpatent), das einen Heizer, insbe-- 3 - sondere für Küchengeräte, betrifft und vom Deutschen Patent- und Markenamt un-ter der Nummer 593 10 253 geführt wird. Das Patent umfasst 26 Patentansprüche, von denen die mit der Klage in vollem Umfang oder in bestimmten Rückbezügen angegriffenen Patentansprüche 1, 14, 24 und 25 in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut haben (mit einer den Hilfsanträgen entsprechenden Gliederung): Anspruch 1: 1) "Heizer (1), 2) insbesondere für Küchengeräte, 3) der eine Heizebene (21) eines Heizfeldes (20) definiert und 4) in einem Betriebszustand aus mindestens einem Grund-körper (2) und einer Mehrzahl von Bausegmenten (10, 17, 28) zusammengesetzt ist, 4-1) von denen wenigstens zwei in einem nicht zusam-mengebauten Montagezustand des Heizers (1) miteinander zu einer Baugruppe verbunden sind, 4-2) wobei die Bausegmente 4-2-1) als erstes Bausegment einen Widerstand (10) und 4-2-2) als zweites Bausegment eine Stützeinrich-tung (17) mit einem Eingriffselement um-fassen, - 4 - 4-3) wobei ferner in dem Betriebszustand 4-3-1) das erste Bausegment (10) mit der Stütz-einrichtung (17) an dem Grundkörper (2) befestigt ist und 4-3-2) die Stützeinrichtung (17) seitliche Stützflä-chen (43, 44) zum flächigen Eingriff in Ge-genflächen (19) des Grundkörpers (2) aufweist, dadurch gekennzeichnet, 5) dass mehrere Eingriffselemente in Form von Befesti-gungsvorsprünge enthaltenden Halteglieder (28) vorgese-hen sind, und 6) dass die Stützflächen (43, 44) der Befestigungsvorsprün-ge durch ein bleibend vorgekrümmtes Versteifungs-Profil (40, 50) gebildet sind". Anspruch 14: 1) "Heizer (1), 2) insbesondere für Küchengeräte, 3) der eine Heizebene (21) eines Heizfeldes (20) definiert und - 5 - 4) in einem Betriebszustand aus mindestens einem Grund-körper (2) und einer Mehrzahl von Bausegmenten (10, 17, 28) zusammengesetzt ist, 4-1) von denen wenigstens zwei in einem nicht zusam-mengebauten Montagezustand des Heizers (1) miteinander zu einer Baugruppe verbunden sind, 4-2) wobei die Bausegmente 4-2-1) als erstes Bausegment einen Widerstand (10) und 4-2-2) als zweites Bausegment eine Stützeinrich-tung (17) mit einem Eingriffselement um-fassen, 4-3) wobei ferner in dem Betriebszustand 4-3-1) das erste Bausegment (10) mit der Stütz-einrichtung (17) an dem Grundkörper (2) befestigt ist und 4-3-2) die Stützeinrichtung (17) seitliche Stützflä-chen (43, 44) zum flächigen Eingriff in Ge-genflächen (19) des Grundkörpers (2) aufweist, 5) wobei mehrere Eingriffselementein Form von Befesti-gungsvorsprünge enthaltenden Halteglieder (28) vorgese-hen sind, - 6 - 6) wobei der Widerstand (10) als gewelltes Flachband aus-gebildet ist, 6-1) das auf einem isolierenden Tragkörper (4) mittels der im Abstand voneinander angeordneten Halte-glieder (28) befestigt und 6-2) wenigstens teilweise für den Betrieb mit Betriebs-Strahlungstemperaturen im sichtbaren Strahlungs-bereich ausgebildet ist, und 6-3) der Widerstand (10) zahlreiche aneinander an-schließende gemeinsam leistungsbeaufschlagte Längsabschnitte (38, 39) unterschiedlicher Be-triebs-Strahlungstemperatur aufweist, 6-3-1) die unterschiedliche Strahlungs-Helligkei-ten haben, 6-3-2) wobei die Längsabschnitte geringerer Strahlungstemperatur und -helligkeit im Bereich der Halteglieder (28) liegen." Anspruch 24: "Heizer nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Halteglieder (28) bügelförmig ausge-bildet sind." - 7 - Anspruch 25: "Heizer nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Halteglieder (28) zwei- oder mehrlagig ausgebildet sind, wobei vorzugsweise benachbarte Lagen groß- bzw. ganzflächig ggf. unter Verdickung des Querschnitts, anein-ander anliegen oder einen kleinen Abstand in der Größenord-nung der Materialdicke voneinander haben." Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei, soweit angegriffen, gegenüber dem Stand der Technik nicht pa-tentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der mündlichen Verhandlung hat sie bezüglich der Patentansprü-che 24 und 25 - ohne ihren Teilangriff insoweit im Umfang zu ändern - weiter gel-tend gemacht, deren Gegenstand gehe über den Inhalt der beim europäischen Patentamt ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus. Diese Klageerweiterung hält sie für sachdienlich. Sie meint, jedenfalls sei ein eigenständig erfinderischer Gehalt bei den Ansprüchen 24 und 25 nicht zu erkennen. Die hilfsweise vorge-nommenen Beschränkungen seien unzulässig, führten aber auch bei Unterstel-lung der Zulässigkeit nicht zu einer patentfähigen Erfindung. Zur Stützung ihres Vorbringens verweist die Klägerin auf folgende Unterlagen: Anlage A2 Merkmalsanalyse Anspruch 1 Anlage A3 Merkmalsanalyse Anspruch 14 Anlage A4 US 3 612 828 (D1) Anlage A5 DE 25 51 137 A1 (D2) Anlage A6 US 600,057 (Ball) (D3) Anlage A7 US 3,991,298 (D4) Anlage A8 Farbtabelle für Heiztemperaturen Anlage A9 Katalogtitelblatt "SCHOTT information" 1/1980 (English) - 8 - Anlage A10 H. Scheidler, Glass-Ceramic Smoothtops in Europe - Past, Present, Future in Appliance Engineer /October 1982, S. 72 - 75 Anlage A1 Stellungnahme Dr. Lutz Ose vom 1. März 2005 Anlage A12 Vergrößerung Figur 5 der D1 Anlage A1 EP 0 463 334 A2 (D5) Anlage A14 US 4,161,648 (D6) Anlage A15 Vergleichsskizze (mdl. Verh. 8.6.05) Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 590 315 B1 mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 und 14, des Patentanspruchs 24, soweit er auf die Patentansprüche 1 oder 14 rückbezogen ist, des Patentanspruchs 25, soweit er auf die Patentansprüche 1 oder 14 (ggf. indirekt über Anspruch 24) rückbezogen ist, für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent gemäß Hilfsantrag I mit Anspruch 1 in der Fassung vom 8. Juni 2005 (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2005), wobei auch der erteilte Nebenanspruch 14 verteidigt werden soll. An diesen Anspruch 14 sollen sich mit unmittelbarem Rückbezug die erteilten Patentansprüche 24 und 25 anschließen, ferner soll sich der Anspruch 25 mit un-mittelbarem Rückbezug auf Anspruch 24 und mittelbarem Rückbezug auf An-spruch 14 anschließen. - 9 - Weiter hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent gemäß Hilfsantrag II (Schriftsatz vom 18. Mai 2005) mit den im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2005 angegebenen Berichtigungen. Die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I lautet: Anspruch 1: 1) "Heizer (1), 2) insbesondere für Küchengeräte, 3) der eine Heizebene (21) eines Heizfeldes (20) definiert und 4) in einem Betriebszustand aus mindestens einem Grund-körper (2) und einer Mehrzahl von Bausegmenten (10, 17, 28) zusammengesetzt ist, 4-1) von denen wenigstens zwei in einem nicht zusam-mengebauten Montagezustand des Heizers (1) miteinander zu einer Baugruppe verbunden sind, 4-2) wobei die Bausegmente 4-2-1) als erstes Bausegment einen Widerstand (10) und 4-2-2) als zweites Bausegment eine Stützeinrichtung (17) mit einem Eingriffselement umfassen, 4-3) wobei ferner in dem Betriebszustand - 10 - 4-3-1) das erste Bausegment (10) mit der Stütz-einrichtung (17) an dem Grundkörper (2) befestigt ist und 4-3-2) die Stützeinrichtung (17) seitliche Stützflä-chen (43, 44) zum flächigen Eingriff in Ge-genflächen (19) des Grundkörpers (2) aufweist, dadurch gekennzeichnet, 5) dass mehrere Befestigungsvorsprünge enthaltenden Hal-teglieder (28) vorgesehen sind 6) dass die Stützflächen (43, 44) der Befestigungsvorsprün-ge durch ein bleibend vorgekrümmtes Versteifungs-Profil (40, 50) gebildet sind, und 7) dass die Halteglieder (28) als in den Grundkörper (2) ein-zusteckende Steckglieder ausgebildet sind, wobei sie nur durch Reibungs- bzw. Kraftschluss sichern, 8) wobei den Haltegliedern (28) eine vorgefertigte Profilie-rung zugeordnet ist, 9) die ein spatenförmiges Profil bildet, 10) das durch beiderseitigen, im wesentlichen ganzflächigen Reibungseingriff in die Gegenfläche eine Abziehsicherung bildet, jedoch bei der Montage oder dgl. eine gegen Seit-bewegungen formschlüssig sichernde Führung gewähr-leistet." - 11 - Anspruch 1 nach Hilfsantrag II lautet: 1) "Heizer (1), 2) insbesondere für Küchengeräte, 3) der eine Heizebene (21) eines Heizfeldes (20) definiert und 4) in einem Betriebszustand aus mindestens einem Grund-körper (2) und einer Mehrzahl von Bausegmenten (10, 17, 28) zusammengesetzt ist, 4-1) von denen wenigstens zwei in einem nicht zusam-mengebauten Montagezustand des Heizers (1) miteinander zu einer Baugruppe verbunden sind, 4-2) wobei die Bausegmente 4-2-1) als erstes Bausegment einen Widerstand (10) und 4-2-2) als zweites Bausegment eine Stützeinrichtung (17) mit einem Eingriffselement umfassen, 4-3) wobei ferner in dem Betriebszustand 4-3-1) das erste Bausegment (10) mit der Stütz-einrichtung (17) an dem Grundkörper (2) befestigt ist und - 12 - 4-3-2) die Stützeinrichtung (17) seitliche Stützflä-chen (43, 44) zum flächigen Eingriff in Ge-genflächen (19) des Grundkörpers (2) aufweist, dadurch gekennzeichnet, 5) dass mehrere Eingriffselemente in Form von Befesti-gungsvorsprüngen enthaltenden Halteglieder (28) vorge-sehen sind 6) dass die Stützflächen (43, 44) der Befestigungsvorsprün-ge durch ein bleibend vorgekrümmtes Versteifungs-Profil (40, 50) gebildet sind, und 7) dass die Halteglieder (28) als in den Grundkörper (2) ein-zusteckende Steckglieder ausgebildet sind, wobei sie im wesentlichen nur durch Reibungs- bzw. Kraftschluss si-chern, 8) wobei die Stützeinrichtung (17) gegen Abhebbewegungen ausschließlich durch den Reibungseingriff mindestens ei-ner der Stützflächen (43, 44) gesichert ist, wobei das erste Bausegment (10) beiderseits an mindestens eines der Halteglieder (28) im gleichen Abschnitt von dessen Längs-erstreckung (34) anschließend bzw. zwischen benachbar-ten Haltegliedern (28) jeweils eine quer zur Halteglied-Längsrichtung ununterbrochen abstufungsfrei durchge-hende Längs-Kantenfläche (14) aufweist." - 13 - Gemäß Hilfsantrag II lautet der Anspruch 14: 1) "Heizer (1), 2) insbesondere für Küchengeräte, 3) der eine Heizebene (21) eines Heizfeldes (20) definiert und 4) in einem Betriebszustand aus mindestens einem Grund-körper (2) und einer Mehrzahl von Bausegmenten (10, 17, 28) zusammengesetzt ist, 4-1) von denen wenigstens zwei in einem nicht zusammenge-bauten Montagezustand des Heizers (1) miteinander zu einer Baugruppe verbunden sind, 4-2) wobei die Bausegmente 4-2-1) als erstes Bausegment einen Widerstand (10) und 4-2-2) als zweites Bausegment eine Stützeinrichtung (17) mit einem Eingriffselement umfassen, 4-3) wobei ferner in dem Betriebszustand 4-3-1) das erste Bausegment (10) mit der Stützeinrichtung (17) an dem Grundkörper (2) befestigt ist und - 14 - 4-3-2) die Stützeinrichtung (17) seitliche Stützflächen (43, 44) zum flächigen Eingriff in Gegenflächen (19) des Grund-körpers (2) aufweist, 5) wobei mehrere Eingriffselemente in Form von Befesti-gungsvorsprünge enthaltenden Halteglieder (28) vorgese-hen sind, 6) wobei der Widerstand (10) als gewelltes Flachband aus-gebildet ist, 6-1) das auf einem isolierenden Tragkörper (4) mittels der im Abstand voneinander angeordneten Halteglieder (28) be-festigt und 6-2) wenigstens teilweise für den Betrieb mit Betriebs-Strah-lungstemperaturen im sichtbaren Strahlungsbereich aus-gebildet ist, und 6-3) der Widerstand (10) zahlreiche aneinander anschließende gemeinsam leistungsbeaufschlagte Längsabschnitte (38, 39) unterschiedlicher Betriebs-Strahlungstemperatur auf-weist, 6-3-1) die unterschiedliche Strahlungs-Helligkeiten haben, 6-3-2) wobei die Längsabschnitte geringerer Strahlungstempe-ratur und -helligkeit im Bereich der Halteglieder (28) lie-gen - 15 - 7) und wobei die Halteglieder (28) als in den Tragkörper (4) einzusteckende Steckglieder ausgebildet sind, wobei sie nur durch Reibungs- bzw. Kraftschluss sichern, 8) wobei die Halteglieder (28) bügelförmig ausgebildet sind und 9) zwei- oder mehrlagig ausgebildet sind, wobei benachbarte Lagen groß- bzw. ganzflächig aneinander anliegen oder einen kleinen Abstand in der Größenordnung der Materi-aldicke voneinander haben." Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent im angegriffenen Umfang für patentfähig, zumindest in den hilfsweise beschränkten Fassungen. Die Klageerweiterung durch Einführung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes bezüg-lich der Ansprüche 24 und 25 sei unzulässig; diese Ansprüche wiesen auch einen eigenständig erfinderischen Gehalt auf. Entscheidungsgründe Die Klage, mit der die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nrn. 1 und 3 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a) und c) EPÜ iVm Artikel 54, 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgrün-de der unzulässigen Erweiterung sowie der fehlenden Patentfähigkeit geltend ge-macht werden, ist zulässig und begründet. Die Einführung eines weiteren Nichtigkeitsgrundes stellt nach h.M. eine Klageän-derung iSd § 263 ZPO dar, die dann zulässig ist, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält (vgl Busse, PatG 6. Aufl, Rdnr 9 zu § 83). Vorliegend ist es - wie im Regelfall - sachdienlich, bei einem Patent verschiedene Nichtigkeitsgründe nicht in mehreren Prozessen, sondern in nur einem Verfahren zu klären. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Klageänderung zu einer er-- 16 - heblichen Verzögerung führen würde, weil z.B. weitere Recherchen oder Beweis-aufnahmen erforderlich würden oder eine ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs an die Gegenseite innerhalb einer mündlichen Verhandlung nicht erfolgen könnte. Für eine derartige Fallgestaltung sind vorliegend jedoch keine Anhalts-punkte ersichtlich. Auch war die Patentinhaberin zur Verteidigung innerhalb der laufenden Verhandlung problemlos in der Lage. I 1. Patentgegenstand Das Streitpatent betrifft einen Heizer, insbesondere für Küchengeräte. Nach der Beschreibung werden solche Strahlungsheizer bevorzugt für Kochgeräte zur Be-heizung einer Kochstelle verwendet, und sind üblicherweise mit einer transluzen-ten Abdeckung z.B. einer Glaskeramikplatte abgeschirmt (Patentschrift Abs 0002, 0006). Sie bestünden aus einem langgestreckten Heizwiderstand, der mehrere ge-sonderte oder integrierte Halteabschnitte, Stützschenkel oder dgl. aufweise (Abs 0003). Derartige Heizer hätten den Nachteil, dass die Festigkeit, insbesonde-re seine Biege-, Knick-, Zug-, bzw. Reiß- und thermische Festigkeit um so gerin-ger sei, je geringer die Materialdicke des Ausgangsmaterials sei (Abs 0007). Au-ßerdem hänge das mit dem menschlichen Auge wahrnehmbare Glühbild von zahl-reichen Faktoren, z.B. der bestimmungsgemäßen Betriebsleistung, Querschnitts-änderungen des Widerstands oder dessen thermischer Kopplung ab. Es sei daher schwierig oder unmöglich, einen sichtbaren Einfluss auf das Glühbild zu nehmen (Abs 0008). Es sei deshalb Aufgabe des Streitpatents, die beschriebenen Nachteile zu vermei-den und insbesondere sichere Montageverbindungen für schwach dimensionierte Bauteile bzw. eine wirksame Beeinflussung des sichtbaren Glühbilds bei einfacher Ausbildung zu gewährleisten (Abs 0010). - 17 - Dazu schlägt das Patent nach Anspruch 1 insbesondere vor, dass die Halteglieder Befestigungsvorsprünge enthalten, deren Stützflächen durch ein bleibend vorge-krümmtes Versteifungs- Profil gebildet sind. Durch die Profilierung könnten Mittel zur Erhöhung der genannten Festigkeiten, insbesondere der Formsteifigkeit geschaffen werden (Abs 0013). Nach Anspruch 14 soll der Widerstand insbesondere als gewelltes Flachband ausgebildet sein, das nach Merkmal 6-3 zahlreiche aneinander anschließende ge-meinsam leistungsbeaufschlagte Längsabschnitte unterschiedlicher Betriebs-Strahlungstemperatur aufweist, wobei die Längsabschnitte geringerer Strahlungs-temperatur und -helligkeit im Bereich der Halteglieder liegen sollen. Durch diese Ausbildung könne ein durchschnittlich leistungsfähiges menschliches Auge Helligkeitskontraste dieser Abschnitte während der Leistungsaufnahme, kurz nach Beginn der Stromzufuhr und/oder einige Zeit nach Unterbrechung der Strom-zufuhr deutlich erkennen. Ein Temperaturunterschied von 50C bis 1000C wird nach der Beschreibung für ausreichend angesehen (Abs 0021 und 0024). 2. Fachmann Der hier zuständige Fachmann ist auch nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufser-fahrung auf dem Gebiet der elektrischen Strahlungsheizkörper. Ein solcher Fach-mann verfügt auch über Grundkenntnisse des Maschinenbaus. 3. Lehre der Ansprüche In den Patentansprüchen 1 und 14 ist eine Vielzahl von Begriffen verwendet, die nur ein einziges Bauteil bei dem als Ausführungsbeispiel tatsächlich beschriebe-nen Gegenstand bezeichnen, nämlich "zweites Bausegment", "Stützeinrichtung", "Halteglied", "Eingriffselement" und "Befestigungsvorsprung" für die in den Figu-- 18 - ren 2 bis 11 dargestellten, mit den Bezugszeichen 17 und 28 versehenen Vor-sprünge, die an dem Widerstand 10 - gleichbedeutend mit dem "ersten Bauseg-ment" - einstückig angeformt sind. Auch wenn im Anspruch 1 und 14 diese Be-zeichnungen mit Bindewörtern wie "enthaltend" und "umfassen" verbunden sind, wird der Fachmann diese Begriffe im Licht der Beschreibung und der Figuren als verschiedene Bezeichnungen für ein und das selbe Bauteil lesen. Ein anderer Ge-genstand ist auch nicht an anderer Stelle der Patentschrift offenbart. In der Be-schreibung Abs 0003, der mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt, heißt es zwar "...gesonderte oder mit ihm (dem Widerstand) durch einteilige Ausbildung integrierte Halteabschnitte..". Das bezieht sich aber auf den dort beschriebenen, dem Oberbegriff zugrundeliegenden Stand der Technik. Im Weiteren wird nur die mit dem Widerstand einstückige Ausbildung der Vorsprünge beschrieben. Als "seitliche Stützflächen" sieht der Fachmann die seitlichen Oberflächen dieser Vorsprünge 17 bzw 28 an, die mit den Gegenflächen des Grundkörpers in Kontakt kommen, und nicht als getrennte Bauteile. Unter "bleibend vorgekrümmt" versteht der Fachmann eine vor der Montage vor-genommene, bleibende Krümmung im plastischen Bereich (vgl Abs 0035). Die Merkmale 6-2 bis 6-3-2 im Anspruch 14 können nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie den beanspruchten Gegenstand durch körperliche Merkmale defi-nieren. So muss der Heizer nach Merkmal 6-2 Strahlungstemperaturen aushalten, die eine sichtbare Strahlung ermöglichen, das heißt, Leiter und Grundkörper müs-sen eine Leitertemperatur von ca. 600°C, möglichst über 7000C (Rotglut) aushal-ten. Außerdem müssen nach Merkmal 6-3 mit Unterpunkten im Bereich der Halte-glieder im Betrieb - das heißt während der Leistungsaufnahme, kurz nach Beginn der Stromzufuhr und/oder einige Zeit nach Unterbrechung der Stromzufuhr (Abs 0021) - Längsabschnitte geringerer Strahlungstemperatur und Helligkeit auf-tauchen. Nach der Beschreibung sind dafür die Befestigungsvorsprünge 28 ver-antwortlich, die einerseits den Leiterquerschnitt vergrößern und damit den elektri-schen Widerstand verkleinern und andererseits insbesondere zu Beginn viel Wär-- 19 - me durch Wärmeleitung in den Grundkörper aufnehmen (Abs 0053). Andere Mög-lichkeiten zur Erzeugung von Längsabschnitten geringerer Strahlungstemperatur und Helligkeit sind nicht offenbart, so dass das Merkmal 6-3 als Umschreibung des körperlichen Merkmals "elektrisch leitende Befestigungsvorsprünge am Wider-stand mit Wärmekontakt zum Grundkörper" anzusehen ist. "Bügel" können unterschiedlichste Formen haben, so dass die Eigenschaft "bügel-förmig" im Anspruch 24 zunächst nahezu beliebige Formen zulässt. Nach Auffas-sung des Senats ist für den Fachmann bei Bügeln eine gekrümmte oder von ei-nem Scheitel aus in zwei Schenkel auslaufende Form typisch, worauf auch die Kontur der Befestigungsvorsprünge in den Figuren 5 bis 7 sowie die Erwähnung von gebogenen Formen, Bügelscheitel und Bügelschenkel in Absatz 0012 hindeu-tet. Einen "Bügel" als gesondertes Halteglied, das den Leiter U-förmig übergreift, kann der Senat - im Gegensatz zur Beklagten - dem Streitpatent nicht entnehmen. 4. Hauptantrag 4.1 Der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hauptantrag ist nicht neu. Legt man das vorstehende Verständnis des Anspruchs 14 zugrunde, so ist aus der US 41 61 648 zunächst ein "Heizer für Küchengeräte" (Titel) mit den folgen-den mit dem Anspruch 14 übereinstimmenden Merkmalen bekannt: 3) Er definiert mit der Oberseite des Heizleiters 22 eine Heizebene eines Heizfel-des (Fig 2) 4) Er ist in einem Betriebszustand aus mindestens einem Grundkörper 19,21,23 und einer Mehrzahl von Bausegmenten (Widerstand 22 mit Haltevorsprüngen 36) zusammengesetzt (Fig 2 und 4), - 20 - 4-1) von denen wenigstens zwei (22,36) in einem nicht zusammen-gebauten Montagezustand des Heizers miteinander (einstückig) zu einer Baugruppe verbunden sind, 4-2) wobei die Bausegmente 4-2-1 ) als erstes Bausegment einen Widerstand 22 und 4-2-2) als zweites Bausegment eine Stützeinrichtung (Befesti-gungsvorsprung 36) mit einem Eingriffselement umfas-sen, 4-3) wobei ferner in dem Betriebszustand 4-3-1) das erste Bausegment 22 mit der Stützeinrichtung 36 an dem Grundkörper 21,23 befestigt ist und 4-3-2) die Stützeinrichtung 36 seitliche Stützflächen (in Fig 4 bis 8 erkennbar die seitlichen Oberflächen der Befestigungsvor-sprünge 36) zum flächigen Eingriff in Gegenflächen des Grundkörpers 21,23 aufweist, 5) wobei mehrere Eingriffselemente in Form von Befestigungsvorsprünge 36 enthaltenden Halteglieder vorgesehen sind, 6) der Widerstand 22 als gewelltes Flachband ausgebildet ist (Fig 6,7), 6-1) das auf einem isolierenden Tragkörper 21 mittels der im Abstand voneinander angeordneten Halteglieder 36 befestigt ist. - 21 - Der Heizer ist auch als Strahlungsheizer (Titel) ausgebildet, bei dem Widerstands-material und Isolation für Temperaturen im Glühbereich (>7000C) geeignet sind, was der Fachmann schon im Blick auf die Verwendung einer Glaskeramikabde-ckung in dieser Druckschrift (insbes Sp 1 Z 21-26) mitliest, und der somit auf jeden Fall in der Lage ist, Glühtemperaturen zu erreichen. Bei welcher Temperatur er tatsächlich betrieben wurde, und unter welchen Bedingungen dabei Schäden durch örtliche Überhitzung auftreten konnten, wie die Beklagte meint, spielt für die grundsätzliche Eignung keine Rolle. Die bekannten Befestigungsvorsprünge sind aus dem gleichen Material wie das Widerstandsband - also elektrisch leitfähig - und erweitern auch den Leiterquer-schnitt am unteren Umkehrpunkt des Mäanders (der in Verlängerung des oberen Einschnittes 32 wirksam wird), wie die Figuren 4 und 5 deutlich zeigen. Die Be-klagte hat zwar zutreffend auf Stromdichtekonzentrationen im Endbereich des Ein-schnitts 32 hingewiesen, übersieht jedoch, dass der Strom immer den ganzen zur Verfügung stehenden Querschnitt nutzt. Der Senat vermag deshalb auch keinen Unterschied zwischen dem Stand der Technik und dem Streitpatent zu sehen, denn auch bei den Befestigungsvorsprüngen nach Figuren 5 bis 7, 9 und 10 der Patentschrift beginnt die Querschnittserweiterung abrupt mit einem Eck, was zu ungleicher Stromverteilung und Querschnittsausnutzung führt. Auch die Wärme wird beim Stand der Technik und dem Streitpatent in gleicher Weise abgeleitet. Die Einschnitte 32 und 33 (Fig 4) liegen in der Richtung des Wärmeabflusses und behindern ihn nicht. Die Breite des Leiterbands 22 ist mit 3 bis 4 mm (Sp 4, Z 25) eher kleiner als typischerweise beim Streitpatent (4 bis 8 mm, Sp 12 Z 1), und begünstigt somit den Wärmeabfluss. Aus alledem folgt, dass der Heizer nach US 41 61 648 in gleicher Weise wie bei den übrigen Merkmalen - 22 - 6-2) wenigstens teilweise für den Betrieb mit Betriebs-Strahlungs-Temperaturen im sichtbaren Strahlungsbereich ausgebildet ist, und 6-3) der Widerstand 22 zahlreiche aneinander anschließende gemeinsam leis-tungsbeaufschlagte Längsabschnitte unterschiedlicher Betriebs-Strahlungs-temperatur aufweist, 6-3-1 die unterschiedliche Strahlungs-Helligkeiten haben, 6-3-2) wobei die Längsabschnitte geringerer Strahlungstemperatur und -hellig-keit im Bereich der Halteglieder 36 liegen Damit weist der bekannte Heizer alle Merkmale des Anspruchs 14 auf. 4.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag der Beklagten ist nicht erfinderisch. Die mit dem Anspruch 14 identischen Merkmale 1 bis 5 des Anspruchs 1 sind wie vorstehend dargelegt, aus der US 41 61 648 bekannt. Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1, Merkmal 6 weisen dort die Stützflächen der Befestigungsvorsprünge kein vorgekrümmtes Profil auf, sondern sind eben. Wie sich aus Figur 6 und Spalte 4, Zeilen 61 bis 65 ergibt, sind sie nämlich jeweils in dem zentralen Bereich zwischen den halbkreisförmig gekrümm-ten Bereichen (Sp 4, Z 53 bis 55) angeordnet, und werden somit nicht mitge-krümmt. Merkmal 6) kann jedoch nicht patentbegründend sein. - 23 - In Spalte 4, Zeile 28 der US 4,161,648 werden Widerstands-Banddicken von 0,05mm, d.h. in der typischerweise auch beim Streitpatent verwendeten Größen-ordnung (vgl Abs 0035) vorgeschlagen. Bei diesen geringen Banddicken stößt der Fachmann in der Praxis auf das Problem, dass beim Einstechen des Befesti-gungsvorsprungs in das Grundkörpermaterial (Sp 5, Z 10 bis 18, 45 bis 48) die Festigkeit nicht mehr ausreicht, und der Befestigungsvorsprung ausknicken kann. Zur Lösung solcher Probleme sind dem Fachmann seit jeher gekrümmte Verstei-fungsprofile wie Wellblech, Wellpappe, die in der Streitpatentschrift genannte Spa-tenform (Sp 3 Z 47), oder auch der Zelthäring - speziell als ein Befestigungsmittel zum Einstechen - geläufig. Diese Lösung, ein bleibend vorgekrümmtes Verstei-fungs-Profil an den Stützflächen vorzusehen, kann er auch deshalb nicht außer Acht lassen, weil im Verlauf der Erprobung des Widerstandsbandes unweigerlich auch Befestigungsabschnitte in den gekrümmten Bereich geraten können, wenn Stanzprofil und Vorkrümmung des Bandes nicht oder nicht ausreichend synchroni-siert werden. Um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu kommen bedurfte es somit keiner erfin-derischen Tätigkeit des Fachmanns. 4.3 Die Gegenstände nach den abhängigen Ansprüchen 24 und 25 nach Hauptantrag sind nicht erfinderisch. Ausgehend von dem Heizer nach der US 41 61 648 gehört es zu den üblichen dem Fachmann geläufigen Maßnahmen, die Befestigungsvorsprünge zum besse-ren Einstechen zu einem Scheitel hin - also bügelförmig im Sinn des Streitpa-tents - zulaufen zu lassen, oder durch Falzen zu verstärken, in dem mehrere La-gen groß- oder ganzflächig unmittelbar aneinander anliegen oder mit kleinem Ab-stand versehen sind (um den Falz nicht durch einen zu scharfen Knick zu schwä-chen). Diese Maßnahmen bieten sich dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus als Ergänzung oder Alternative zu dem gekrümmten Versteifungsprofil nach Anspruch 1 an. Etwas Erfinderisches kann ihnen weder im unmittelbaren - 24 - Rückbezug auf Anspruch 1 noch auf Anspruch 14, noch im mittelbaren Rückbezug entnommen werden. 5. Hilfsanträge 5.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 der Beklagten ist nicht erfinderisch. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Merkmale: 7) dass die Halteglieder (28) als in den Grundkörper (2) einzusteckende Steck-glieder ausgebildet sind, wobei sie nur durch Reibungs- bzw. Kraftschluss si-chern, 8) wobei den Haltegliedern (28) eine vorgefertigte Profilierung zugeordnet ist, 9 die ein spatenförmiges Profil bildet, 10) das durch beiderseitigen, im wesentlichen ganzflächigen Reibungseingriff in die Gegenfläche eine Abziehsicherung bildet, jedoch bei der Montage oder dgl. ei-ne gegen Seitbewegungen formschlüssig sichernde Führung gewährleistet. Wie aus Figur 8 der US 41 61 648 mit Beschreibung Spalte 5, Zeilen 44 bis 51 - für eine alternative Ausführungsform - ohne weiteres zu entnehmen ist, sind die Befestigungsvorsprünge 36 in gleicher Weise wie die Befestigungsvorsprünge nach Streitpatent (vgl Abs 0049) in einen noch formbaren, aushärtbaren Grund-körper einsteckbar und bilden somit in gleicher Weise wie beim anspruchsgemä-ßen Heizer eine Abziehsicherung durch einen im wesentlichen ganzflächigen bei-derseitigen Reibungseingriff in die Gegenfläche, jedoch bei der Montage eine ge-gen Seitbewegungen formschlüssig sichernde Führung. Der Heizer nach der US 41 61 648 weist somit in der Ausführungsform der Halteglieder nach Figur 8 - 25 - ebenfalls die Merkmale 7 und 10 auf. Die Merkmale 8 und 9 verdeutlichen bzw. er-gänzen lediglich das Merkmal 6 und sind aus den in Punkt 4.2. genannten Grün-den ebenfalls nahegelegt. Auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthält somit aus den genannten Grün-den nichts Erfinderisches. 5.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 der Beklagten ist nicht erfinderisch Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Merkmale: 7) dass die Halteglieder (28) als in den Grundkörper (2) einzusteckende Steck-glieder ausgebildet sind, wobei sie im wesentlichen nur durch Reibungs- bzw. Kraftschluss sichern, 8) wobei die Stützeinrichtung (17) gegen Abhebbewegungen ausschließlich durch den Reibungseingriff mindestens einer der Stützflächen (43, 44) gesi-chert ist, 8.1) wobei das erste Bausegment (10) beiderseits an mindestens eines der Hal-teglieder (28) im gleichen Abschnitt von dessen Längserstreckung (34) an-schließend bzw. zwischen benachbarten Haltegliedern (28) jeweils eine quer zur Halteglied-Längsrichtung ununterbrochen abstufungsfrei durchge-hende Längs-Kantenfläche (14) aufweist. Die Merkmale 7 und 8 sind aus der US 41 61 648, Figur 8 bekannt, wie unter Punkt 5.1 dargelegt. - 26 - Das Merkmal 8.1 beansprucht eine durchgehende Längskantenfläche 14 zwi-schen benachbarten Befestigungsvorsprüngen, zielt also auf eine nicht mäandrie-rende Leiterform. Das ist aber eine übliche, beispielsweise in der US 3 612 828 (D1) oder der US 600 057 (D3) gezeigte Leiterform für Heizer, von der auch die US 41 61 648 in Spalte 1 ausgeht, und die für die dort gewünschte Spannung und Leistung zu dünne oder zu lange Leiterbänder zur Folge hätte (Sp 1, Z 10 bis 14, 52 bis 56, Sp 2, Z 4 bis 9). Stellt sich dieses Problem bei anderen gewünschten Spannungs- und Leistungsanforderungen nicht in diesem Umfang, so wird der Fachmann auch ohne weiteres auf die Mäanderform verzichten. Etwas Erfinderi-sches kann darin nicht gesehen werden. 5.3 Der Gegenstand des Anspruchs 14 nach Hilfsantrag 2 ist nicht erfinde-risch Der Anspruch 14 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 14 nach Hauptantrag durch die Merkmale: 7) wobei die Halteglieder (28) als in den Tragkörper (4) einzusteckende Steck-glieder ausgebildet sind, wobei sie nur durch Reibungs- bzw. Kraftschluss si-chern, 8) wobei die Halteglieder (28) bügelförmig ausgebildet sind und 9) zwei- oder mehrlagig ausgebildet sind, wobei benachbarte Lagen groß- bzw. ganzflächig aneinander anliegen oder einen kleinen Abstand in der Größen-ordnung der Materialdicke voneinander haben. Das Merkmal 7 ist aus der US 41 61 648, Fig 8 bekannt, siehe Punkt 5.1. Die Merkmale 8 und 9 entsprechen den Ansprüchen 24 und 25, so dass für den Anspruch 14 nach Hilfsantrag 2 hinsichtlich seines erfinderischen Gehalts die da-zu getroffene Beurteilung gemäß Punkt 5.3 gilt. - 27 - 6. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, der geltend gemachten unzulässigen Er-weiterung nachzugehen. III Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs.1 PatG, 709 ZPO. Meinhardt Dr. Mayer Gutermuth Dr. Kaminski Dr. Scholz Be
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